Urteil
6 E 6836/04
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0518.6E6836.04.0A
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 07.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.11.2004 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 07.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.11.2004 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer über die vorliegende Klage im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 07.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 - 14 entsprechende Anwendung. Dies schließt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter den genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Dieser ist gemäß § 11 Abs. 8 S. 2 FeV bei der Anordnung auf diese mögliche Schlussfolgerung hinzuweisen. Die in § 11 Abs. 8 FeV normierte Schlussfolgerung kann die Verwaltungsbehörde allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines derartigen Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte nicht berechtigt war, von dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Für den Fall, dass Zweifel an der Eignung im Hinblick auf die Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln bestehen, trifft § 14 FeV eine differenzierte Regelung darüber, wann die Einholung eines ärztlichen und wann die eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens darüber hinaus angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV dann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Aus der amtlichen Begründung (BR-DrS 443/98, S. 26; abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 14 FeV Rdnr. 1) ergibt sich, dass diese Differenzierung daraus resultiert, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig zur Nichteignung führt (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Nur bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis muss also die Abhängigkeit oder die Einnahme allein nachgewiesen werden, wofür eine ärztliche Untersuchung ausreicht. Bei Cannabis hingegen ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger oder nur gelegentlicher Einnahme. Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ist die Eignung in der Regel ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis dagegen ist in der Regel die Eignung gegeben. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, welches ausgeführt hat, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen, rechtfertigt (Beschl. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01, NJW 2002, 78). Diese Rechtsprechung trägt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378). Die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV liegen nicht vor. Dem Kläger kann nicht nachgewiesen werden, dass er Cannabis gelegentlich konsumiert. Unter gelegentlichem Konsum im Sinne der FeV kann nur ein mehrmaliger Cannabiskonsum verstanden werden. In der deutschen Sprache wird mit dem Wort "gelegentlich" die Häufigkeit von Geschehnissen umschrieben im Sinne von "manchmal", "häufiger" aber nicht "regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu". Damit ist die Beschreibung eines mehr als einmal eingetretenen Ereignisses gemeint. Davon zu unterscheiden ist ein lediglich einmaliger nur zu Probierzwecken erfolgender Gebrauch von Cannabis, welcher nach dem medizinischen Sprachgebrauch als so genannter experimenteller Gebrauch oder Probierverhalten bezeichnet wird (VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.02.2001 - 10 K 3593/00). Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus (Beschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03, VRS 106, 74). Auch das Bundesverwaltungsgericht differenziert in der bereits zitierten Entscheidung (a. a. O.) zwischen einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum. Bei dem Kläger kann vom Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht ausgegangen werden. Bei ihm ist lediglich der einmalige Konsum von Cannabis, am 24. bzw. 25.01.2004, nachgewiesen. Dass bei dem Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle vom 25.01.2004 aufgefundene Tütchen mit einer braunen Substanz ändert an dieser Feststellung nichts, da zum einen ungeklärt geblieben ist, um welche Substanz es sich dabei handelt. Zum anderen lässt allein das Auffinden dieser Substanz im Besitz des Klägers nicht von vornherein zwingend den Schluss darauf zu, dass diese Substanz zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen ist. Dem Beklagten mag zwar zuzugeben sein, dass das Führen des Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis darauf schließen lässt, dass der Kläger den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu trennen vermag. Doch setzt die fehlende Trennungsbereitschaft bzw. -fähigkeit nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eben eine gelegentliche Einnahme von Cannabis voraus, um zu einer Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu gelangen. Ob im Falle des Klägers deshalb die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV gefordert werden konnte (so VGH Baden-Württemberg a. a. O.; anderer Auffassung aber Geiger, DAR 2003, 97, 99), kann das Gericht dahingestellt sein lassen. In jedem Fall war die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als eine wesentlich gravierendere und den Kläger belastendere Maßnahme rechtswidrig. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ....1979 geborene Kläger befand sich seit dem 19.08.1997 im Besitz der Fahrerlaubnisklassen BE, C1E und CE. Am 25.01.2004 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, was anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt wurde. Bei der Überprüfung wurde deutlich, dass die Augen des Klägers gerötet und die Pupillen verengt waren und auf Lichteinfall nicht reagierten. Auf diesen Umstand angesprochen erklärte der Kläger, dass er am Vorabend, dem 24.01.2004, einen Joint geraucht habe. Seitens der die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeiinspektion Oppenheim wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel hin toxikologisch untersucht. Das daraufhin seitens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz durchgeführte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass im Blut des Klägers Cannabinoide nachgewiesen wurden, und zwar Tetrahydrocannabinol mit einem Anteil von 20,3 ng/mL, Hydroxy-THC mit einem Anteil von 2,9 ng/mL und THC-Carbonsäure mit 28 ng/mL. Die festgestellten Cannabinoidkonzentrationen weisen laut dem Gutachten auf eine ganz engfristige Cannabisaufnahme hin. Ein starker aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 25.01.2004 händigte der Kläger den Polizeibeamten noch ein verschlossenes Plastiktütchen mit einer braunen Substanz, welches sich in seiner Hosentasche befunden hatte, aus. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt. Gegen den Kläger erging durch das Polizeipräsidium Mainz am 09.06.2004 ein Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels, mit dem gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 06.07.2004 ordnete der Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Drogenscreening an. Das Gutachten solle klären, ob der aktenkundigen Drogenauffälligkeit des Klägers ein Probierverhalten, eine gelegentliche Einnahme oder häufiger bzw. regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum zugrunde liege und inwieweit ein "Trennvermögen" zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges bei ihm bestehe sowie ob er trotz der festgestellten/vermuteten Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Als Frist für die Vorlage des Gutachtens wurde dem Kläger der 06.10.2004 genannt. Da der Kläger auf dieses ihm am 16.07.2004 zugestellte Schreiben nicht reagierte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2004 die ihm erteilte Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen BE und C1E und ordnete wegen des besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger auf das Schreiben vom 06.07.2004 nicht reagiert habe. Der Beklagte müsse deshalb davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit sei, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen und versuche, in seiner Person begründete Eignungsmängel zu verbergen. Deshalb sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gegen den am 12.10.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2004 Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er nicht versuche, etwaige in seiner Person begründete Eignungsmängel zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verbergen. Ihm sei es aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, weil er sich seit dem 15.07.2004 im Bereich Raumausstattung selbständig gemacht habe und seit diesem Zeitpunkt fast ausschließlich an dem Aufbau seiner Existenz arbeite. Die Auftragslage habe es verhindert, dass er sich einer entsprechenden Untersuchung unterzogen habe. Zudem ist er der Auffassung, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hätten ausschließen können. Bei ihm sei weder ein regelmäßiger Konsum von Cannabis noch eine Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt worden. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2004 zurück. Darin heißt es zur Begründung, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet habe, weil der Kläger am 25.01.2004 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabinoiden geführt habe. Nach dem eindeutigen und forensisch abgesicherten Gutachten habe die Verwaltungsbehörde von einer nachhaltigen Drogenproblematik, nämlich dem ganz engfristig vor der Kontrolle erfolgten Konsum von Cannabisprodukten, und der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer eines Kraftfahrzeuges auszugehen. Die Nichtteilnahme an einer angeordneten Begutachtung lasse auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, zumal der Kläger in der ihm gesetzten Frist noch nicht einmal eine Untersuchungsstelle benannt habe, was mit Sicherheit nur einen ganz geringfügigen Zeitaufwand bedeutet hätte. Gegen den am 19.11.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17.12.2004 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen worden sei. Zwar sei die Fahrerlaubnisbehörde zur näheren Aufklärung des Sachverhaltes berechtigt gewesen. Die Aufklärungsmaßnahmen hätten sich jedoch streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Anhaltspunkte, die auf einen gelegentlichen Konsum des Klägers schließen ließen, hätten jedoch nicht vorgelegen, so dass von dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht habe verlangt werden dürfen. Ferner lägen keine weiteren Tatsachen, die Zweifel an seiner Eignung begründeten, vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises, Verkehrsabteilung, vom 07.10.2004, Az.: 36.3/T3/Mey in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004, Az.: III 33.1-66114/03-1-163-2004, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der bei gezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.