Beschluss
6 G 2728/97
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1997:1204.6G2728.97.0A
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 AuslG (Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem nicht [mehr] verheirateten Elternteil) hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Hierbei ist der Bindung des Kindes an den in Deutschland lebenden Elternteil und seinem Wunsch, bei diesem leben zu wollen, Rechnung zu tragen. Hält sich das Kind bereits längere Zeit bei einem Elternteil in Deutschland auf, und übt dieser Elternteil das Sorgerecht über das Kind aus, ist es in der Regel sachgerecht, dem Kind die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hat das Kind bisher überwiegend bei dem Elternteil im Heimatland gelebt, wird es grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen, es dort zu belassen. Dies gilt auch dann, wenn der im Heimatland lebende Elternteil nicht zur Personensorge berechtigt ist und der Nachzug für das Kind wirtschaftliche und berufliche Vorteile hätte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß Erziehung und Betreuung durch den im Heimatland verbliebenen Elternteil sichergestellt ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 AuslG (Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem nicht [mehr] verheirateten Elternteil) hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Hierbei ist der Bindung des Kindes an den in Deutschland lebenden Elternteil und seinem Wunsch, bei diesem leben zu wollen, Rechnung zu tragen. Hält sich das Kind bereits längere Zeit bei einem Elternteil in Deutschland auf, und übt dieser Elternteil das Sorgerecht über das Kind aus, ist es in der Regel sachgerecht, dem Kind die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hat das Kind bisher überwiegend bei dem Elternteil im Heimatland gelebt, wird es grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen, es dort zu belassen. Dies gilt auch dann, wenn der im Heimatland lebende Elternteil nicht zur Personensorge berechtigt ist und der Nachzug für das Kind wirtschaftliche und berufliche Vorteile hätte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß Erziehung und Betreuung durch den im Heimatland verbliebenen Elternteil sichergestellt ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. I. Der am ... 1982 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, meldete ihn am 1.8.1996 polizeilich an. Seine 4 Geschwister leben bei der Mutter in deren Heimatort K. Seine Eltern sind nicht verheiratet. Zunächst gab der Vater des Antragstellers an, daß sein Sohn zu Besuch in der Bundesrepublik sei. Später trug er vor, daß sein Sohn am rechten Bein als Folge einer Kinderlähmung an einer Verkürzung leide, die in Deutschland behandelt werden solle. Durch die Sorgerechtsentscheidung des Landgerichts in Felahiye (Türkei) vom 10.4.1997 wurde dem Vater des Antragstellers das Sorgerecht für den Antragsteller sowie dessen Geschwister übertragen. Mit Verfügung vom 4.9.1997 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebiets auf und drohte unter Fristsetzung von einem Monat die Abschiebung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller hat am 29.9.1997 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor, daß während der Behandlungszeit zwischen dem Antragsteller und seinem Vater eine sehr starke Bindung entstanden sei, weshalb nunmehr der dauerhafte Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet angestrebt werde. Soweit der Vater des Antragstellers bei Abfassung des notariellen Ehevertrages zwischen ihm und seiner geschiedenen deutschen Ehefrau angegeben habe, er habe keine Kinder, so habe sich diese Angabe lediglich darauf bezogen, daß er keine Kinder mit dieser Frau habe. Die Entscheidung hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts sei im Hinblick darauf getroffen worden, daß die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage war, für eine ordnungsgemäße Betreuung zu sorgen. Deshalb sei auch für zwei Geschwister des Antragstellers ein Vormund bestellt worden. Allein durch eine finanzielle Unterstützung könne die Mutter des Antragstellers nicht in die Lage versetzt werden, diesen ordnungsgemäß zu betreuen. Bis zu dessen Ausreise hätten sich die Großeltern gemeinsam mit der Mutter um die Kinder gesorgt. Die Großeltern seien hierzu jedoch aus Krankheits- und Altersgründen nicht mehr in der Lage. Daher sei davon auszugehen, daß der Antragssteller im Heimatort keine Familienangehörigen habe, die seine Betreuung übernehmen könnten. Dies gehe auch aus der amtlichen Bescheinigung der Generalkommandantur der Gendarmerie aus Felahiye vom 20.8.1996 hervor. Der Vater des Antragstellers sei bis vor kurzem arbeitslos gewesen und habe sich daher vollzeitig der Betreuung seines behinderten Sohnes widmen können. Seit Sommer 1997 stehe er wieder in einem Arbeitsverhältnis. Während seiner Arbeitszeit kümmere sich nunmehr die Frau eines Onkels um den Antragsteller, da diese Hausfrau sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 4.9.1997 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, daß der Antragsteller bislang bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Türkei gelebt hat und davon auszugehen sei, daß er mit den dortigen Lebensverhältnissen eng verbunden sei. Ferner ist er der Auffassung, daß aus dem Sorgerechtsurteil nur hervorgehe, daß die Mutter des Antragstellers lediglich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage bzw. willens sei, dessen Betreuung zu übernehmen. Käme der Vater seinen Unterhaltsverpflichtungen nach, könnte der Antragsteller auch von seiner Mutter in der Türkei betreut werden. Auch habe der Antragsteller trotz zahlreicher Aufforderungen kein Attest bzw. Gutachten hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegt. Allein aufgrund der Verkürzung des einen Beines sei keine besondere Betreuung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Kindern seines Alters erforderlich. Schließlich habe der Vater des Antragstellers nicht nur im Ehevertrag, sondern auch während seines Asylverfahrens sowie bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung seine Kinder verschwiegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte des Antragsgegners, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist statthaft und zulässig. Dem Antragsteller stand nämlich mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner ein vorläufiges Bleiberecht zu, welches durch den Bescheid vom 4.9.1997 beendet wurde. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der die begehrte Aufenthaltserlaubnis versagenden Verfügung (§ 72 Abs. 1 AuslG) überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. Denn der Widerspruch erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Die Versagungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem Antragsgegner ist auch nicht vorzuwerfen, daß er eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 AuslG, da seine Mutter keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Die Entscheidung des Antragsgegners, eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 20 Abs. 3 AuslG abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG abgesehen werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung hat sich maßgeblich am Wohl des Kindes zu orientieren. Hierbei hat die Ausländerbehörde der Bindung des Kindes an den in Deutschland lebenden Elternteil und seinem Wunsch, bei diesem leben zu wollen, angemessen Rechnung zu tragen. Hält sich das Kind bereits längere Zeit bei seinem Vater oder Mutter in Deutschland auf und übt dieser Elternteil das Sorgerecht über das Kind aus, wird es in der Regel sachgerecht sein, dem ausländischen Kind die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. hess. VGH, Beschl. v. 31.1.1996, 13 TG 3227/95). Umgekehrt wird die Ausländerbehörde dem Kind den Nachzug regelmäßig dann verwehren können, wenn es bisher bei dem im Heimatland zurückgebliebenen Elternteil gelebt hat. Denn insoweit wird es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entsprechen, es in seiner vertrauten Umgebung zu belassen und es nicht durch den Umzug nach Deutschland in eine völlig fremde Umgebung zu versetzen. Dies gilt auch dann, wenn der im Heimatland lebende Elternteil nicht zur Ausübung der Personensorge berechtigt ist und der Nachzug für das Kind wirtschaftliche und berufliche Vorteile hätte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß Erziehung und Betreuung durch den im Heimatland verbliebenen Elternteil sichergestellt ist (vgl. Hess. VGH a. a. O.). Diesen Maßstäben hält die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Begründung stand. Der Beklagte hat hierin darauf abgestellt, daß der Antragsteller den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei bei seiner Mutter verbracht hat, die ihn betreut und erzogen hat. Ferner hat er darauf hingewiesen, daß die Mutter trotz der Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters des Antragstellers auch weiterhin zur Erziehung und Betreuung des Antragstellers in der Lage ist. Diese Einschätzung begründet der Antragsgegner zu Recht damit, daß dem Sorgerechtsurteil nur entnommen werden kann, daß die Mutter aus finanziellen Gründen zur Betreuung und Erziehung nicht in der Lage ist. Soweit der Vater des Antragstellers jedoch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt und der Mutter seiner Kinder Geld zukommen läßt, kann dieses Hindernis ausgeräumt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß der Vater nun wieder erwerbstätig ist. Dieser Einschätzung steht auch nicht die amtliche Bescheinigung der Generalkommandantur der Gendarmerie in Felahiye vom 20.8.1996 entgegen. Allein aus der Aussage, daß der Antragsteller im Kreis Felahiye auf sich allein gestellt sei, kann nicht gefolgert werden, daß die Mutter zur Betreuung des Antragstellers nicht in der Lage ist. Ferner ist auch insoweit die Aussagekraft dieser Bescheinigung fraglich, als hierin die Mutter des Antragstellers keine Erwähnung findet. Dies legt den Schluß nahe, daß die Mutter des Antragstellers sich nunmehr (mit den übrigen Kindern) in einem anderen Kreis aufhält oder die Bescheinigung auf falschen Tatsachen beruht. Im übrigen steht diese Bescheinigung im Gegensatz zu den Angaben im Sorgerechtsurteil und den Angaben des Vaters des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner bei seiner ersten Vorsprache. Schließlich kann der Antragsteller in Deutschland auch keineswegs auf den Rückhalt einer intakten Familie zurückgreifen. Denn sein Vater ist von seiner deutschen Ehefrau geschieden und die Betreuung des Antragstellers wird nunmehr von der Frau eines Onkels übernommen. Auch ist der Antragsteller aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht derart in die hiesigen Verhältnisse eingewöhnt, daß ihm eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die erheblichen Integrationsprobleme hingewiesen, auf welche Jugendliche, die erst so spät in das Bundesgebiet einreisen, stoßen. Aufgrund der Sprachprobleme können sie in der Regel keinen Schulabschluß erlangen und deshalb auch nur äußerst schwer einen Arbeitsplatz finden. Schließlich hat der Antragsgegner auch die Erteilung einer Genehmigung nach § 20 Abs. 4 AuslG nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Der Antragsteller beherrscht weder die deutsche Sprache, noch erscheint gewährleistet, daß er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik einfügen kann. Auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Eine solche ist auch nicht im Hinblick auf die Beinverkürzung anzunehmen. Das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest ist wenig aussagekräftig. Hierin wird lediglich attestiert, daß der Antragsteller auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der Antragsteller nicht von seiner Mutter in der Türkei versorgt werden kann, so wie dies auch während der ersten 14 Lebensjahre des Antragstellers geschehen ist. Aus den gleichen Gründen ist auch eine außergewöhnliche Härte i. S. des § 30 Abs. 2 AuslG zu verneinen. Der Antrag ist auch dahingehend zu verstehen, daß der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt. Auch insoweit bleibt dem Antrag aber der Erfolg versagt. Denn die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist aufgrund der Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG. Er ist gemäß § 49 AuslG abzuschieben, soweit er das Bundesgebiet nicht freiwillig verläßt. Gemäß § 50 AuslG ist ihm die Abschiebung vorher anzudrohen. Gegen die dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu setzende Ausreisefrist bestehen keine Bedenken. Denn sie ist derart bemessen, daß sie dem Antragsteller ausreichend Zeit eröffnet, seine Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 und 53 Abs. 1 – 4 AuslG hinsichtlich des in dem Bescheid genannten Zielstaates sind nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.