Urteil
6 E 1639/97
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0616.6E1639.97.0A
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Leitsätze
Eine Gebührenkalkulation für Müllabfuhrgebühren, in die (erstmalig) zu Unrecht bestimmte Positionen eingestellt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der satzungsrechtlichen Gebührenregelung, wenn die Auswirkung auf den Gebührensatz geringfügig bleibt. Der Fehler muß aber bei der Gebührenkalkulation des folgenden Jahres dadurch berücksichtigt werden, daß die auf dem Fehler beruhenden Mehreinnahmen in die Kalkulation eingestellt werden. Kosten für die Verwertung von Abfall (Recyclingkosten) können in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt werden. Kosten für Altlastenuntersuchungen dürfen nicht in die Kalkulation von Abfallgebühren eingestellt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebührenkalkulation für Müllabfuhrgebühren, in die (erstmalig) zu Unrecht bestimmte Positionen eingestellt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der satzungsrechtlichen Gebührenregelung, wenn die Auswirkung auf den Gebührensatz geringfügig bleibt. Der Fehler muß aber bei der Gebührenkalkulation des folgenden Jahres dadurch berücksichtigt werden, daß die auf dem Fehler beruhenden Mehreinnahmen in die Kalkulation eingestellt werden. Kosten für die Verwertung von Abfall (Recyclingkosten) können in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt werden. Kosten für Altlastenuntersuchungen dürfen nicht in die Kalkulation von Abfallgebühren eingestellt werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, daß das Vorverfahren gegen den Kostenbescheid vom 20.05.1997 noch nicht durch Erlaß eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden ist. Denn insoweit steht ihm die Untätigkeitsklage zur Verfügung, weil die Beklagte nicht in angemessener Zeit über den Widerspruch gegen den Kostenbescheid entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger wird nicht rückwirkend zu Müllabfuhrgebühren herangezogen. Die neuen Gebührensätze sind mit der Veröffentlichung der Dritten Änderungssatzung am 05.07.1996 in Kraft getreten, während die neue Gebühr in dem angefochtenen Müllabfuhrgebührenbescheid erst ab 06.07.1996 festgesetzt wurde. Die Gebührenfestsetzung ist durch die Abfallsatzung der Beklagten in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 04.07.1996 gedeckt. Gegen die Satzung selbst, insbesondere gegen die darin festgesetzten Gebührensätze, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit die Gebührensätze auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhen, wirken sich diese nur so minimal auf die Gebührensätze aus, daß dies innerhalb der bei einer auf die Zukunft bezogenen Kalkulation unvermeidlichen Schwankungsbreite liegt. Allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses führt noch nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, wenn das Ergebnis der Kalkulation im Rahmen der zulässigen Margen richtig ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.10.1997 – 5 UE 1593/94 –). Dies muß auch dann gelten, wenn sich in die Gebührenkalkulation geringfügige Fehler eingeschlichen haben. Solche Fehler müssen dann in der Gebührenkalkulation für das folgende Jahr berücksichtigt werden, indem die darauf beruhenden Mehreinnahmen in die Kalkulation eingestellt werden. Würden dagegen derartige geringfügige Fehler sofort zur Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes führen, hätte dies zur Folge, daß die Beklagte überhaupt keine Gebühren für ihre Leistung erheben könnte. Dies wäre unverhältnismäßig. Eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation im Hinblick auf die eingestellten Kosten für das Recycling von Elektroschrott kann die Kammer nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, daß die Beklagte bei der Anlieferung von Elektrogeräten bei der Sperrmüllannahme zwar eine Gebühr erhebt. Diese pauschalisierte Gebühr deckt aber nur die Kosten für die Sortierung des Sperrmülls ab. Dagegen betrifft der in die Gebührenkalkulation für die Restmüllabfuhr eingestellte Betrag von 50.000,– DM die Kosten der Wiederaufbereitung des Elektroschrotts. Diese Kosten sind also durch die Gebühr, die bei der Anlieferung zu entrichten ist, noch nicht gedeckt. Die Recyclingkosten für die Wiederaufbereitung noch gebrauchsfähiger Elektrogeräte fallen unter den Verwertungsauftrag des Abfallgesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und -abfallgesetz vom 23.05.1997 (GVBl. I, S. 173)) und können deshalb in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Wie die Beklagte selbst einräumt, sind die Personalkosten für die Serviceleistungen in geringem Umfang nicht richtig in die Kalkulation eingestellt worden, wobei für die Entscheidung im vorliegenden Fall offenbleiben kann, ob die Berechnung des Klägers (6.907,– DM) oder die Berechnung der Beklagten (5.850,– DM) zutrifft. In jedem Fall handelt es sich um eine äußerst geringfügige Unrichtigkeit, die im Gebührenhaushalt des Folgejahres ausgeglichen werden muß und nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührensätze des Jahres, auf das sich die Kalkulation bezieht, führen kann. Dies gilt auch insoweit, als in die Gebührenkalkulation ein Betrag von 70.000,– DM für Altlastenuntersuchungen eingestellt worden ist. Auch dieser Betrag führt nur zu einer minimalen Änderung des Gebührensatzes. Allerdings dürfte dem Kläger darin Recht zu geben sein, daß diese Untersuchungskosten nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Denn sie betreffen nicht die Kosten der gegenwärtigen Müllentsorgung. Zwar hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 07.08.1987 – 7 VG 2539/86 – Mitteilungen des Nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes 1988, 231) die Einstellung der Kosten für die Sanierung einer ehemaligen kommunalen Abfalldeponie für rechtmäßig gehalten und darin keine Verletzung des Äquivalenzprinzipes gesehen, weil es einen inneren Zusammenhang zwischen der heutigen Abfallentsorgung und der Sanierung ehemaliger Hausmülldeponien glaubte erkennen zu können. Ein derartiger Zusammenhang besteht jedoch nicht. Stillgelegte Hausmülldeponien werden von den heutigen Benutzern nicht in Anspruch genommen. Soweit die Sanierungskosten nicht schon durch die während des Betriebes dieser Deponien erhobenen Gebühren (Abschreibungen) abgedeckt sind, muß die Allgemeinheit hierfür aufkommen. Dagegen kann von heutigen Gebührenschuldnern nicht verlangt werden, daß sie das Defizit ausgleichen, welches dadurch entstanden ist, daß die Müllentsorgung früheren Benutzern nicht kostendeckend zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch Dahmen, StädteT 1989, 673). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.050,– DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in H und als solcher an die städtische Müllabfuhr angeschlossen. Er hält zwei 120 l-Mülltonnen vor, von denen eine vierzehntägig, die andere wöchentlich geleert wird. Die Beklagte zieht den Kläger zu Müllabfuhrgebühren heran. Nachdem der Gebührenbescheid vom 07.03.1995 für das Jahr 1995 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.1996 (6 E 2485/95) aufgehoben worden war, weil das Gericht die Abfallsatzung der Beklagten in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 25.01.1995 für rechtswidrig hielt, zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 1996 zunächst mit Bescheid vom 20.02.1996 nach Maßgabe der Abfallsatzung in der Fassung vom 20.09.1993 zu Müllgebühren heran. Mit der dritten Änderungssatzung vom 04.07.1996, veröffentlicht im H er Anzeiger vom 05.07.1996, regelte sie die Gebührensätze unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts nach einem linearen Litermaßstab und aufgrund einer neuen Gebührenkalkulation neu. Mit Bescheid vom 11.07.1996 setzte sie darauf die Müllgebühren des Klägers neu fest, und zwar ab dem 06.07.1996 bis zum 30.09.1996 für eine 120 l-Tonne bei wöchentlicher Leerung mit Service in Höhe von 163,10 DM und für die vierzehntägige Leerung einer 120 l-Tonne ohne Service in Höhe von 69,54 DM. Außerdem setzte sie künftig fällig werdende Gebühren pro Quartal ab 01.10.1996 auf 246,– DM fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1997 zurück. Zugleich erließ sie einen Kostenbescheid, in dem sie die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 66,– DM festsetzte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.05.1997 Widerspruch, über den die Beklagte bisher nicht entschieden hat. Am 16.06.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Abfallgebührenbescheid vom 11.07.1996 für rechtswidrig, weil er damit rückwirkend belastet worden sei. Außerdem wendet er sich gegen die zugrunde liegende dritte Änderung der Abfallsatzung mit dem Argument, daß den dort geregelten Gebührensätzen eine fehlerhafte Gebührenkalkulation zugrunde läge. Im einzelnen hält er es für unzulässig, daß die Kosten für das Recycling des Elektroschrotts in die Kalkulation der Restmüllgebühren eingeflossen seien, obwohl hierfür gesonderte Gebühren erhoben würden. Unzulässig sei auch der Kostenansatz für Altlastuntersuchungen, die von den Gebührenschuldnern auch dann zu tragen seien, wenn im Veranlagungszeitraum keine solche Untersuchung anfalle. Außerdem macht er geltend, daß die Personalkosten für die Serviceleistung nicht zutreffend berücksichtigt worden seien, so daß im Ergebnis Bürger, die diese Leistung nicht in Anspruch nähmen, doch insgesamt mit 6.907,– DM an deren Finanzierung beteiligt seien. Gegen den Kostenbescheid macht er geltend, es sei keine Anhörung durchgeführt worden, obwohl er darauf nicht verzichtet habe. Der Kläger beantragt, den Müllabfuhrgebührenbescheid vom 11.07.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 20.05.1997 sowie den Kostenbescheid vom 20.05.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger werde nicht rückwirkend veranlagt. Die Gebührenkalkulation begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar seien die Personalkosten der Serviceleistung in geringem Umfang nicht richtig in die Kalkulation eingestellt worden. Es handele sich dabei aber nicht, wie der Kläger meine, um 6.907,– DM, sondern nur um 5.850,– DM. Eine Bereinigung der Kalkulation führe zu einer Senkung der Gebührenhöhe für das Volumen in Höhe von 0,0011 DM pro Liter. Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Gebührenkalkulation seien unbegründet. Von den Anlieferern von Elektroschrott werde eine Gebühr nur für die Anlieferung, gegebenenfalls auch für das Abholen erhoben, nicht aber für das Recycling. Es handele sich hierbei um die Kosten, die für das Wiederaufbereiten noch brauchbarer elektronischer Geräte in gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaften anfallen. Bei dem Kostenansatz für Altlastenuntersuchungen handele es sich um die Untersuchungskosten für ehemalige Hausmülldeponien. Das Gericht hat eine Gerichtsakte und eine Behördenakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.