Urteil
6 E 1215/98
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0826.6E1215.98.0A
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Leitsätze
Für die Auslegung eines Erlasses, mit dem die oberste Landesbehörde gemäß § 32 AuslG anordnet, daß näher bestimmte Ausländergruppen Aufenthaltsbefugnisse erteilt oder verlängert werden, sind die Interpretationshilfen, die die erlassende oberste Landesbehörde dazu gibt, auch für das Gericht verbindlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Interpretationshinweise überhaupt bzw. in der gleichen Weise veröffentlicht worden sind wie der bezuggenommene Erlaß selbst (Auseinandersetzung mit HessVGH, Beschl. v. 13.6.1997 - 7 TZ 1796/97 -, AuAS 1997, 230)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Auslegung eines Erlasses, mit dem die oberste Landesbehörde gemäß § 32 AuslG anordnet, daß näher bestimmte Ausländergruppen Aufenthaltsbefugnisse erteilt oder verlängert werden, sind die Interpretationshilfen, die die erlassende oberste Landesbehörde dazu gibt, auch für das Gericht verbindlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Interpretationshinweise überhaupt bzw. in der gleichen Weise veröffentlicht worden sind wie der bezuggenommene Erlaß selbst (Auseinandersetzung mit HessVGH, Beschl. v. 13.6.1997 - 7 TZ 1796/97 -, AuAS 1997, 230) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung in dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12.04.1996 – StAnz. 1996, 1579 –, denn sie fallen nicht unter den begünstigten Personenkreis. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Erlasses. Danach sind begünstigt nämlich nur Asylbewerberfamilien mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn sie vor dem 01.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vor dem Stichtag eingereist ist nämlich nur der Kläger zu 1). Die Klägerin zu 2) reiste nach dem Stichtag ein, die Klägerin zu 3) wurde nach dem Stichtag im Bundesgebiet geboren. Die Familie ist also nicht vor dem Stichtag eingereist. Eine Auslegung des Erlasses dahin, daß es genügt, wenn ein Familienangehöriger vor dem Stichtag eingereist ist, kommt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.06.1997 (– 7 TZ 1796/97–, AuAS 1997, 230) nicht in Betracht. Denn dieser Beschluß befaßt sich überhaupt nur mit der zweiten in dem Erlaß begünstigten Personengruppe, nämlich mit abgelehnten Vertriebenenbewerbern, zu der die Kläger unstreitig nicht gehören. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Beschluß vielmehr gerade auf die Unterschiedlichkeit der Voraussetzungen für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber abgestellt. Die Klage kann auch nicht unter dem Aspekt Erfolg haben, daß eine unterschiedliche Behandlung von Asylbewerbern und Vertriebenenbewerbern im Hinblick auf den Zweck der Härtefallregelung willkürlich ist und eine am Gleichheitssatz orientierte verfassungskonforme Auslegung deshalb die Gleichstellung von Asylbewerbern und Vertriebenenbewerbern erfordert. Denn das Gericht vermag im Gegensatz zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluß eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern und Vertriebenenbewerbern nicht zu erkennen. Vielmehr gilt für beide Gruppen, daß vor dem Stichtag die Familie und nicht nur ein Familienangehöriger, bzw. ein späterer Familienangehöriger, eingereist sein muß, wobei unter "Familie" mindestens zwei Familienangehörige zu verstehen sind, nämlich entweder die Eheleute oder ein Elternteil mit mindestens einem minderjährigen Kind. Dies ergibt sich aus den Auslegungshinweisen, die das Hessische Innenministerium unter dem 19.07.1996 (unveröffentlicht) erlassen hat. Daraus wird deutlich, daß der begünstigte Personenkreis sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende bzw. einen Elternteil mit mindestens einem minderjährigen Kind umfaßt, und "eine solche Familie" vor dem Stichtag eingereist sein muß. Mit Erlaß vom 22.08.1997 (unveröffentlicht) hat das Ministerium dies erneut klargestellt, indem es ausführte, daß Familien nicht in den Genuß der Härtefallregelung kommen, wenn nur ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Auslegungshinweise unbeachtlich seien, weil der Erlaß wie ein Rechtssatz, also objektiv auszulegen sei, und die Auslegungskompetenz dabei letztendlich beim Gericht und nicht bei der obersten Landesbehörde als dem Autor des Erlasses liegen könne. Zwar scheint der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Beschluß dieser Meinung zu sein. Die Auffassung entbehrt jedoch jeder Begründung. Der Senat beruft sich auf einen Beschluß des 12. Senats desselben Gerichts vom 27.07.1995 (– 12 TG 2342/95–, InfAuslR 1996, 116), in dem für einen Erlaß nach § 54 AuslG ausgeführt ist, daß dieser "ähnliche Wirkung entfaltet wie ein Rechtssatz, weil er unmittelbar eine bestimmte Gruppe von Menschen begünstigt und die Ausländerbehörde bei der Umsetzung lediglich die Zugehörigkeit zu der begünstigten Gruppe und das Vorliegen von eventuellen Ausschließungsgründen zu prüfen" habe. Aus der über § 54 AuslG (hier: § 32 AuslG) vermittelten unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung des Erlasses schließt der 12. Senat darauf, daß der obersten Landesbehörde bei solchen Erlassen ein sehr weiter Ermessensspielraum offensteht, der demjenigen des Gesetzgebers vergleichbar ist. Aus den Erwägungen des Senats ergibt sich jedoch nicht, daß die festgestellte Rechtsnormähnlichkeit auch die letztmaßgebliche Auslegungskompetenz des Gerichts begründet. Die (objektive) Auslegungskompetenz des Gerichts hat ihren Grund nämlich nicht darin, daß derartige Erlasse unmittelbare (und nicht erst über Art. 3 GG vermittelte) Außenwirkung haben, sondern in der Gewaltenteilung. Der Gesetzgeber erläßt die Gesetze, die Rechtsanwender, also die Exekutive oder die Judikative, wenden sie an und legen sie dabei eigenverantwortlich (Art. 20 Abs. 3 GG) aus. Diese unterschiedliche Kompetenzzuweisung im Rahmen der Gewaltenteilung findet aber bei Verwaltungsvorschriften nicht statt. Hier fällt das die Regelung erlassende und das die Regelung anwendende Organ in eins. Die oberste Landesbehörde erläßt die Regelung und steuert über ihr Weisungsrecht auch die Anwendung durch die untergeordneten Behörden. Die Situation ist hier nicht anders wie sie zu Zeiten des Absolutismus war, als die legislative und die exekutive Gewalt in der Hand des Königs vereinigt war und dieser deshalb selbstverständlich auch das Recht in Anspruch nahm, seine eigenen Normen selbst verbindlich auslegen zu dürfen. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Auslegungshinweise des Hessischen Innenministeriums für den Erlaß vom 12.04.1996 letztverbindlich sind und auch vom Gericht nicht ignoriert werden dürfen. Nur wenn die Auslegungsvorgaben offenbar zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen sollten, mag ein Ansatz für eine gerichtliche Korrektur gegeben sein. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr hat das Hessische Innenministerium, wie gerade der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall zeigt, darauf hingewirkt, daß Asylbewerber und auch Vertriebenenbewerber gleichbehandelt werden und Aufenthaltsbefugnisse, die Vertriebenenbewerbern erteilt worden sind, obwohl nicht mindestens zwei Familienangehörige vor dem Stichtag eingereist waren, wieder zurückgenommen werden. Zwar hat das Hessische Innenministerium später, nämlich in seinem Erlaß vom 22.08.1997 geregelt, daß solche Aufenthaltsbefugnisse, die in der Vergangenheit erteilt worden waren, nicht zurückgenommen werden sollen. Dabei hat es aber offenbar dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes besonderes Gewicht beigemessen. Ein derartiges Vertrauen können die Kläger noch nicht begründet haben, weil sie noch keine Aufenthaltsbefugnisse erhalten haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 24.000,– festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) reiste am 21.06.1989 allein in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 2) reiste am 23.03.1992 in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 3) ist das gemeinsame Kind der beiden. Sie wurde am ... in F geboren. Die Kläger betrieben Asylverfahren, die – soweit ersichtlich – noch nicht alle bestandskräftig abgeschlossen worden sind. Die Kläger zu 1) und zu 2) heirateten im Juni 1996. Am 02.08.1996 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG. Mit Verfügung vom 01.09.1997 lehnte der Landrat des M Kreises diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen der Härtefallregelung nicht gegeben seien, da die Kläger nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählten, weil sie nicht zu dem in dem Erlaß über die Härtefallregelung vom 12.04.1996 genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist seien. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.1998, zugestellt am 25.03.1998, zurück. Am 24.04.1998 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, unter den Härtefallerlaß zu fallen. Hierbei berufen sie sich maßgeblich auf den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1997 (– 7 TZ 1796/97–, AuAS 1997, 230). Danach sei es nicht erforderlich, daß die gesamte Familie oder mehrere Personen der Familie bereits vor dem Stichtag eingereist seien. Es genüge vielmehr, wenn ein Mitglied der Familie bereits vor dem Stichtag eingereist sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Kläger beantragen, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 01.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1998 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf deren Gründe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 08.07.1998 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine Gerichtsakte und drei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.