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Urteil

5 K 1135/24.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0114.5K1135.24.F.00
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Leitsätze
Wird entgegen § 6 Abs. 1 VwGO der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, so hat der nach dem Geschäftsverteilungspllan berufene Vertreter zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Auskunft kein mechanischer Vorgang ist, sondern je nach Gegenstand Abwägungen enthalten kann, sieht das Gericht die Auskunftsklage nicht als eine allgemeine Leistungsklage, sondern jedenfalls dann als eine Verpflichtungsklage, wenn der Umfang des Auskunftsanspruchs oder Verweigerungsgründe im Streit stehen. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dem als Annex. Das Recht auf Datenkopie ist extensiv zu verstehen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Aktenkopien der bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Vorgänge „50 E/ 2…22 Fiskus“, „155 E …23 SekZ“ und „50 E/2 …/24 Fiskus“ einschließlich der Vorgänge, die die unter dem 5. Januar 2023 an die E-Mail-Adresse „... .@fragdenstaat.de“ erteilte Auskunft betreffen und, soweit vorhanden, hiermit im Zusammenhang stehender Berichte und anderer Mitteilungen kostenfrei zu übermitteln. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu zwei Dritteln, der Kläger zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird entgegen § 6 Abs. 1 VwGO der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, so hat der nach dem Geschäftsverteilungspllan berufene Vertreter zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Auskunft kein mechanischer Vorgang ist, sondern je nach Gegenstand Abwägungen enthalten kann, sieht das Gericht die Auskunftsklage nicht als eine allgemeine Leistungsklage, sondern jedenfalls dann als eine Verpflichtungsklage, wenn der Umfang des Auskunftsanspruchs oder Verweigerungsgründe im Streit stehen. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dem als Annex. Das Recht auf Datenkopie ist extensiv zu verstehen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Aktenkopien der bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Vorgänge „50 E/ 2…22 Fiskus“, „155 E …23 SekZ“ und „50 E/2 …/24 Fiskus“ einschließlich der Vorgänge, die die unter dem 5. Januar 2023 an die E-Mail-Adresse „... .@fragdenstaat.de“ erteilte Auskunft betreffen und, soweit vorhanden, hiermit im Zusammenhang stehender Berichte und anderer Mitteilungen kostenfrei zu übermitteln. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu zwei Dritteln, der Kläger zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässigerweise erhobene Klage ist im Hinblick auf die zu erteilenden Aktenkopien begründet, im Übrigen dagegen unbegründet (I.), wobei die Kosten anteilig zu teilen sind (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, jedoch mit Abwendungsbefugnis (III.). I. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Einzelrichter ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen (A.), zu dessen Überzeugung die Klage nur zum Teil erfolgreich ist (B.). A. Der Vorsitzende ist als gesetzlicher Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen (1.). Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war rechtsmissbräuchlich und daher als unbeachtlich zu verwerfen (2.). 1. Soweit der Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2024 auf den Einzelrichter übertragen worden ist, hätte dieser Beschluss aus den Gründen der Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht ergehen dürfen, denn entgegen der damaligen elektronischen Erfassung im Aktenverwaltungsprogramm EUREKA gehört das Verfahren nicht ins Dezernat 5/V, sondern ins Dezernat 5/2, das von einem Richter auf Probe verwaltet wird, der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenwärtig noch an der Tätigkeit als Einzelrichter gehindert ist. Der Beschluss vom 12. September 2024 ist daher fehlerhaft, aber nicht unwirksam; als Einzelrichter zu entscheiden hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter (Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024, VwGO § 6 Rn. 49). Das war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach der kammerinternen Geschäftsverteilung der Richter des Dezernats 5/1, der indes vom 13. bis 31. Januar 2025 abwesend ist und seinerseits vom Dezernat 5/V, dem des Vorsitzenden, vertreten wird. 2. Soweit der Kläger den erkennenden Richter zunächst auf S. 8 seines Schriftsatzes vom 24. Oktober 2024 (Bl. 62 d.A.) mit Vorbehalt der anschließenden Rücknahme sowie mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 (Bl. 198 f. d.A.), der noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, ist dies rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, da nicht einmal ansatzweise ein dafür tauglicher Grund angeführt wird. Die Doppelfunktion des erkennenden Richters als Vorsitzender und als Gerichtsvorstand ist es jedenfalls nicht. B. Die Klage auf Vervollständigung einer Auskunft wie auf Erteilung einer Aktenkopie ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässigerweise erhoben worden (1.), aber nur zum Teil begründet (2.). 1. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Auskunft kein mechanischer Vorgang ist, sondern je nach Gegenstand Abwägungen enthalten kann, sieht das Gericht die Auskunftsklage nicht als eine der in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO erwähnte oder vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage, sondern jedenfalls dann als eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19, NVwZ 2021, 80 Rn. 12), wenn der Umfang des Auskunftsanspruchs oder Verweigerungsgründe im Streit stehen; der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt als Annex. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage scheitert vorliegend nicht am Fehlen der erfolglosen Durchführung des an sich als Sachurteilsvoraussetzung notwendigen Vorverfahrens nach den §§ 79 f. HVwVfG, §§ 68 ff. VwGO, da der Beklagte sich mit seiner Verteidigung vollumfänglich in der Sache eingelassen hat (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 68 VwGO Rn. 33 m.w.N.). Ob die Charakterisierung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG angesichts des Umstands, dass nicht jede Entscheidung sich als Regelung darstellt, dann entfällt und es sich um einen bloßen Realakt handelt, wenn dem Auskunftsrecht in vollem Umfang entsprochen wird, bedarf hier keiner Entscheidung. 2. Die Klage ist nur teilweise begründet (a.), weitergehende Ansprüche als die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen stehen dem Kläger nicht zu (b.). In materieller Hinsicht bemessen sich Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft und der vom Verantwortlichen zu erstellenden Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO: Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (2) ... (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) ... a. Hinsichtlich des Rechts auf Datenkopie folgt das Gericht aufgrund des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO einer extensiven Ansicht. Danach sind der betroffenen Person vom Verantwortlichen sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Fassung als Kopie zu übermitteln (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 85). Darauf, ob der Kläger die mit der Auskunft begehrten Daten bereits kennt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es sich um beiderseitige Korrespondenz handelt (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22, 25). Folge hieraus ist, dass die dem Kläger zu erteilende Datenkopie sich ebenso auf die in der Generalstaatsanwaltschaft intern geführten Vorgänge bezieht, soweit die Übersendung deren Kopie auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Hierzu gehören die im Bescheid vom 21. November 2024 im einzelnen bezeichneten Vorgänge „50 E/2 …/22 Fiskus“ (zum Verfahren 6 K …/22.WI, 10 D …/22), „155 E … SekZ“ (Auskunftsersuchen vom 17. Januar 2023) und „50 E/2 …24 Fiskus“ (vorliegende Klage), aber auch, da vom Kläger eingestanden, sich – offenbar mit anderen – dieses Pseudonyms bedient zu haben, die die unter dem 5. Januar 2023 an die E-Mail-Adresse „... .@fragdenstaat.de“ erteilte Auskunft und sämtliche hierzu möglicherweise erfolgte Berichte und andere Mitteilungen. Da der Kläger vorgetragen hat, dass auch andere sich des Pseudonyms „…“ und damit offenbar der E-Mail-Adresse „... .@fragdenstaat.de“ bedient haben, sind nur Aktenkopien zur Verfügung zu stellen, die die unter dem 5. Januar 2023 an diese E-Mail-Adresse erteilte Auskunft betreffen. Sollten im Zusammenhang mit diesen Vorgängen keine Berichte und andere Mitteilungen erfolgt sein, wäre dem Kläger mitzuteilen, dass nichts existiert, das ihm zur Verfügung gestellt werden könnte. Auch wenn die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung durchaus deutschen Vorstellungen zu entsprechen vermögen, scheint sich hier der aus dem US-amerikanischen Recht bekannten „pretrial discovery“ mit der Möglichkeit einer Ausforschung des Prozessgegners genähert zu werden (hierzu auch Riemer, Anm. zu LG Köln, Urteil vom 19. Juni 2019 – 26 S 13/18 – ZD 2019, 413 ). Beschränkungen können sich allenfalls über Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in der berichtigten Fassung (Abl. L 127/3 vom 23. Mai 2018) (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. ergeben und wären etwa durch Schwärzungen zu berücksichtigen. b. Weitergehende, über die Mitteilung im Schreiben vom 5. April 2023 und Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. November 2024 hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die dort gemachten Angaben erschöpfen den Anspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ((1)). Aufgrund dieser Kenntnis kommt es auf eine Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO nicht mehr an ((2)). Dass personenbezogene Daten des Klägers von der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne von Art. 13 DS-GVO Daten erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich ((3)). Aus Art. 14 der JI-Richtlinie vermag der Kläger nichts für sich herzuleiten ((4)). (1) Die Generalstaatsanwaltschaft hat – über die bereits erfolgte Bestätigung, personenbezogene Daten des Klägers zu verarbeiten – dem Kläger mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten des Klägers sie verarbeitet. Soweit der Kläger unter Verwendung des Pseudonyms „…“ auftrat, mag aufgrund der äußeren Umstände zwar nahegelegen haben, dass es sich dabei um ihn handele, doch war die Generalstaatsanwaltschaft allein aufgrund dieser Möglichkeit zu keiner Auskunft verpflichtet. (a) Die Verarbeitungszwecke (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. a DS-GVO) sind mit Bezeichnung der betroffenen Vorgänge „50 E/2…/22 Fiskus“ (zum Verfahren 6 K …/22.WI, 10 D …/22), „155 E ... SekZ“ (Auskunftsersuchen vom 17. Januar 2023) und „50 E/2 …/24 Fiskus“ (vorliegende Klage) hinreichend benannt. Sie enthalten zugleich alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO): diese rühren mittelbar – über die Verwaltungsgerichte Wiesbaden und Frankfurt am Main, zum Teil den Hessischen Verwaltungsgerichtshof – und unmittelbar aus den Aktivitäten des Klägers. (b) Zur Kategorie (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. b DS-GVO) werden die Daten als „Kontaktdaten“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist, wenn auch in der Datenschutz-Grundverordnung zumeist im Zusammenhang mit Datenschutzbeauftragten und Verantwortlichen verwendet, nicht zu beanstanden. Durch die Pflicht zur Mitteilung der Kategorie, unter der die Daten geführt werden, hat der Verantwortliche der betroffenen Person nicht nur die ihn betreffenden Daten mitzuteilen, sondern auch das „Umfeld“, in dem die Daten verarbeitet werden. Der Hintergrund hierfür ist, dass „neutral“ erscheinende Daten der betroffenen Person (z.B. der Name) in einem bestimmten Kontext (z.B. Speicherung in einer Datei mit der Kategorie „Schuldner“) eine bestimmte Aussage implizieren (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 56). Insofern ist die Kategorisierung als „Kontaktdaten“ auf die Funktion der Erfassung bezogen und völlig wertungsfrei. (c) Zu den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. c DS-GVO), äußert sich die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Verarbeitungszwecke dahin, dass „Empfänger Ihrer Daten ... demgemäß, abgesehen von Ihnen selbst, die genannten Gerichte [sind]. Eine Datenübermittlung an Drittländer hat nicht stattgefunden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling besteht nicht“ (Bl. 117 d.A.). Damit hat die Generalstaatsanwaltschaft zugleich Auskunft hinsichtlich des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und – mit der Verneinung – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person erteilt (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. h DS-GVO). (d) Zur geplanten Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, führt die Generalstaatsanwaltschaft folgendes an: „Die genannten Daten zu Ihrer Person werden für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert und sodann gelöscht. Da es sich bei den vorstehend genannten drei Vorgängen um Verwaltungsvorgänge handelt, bemessen die einschlägigen Aufbewahrungsfristen sich vorliegend nach der Hessischen Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (Aufbewahrungsverordnung — AufbewVO). Danach beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufbewVO und Abs. 5 im Fall der erneuten Weglegung). Als Jahr der Weglegung gilt dabei vorliegend das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 AufbewVO). Die konkreten Fristen bestimmen sich vorliegend nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AufbewVO i. V. m. lfd. Nr. 1.5.2 der Anlage. Damit beträgt die Frist hinsichtlich des Vorgangs 155 E 2/23 SekZ zehn Jahre sowie hinsichtlich der Vorgänge 50 E12 68/22 Fiskus und 50 E/2 60/24 Fiskus 20 Jahre (vgl. lfd. Nr. 1.5.2 Buchstaben f) und g) der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 AufbewVO sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 AufbewVO)“ (Bl. 117 f. d.A.). (e) Der Kläger wurde umfänglich über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung hingewiesen (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. e DS-GVO): „Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie im Anwendungsbereich der DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) nach Art. 16 DSGVO und im Anwendungsbereich der sog. JI-Richtlinie (EU-Richtlinie 2016/680) nach §§ 500, 491 Strafprozessordung (StPO) i. V. m. § 58 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie unter bestimmten Umständen eine Vervollständigung verlangen. Sie können unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO, § 34 Hessisches Datenschutz- und lnformationsfreiheitsgesetz (HDSIG) bzw. der §§ 500, 491 StPO i. V. m. § 58 BDSG die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die verantwortliche Stelle die Sie betreffenden Daten noch zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben benötigt. Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DSGVO, § 34 HDSIG bzw. der §§ 500, 491 StPO i. V. m. § 58 BDSG das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Sie haben nach Art. 21 DSGVO das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO zu widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht wird durch § 36 BDSG bzw. § 35 HDSIG gegenüber öffentlichen Stellen beschränkt“ (Bl. 118 d.A.). (f) Über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. f DS-GVO) wurde der Kläger mit dem Hinweis auf den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Angabe dessen postalischer und elektronischer Erreichbarkeit hinreichend informiert (Bl. 118 f. BA). Soweit der Kläger die „petitionsähnliche Ausgestaltung“ dieses Beschwerderechts rügt, wendet er sich gegen die gesetzliche Ausgestaltung, nicht aber die Informationspflicht der Generalstaatsanwaltschaft. Über ein weiteres Beschwerderecht an das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat als die der Generalstaatsanwaltschaft als Mittelbehörde vorgesetzte oberste Behörde war der Kläger nicht gesondert zu belehren, denn insoweit besteht kein formalisiertes Beschwerdeverfahren, vergleichbar etwa der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO. Soweit aufgrund des Unterstellungsverhältnisses jederzeit eine Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde an das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat möglich ist, handelt es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf, über den nicht zu belehren ist. (2) Was eine Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, betrifft, so ist zwar deren Anwendungsbereich mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers im Verfahren auf Prozesskostenhilfebewilligung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an die Generalstaatsanwaltschaft als nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO anzuhörender Vertretung des Gegners eröffnet, da keine Direkterhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft vorlag (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 14 Rn. 30), doch stellt sich die Frage, ob die Generalstaatsanwaltschaft dem Kläger gegenüber in ihren Äußerungen gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dieser Informationspflicht – etwa durch Gestaltung ihrer Schriftsätze – genügend nachkam, nach Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO die Informationspflicht keine Anwendung findet, da der Kläger bereits über die Informationen verfügt, oder das Interesse des Klägers an der Informationserteilung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BDSG zurücktreten muss, nicht (mehr), denn mit der Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erübrigte sich jedenfalls eine Information nach Art. 14 DS-GVO. (3) Entsprechendes gilt für eine Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person im Sinne von Art. 13 DS-GVO, wobei unabhängig davon nichts dafür ersichtlich ist, dass personenbezogene Daten des Klägers im hier streitgegenständlichen Bereich überhaupt erhoben worden wären. Soweit in der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. April 2024 – 155 E …/23 Sek1 –, mit der das Schreiben vom 5. April 2024 verfügt wurde, vermerkt wurde, „[w]eitere hiesige Vorgänge betreffend den Antragsteller — abgesehen von 50 E/2 …/22 Fiskus und vorliegendem Vorgang — waren in MESTA [scil. Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation] weiterhin nicht feststellbar“, kann die Zielrichtung dieser Überprüfung wie die Betroffenheit des hier streitgegenständlichen Bereichs offenbleiben, denn es wurden gerade keine personenbezogenen Daten erhoben. (4) Das vom Kläger pauschal in Bezug genommene Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, der „Justizinformationsrichtlinie, ist hier wegen deren Geltungsbereichs und des Umstands, dass es sich bei ihr nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung, sondern eine Richtlinie, die der Umsetzung vor allem im Dritten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bedurfte, nicht einschlägig. Zweck keines der hier betroffenen Vorgänge ist die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Var. 2 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten dann, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, verhältnismäßig zu teilen. Im Hinblick auf den Umfang des Obsiegens und Unterliegens erscheint dem Gericht eine Verteilung der Kosten des Verfahrens von zwei Dritteln zu Lasten des Beklagten und einem Drittel zu Lasten des Klägers angebracht. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. Der Kläger begehrt eine Auskunft über die bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main über ihn gespeicherten Daten. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden – 6 K …/22.WI – eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land Hessen wegen Auskunftserteilung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden über die dort verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers begehrt; ein Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof – 10 D …/22 – schloss sich an. Die Prozessvertretung hatte nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (im folgenden „Generalsstaatsanwaltschaft“) inne. Am 1. Dezember 2022 wurde ein Auskunftsersuchen unter dem Namen „…“ mit der Absender-E-Mail „... .@fragdenstaat.de“ an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet, das den Eingang der Beschwerdeschrift des Klägers bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zum Gegenstand hatte und von der Generalstaatsanwaltschaft am 5. Januar 2023 beantwortet wurde. Auf die Beschwerde des Klägers meldete sich daraufhin am 1. Februar 2023 der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit telefonisch bei der Generalstaatsanwaltschaft, wies auf die Besonderheit bei der E-Mail-Adresse mit der Endung „fragdenstaat.de" hin, dass der Inhalt der E-Mail automatisch im Internet veröffentlicht werde, rügte, dass im Betreff der Name des Klägers genannt worden sei, was unzulässig sei, und bat darum, die handelnden Mitarbeiter zu sensibilisieren. Mit Telefax vom 17. Januar 2023 begehrte der Kläger von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main „eine vollständige Auskunft zu allen auf [seine] Person bezogenen Datenverarbeitungen gem. Art. 14 JI-Richtlinie der EU, Art. 13, 14, 15 lit. a-h, Art. 15 III DSGVO-EU als Kopie, insbes. auch eine Übersicht [deren] Aktenzeichen und Vorgänge sowie Angaben zu Empfängern und Herkunft von Daten“. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bestätigte dem Kläger unter dem 21. Februar 2023 zunächst den Eingang seines Ersuchens vom 17. Januar 2023 und teilte ihm dann durch Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass zu dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei ihr lediglich der Vorgang „50 E/2 …/22 Fiskus“ sowie aufgrund dieser Anfrage der Vorgang „155 E …/23 Sek 1“ geführt werde und im Verfahrensregister nur der Vor- und Nachname sowie die c/o-Anschrift für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert seien. Am 4. April 2024 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben mit einem „Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag zur unvollständigen und nicht formgerechten ‚Auskunft‘ vom 5.4.23 nach der DSGVO-EU, Az. 155 E …/23 Sek 1“ und zugleich beantragt, den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Wiesbaden beizuladen. Zur Begründung führt der Kläger an, die Generalstaatsanwaltschaft habe ihn auf seinen Antrag hin weder nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO vollumfänglich beauskunftet noch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie erteilt. Auf den Hinweis des Gerichts durch Verfügung vom 28. Oktober 2024, dass das Auskunftsrecht des Klägers im Hinblick aus dessen Rechten aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO mit dem Schreiben vom 5. April 2023 womöglich nicht vollständig erfüllt worden sein könnte, hat der Beklagte durch (Ergänzungs-)Bescheid vom 21. November 2024 den Kläger neu beschieden. Dabei wurden die Vorgänge „50 E/2 …/22 Fiskus“ (zum Verfahren 6 K …/22.WI, 10 D …/22), „155 E …/23 SekZ“ (Auskunftsersuchen vom 17. Januar 2023) und „50 E/2 …/24 Fiskus“ (vorliegende Klage) zwar benannt, dem Kläger Kopien davon indes nicht übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingestanden, dass auch er sich des Pseudonyms „…“ bedient habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 5. April 2024 aufzuheben und den Beklagten zur vollständigen und formgerechten Auskunft nach Art. 14 JI-Richtlinie der EU, Art. 13, 14, 15 Abs. 1 lit. a-h, Abs. 3 DSGVO-EU zu verurteilen und bereits erteilte Auskünfte davon auszunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte zunächst angeführt, das Ersuchen sei mit Schreiben vom 5. April 2023 beantwortet. Unabhängig davon, ob die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei, dürfte sie jedenfalls unbegründet sein, da der Kläger nicht dargelegt habe, inwiefern er die beanstandete Auskunft für „unvollständig" bzw. „nicht formgerecht" halte. Aktenkopien der in der Generalstaatsanwaltschaft geführten Vorgänge seien dem Kläger nicht zu übermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der übermittelten Behördenakten, erfasst unter „Beiakte“ („155 E…/23 SekZ“ sowie „50 E/2…/22 Fiskus“, Bl. 1 – 47) und „Beiakte_1“ (Bl. 1 – 70), Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.