OffeneUrteileSuche
Urteil

6 E 30948/97.A

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1998:0120.6E30948.97.A.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG steht nicht entgegen, daß der minderjährige Familienangehörige eines in Deutschland Asylberechtigten über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist (abweichend von BVerwG v. 6.5.1997 - 9 C 56.96 -, InfAuslR 1997, 422)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG steht nicht entgegen, daß der minderjährige Familienangehörige eines in Deutschland Asylberechtigten über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist (abweichend von BVerwG v. 6.5.1997 - 9 C 56.96 -, InfAuslR 1997, 422) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beigeladene hat einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG. Nach § 26 Abs. 2 i. V. m Absatz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG werden die zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie den Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt haben und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Dieser Tatbestand ist unstreitig erfüllt. Insbesondere ist der Asylantrag des Beigeladenen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern gestellt worden. Die Antragstellung erfolgte 27 Tage nachdem der Beigeladene seinem sorgeberechtigten Vater übergeben worden war. Dieser Zeitraum läßt ein schuldhaftes Zögern nicht erkennen, zumal der Vater des Beigeladenen ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Prozeßvollmacht den Klägerbevollmächtigten bereits am 30.4.1997 mit der Asylantragstellung beauftragte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem allerdings etwas anders gelagerten Fall (Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes eines Asylberechtigten vor dessen Anerkennung) eine Frist von nur zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend gehalten (BVerwG, Urt. v. 13.5.1997 – 9 C 35/96–, NVwZ 1997, 1137). Indessen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, daß der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei. Da nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Unverzüglichkeit letztlich im Hinblick auf die Erfordernisse eines rationellen behördlichen Verfahrensablaufs zu beantworten ist, kann die rechtzeitige Antragstellung von einem Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn die Behörde selbst daran keine Zweifel hat. Auch der Kläger hat die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht in Frage gestellt. Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Beigeladene über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf Art. 16 a GG berufen (Satz 1). Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (Satz 2). Entgegen Satz 1 kann er sich allerdings dann auf Art 16 a GG berufen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Satzes 3 erfüllt sind. Letzteres ist im Falle des Beigeladenen zwar nicht der Fall. Insbesondere gibt es kein Abkommen mit der tschechischen Republik über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG). Der Kläger beruft sich aber auch nicht auf Art. 16 a GG. Er leitet seinen Anspruch aus Asylanerkennung ausschließlich aus § 26 AsylVfG ab. Bei dieser Anspruchsnorm handelt es sich um eine von Art. 16 a GG unabhängige eigenständige Anspruchsgrundlage. § 26 AsylVfG begründet einen subjektiven Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Ausländer in seinem Herkunftsland auch persönlich politisch verfolgt worden ist und sich deshalb auf das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Die Rechtsauffassung des Klägers findet somit im Gesetz keinen Halt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil v. 6.5.1997 (– 9 C 56.96–, InfAuslR 1997, 422) die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Da es Aufgabe der obersten Bundesgerichte ist, die Rechtseinheit zu wahren und weil das Postulat der Rechtseinheit unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit und der Rechtssicherheit einer Grundforderung des Rechtsstaatsprinzips entspricht, sieht sich die erkennende Kammer grundsätzlich an höchstrichterliche Grundsatzurteile auch dann gebunden, wenn diese nicht schon auf Grund des Prozeßrechts unmittelbare Bindungswirkung entfalten (vgl. §§ 130 Abs. 2, 144 Abs. 6 VwGO) und die Kammer von sich aus eine andere Auslegung des Gesetzes präferiert hätte. Eine derartige Bindung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Gleichheit kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Kammer damit andere gleichrangige Rechtswerte verletzen müßte, nämlich insbesondere den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer höchstrichterlichen Rechtsauslegung kann deshalb nur gefolgt werden, wenn sie zumindest vertretbar erscheint und wenn das erkennende Gericht nicht über Gesichtspunkte verfügt, welche eine andere Auslegung des Gesetzes rechtfertigen können und von der höchstrichterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. Diese beiden Bedingungen sind im Hinblick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Die Kammer sieht sich deshalb wegen ihrer Bindung an das Gesetz daran gehindert, diesem Judikat zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht interpretiert den Wortlaut des § 26 a Abs. 1 AsylVfG auf eine unvertretbare Weise. Es behauptet nämlich, das Subjekt des Satzes 2 ("Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.") bezöge sich auf jeden Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, und nicht etwa nur auf den in Satz 1 näher beschriebenen Ausländer, der sich dadurch auszeichnet, daß er sich nicht auf Art. 16 a GG berufen kann. Diese Interpretation ist unvertretbar, weil sie zu einem absurden Ergebnis führt. Nach Satz 3 gilt nämlich (nur) Satz 1 nicht, wenn der Ausländer z. B. im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Solche Ausländer dürften sich nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zwar auf Art. 16 a GG berufen (weil Satz 1 für sie nicht gilt), dürften aber nicht als Asylberechtigte anerkannt werden (weil Satz 3 nur den Satz 1, nicht aber Satz 2 suspendiert). Die Vorstellung, daß ein Ausländer sich zwar auf das Asylrecht nach Art. 16 a GG berufen kann, aber gleichwohl nicht als Asylberechtigter anerkannt werden darf, ist absurd. Aus diesem argumentum ad absurdum folgt im Umkehrschluß, daß "Er" im Sinne des Satzes 2 nur derjenige Ausländer sein kann, der sich wegen Satz 1 nicht auf Art. 16 a GG berufen kann. Satz 2 besagt demnach, daß derjenige, der sich nicht auf Art. 16 a GG berufen kann, auch nicht als nach Art. 16 a GG asylberechtigt anerkannt werden darf. Satz 2 ist insofern also nur eine an sich überflüssige Klarstellung, nicht aber eine selbständig neben Satz 1 stehende Regelung, die auch die Berufung auf Familienasyl ausschließen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings durchaus gesehen, daß Satz 3 nur den Satz 1, nicht aber den Satz 2 suspendiert. Es hat aber nicht erkannt, daß dies für das von ihm zugrundegelegte Verständnis von Satz 2 zu dem beschriebenen absurden Ergebnis führen muß, weil es meint, daß der Wortlaut des Satzes 3 insoweit nicht eindeutig sei und deshalb die beschriebene Auslegung zwar möglich, aber nicht zwingend mache. Deshalb sei eine sichere Auslegung des Textes allein unter Rückgriff auf systematische und teleologische Argumente möglich. Indessen ist der Wortlaut in keiner Weise vage oder mehrdeutig. Die Formulierung "Satz 1 gilt nicht, wenn ..." besagt in aller nur wünschenswerten Eindeutigkeit, daß Satz 1 nicht gilt, wenn ... und nichts anderes. Von Satz 2 ist in dieser Formulierung nicht die Rede. Eine Bezugnahme, die nicht vorhanden ist, kann die Eindeutigkeit des Wortlauts eines Textes nicht beeinträchtigen. Sie kann im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes oder den Zweck der Regelung allenfalls die Frage aufwerfen, ob die unterbliebene Bezugnahme auf einem redaktionellen Fehler des Gesetzgebers beruht, der vom Gericht nach dem eigentlich Gemeinten zu korrigieren ist, oder ob es sich um eine planwidrigen Lücke handelt, die im Wege der Analogie zu füllen ist. Ein redaktionelles Versehen scheidet jedoch aus, weil der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, dem Satz 2 nur eine klarstellende Bedeutung beimessen wollte und auch tatsächlich beigemessen hat. Deshalb gibt es auch keine planwidrige Lücke, die einen Analogieschluß rechtfertigen könnte. In den Materialien heißt es nämlich wörtlich: "Satz 1 normiert in Übereinstimmung mit Artikel 16 a Abs. 2 GG den Grundsatz, daß sich derjenige nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 GG berufen kann, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Satz 2 stellt klar, daß dieser Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird." (BT-Drs. 12/4450 S. 20; Original nicht kursiv). Das Zitat belegt im übrigen, daß auch die Motive des Gesetzgebers den Wortlaut bestätigen und ihn keinesfalls in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt, also die Gesetzesmaterialien, aber überhaupt nicht herangezogen und gewürdigt. Sowohl der Wortlaut als auch die historische Auslegung belegen somit, daß § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nur als Klarstellung gemeint ist. Die Norm hat nur deklaratorische und keine konstitutive, über die Regelung des Art. 16 a Abs. 2 GG hinausgehende Bedeutung. Sie schließt deshalb nicht aus, daß ein Ausländer, der über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Sie schließt nur aus, daß ein solcher Ausländer auf der Anspruchsgrundlage des Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Der Anerkennungsanspruch aus § 26 AsylVfG ist davon nicht tangiert. Dieses Ergebnis wird auch durch systematische Betrachtungen bestätigt, nämlich im Zusammenhang mit § 26 AsylVfG und dessen Vorgeschichte. Diese Geschichte beginnt mit der Einführung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG im Jahre 1990 (Art. 3 Nr. 3 G v. 9.7.1990 – BGBl. I S. 1354). Die Gesetzesmaterialien dazu lassen erkennen, daß damit seinerzeit in erster Linie eine Entlastung des Bundesamtes und der Gerichte erreicht werden sollte, weil diese nicht mehr der schwierigen Frage sollten nachgehen müssen, ob die politische Verfolgung eines Ausländers auch auf seine Familienangehörigen ausstrahlt, ob also auch diese persönlich politisch verfolgt werden. Außerdem wird als zusätzliche Erwägung auf den Gesichtspunkt abgestellt, daß mit der Neuregelung auch die Integration der Familienangehörigen gefördert werde (BT-Drs. 11/6960 S. 29 f.). Diese Erwägungen ließen es damals zu, in dem Familienasyl eine Art nicht widerlegbare gesetzliche Vermutung eines eigenen Verfolgungsschicksals von Familienangehörigen eines Asylberechtigten zu sehen. Bei der Neuregelung des Asylrechts im Jahre 1993 wurde die Regelung des alten § 7 a Abs. 3 AsylVfG 1990 nicht einfach übernommen, sondern modifiziert. Diese Modifikationen betrafen nicht nur die Beseitigung von Unklarheiten, sondern auch die Einführung einer Neuregelung, die deutlich macht, daß der Gesetzgeber mit dem Familienasyl jetzt nicht mehr eine Beweiserleichterung verband, sondern daß eine gänzlich andere Motivation im Vordergrund stand, nämlich die Herbeiführung eines einheitlichen Rechtsstatus der Familie des Asylberechtigten (vgl. BT-Drs. 12/2718 S. 60). Deshalb wird der Anspruch auf Familienasyl in § 26 AsylVfG jetzt auch auf Kinder ausgedehnt, die erst im Bundesgebiet geboren werden und deshalb ganz offensichtlich im Heimatland ihrer Eltern nicht verfolgt gewesen sein können. Während also im Jahre 1990 der soziale Gesichtspunkt der Integration der Familie noch den Rang einer Hilfserwägung hatte, rückte er jetzt in den Vordergrund. Dient aber das Familienasyl in erster Linie nun nicht mehr der Beweiserleichterung für die Frage einer politischen Verfolgung, sondern der erleichterten Familienzusammenführung unter einem einheitlichen Rechtsstatus (so auch BVerwG, Urt. v. 13.5.1997 – 9 C 35/96–, NVwZ 1997, 1137), dann folgt daraus das systematische Argument, daß auf das Familienasyl die Drittstaatenregelung keine Anwendung finden kann. Denn diese würde insoweit kontraproduktiv sein, indem sie die Familie gerade trennt, wenn der Asylberechtigte in Deutschland bleiben darf, seine Angehörigen aber auf einen sicheren Drittstaat verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht analysiert die Entstehungsgeschichte des § 26 AsylVfG ebenfalls, kommt dabei aber zu dem gegenteiligen Ergebnis, weil es den Gang der Ereignisse verfälscht. Danach soll der Gesichtspunkt der Integration und des gleichen Rechtsstatus zwar für die frühere Regelung maßgeblich gewesen sein, in der Neuregelung des § 26 AsylVfG sei er aber entfallen. Diese Behauptung kann der Senat nur deshalb aufrechterhalten, weil er auch insoweit die Materialien ignoriert. Er bezieht seine Argumente vielmehr aus Gesichtspunkten, die in keiner Weise geeignet sind, das Ergebnis zu rechtfertigen. Er führt insoweit nämlich folgendes aus: "Der weitere Zweck des Familienasyl, allen Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer raschen Integration und einem einheitlichen Rechtsstatus ... zu verhelfen, steht der Anwendung der Drittstaatenregelung auf den Anspruch aus § 26 AsylVfG nicht entgegen. Insoweit ist nunmehr nämlich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber das gesamte Asylrecht grundlegend geändert und mit der Drittstaatenregelung ein neues System der Schutzgewährung geschaffen hat, welches die Subsidiarität des Asylschutzes in Deutschland betont und eine gesamteuropäische Verteilungsregelung anstrebt und ermöglichen soll. Die Vorschriften über das Familienasyl sind hiervon nicht unberührt geblieben, wie sich am deutlichsten aus § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ergibt." Weder § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, noch ein anderer Passus des § 26 a AsylVfG spricht jedoch das Familienasyl überhaupt an. Der Umstand, daß in § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ein Katalog von Ausnahmetatbeständen aufgeführt ist, bei deren Vorliegen jemand trotz der Einreise aus einem sicheren Drittstaat als Asylberechtigter anerkannt werden kann, und der weitere Umstand, daß die Familienangehörigkeit zu einem Asylberechtigten nicht unter diesen Ausnahmekatalog fällt, geben nichts für die Frage her, ob die Einreise über einen sicheren Drittstaat den Anspruch aus § 26 AsylVfG ausschließt. Denn § 26 a AsylVfG steht nur im Zusammenhang mit dem Asylanspruch aus Art. 16 a GG und nimmt nicht Bezug auf § 26 AsylVfG. Der weitere vom Bundesverwaltungsgericht ins Feld geführte Umstand, daß das neue Asylrecht im Kontext einer angestrebten gesamteuropäischen Lösung zu betrachten ist, stützt sein Ergebnis ebenfalls in keiner Weise, sondern steht ihm diametral entgegen. Sowohl Art. 4 des Dubliner Übereinkommens vom 15.6.1990 (BGBl. 1994 II S. 791) als auch Art. 35 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19.6.1990 (BGBl. 1993 II S. 1010) bestimmen nämlich für die Familienangehörigen eines Asylberechtigten den Staat als zuständig, der dessen Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen hat. Diese Abkommen gelten zwar nicht für die tschechische Republik, sie zeigen aber die Richtung auf, in der eine gesamteuropäische Lösung erstrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht will statt dessen für die Familienangehörigen den Drittstaat zuständig machen und die Familienzusammenführung damit verhindern oder erschweren. Ein weiteres systematisches Argument sieht das Bundesverwaltungsgericht noch darin, daß § 26 a AsylVfG hinter § 26 AsylVfG in das Gesetz eingefügt worden sei, wodurch der Zusammenhang von Familienasyl und Drittstaatenregelung betont werde. Diese Optik ist jedoch unergiebig, weil § 26 a AsylVfG seinen Platz erkennbar weniger wegen seines Zusammenhangs mit dem Familienasyl, als vielmehr wegen der in § 27 AsylVfG geregelten anderweitigen Verfolgungssicherheit in Drittstaaten erhalten hat. Da § 27 AsylVfG im Verhältnis zu § 26 a AsylVfG als Auffangtatbestand fungiert, lag es nahe, die Sichere-Drittstaaten-Regelung davor und nicht danach einzufügen. Auch das Argument, die Familienzusammenführung könne über eine vom Ausland aus zu beantragende Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AuslG bewerkstelligt werden, ändert nichts daran, daß der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt die Gefolgschaft versagt werden muß. Nach § 20 Abs. 1 AuslG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung ist nach § 17 AuslG u. a., daß ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Asylberechtigten, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Zwar kann nach § 17 Abs. 3 AuslG von diesen Bedingungen auch abgesehen werden, indessen steht dies im Ermessen der Ausländerbehörde. Außerdem kann die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 20 Abs. 1, 17 AuslG gemäß § 17 Abs. 5 AuslG versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Asylberechtigte für andere Familienmitglieder, denen er unterhaltspflichtig ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AuslG wird außerdem zunächst auch nur befristet erteilt (§ 12 Abs. 2 AuslG). Schließlich muß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 AuslG gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks eingeholt werden. Das könnte für die minderjährigen Kinder eines in Deutschland lebenden Asylberechtigten ein unüberwindliches Hindernis werden, weil Sie für die Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung auf die Mitwirkung des Sorgeberechtigten angewiesen wären. Demgegenüber führt die Anerkennung als Asylberechtigte nach § 26 AsylVfG dazu, daß dem danach selbst asylberechtigten Familienangehörigen nach § 68 AsylVfG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die Bedingungen des § 17 AuslG erfüllt sind. Wird dem Familienangehörigen eines Asylberechtigten, der über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, das Familienasyl unter Hinweis auf die Möglichkeiten der §§ 18, 20 AuslG verweigert, dann führt das im Ergebnis dazu, daß dieser, wenn überhaupt, nur unter erheblich erschwerten Umständen den selben Rechtsstatus erreichen kann wie derjenige Familienangehörige, der direkt aus dem Herkunftsland oder aus einem nicht unter § 26 a AsylVfG fallenden Drittstaat in die Bundesrepublik einreist. Die Durchreise durch einen sicheren Drittstaat steht aber in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu diesen Erschwernissen. Denn die Qualifikation als sicherer Drittstaat hat nichts mit der Frage zu tun, ob jemand seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder ob gegen jemand Ausweisungsgründe vorliegen. Mithin erfolgt die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Familienangehörigen von Asylberechtigten je nachdem, ob sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind oder nicht, nach einem Differenzierungskriterium, das sich als willkürlich erweist. Damit erlangt die Auslegung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgerichts aber eine verfassungsrechtliche Dimension, die der Senat überhaupt nicht ins Auge gefaßt hat. Wäre das Gesetz tatsächlich so auszulegen wie das Bundesverwaltungsgericht es tut, dann wäre es wegen Verletzung des Art. 3 GG verfassungswidrig und nichtig. Indessen ist stets eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes geboten (BVerfGE 2, 266 (282) ). Auch deshalb ist das Judikat des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.5.1997 zur Orientierung für die erkennende Kammer ungeeignet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten zu bejahen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beigeladene, geboren am 20.5.1982, ist jugoslawischer Staatsbürger albanischer Volkszugehörigkeit und Sohn des ..., der mit Bescheid der Beklagten v. 19.4.1995 bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Der Beigeladene reiste am 24.4.1997 über Tschechien in die Bundesrepublik ein und wurde seinem Vater von den deutschen Grenzbehörden am 29.4.1997 übergeben. Er stellte am 26.5.1997 einen Asylantrag, auf den hin die Beklagte ihn auf der Grundlage des § 26 AsylVfG (Familienasyl) mit Bescheid v. 13.6.1997 als Asylberechtigten anerkannte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.6.1997 Klage. Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beigeladene keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG hat, weil er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten v. 13.6.1997 (...) aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Das Gericht hat eine Gerichtsakte und eine Behördenakte beigezogen.