Urteil
6 E 63/97
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0210.6E63.97.0A
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Leitsätze
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern v. 18.12.1956 (IHKG) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als darin eine Zwangsmitgliedschaft vorgesehen ist und die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden können. Bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des IHKG ist die gesetzliche Ausgestaltung der Industrie- und Handelskammer und nicht die tatsächliche Politik der Kammer zu würdigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern v. 18.12.1956 (IHKG) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als darin eine Zwangsmitgliedschaft vorgesehen ist und die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden können. Bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des IHKG ist die gesetzliche Ausgestaltung der Industrie- und Handelskammer und nicht die tatsächliche Politik der Kammer zu würdigen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG und ihrer Beitragsordnung zu einem Jahresbeitrag von 100,– DM herangezogen. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Beitragsordnung ist auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar. Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 3 IHKG. Hiernach erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen, wobei der Grundbeitrag auch nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden kann. Die Erhebung eines Grundbeitrages auch für Kleingewerbetreibende wird dem das Abgabenrecht beherrschenden Äquivalenzprinzip gerecht. Es ist nicht erforderlich, daß der Kläger im Jahr 1996 spezielle Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat. Der die Erhebung eines Beitrages rechtfertigende Vorteil besteht zum einen in der Möglichkeit, die Beratungsleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, und zum anderen in der allgemeinen politischen Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden durch die Kammer, die jedem Mitglied zugute kommt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen, unter denen er für das Jahr 1996 einen Grundbeitrag von 100,– DM an die Beklagte abzuführen hat. Er ist Kammerzugehöriger gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, weil er zur Gewerbesteuer veranlagt wird und er im Bereich der IHK Frankfurt eine Betriebsstätte unterhält. Die Zwangsmitgliedschaft ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern befaßt. In ständiger Rechtsprechung kommt es zu dem Ergebnis, daß die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes dem Grundgesetz entspricht (BVerfGE 15, 233, 239; 32, 54, 64 ff.). Dieser Spruchpraxis haben sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, GewArch 1990, 397 ff.) und die Verwaltungsgerichte (vgl. VG Freiburg, GewArch. 1994, 251) angeschlossen. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Sein Vortrag, die IHK habe sich zu einem Wirtschaftsverband gewandelt und vertrete nur die Interessen der Unternehmer bzw. Eigentümer und lasse ökologische Aspekte unberücksichtigt, kann die Verfassungsmäßigkeit des IHK-Gesetzes nicht berühren. Bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des IHK-Gesetzes ist die gesetzliche Ausgestaltung der Industrie- und Handelskammer und nicht die tatsächliche Politik der Beklagten zu würdigen. Gegen diese kann der Kläger sich vielmehr aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft wenden. Er hat aufgrund seiner mitgliedschaftsrechtlichen Stellung einen Anspruch gegen die Beklagte, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich einzuhalten. Diese Klage auf Abwehr nicht zugewiesener Aufgaben stellt das Gegenstück zur Austrittsmöglichkeit eines Mitglieds eines privatrechtlichen Vereines dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.06.1986, 1 C 9/86, NJW 1987, 337 f.). Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100,– DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht gemäß § 13 Abs. 2 GKG der Höhe des angefochtenen Beitragsbescheides. Der Kläger betreibt in ... eine Kapitalanlageberatungsgesellschaft. Mit Bescheid vom 24.04.1996 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 1996 zu einem vorläufigen Beitrag von 100,– DM heran, wobei sie den Gewerbeertrag des klägerischen Unternehmens mit 0,00 DM ansetzte. Nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 28.11.1996 mit Bescheid vom 04.12.1996 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 02.01.1997 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammer vom 18.12.1956 (IHKG) sei verfassungswidrig, weil die Zwangsmitgliedschaft ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Kammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht ausschließlich legitime öffentliche Aufgaben erfülle, sondern sich zu einem reinen Wirtschaftsverband entwickelt habe. Zahlreiche Presseberichte zeigten, daß die IHK sich nahezu ausschließlich für Unternehmer- bzw. Eigentümerinteressen und nicht für ökologische Aspekte einsetze. Ihm sei es nicht zuzumuten, diese Politik unterstützen zu müssen. Im übrigen habe er als Mitglied der IHK deren Dienste noch nicht ein einziges Mal in Anspruch genommen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 24.04.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.1996 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Pflichtmitgliedschaft verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten; dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1962 und sei in jüngster Zeit, z. B. durch das Verwaltungsgericht Arnsberg, mit Urteil vom 20.09.1996 (13 K 1515/95) bestätigt worden. Die Kammer erfülle nicht nur Aufgaben für große und mittlere Unternehmen, sondern auch für Kleinunternehmer. Beispiel dafür seien die vielfältigen Stellungnahmen und Entwürfe zu gesetzlichen Vorhaben, die die Kammer letztlich auch im Sinne der zugehörigen Kleinbetriebe dem Staat gegenüber abgebe; daneben erfülle sie vielfältige hoheitliche und Servicefunktionen, wie z. B. Fachkundeprüfungen u. ä.. Sie habe keinesfalls die Funktion eines Wirtschaftsverbandes, sondern habe die divergierenden Interessen der verschiedenen Branchen in ihrem Bezirk ausgleichend zu berücksichtigen. Diesem gesetzlichen Anspruch werde sie gerecht, indem sie in kritischen Fragen, z. B. beim Umweltschutz, Positionen vertrete, die einen Kompromiß der Meinung eines repräsentativen Querschnittes der Kammermitglieder verschiedener Branchen darstelle. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Kammerdienstleistungen durch den Kläger komme es nicht an, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit hierfür; im übrigen habe der Kläger am 11.07.1991 eine fachliche Stellungnahme der Kammer zu seinem Antrag zur Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eingeholt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.