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Beschluss

6 G 5043/02

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0107.6G5043.02.0A
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 Euro festgesetzt. Über den am 21.11.2002 gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung zum Führen von Fahrtenbüchern des Antragsgegners vom 13.11.2002 wiederherzustellen, kann im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht deutet den Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend um, dass er auf Wiederherstellung der gegen den Bescheid vom 13.11.2002 erhobenen Anfechtungsklage (die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 E 5535/02 [1] geführt wird) gerichtet ist. Nach der Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) entfällt ein Vorverfahren bei Entscheidungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung, soweit die Entscheidung nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen (Ziffer 12.1 der Anlage zu § 16 a Hess.AGVwGO). Der seitens der Antragstellerin am 22.11.2002 eingelegte Widerspruch ist deshalb nicht (mehr) statthaft. Die Antragstellerin hat jedoch am 19.12.2002 fristgerecht gegen den Bescheid vom 13.11.2002 Klage erhoben, so dass ein statthafter Rechtsbehelf in der Welt ist, dessen aufschiebende Wirkung durch den vorliegenden Antrag wiederhergestellt werden kann. Es entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin, ihren Antrag vom 21.11.2002 entsprechend umzudeuten. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gegen die Fahrtenbuchauflage im Bescheid vom 13.11.2002, welche für sofort vollziehbar erklärt wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich im Einklang mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung befindet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97, VRS 94, 399), kann im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden, da § 31 a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und Unversehrtheit aller Bürger, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage wie der Auferlegung eines Fahrtenbuches kann sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall Platz greift. Gegen den Bescheid vom 13.11.2002 bestehen auch in materieller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Mit den Fahrzeugen der Antragstellerin sind in den vergangenen fünf Jahren insgesamt sechs Verkehrsverstöße begangen worden, wie sich aus der beigezogenen Behördenakte ergibt. So wurde am 06.08.1997 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... im Landkreis F. der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Mit dem gleichen Fahrzeug wurde am 06.10.1997 auf der Autobahn ... im Landkreis S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritten. Wegen beider Verkehrsverstöße erlegte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 04.02.1998 für dieses Fahrzeug oder ein an dessen Stelle verwendetes Ersatzfahrzeug für die Dauer von 24 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches auf. Ferner wurde am 02.10.2001 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in B. C. auf der F. Straße ein Rotlicht nicht befolgt. Am 26.11.2001 wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in N.-A. die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Am 25.03.2002 wurde auf der Bundesautobahn 6 Mannheim/Nürnberg in Höhe von Bad Rappenau die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h überschritten, und zwar mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am 17.05.2002 schließlich wurde auf der Bundesautobahn Regensburg/München mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h überschritten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass selbst einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen können (OVG Nordrhein-Westfalen - Beschl. v. 31.03.1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h ist grundsätzlich von einer verkehrsgefährdenden Auswirkung dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Gleiches gilt für die Nichtbefolgung eines Rotlichtes und die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Insoweit kann auf die Verkehrszuwiderhandlungen verwiesen werden, die nach dem Punktsystem mit Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten sind (vgl. insoweit Anlage 13 zu § 40 FeV, hier Zi. 5.4, 4.8 und 5.5). In diesen Fällen der abstrakten Gefährlichkeit kommt es nicht mehr darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.1995 - 25 B 98/95, NJW 1995, 2242). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26.11.2001 punktebewertet ist, da sie nach der Bußgeldkatalogverordnung mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet würde (vgl. Ziffer 11.3 des Katalogs i. V. m. Tabelle 1 c) Bußgeldkatalogverordnung v. 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033); vgl. insoweit § 4 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Der Antragsgegner durfte auch von der Unmöglichkeit der Feststellung der jeweiligen Fahrzeugführer ausgehen. Eine derartige Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach dem festgestellten Rotlichtverstoß vom 02.10.2001 wurde der Antragstellerin ein Anhörungsbogen übersandt, mit dem sie um die Übermittlung der Anschrift der zur Tatzeit für das Fahrzeug verantwortlichen Person gebeten wurde. Ferner wurde von der Polizeistation Bad Homburg mit Herrn ... von der Antragstellerin mehrfach telefonisch Rücksprache genommen. Er habe der Polizei zugesichert, sich um die Angelegenheit zu kümmern und den übersandten Anhörungsbogen zurückzusenden. Gleichwohl war bis zum 01.01.2002 kein Posteingang in dieser Angelegenheit zu verzeichnen. Im Zuge der Zuwiderhandlung vom 26.11.2001 wurde erneut durch die Polizeistation Bad Homburg mehrfach und zu unregelmäßigen Zeiten telefonisch Kontakt zur Antragstellerin in der Person von Herrn ... aufgenommen. Eine Bitte um Rückruf sei negativ verlaufen. Da seitens der Polizei vermutet wurde, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Vorstandsfahrzeug handele, wurde eine Kopie des Passantrages des Vorstandsmitgliedes der Antragstellerin F. W. eingesehen. Es habe jedoch aufgrund der schlechten Bildqualität nicht festgestellt werden können, ob es sich bei ihm um den Fahrzeugführer gehandelt habe. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder kamen nach Einschätzung der Polizeistation nicht als Täter in Frage, da sie Österreicher sind und in Deutschland keinen Wohnsitz haben. Im Zuge der Zuwiderhandlung vom 25.03.2002 wurde von Herrn J. H., dem das Fahrzeug betriebsintern zugeteilt wurde, Akteneinsicht inklusive Einsichtnahme in das bei der Geschwindigkeitsüberschreitung angefertigte Foto gewährt. Dieser erklärte jedoch im Anschluss, dass er sich zu der Tat nicht äußern wolle. Ob es sich bei dem auf den Lichtbildern erkennbaren Fahrer um Herrn H. handele, konnte durch die Polizeidirektion Heilbronn nicht festgestellt werden, weil keine Ähnlichkeiten zwischen dieser Person und Herrn H. bestünden. Auch im Zuge der Zuwiderhandlung vom 17.05.2002 wurde mehrmals versucht, mit Herrn M. Rücksprache zu nehmen, dieser hat sich jedoch laut einem angefertigten Vermerk der Polizeihauptmeisterin Mengel bei telefonischen Rückfragen verleugnen lassen und nie zurückgerufen. Nach Auskunft von Frau H., einer Mitarbeiterin der Antragstellerin hätte Herr M. sämtliche Mitarbeiter angewiesen, seine Telefonnummer nicht herauszugeben. Sie selbst wisse sehr wohl, wer verantwortlicher Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sei, dürfe dies jedoch nicht sagen, da man ihr mit Konsequenzen gedroht habe, wenn sie etwaige Auskünfte erteile. Es ist deshalb in allen vier Fällen durch mehrmalige, zum Teil schriftliche, zum Teil telefonische, Nachfragen bei der Antragstellerin seitens der jeweils zuständigen Polizeistation versucht worden, den jeweils verantwortlichen Fahrzeugführer bei der Antragstellerin zu ermitteln. Da alle Fahrzeuge, mit denen die Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden, zum Fahrzeugpark der Antragstellerin gehören und deshalb Firmenfahrzeuge sind, sind für das Gericht weitere Möglichkeiten, die verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, nicht ersichtlich. Dies muss auch vor dem Hintergrund gelten, dass ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts gemäß §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, dass ein Kaufmann, wenn er Halter eines Kraftfahrzeuges ist, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten hat; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Dies liegt im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.03.1995 a. a. O.). Auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Diese Gefahr wird durch die Unmöglichkeit der Ermittlung der verantwortlichen Fahrer indiziert. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass dieser Gefahr durch eigene betriebsintern mittlerweile getroffene Maßnahmen begegnet werde, kann sie damit nicht gehört werden. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes hätte zur Folge, dass jeder Fahrzeughalter durch die bloße Behauptung - und sei sie auch noch so unsubstantiiert -, selbst Maßnahmen getroffen zu haben und etwaige Aufzeichnungen über die Benutzung der Fahrzeuge zu führen, die Auferlegung eines Fahrtenbuches abwenden könnte. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine rechtlichen Bedenken. Da mit den Fahrzeugen der Antragstellerin insgesamt sechs dokumentierte Verkehrsverstöße, darunter vier innerhalb eines Zeitraums von lediglich sieben Monaten, begangen wurden, bestehen hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten keine Bedenken. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen auch nicht hinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsgegner die Auferlegung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für sämtliche Fahrzeuge der Antragstellerin verfügt hat. In den vergangenen Jahren sind mit insgesamt fünf verschiedenen Fahrzeugen Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass sich etwaige Verkehrsordnungswidrigkeiten nur auf die Benutzung bestimmter im Fuhrpark der Antragstellerin befindlicher Fahrzeuge beschränken würden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die verschiedenen Fahrzeuge der Antragstellerin jeweils einem bestimmten Fahrzeugführer zugeteilt wären, weil sich ansonsten bei den fünf verschiedenen Fahrzeugen der jeweilige, zum Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer hätte ermitteln lassen. In solchen Fällen, in denen mit mehreren Fahrzeugen eines Fahrzeughalters Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen wurden, hat die Rechtsprechung aber bisher die Auferlegung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für alle Fahrzeuge eines Halters für gerechtfertigt angesehen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1970 - 7 B 19.70, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.04.1977 - XIII A 603/86, DAR 1977, 333; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96, NJW 1998, 2305). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die insoweit der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist für jeden Monat der angeordneten Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 250 Euro anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist angesichts des Umstandes, dass nur eine vorläufige Entscheidung im Streit steht, zu halbieren.