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Beschluss

6 G 1730/03

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0523.6G1730.03.0A
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Leitsätze
Eine Baulast, die für ein konkretes Bauvorhaben übernommen wird, bezieht sich nur auf dieses Vorhaben und ist in ihrer Wirkung auf dieses Vorhaben beschränkt. Auch bei Täuschung durch den Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann eine Baulasterklärung nicht angefochten werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 05.04.2003 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.10.2002 (Az.: 091 BA 1671/02), wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Baulast, die für ein konkretes Bauvorhaben übernommen wird, bezieht sich nur auf dieses Vorhaben und ist in ihrer Wirkung auf dieses Vorhaben beschränkt. Auch bei Täuschung durch den Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann eine Baulasterklärung nicht angefochten werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 05.04.2003 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.10.2002 (Az.: 091 BA 1671/02), wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.04.2003 gegen die der Beigeladenen am 02.10.2002 erteilte Baugenehmigung, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch der Antragsteller gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch begründet, weil sich die erteilte Baugenehmigung vom 02.10.2002 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung als rechtswidrig erweist und durch sie die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und der erkennenden Kammer besteht ein Abwehrrecht von Dritten gegen eine ihren Nachbarn erteilte Baugenehmigung nur dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentliche Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch zum Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. nur Hess. VGH; Beschluss vom 13.02.1992 - 4 TG 102/92). Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung der Kammer hier vor, da das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen den gemäß § 6 Abs. 5 S. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) erforderlichen Mindestgrenzabstand von 3 Metern nicht einhält. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 1 HBO zugelassen werden, dass die erforderlichen Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, dies hat jedoch zur Voraussetzung, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, das sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet werden. An einer solchen öffentlich-rechtlichen Sicherung fehlt es vorliegend. Zwar haben die Antragsteller unter dem 23.04.2002 eine Baulasterklärung abgegeben, wonach eine Teilfläche ihres Grundstücks dem Grundstück der Beigeladenen bei der Bemessung der Abstände und Abstandsflächen zugerechnet wird, doch wird durch diese Baulasterklärung die für das aktuelle Bauvorhaben der Beigeladenen erforderliche Abstandsfläche nicht gesichert. Dies ergibt sich jedoch nicht - wie die Antragsteller glauben - daraus, dass sie - die Antragsteller - bei Abgabe der Baulasterklärung getäuscht worden seien und diese Erklärung nun deshalb anfechten könnten. Zum einen hat der Antragsgegner dargelegt - und dies ergibt sich auch aus dem Inhalt der Behördenakte - dass bei Abgabe der Baulasterklärung durch die Antragsteller die Treppe damals noch in der von der Beigeladenen zunächst beabsichtigten Form gebaut werden sollte. Die Änderung der Planung ergab sich erst, als seitens der Bauaufsichtsbehörde brandschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben in der damals geplanten Art und Weise geäußert wurden. Sodass bei Abgabe der Erklärung keine Täuschungsabsicht der Beigeladenen gegeben war. Abgesehen davon, wäre aber selbst bei einer Täuschung durch die Beigeladene eine Anfechtung der abgegebenen Baulasterklärung nicht möglich. Denn die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB lägen nicht vor. Dies folgt daraus, dass die von den Antragstellern behauptet arglistige Täuschung, die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller einmal unterstellt, nicht vom Empfänger der Baulasterklärung, dem Antragsgegner, sondern von einem Dritten, der Beigeladenen, begangen worden wäre. Nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB macht eine Täuschung die Willenserklärung aber nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger, hier also die Behörde, die Täuschung kannte oder kennen müsste. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Auch ein Anwendungsfall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB liegt nicht vor, denn die Beigeladene als Dritte hat durch die Baulasterklärung unmittelbar keine Rechte erworben. Die Baulasterklärung begründet vielmehr nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und der Behörde. Der Eigentümer des aus der Baulast faktisch begünstigten Grundstücks erwirbt aus dieser Erklärung keine Rechte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1987 - 7 A 2686/86 -; vgl. auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2000 - 15 E 826/98 (2) -). Damit kann die Frage, ob eine einmal erteilte Baulasterklärung überhaupt angefochten werden kann (dagegen: VGH Mannheim, Urteil vom 13.06.1984 - 3 S 696/84; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.01.1999 - 1 L 5580/96) vorliegend dahingestellt bleiben. Die Baulasterklärung ist auch - worauf der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung vom 12.05.2003 hingewiesen hat - ordnungsgemäß im Sinne des § 75 HBO (ehemals § 81 HBO) abgegeben worden und entspricht den Formvorschriften. Die Baulasterklärung geht jedoch ins Leere, da sie nicht für das diesem Verfahren zugrunde liegende Bauvorhaben, für das der Beigeladenen am 02.10.2002 die Baugenehmigung erteilt wurde, abgegeben worden ist. Eine Baulast nach § 75 HBO bzw. § 81 HBO a. s. ist vorhabenbezogen, sodass sie im Zweifel nur ein unmittelbar vor der Verwirklichung stehendes konkretes Bauvorhaben sichern soll (vgl. Rasch/Schaetzell, HBO, Stand: März 2003). Denn Sinn und Zweck der Baulast ist es, ein öffentlich-rechtliches Hindernis, das einem Bauvorhaben entgegensteht, zu beseitigen (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, VI. 1). Dementsprechend kann die Baulast nicht losgelöst von dem Bauvorhaben gesehen werden, für dessen Verwirklichung sie erteilt wurde. ( so auch OVG Münster, Urteil vom 15.05.1992 - 11 A 890/91 in NJW 1993, 1284f; ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.11.1998 - 2 Q 20/98; anders: VGH Mannheim, Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 in BauR 2001, 759ff) Es kann dabei vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Baulast sich generell nur auf ein konkretes Vorhaben beziehen kann. Wird sie jedoch in Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben erteilt, so ist sie dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf dieses Bauvorhaben bezieht und sich nicht auch auf eine abweichende Bauausführung erstreckt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.11. 1998 - 2 Q 20/98). Dies muss auch dann gelten, wenn sich nicht bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut der Baulasterklärung ergibt, für welches Bauvorhaben die Erklärung abgegeben worden ist. Es genügt, wenn sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt, auf welches konkrete Bauvorhaben sich die Erklärung bezieht, z.B. durch den der Erklärung beigefügten Plan oder durch die erteilte Nachbarzustimmung mittels Unterschrift auf den Bauvorlagen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.11.1998 - 2 Q 20/98). Legt man dies zugrunde, so ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Antragsteller haben am 23.04.2002 eine Baulasterklärung abgegeben, in der auf eine beigefügte beglaubigte Abzeichnung der Flurkarte verwiesen wird. Diese Abzeichnung der Flurkarte stellt neben der Fläche, die Gegenstand der Baulasterklärung ist und auf dem Grundstück der Antragsteller liegt, auch das Bauvorhaben dar, für das die Baulasterklärung erteilt wurde. Das in dieser Karte rot eingezeichnete Bauvorhaben entspricht den Plänen, die zusammen mit dem Bauantrag vom 14.05.2002 bei dem Antragsgegner von der Beigeladenen eingereicht wurden. Diese Pläne, die von den Nachbarn, d.h. den Antragstellern auch abgezeichnet wurden, stellen eine Treppe dar, deren Treppenfuß am rückwärtigen Ende der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Giebelfront beginnt und Richtung Straßenseite zu einem neu zu errichtenden Eingang in der Mitte der Giebelseite hin ansteigt. Dementsprechend ist in der Liegenschaftskarte, die der Baulasterklärung beigefügt ist, die für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche von der hinteren Ecke der Giebelfront bis ungefähr zu deren Mitte eingezeichnet, wobei kleine Pfeile in Straßenrichtung die Laufrichtung der Treppe anzeigen. Dieses konkrete Bauvorhaben, für das die Baulasterklärung erteilt wurde, wurde jedoch von der Beigeladenen nicht verwirklicht und für dieses Bauvorhaben wurde auch keine Baugenehmigung erteilt. Die eingereichten Pläne, die von den Antragstellern abgezeichnet worden waren, tragen den Grünstempel "überholt". Das Bauvorhaben, für das der Beigeladenen am 02.10.2002 die Baugenehmigung erteilt wurde und gegen das die Antragsteller Widerspruch eingelegt haben, unterscheidet sich von diesem oben dargestellten Bauvorhaben derart, dass von einem anderen Vorhaben und nicht von einer bloßen Modifizierung auszugehen ist. Nunmehr beginnt nämlich die Treppe hinter der an der Giebelseitenmitte befindlichen Eingangstür und steigt Richtung Rückseite des Gebäudes an bis zum Niveau des sich an der Gartenseite des Hauses im ersten Obergeschoss befindenden Balkons. Geändert hat sich demnach nicht nur die Laufrichtung der Treppe, sie befindet sich vielmehr auch, wie den neu vorgelegten Plänen zu entnehmen ist, an einer anderen Stelle auf dem Grundstück. Die nunmehr beanspruchte Fläche stimmt somit nicht mehr mit der Fläche überein, die in der der Baulasterklärung beigefügten Flurkarte eingezeichnet ist. Sie geht nun im rückwärtigen Grundstücksbereich über die gesamte Tiefe des Balkons über die Ursprünglich in der Flurkarte eingezeichnete Fläche hinaus. Dementsprechend liegt für das nunmehr genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen keine Baulasterklärung der Antragsteller vor, die abgegebene Baulasterklärung vom 23.04.2002 geht ins Leere. Den Abstandsvorschriften, gegen die das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladene deshalb verstößt, kommt auch nachbarschützende Funktion zu. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist ebenfalls gegeben. Die Antragsteller haben überzeugend dargelegt, dass die nunmehr geplante und genehmigte Ausführung der Außentreppe sie durch die Einsichtmöglichkeit in ihren Garten und in die rückwärtigen Wohnräume beeinträchtigt. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und somit nicht am Prozesskostenrisiko teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Doppelten des Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 GKG in Höhe von 4.000,00 € und den so ermittelten Betrag von 8.000,00 € angesichts des Umstandes, dass nur eine vorläufige Entscheidung in Streit steht, halbiert.