Urteil
6 E 1667/95
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1997:1007.6E1667.95.0A
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Von einer Straße geht für ein Grundstück kein nicht nur vorübergehender Vorteil im Sinne des § 11 hess. KAG aus, wenn zwischen Straße und Grundstück ein Grünstreifen liegt, bei dem es sich zwar um Straßenbegleitgrün handelt, dessen Überquerung zulässig ist, das aber durch seine Hanglage ein gefahrloses Erreichen der Grundstücksgrenze nicht ermöglicht. In einem solchen Fall kann das Grundstück durch die Straße nur dann als erschlossen gelten, wenn eine verkehrssichere Treppenanlage den Zugang vermittelt.
Tenor
1. Der Bescheid vom 08.03.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 17.05.1995 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Straße geht für ein Grundstück kein nicht nur vorübergehender Vorteil im Sinne des § 11 hess. KAG aus, wenn zwischen Straße und Grundstück ein Grünstreifen liegt, bei dem es sich zwar um Straßenbegleitgrün handelt, dessen Überquerung zulässig ist, das aber durch seine Hanglage ein gefahrloses Erreichen der Grundstücksgrenze nicht ermöglicht. In einem solchen Fall kann das Grundstück durch die Straße nur dann als erschlossen gelten, wenn eine verkehrssichere Treppenanlage den Zugang vermittelt. 1. Der Bescheid vom 08.03.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 17.05.1995 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Aufgrund der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 28.10.1991 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10.03.1992, die gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagte in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.07.1988 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist und gegen die auch sonst keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist die Beklagte ermächtigt, von den Eigentümern jener Grundstücke einen Straßenbeitrag zu erheben, die durch die Verkehrsanlage erschlossen sind, welche Gegenstand einer beitragsfähigen Um- und Ausbaumaßnahme waren. Gemäß § 13 der Satzung ist die Beklagte auch ermächtigt, ab dem Beginn des Jahres, in dem die Baumaßnahmen begonnen wurden, Vorausleistungen bis zu Höhe des voraussichtlichen Beitrages zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das klägerische Grundstück derzeit nicht durch die ... erschlossen wird, so daß für dieses Grundstück derzeit auch keine Beitragspflicht entstehen kann und folglich auch keine Vorausleistung verlangt werden kann. Allerdings ist das ... als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage zu betrachten. Es handelt sich um einen schmalen Grünstreifen, der betreten und begangen werden darf und insoweit dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Es handelt sich somit um Straßenbegleitgrün, also um einen unselbständigen Bestandteil des Gehweges. Deshalb steht dieses Gelände grundsätzlich dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch die ... nicht entgegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Grünstreifen die Funktion eines Trennstreifens hätte, der gerade verhindern soll, daß er überquert wird, um vom Grundstück zur Straße zu gelangen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.02.1983 – 2 A 882/82 –, KStZ 1983, 192; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 6 Rn. 448). Im vorliegenden Fall führt die Beschaffenheit des Geländes auf dem Grünstreifen allerdings dazu, daß das klägerische Grundstück derzeit faktisch nicht als von der ... erschlossen angesehen werden kann, weil eine verkehrssichere Überwindung des Grünstreifens nicht gewährleistet ist. Zumindest bei regnerischem Wetter oder bei Schnee und Eis setzt sich derjenige, der über diesen Grünstreifen das klägerische Grundstück von der Straße aus erreichen will, einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit aus. Auch die verlegten Treppenstufen ändern dies nicht, weil sie ebenfalls nicht den Bedürfnissen der Verkehrssicherheit entsprechen. Damit kann aber faktisch das Grundstück nicht jederzeit und von jedermann über diesen Grünstreifen erreicht werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auf dem Grünstreifen eine verkehrssichere Treppenanlage vorhanden wäre. Eine Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag kann allerdings auch dann schon verlangt werden, wenn die Anlage selbst verkehrstechnisch noch nicht hergestellt ist. Deshalb stünde die mangelnde Treppenanlage der Erhebung einer Vorausleistung grundsätzlich nicht entgegen. Indessen ist zu berücksichtigten, daß nach der von der Beklagten geplanten Maßnahme eine Treppenanlage auf dem Hanggrundstück nicht vorgesehen ist. Nach der derzeitigen Planung soll die bestehende Situation also auf Dauer erhalten bleiben. Da mangels des Vorliegens der letzten Unternehmerrechnung eine endgültige Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, stünde es der Beklagten aber frei, ihre Planung entsprechend zu ändern und auf dem ..., eine verkehrssichere Treppenanlage vorzusehen. Allein die Änderung der Planung müßte dazu führen, daß das klägerische Grundstück als von der ... erschlossen angesehen werden muß, so daß die Beklagte auch berechtigt wäre, eine Vorausleistung auf den Straßenbeitrag zu erheben. Die Beitragspflicht selbst könnte allerdings erst nach der endgültigen Fertigstellung nach Maßgabe der erweiterten Planung entstehen. Um einen weiteren Streit zu vermeiden, sei angemerkt, daß in diesem Fall weitere rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag nicht bestünden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.241,35 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des bebauten Grundstücks ... Das Grundstück liegt zwischen der .... Der Hauptzugang zu dem Grundstück erfolgt über die Straße ... Zwischen der westlichen Grundstücksgrenze und dem befestigten Gehweg der ... liegt das im Eigentum der Beklagten stehende ... Vom klägerischen Grundstück führt ein Gartentor über diese Fläche zur .... Bei dem ... handelt es sich um eine begrünte Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 45 Grad und einer Breite zwischen 3 bis 6 Metern. Der Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Grundstück und der höher gelegenen Straße beträgt etwa 3 Meter. Vor dem Gartentor des klägerischen Grundstücks sind 8 Treppenstufen aus Betonbordsteinen lose in das Erdreich verlegt. Diese Treppe ist teilweise überwachsen. Ein Geländer ist nicht vorhanden. Die Treppe wurde von dem Voreigentümer des Klägers angelegt und wird seitdem von der Beklagten geduldet. Bei der ... handelt es sich um eine ehemalige Bundesstraße, die jetzt in eine Kreisstraße ... umgewidmet worden ist und von der Beklagten gemeinsam mit dem Staatlichen Amt für Straßen- und Verkehrswesen ausgebaut wurde. Zu diesem Zweck wurden die Straße mit Gehwegen, Parkstreifen, Beleuchtung und Grünanlagen versehen. Eine Befestigung des Zugangs von der Straße zu dem klägerischen Grundstück über das ... war nicht vorgesehen und wurde auch nicht realisiert. Die Baumaßnahmen sind abgeschlossen. Die ... trägt im oberen Verlauf den Namen .... Mit Bescheid vom 08.03.1995 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag für Straßenbaumaßnahmen (Gehwege, Parkstreifen, Beleuchtung und Grünanlagen) in der ... in Höhe von 1.241,35 DM heran. Dem lag ein geschätzter Aufwand für den vorgenommenen Um- und Ausbau in Höhe von 840.477,50 DM zugrunde, von dem abzüglich eines Landeszuschusses und eines 50 %igen Gemeindeanteils ein Betrag, von 241.538,49 DM auf ein Abrechnungsgebiet von 66.457,50 qm umgelegt wurde. Den hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.1995, zugestellt am 23.05.1995 zurück. Am 19.06.1995 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er sei für Um- und Ausbaumaßnahmen an der ... nicht straßenbeitragspflichtig, weil sein Grundstück durch diese Straße nicht erschlossen werde. Denn zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze befinde sich das ... bei dem es sich um eine Grünfläche handele, die nicht Bestandteil der Straße sei und auch nicht in seinem Eigentum stünde. Außerdem werde die Erschließung seines Grundstücks durch die ... vermittelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.03.1995 und den Widerspruchsbescheid vom 17.05.1995 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, daß das klägerische Grundstück doppelt erschlossen sei, u. a. eben auch durch die ... Daran ändere auch das vorgelagerte ... nichts. Denn auf dieser Parzelle sei der zur ... gehörende öffentliche Gehweg angelegt worden. Zwar befände sich auf dieser Parzelle auch eine Böschung. Dies hindere aber die Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks nicht, was sich schon daraus ergebe, daß dieser tatsächlich über ein Gartentor von hieraus Zugang nehme. Die begrünte Böschung stellte Straßenbegleitgrün dar, welches als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage zu betrachten sei, so daß diese unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenze. Obwohl die Straße technisch fertiggestellt sei, sei ein endgültiger Straßenbeitrag bisher noch nicht entstanden, weil die letzte Unternehmerrechnung noch nicht vorgelegt worden sei. Deshalb habe die Beklagte Vorausleistungen erheben können. Es fehle nämlich noch an einer Abrechnung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen, daß die Umbaumaßnahmen geleitet habe und deshalb allein Kenntnis der entstandenen Kosten habe. Das Amt sei bisher mehrfach vergeblich gemahnt worden, die entstandenen Kosten mitzuteilen. Das Gericht hat eine Gerichtsakte und einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Nachdem am 15.07.1997 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bei der sich ein weiterer Aufklärungsbedarf ergab, hat der Kläger vier Lichtbilder über die Situation im Bereich des streitgegenständlichen ... vorgelegt. Die Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.