Urteil
5 K 1939/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0313.5K1939.20.F.00
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Leitsätze
Die wirtschaftliche und organisatorische Einheit eines Unternehmens oder selbstständigen Unternehmensteils bleibt nach der Übertragung nicht nahezu vollständig erhalten, wenn Betriebsmittel in eine neue organisatorische Struktur überführt werden, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe einer neuen Konzernstruktur und einer neuen Managementstruktur.
Werden Betriebsmittel durch eine neue Eigentümerin einer anderen Konzernstruktur unter Änderung der Organisations- und Managementstruktur weiterverwendet, liegt keine Ausgründung unter Fortführung der gleichen Produktion vor, sondern eine Neugründung nach § 64 Abs. 4 EEG 2017. Die Sachanlagen müssen nicht fabrikneu sein, denn es kommt für neue Betriebsmittel auf eine bilanzielle Sicht an.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. September 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. September 2017 zur Begrenzung der EEG-Umlage für den im Begrenzungsjahr 2018 an der Abnahmestelle A selbst verbrauchten Strom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wirtschaftliche und organisatorische Einheit eines Unternehmens oder selbstständigen Unternehmensteils bleibt nach der Übertragung nicht nahezu vollständig erhalten, wenn Betriebsmittel in eine neue organisatorische Struktur überführt werden, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe einer neuen Konzernstruktur und einer neuen Managementstruktur. Werden Betriebsmittel durch eine neue Eigentümerin einer anderen Konzernstruktur unter Änderung der Organisations- und Managementstruktur weiterverwendet, liegt keine Ausgründung unter Fortführung der gleichen Produktion vor, sondern eine Neugründung nach § 64 Abs. 4 EEG 2017. Die Sachanlagen müssen nicht fabrikneu sein, denn es kommt für neue Betriebsmittel auf eine bilanzielle Sicht an. Der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. September 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. September 2017 zur Begrenzung der EEG-Umlage für den im Begrenzungsjahr 2018 an der Abnahmestelle A selbst verbrauchten Strom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Anstelle der Kammer konnte der Einzelrichter entscheiden, weil diesem durch Beschluss vom 19. Februar 2025 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 2 f. elektronische Akte – eA). Die Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet (dazu unter I.), sodass die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen sind (dazu unter II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (dazu unter III.), ohne dass dagegen die Berufung bereits durch das erkennende Gericht zuzulassen wäre (dazu unter IV.). I. Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist begründet, weil sich der angegriffene Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts vom 24. Juni 2020 als rechtswidrig erweist. Bei der Klägerin handelt es sich, bezogen auf das Begrenzungsjahr 2018, um ein neugegründetes Unternehmen (dazu unter 1.). Unter Berücksichtigung dessen ist über den Antrag der Klägerin 29. September 2017 neu zu entscheiden (dazu unter 2.). 1. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532; im Folgenden: „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Dieser Stichtag ist hier nicht der 30. Juni 2017, sondern der 30. September 2017, denn bei der Klägerin handelt es sich um ein „neugegründetes Unternehmen“ im Sinne von § 64 Abs. 4, § 66 Abs. 3 EEG 2017. § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) bis (3) ... (4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. 5Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 6Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. 7Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird. (5) bis (7) ... ... § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2... 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) ... (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. (4) und (5) ... Die Klägerin macht für das Begrenzungsjahr 2018 von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihr der Gesetzgeber eingeräumt hat. Sie wurde mit Wirkung zum 12. April 2017 vor der Antragstellung am 29. September 2017 im Sinne von § 64 Abs. 4 EEG 2017 neu gegründet. Daher kann sie für sich eine Begrenzung der EEG-Umlage beanspruchen. Was nach dem EEG 2017 als Neugründung gilt, bestimmt sich nach § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017: § 64 Antragstellung und Entscheidungswirkung (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind … 2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unternehmen, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, … . Zunächst liegt keine die Neugründung ausschließende Umwandlung nach dem EEG 2017 vor. Eine Umwandlung ist nach § 3 Nr. 45 EEG 2017 jede Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbstständigen Unternehmensteils im Wege der Singularsukzessionen, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbstständigen Unternehmensteil nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Die Übertragung der Betriebsmittel im hiesigen Fall ist eine inhaltsverändernde Singularsukzession, weil jedenfalls die organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nicht erhalten geblieben ist. Der Betrieb des Säge- und Hobelwerks ist durch die Klägerin nach Übernahme der Betriebsmittel in eine neue organisatorische Struktur überführt worden, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsabläufe der neuen Konzernstruktur. Weiter werden die Betriebsmittel nach Übernahme durch die Klägerin im Rahmen einer neuen Managementstruktur eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass die übernommenen Betriebsmittel nun mehr durch andere Strukturen einer neuen Eigentümerin verwendet werden, besteht keine organisatorische Einheit fort; es liegt mithin keine Umwandlung im Sinne des EEG 2017 vor. Ferner steht der Umstand, dass die Klägerin mit den übernommenen Betriebsmitteln wie die B ein Säge- und Hobelwerk betreibt, einer Neugründung im Sinne von § 64 Abs. 4 EEG 2017 nicht entgegen. Zwar sollte nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs 18/8860, S. 240) eine Ausgründung einer neuen Gesellschaft, die die Produktion fortführt, keine Neugründung im Sinne des EEG sein. Aber im Fall der Klägerin lag keine solche Ausgründung vor. Die Übernahme von Betriebsmitteln durch eine gänzlich neue Gesellschaft, die nicht Teil der zuvor bestehenden Konzernstruktur war, ist gerade keine Ausgründung unter Fortführung der gleichen Produktion zur Beeinflussung der Bruttowertschöpfung, wie sie dem Gesetzgeber vorschwebte (BT-Drs 18/8860, S. 240). Dafür spricht auch die Änderung in der Organisations- und Managementstruktur für den Betrieb des Säge- und Hobelwerks, die mit dem Eigentümerwechsel bei Erwerb der Betriebsmittel einherging. Damit wird gerade nicht die gleiche Produktion fortgeführt, sondern ein neu- und nicht ausgegründetes Unternehmen betreibt erstmals ein Säge- und Hobelwerk mit Betriebsmitteln, die zuvor bereits genutzt worden sind. Anders als die Beklagte meint, entsteht dadurch kein Missbrauchsrisiko, wonach ein Unternehmen, welches die Begrenzungsvoraussetzungen anhand der Daten der letzten drei Geschäftsjahre nicht erfüllt, lediglich eine Vorratsgesellschaft kaufen kann, die dann als neu gegründetes Unternehmen von der Regelung nach § 64 Abs. 4 EEG 2017 profitiert. In diesem Fall findet anders als bei der Klägerin gerade kein Eigentümerwechsel unter Änderungen in der Organisations- und Managementstrukturen statt. Schließlich kommt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – bei einer Neugründung nach § 64 Abs. 4 EEG 2017 nicht darauf an, dass die Sachanlagen „fabrikneu“ sind. Ein solches Erfordernis ist dem Gesetz auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut von § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 liegen neue Betriebsmittel vor, wenn „neues Sachanlagevermögen“ erworben oder geschaffen wird. Zwar kann der Beklagten gefolgt werden, dass die Verwendung des Wortes „neu“ sprachlich nicht erforderlich gewesen wäre, weil für jedes Unternehmen ohne Sachanlagevermögen der Erwerb oder die Schaffung von Sachanlagevermögen damit einhergeht, dass dieses für das Unternehmen neu ist. Deswegen ist jedoch noch nicht von Rechts wegen erforderlich, dass Betriebsmittel fabrikneu sein müssen. Für die Beurteilung, ob Betriebsmitteln nach dem EEG 2017 für eine Antragstellerin neu sind, kommt aus auf eine bilanzielle Sicht an. Das Gericht hat hierzu bereits mehrfach entschieden und hält daran fest. Diese Entscheidungen betrafen zwar das EEG 2014, aber der Gesetzgeber hat im EEG 2017 die Definition von neugegründeten Unternehmen lediglich in den Absatz 6 verschoben, um Begriffe gesammelt zu definieren. Eine inhaltliche Änderung der Definition beabsichtigte der Gesetzgeber damit nicht (BT-Drs 18/8860, S. 240). In seinem Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt: Soweit zwischen den Beteiligten für die Frage nach einer „Neugründung“ die erworbene Glasschmelzwanne „Wanne I“ einschließlich Zuführungssystems eine Rolle spielt, sieht das Gericht nicht, dass „neu geschaffenes Betriebsvermögen“ im Sinne von § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 dahin zu verstehen sei, dass die Produktionsanlagen ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten (vgl. Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 187). Vielmehr muss die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Salje, EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 75 a.E.). Daran anknüpfend hat das Gericht in seinem Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F – juris Rn. 17 dargelegt, dass neue Betriebsmittel nach § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 solche sind, die im Rahmen einer bilanzrechtlichen Betrachtung für die Klägerin neu ist: Die normative Vorgabe in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 orientiert sich mit ihrer Anknüpfung an dem „Grund- und Stammkapital“ (als gezeichnetem Kapital Teil des Eigenkapitals) auf der Passivseite, über das hinaus auf der Aktivseite „weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast“ worden sein müssten, erkennbar an Begrifflichkeiten aus dem Bilanzrecht (vgl. § 266 HGB) und spricht nicht vom steuerrechtlichen Gegenstück des Wirtschaftsguts. Bestätigung findet diese Sichtweise im Stichtagsprinzip des § 64 Abs. 7 EEG 2014, (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. bei dem es um ein bilanzielles Grundprinzip geht (vgl. Graf von Kanitz, Bilanzkunde für Juristen, 3. Aufl. – 2014, Rn. 363). Von dieser bilanzrechtlich geprägten Sicht ausgehend kommt es indes für die Frage, was „neu“ sei, nicht darauf an, ob noch etwa planmäßige Abschreibungen vorzunehmen wären, sondern ist darauf abzustellen, was für die Klägerin „neu“ ist. Hieran anknüpfend sind die von der Klägerin übernommenen Ressourcen für den Betrieb des Säge- und Hobelwerks, die die Klägerin zum ersten Mal für sich bilanziert, neue Betriebsmittel, mit denen Sie ihre Tätigkeit erstmals aufnimmt. 2. Da die Beklagte bislang nicht in die weitergehende Prüfung der Begrenzungsgrundlage eingetreten ist, ist diese nachzuholen und die Klägerin aufgrund des Ergebnisses zu bescheiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier hinsichtlich der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin der Fall. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 2 288 015,68 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerseite ergebende wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung wird auf die Berechnung der Beklagten verwiesen (Bl. 59 ff. d.A.). Die Beteiligten streiten über die Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2018. Die Klägerin übernahm mit Wirkung zum 12. April 2017 Betriebsmittel, wie Grundstücke, Sachanlagen und Vorräte, im Wege eines sog. Asset-Deals von der B, die damit ein Säge- und Hobelwerk betrieb. Ebenso übernahm die Klägerin 299 von 307 Mitarbeitern der B. Nicht übernommen wurde sonstiges Umlaufvermögen und Beteiligung von der B. Am 29. September 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2018, den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden „Bundesamt“) mit Bescheid vom 28. September 2018 ablehnte. Das Bundesamt meinte, dass es sich bei der Klägerin um kein neu gegründetes Unternehmen handele. Vielmehr sei die beschriebene Übernahme von Betriebsmitteln der B eine Umwandlung im Sinne von § 3 Nr. 45 EG 2017, die das Bundesamt nicht näher habe prüfen können, weil nur Information zur Klägerin und nicht zur B vorgelegt worden seien. Jedenfalls sei mangels Neugründung die Frist für die Antragstellung der 30. Juni 2017 gewesen, sodass die Klägerin ihren Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt habe. Am 4. Oktober 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 64 Abs. 4 EEG 2017 vorlägen. Wenn weder eine identitätsverändernde Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017, noch eine Neugründung vorläge, bestünde eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 4 EEG 2017 zu füllen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2020 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Darin vertiefe das Bundesamt seine Argumente aus dem Ablehnungsbescheid, wonach kein Fall einer Neugründung nach § 64 Abs. 4 EEG 2017 gegeben sei. Die Klägerin hat daraufhin am 23. Juli 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, die sie im wesentlich damit begründet, dass sie neues Betriebsvermögen geschaffen habe und daher eine Neugründung vorläge. Die Klägerin habe im Rahmen des Asset-Deals für sie neues Sachanlagevermögen erworben, weil sie davor über kein Sachanlagevermögen verfügt habe. Der hiesige Fall unterscheide sich daher nicht von den in § 64 Abs. 4, 4a und § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 geregelten Fällen. Neu gegründete Unternehmen sollen nach der gesetzgeberischen Intention privilegiert werden, weil sie nicht auf Daten eines anderen Unternehmens zurückgreifen könnten. Auch die Klägerin könne aufgrund der anderen wirtschaftlichen Organisation des früheren Geschäftsbetriebs durch die B nicht auf die erforderlichen Daten zurückgreifen. Im Falle der Klägerin läge auch keine Umwandlung vor, weil die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der B nach Übertragung der Betriebsmittel nicht nahezu vollständig erhalten geblieben seien. Die Klägerin sei in diesem Fall als neugegründetes Unternehmen nach dem EEG 2017 zu behandeln. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. September 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage gemäß ihres Antrags vom 29. September 2017 zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass ein neu gegründetes Unternehmen nur ein solches sein könne, das eine Tätigkeit mit fabrikneuen Betriebsmitteln aufnehme. Die Verwendung des Adjektivs „neues“ in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EE 2017 sei nur sinnvoll, wenn es sich dabei um fabrikneues Sachanlagevermögen handele. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich auch, dass es sich dann um kein neu gegründetes Unternehmen handele, wenn die gleiche Produktion des bisherigen Unternehmens fortgeführt werde (BT-Drs. 18/8860, S. 240) – was hier der Fall sei. Ferner würden die Regelungen der § 67 Abs. 1 und § 3 Nr. 45 EEG 2017 zu Umwandlungen und die Regelung des § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 leelaufen, wenn die Regelungen zur Neugründung auch dann Anwendung fänden, wenn keine fabrikneuen Betriebsmittel eingesetzt würden. Der Rückgriff auf ein Rumpfgeschäftsjahr sei bei einem Asset-Deal versperrt, wenn es sich nicht um eine Umwandlung nach § 3 Nr. 45 EEG 2017 in Form einer Singularsukzession handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.