Urteil
5 K 1842/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0827.5K1842.23.F.00
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Leitsätze
1. Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose, die eine Untersagung der Ausreise zu rechtfertigen vermag, müssen
nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind
(wie OVG NRW NJW 2016, 518).
2. Eine rechtsradikale Überzeugung ist als innere Tatsache solange unerheblich, solange daraus kein rechts- oder
schutzgüterverletzendes äußeres Verhalten folgt.
3. Einzelfall der Rechtswidrigkeit einer Ausreiseuntersagung zur Verhinderung der Teilnahme an der >>European Fight
Night.<<
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 6. Mai 2023 – Vg / … / 2023 –, rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose, die eine Untersagung der Ausreise zu rechtfertigen vermag, müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (wie OVG NRW NJW 2016, 518). 2. Eine rechtsradikale Überzeugung ist als innere Tatsache solange unerheblich, solange daraus kein rechts- oder schutzgüterverletzendes äußeres Verhalten folgt. 3. Einzelfall der Rechtswidrigkeit einer Ausreiseuntersagung zur Verhinderung der Teilnahme an der >>European Fight Night. mit Anm. Ullrich/Hermes); ob unter dem Gesichtspunkt der auf den 6. Mai 2023 befristeten Ausreiseuntersagung als sich kurzfristig erledigender Maßnahme eine über die Betroffenheit seiner allgemeinen Handlungsfreiheit hinausgehende Beeinträchtigung im grundrechtsrelevanten Bereich möglich erscheint sowie diese verneinendenfalls qualifiziert wäre (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 22 – 39), kann deshalb dahingestellt bleiben. 2. Für die Beurteilung in materieller Hinsicht maßgeblich ist das Paßgesetz (PaßG), verkündet als Art. 1 des Gesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), in der Fassung durch Artt. 7, 22 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), als dem im Zeitpunkt der Erledigung der Verfügung mit Ablauf des 6. Mai 2023 geltenden Rechts (Schoch/Schneider/Riese VwGO § 113 Rn. 152). Danach galt hinsichtlich der Untersagung einer Ausreise § 10 Abs. 1, § 7 Abs. 1 PaßG § 10 Untersagung der Ausreise (1) 1Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. 2Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Paß oder Paßersatz mitführt. 3Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer seines Passes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu beschränken ist. (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können einem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Ausreise in das Ausland zu untersagen ist, in Ausnahmefällen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht, dass er aus einem dringenden Grund in das Ausland reisen muss. (3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf einem Deutschen nicht versagt werden. ... § 7 Paßversagung (1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; 2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will; 3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; 4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will; 5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will; 6. sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will; 7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will; 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will. 10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird; 11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird; 12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird. und hinsichtlich der Meldepflicht zur Überwachung der Ausreiseuntersagung § 14 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), verkündet als Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) § 14 Allgemeine Befugnisse (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. als bundespolizeilicher Generalklausel. Da hier weder die Versagung noch unmittelbar die Entziehung eines Passes im Streit war und die Anordnung der Stadt … zur räumlichen Beschränkung des dem Kläger erteilten Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen (1) bis (6) ... (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. (8) ... im Zeitpunkt des Antreffens des Klägers am Abfluggate des Fluges … nach Budapest bereits infolge Aufhebung erledigt war, kam für eine Ausreiseuntersagung im Fall des Klägers allein die Befugnis aus § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG in Betracht; hinsichtlich anderer Gründe ist nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich. Hierzu gab die intern von der Bundespolizeidirektion zu beachtende Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020 Nr. 2/3, S. 24) folgendes vor: Zu § 10 Untersagung der Ausreise ... ... 10.1.2 Eine Untersagung der Ausreise kann auch erfolgen, wenn - konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass Passversagungsgründe vorliegen oder - der Reisende keinen für den Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz vorlegen kann. Entsprechendes gilt im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 1 (Passbeschränkung). Kann die oder der Reisende keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz vorweisen, ist zunächst durch Anfrage im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems zu prüfen, ob ihr oder ihm ein Pass versagt oder entzogen worden ist oder eine Anordnung nach § 2 Absatz 2 PAuswG ergangen ist. Ist dies nicht der Fall und liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Passversagungsgrund besteht, kann auf Antrag ein Reiseausweis als Passersatz im Sinne der Nummer 2.1.4.7 ausgestellt werden. Zu § 7 Passversagung Vorbemerkung zu § 7 7.01 Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Passes, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 vorliegt. Liegt ein solcher vor, muss der Pass zwingend versagt werden, es sei denn, die Passversagung ist unverhältnismäßig (z.B. in Bagatellfällen) oder es ist ausreichend, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer zu beschränken (vgl. § 7 Absatz 2). Voraussetzung ist, dass die Annahme des Vorliegens eines Passversagungsgrundes auf gerichtsverwertbare Tatsachen gestützt werden kann. Die bloße Möglichkeit oder eine Vermutung reichen nicht aus. ... ... 7.1.1 Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland 7.1.1.1 Die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange müssen objektiv gefährdet sein; ein Verschulden der antragstellenden Person ist nicht Voraussetzung. 7.1.1.2 Der Begriff „Belange der Bundesrepublik Deutschland“ umfasst auch Belange eines Landes der Bundesrepublik Deutschland. 7.1.1.3 Als Tatbestände, die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, kommen insbesondere geplante Staatsschutzdelikte in Betracht. Dies sind die in § 74a Absatz 1 und § 120 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder sonstige Straftaten, die gegen die in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. 7.1.1.4 „Sonstige erhebliche Belange“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Belange, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbeständen wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen müssen. Diese Belange können politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur sein. Darunter fallen auch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen sowie ein das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigendes Verhalten im Ausland. Aus zeitlichen Gründen kommt es vorliegend auf die nunmehr gültige Nr. 7.1.1.4 in der Fassung durch Art. 1 der Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2024 (GMBl. 2024 Nr. 28, S. 556) mit ihren Erweiterungen 7.1.1.4 „Sonstige erhebliche Belange“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, Seite 32) Belange, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbeständen wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen müssen. Diese Belange können politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur sein. Darunter fallen auch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen sowie ein das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigendes Verhalten im Ausland. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 PassG sind beispielsweise betroffen, wenn eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dadurch erfolgt, dass die Ausreise entweder bezweckt, die Ziele von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) im Ausland öffentlich zu billigen, zu unterstützen oder zu fördern oder den organisatorischen Zusammenhalt der Beteiligten solcher Bestrebungen öffentlich zu festigen. Für eine Ausreiseuntersagung relevant ist regelmäßig die Absicht der Teilnahme an oder Durchführung von Veranstaltungen oder Ereignissen, in denen sich das öffentliche Betreiben oder die öffentliche Festigung manifestiert. In diesem Sinne gilt eine Veranstaltung oder ein Ereignis dann als öffentlich, wenn eine über den Teilnehmerkreis hinausgehende erhebliche Außenwirksamkeit anzunehmen ist oder vom Veranstalter bezweckt wird. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder haben eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel. Ein Billigen, Unterstützen, Fördern der Ziele bzw. ein Festigen des Zusammenhalts der Beteiligten der Bestrebung kommt beispielsweise in Betracht, wenn a) menschenverachtende oder antisemitische Inhalte - auch in Form von Musiktexten - öffentlich aufgeführt, b) Kampf- oder Wehrsportveranstaltungen, die zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ertüchtigen sollen und von denen daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, durchgeführt oder c) vom Strafgesetzbuch umfasste Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) öffentlich zur Schau gestellt werden sollen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Sicherheitsbehörden zur konkreten Ausreiseabsicht einer bestimmten Person und Qualifikation von bevorstehenden konkreten Veranstaltungen oder Ereignissen, insbesondere im Sinne der oben zu a) bis c) genannten Beispiele, und der bewertenden Prüfung durch die Passbehörde arbeiten die Passbehörden mit den Sicherheitsbehörden zusammen. ebenso wenig an wie auf das zwischenzeitliche Vereinsverbot gegen … durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom … (BAnz AT … B1). Von einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Beklagten durch die Teilnahme des Klägers an der „European Fight Night“ in Budapest am 6. Mai 2023 war danach aufgrund der festgestellten oder sonst ersichtlichen tatsächlichen Grundlage nicht auszugehen (a.). Ob die Beklagte das ihr zustehende Ermessen überhaupt erkannte und fehlerfrei ausübte kann deshalb dahingestellt bleiben (b.) Hierdurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt worden (c.). Entsprechendes gilt für die Folgemaßnahme der Meldeauflage (d.). a. Bei der Gefährdung „sonstige[r] erhebliche[r] Belange der Bundesrepublik Deutschland“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 „Elfes“). Die Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG erfordert nicht einen klaren Beweis dergestalt, dass sie bereits vorliegt; zu verlangen sind lediglich „Tatsachen, die die Annahme“ einer Gefährdung begründen. Insofern wird der Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit Blick auf die Gefährdung herabgestuft – nicht hingegen auf die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der Norm (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, NJW 2015, 618 ). Diese Gefährdung muss in ihrer Erheblichkeit der inneren oder äußeren Sicherheit zwar nicht gleich-, doch nahekommen und so erheblich sein, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden muss (BVerfGE 6, 32 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 – I C 41.55 – BVerwGE 3, 171 : Verleumdung der Bundesrepublik Deutschland). Ihre Schwelle ist erst dann erreicht, wenn die Begehung schwerer Straftaten droht, die auch von ihrem Gewicht her der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nahekommt und daraus eine Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland folgt. Das ist nicht schon anzunehmen, wenn einzelne Straftaten begangen werden und lediglich die öffentliche Sicherheit im Sinne des Polizeirechts betroffen wird (vgl. Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018, PaßG § 7 Rn. 26), wie etwa bei Phänomenen problematischen Auftretens Deutscher im Ausland entsprechend dem „Ballermann-Tourismus“, sondern muss darüber hinausgehen. Ob die interne Vorgabe unter der neugefassten Nr. 7.1.1.4 PassVwV dem entspricht, bedarf hier keiner Entscheidung, da sie vorliegend nicht maßgeblich ist. Die Befugnis aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG darf jedenfalls von Verfassung wegen gerade nicht so verstanden werden, dass ihre Rechtsfolge praktisch behördlicherseits in das „unüberprüfbare Ermessen“ (BVerfGE 6, 32 ) gestellt wird. Bei der Teilnahme des Klägers an der „European Fight Night“ in Budapest am 6. Mai 2023 war eine derartige Gefährdung aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen der Beklagten sowie (strafbarer) Handlungen, die geeignet gewesen wären, dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden, bestanden hätte (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, PaßG § 7 Rn. 25 m.w.N.). Feststellungen dazu, die über die rechtsradikale Einstellung des Klägers und die Bewertungen, dass die „European Fight Night“ als Kampfsportveranstaltung eine Ersatzveranstaltung des „Kampfs der Nibelungen“ sei (einer Veranstaltung, deren behördliches Verbot das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 3 B 274/19 –, juris = BeckRS 2019, 23934, bestätigt hatte) sowie nach Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz zu einer Radikalisierung und internationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beitrage und diese in ihrer Haltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stärke, hinausgehen, finden sich nicht. Angesichts dieser Anknüpfungstatsachen sieht das Gericht auf hinreichend gesicherter tatsächlichen Grundlage nichts, was eine Heranziehung der vom Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 24. November 2020 – 10 K 1309/20 –, juris = BeckRS 2020, 39344, angestellten Erwägungen, auf die die Beklagte sich stützt, ermöglichte. Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (OVG NRW, NJW 2016, 518 ). Die – soweit erkennbar eingestandene und unbestrittene – rechtsradikale Überzeugung des Klägers ist als innere Tatsache, auch im Hinblick auf die weltanschauliche Neutralität des Staats, die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, solange unerheblich, solange daraus kein rechts- oder schutzgüterverletzendes äußeres Verhalten folgt. Dass der Kläger über seine Teilnahme an der „European Fight Night“ hinaus sich etwa an Ausschreitungen vergleichbar deutscher Hooligans am 21. Juni 1998 im französischen Lens mit schweren Verletzungen des Gendarmen Nivel (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 25) oder anderen, mit hinreichender Sicherheit zu erwartender Gewalttätigkeiten zu beteiligen suche, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Rechtsradikale Äußerungen sind prinzipiell öffentlich möglich, da weder das Grundgesetz ein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 „Wunsiedel“) und die Bürger bei Äußerung und Verbreitung ihrer Meinung rechtlich nicht gehalten sind, die dem Grundgesetz zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (vgl. BVerfGE 124, 300 ), noch der hiesige Auslandsbezug eine Unerwünschtheit seitens der ungarischen Staatsgewalt erkennen lässt (zu insoweit relevanten Gesichtspunkten Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 37, § 10 Rn. 16). Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Recht zur freien Meinungsäußerung auch im Ausland (BVerfGE 6, 32 ). Für eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Überschreitung der aus Art. 5 Abs. 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 2 EMRK folgenden Schranken oder möglichen Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 11 Abs. 1 EU-GR-Charta (hierzu Calliess/Ruffert/Calliess, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 11 Rn. 4 f.) durch den Kläger in Budapest am 6. Mai 2023 findet sich gerade keine genügend gesicherte tatsächliche Grundlage. Hier hätte es als Anknüpfungstatsachen gerichtsverwertbarer Erkenntnisse, etwa aufgrund früheren Auftretens des Klägers, getätigter Ankündigungen oder bekanntgewordener geplanter Veranstaltungsabläufe, bedurft, die im Rahmen des abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine hinreichend gesicherte Prognose über ein zu erwartendes Geschehen ermöglichten. Die Teilnahme an der „European Fight Night“ begründet wie der Hinweis auf Kampftechniken als Mittel im Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung noch keine konkretisierte Gefährdungslage (OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 19 B 466/23 –, NVwZ-RR 2023, 717 ). Soweit – auf eher spekulativer – Grundlage strafrechtlich relevante Äußerungsdelikte, namentlich der §§ 86a, 130 StGB, angeführt werden, käme es hinsichtlich der präventiven Untersagung einer Ausreise auf einen besonderen Inlandsbezug etwa nach § 5 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5a Buchstabe c StGB oder eine Geltung des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB an (vgl. Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 34), um erhebliche Belange der Beklagten gefährden zu können, doch verbleibt die Begründung hierzu im Bereich bloßer Möglichkeit und Vermutung, was gerade nicht ausreicht (vgl. Nr. 7.01 PassVwV). Was vorangegangenes strafrechtliches in Erscheinung treten des Klägers betrifft, so handelt es sich bei einer Ausreiseuntersagung repressiv weder um eine vorgesehene (Neben-)Strafe noch Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Eintragung in einer der polizeilichen Dateien (Gewalttäter Sport/Rechts/Links) begründet für sich genommen keinen ausreichenden Gefahrenverdacht, der eine Ausreisebeschränkung rechtfertigen könnte (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 10 Rn. 13). Der Gesichtspunkt, dass eine politische Einstellung missbilligt wird und deren Äußerung, zumal im Ausland, unterbunden werden soll, genügt so noch nicht, um einen Eingriff in die grundsätzlich bestehende Ausreisefreiheit zu rechtfertigen. b. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG eine Untersagung der Ausreise des Klägers hätten rechtfertigen können, nicht vorlagen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das ihr – anders als im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 PaßG – auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen gesehen und entsprechend § 40 VwVfG betätigt hat. Zwar wird hierzu in der Verfügung der Normbefehl des § 10 Abs. 1 Satz 2 PaßG inhaltlich zutreffend wiedergegeben („Hiernach können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen.“), doch ist angesichts der weiterführenden Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG mit seiner isoliert betrachtet gebundenen Rechtsfolge („Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn ...“) sowie der unmittelbaren Benennung einer offenbar als zwingend angesehenen Rechtsfolge („... begründen die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Passversagung und damit einhergehend der Untersagung Ihrer Ausreise.“) nicht erkennbar, dass das eingeräumte Ermessen mit der erforderlichen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 10 Rn. 8) wirklich gesehen worden ist. Gegen eine Ermessensbetätigung spricht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die denkbar weitest mögliche Rechtsfolgensetzung des Verbots der Ausreise „in alle Staaten“ ohne weitergehende Begründung. c. Die Untersagung der Ausreise verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar unterfällt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich der Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG, doch der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist somit grundrechtsrelevant (BVerfGE 6, 32 ). Soweit die allgemeine Handlungsfreiheit unter im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 GG eher geringen Anforderungen gesetzlich eingeschränkt werden kann, sind bei der Rechtsanwendung hier des § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG völkervertragliche Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Schengener Grenzkodex (SGK) zu beachten. Insoweit ist die Rechtslage gegenüber der zum Zeitpunkt der „Elfes-Entscheidung“ (BVerfGE 6, 32) weiterentwickelt, die seinerzeit zwar für alle Deutschen, die eine Auslandsgrenze überschritten – unbeschadet damals bereits im Europarat diskutierter Lockerung oder Aufhebung des Passzwangs (vgl. BVerfGE 6, 32 ) –, noch den Passzwang als erhebliche formale Beschränkung der Ausreise vorsah, der aber „nach einhelliger Meinung“ ein Rechtsanspruch auf Passerteilung gegenüberstand (BVerfGE 6, 32 ). Nach Art. 45 Abs. 1 EU-GR-Charta haben die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Hierzu gehört die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, die freie Bewegung in diesem Staat und das Verlassen dieses Staats; hinzu kommt die Ausreise aus dem eigenen Mitgliedstaat (Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 45 Rn. 7 m.w.N.). Inhaltlich entspricht dem Art. 21 Abs. 1 AEUV, der ein subjektives Recht zumindest als Grundfreiheit begründet (vgl. Calliess/Ruffert/Kuth, AEUV Art. 21 Rn. 19 f.). Nach Art. 22 SGK dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Soweit nationales Recht Einschränkungen zulässt, müssen diese rechtsfehlerfrei und stets im Lichte der prinzipiellen Reisefreiheit im Schengen-Raum sowie der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angewendet werden, was im Fall des Klägers aus den zuvor genannten Gründen zu verneinen ist. d. Von der Rechtswidrigkeit der an den Kläger gerichteten Untersagung seiner Ausreise nach Budapest am 6. Mai 2023 für diesen Tag erfasst werden die Folgemaßnahmen wie die zur Überwachung getroffene Meldeauflage (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 35) und die Androhung eines Zwangsgeldes. Da die Meldeauflage auf dem Bundesrecht des § 14 Abs. 1 BPolG beruhte und die Untersagung der Ausreise in die allgemeine Handlungsfreiheit, nicht aber die Freizügigkeit des Klägers eingegriffen hat, kommt es darauf, ob der Begriff der Freizügigkeit in Art. 11 GG anders zu verstehen sei als in Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG (hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39.06 –, BVerwGE 129, 142 und VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 5 L 3997/17.F –, juris = BeckRS 2017, 120921 Rn. 7), nicht an. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. Der Kläger wendet sich gegen eine am 6. Mai 2023 vollzogenen grenzpolizeiliche Ausreiseuntersagung mit Meldepflicht und Androhung eines Zwangsgelds. Am 6. Mai 2023 wurde der Kläger gegen … Uhr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Abfluggate des Fluges … nach Budapest am Flughafen Frankfurt am Main kontrolliert, wobei er sich durch einen gültigen Personalausweis auswies. Die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main (im Folgenden „Bundespolizeidirektion“) untersagte nach Anhörung des Klägers durch Verfügung vom 6. Mai 2023, befristet auf diesen Tag, gestützt auf § 10 PaßG, dem Kläger die Ausreise in alle Staaten. Weiter gab sie ihm nach § 14 Abs. 1 BPolG auf, sich täglich zwischen 17 und 20 Uhr bei der Polizeiinspektion …, unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu melden und drohte für den Fall, dass er dieser Meldeauflage nicht nachkomme, für jedes Nichterscheinen ein Zwangsgeld in Höhe von je 1 000 Euro an. Zur Begründung führte die Bundespolizeidirektion an, der Kläger sei laut der polizeilichen Auskunftssysteme in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die polizeilichen Ermittlungen seien dabei in mehreren Fällen wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geführt worden. Zudem sei er in diesem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt worden. Am 6. Mai 2023 finde in Budapest die „European Fight Night“ statt. Diese Veranstaltung sei vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistische Veranstaltung eingestuft. Der Bewertung des BfV zufolge fungiere die „European Fight Night“ als Ersatzveranstaltung für das in Deutschland verbotene Format „Kampf der Nibelungen“ (KdN), das in der Vergangenheit zudem logistisch durch verschiedene Mitglieder der „Hammerskin-Bewegung“ unterstützt worden sei. Der Kläger sei nachweislich …. Neben der Hammerskin-Bewegung seien auch andere, rechtsextremistische Gruppierungen wie z.B. die ungarische „Légió Hungária“ oder auch das französische Kampfsportlabel „Pride France“ beteiligt. In diesem Rahmen werde davon ausgegangen, dass der Kampfsport als verbindendes Element verschiedene, rechtsextremistische Strömungen verbinde und somit auch die Vernetzung der Szene maßgeblich fördere. Grundsätzlich sei der Kampfsport in vielen Bereichen der rechtsextremen Szene vertreten und werde vom BfV als Mittel bewertet, welches genutzt werde, um sich für einen etwaigen Kampf gegen die Demokratie zu rüsten. Bei der durchgeführten Durchsuchung seien zwei T-Shirts mit dem Aufdruck „Kampf der Nibelungen“, eine Jacke mit Sticker „KdN“ im Brustbereich sowie zwei Paar Boxhandschuhe aufgefunden worden; auch habe der Kläger angegeben, als Mitveranstalter und Ringrichter der o.g. Kampfsportveranstaltung in Budapest aufzutreten. Der Verdacht einer Teilnahme an dieser als rechtsradikal einzustufenden Großveranstaltung habe somit nicht entkräftet, sondern bestätigt werden können. Auch deuteten die polizeilichen Erkenntnisse darauf hin, dass der Kläger der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sei. Für eine Untersagung der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssten die Tatbestandsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG sei der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Eine solche Gefährdung sei bei der Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen zu bejahen. Die in Budapest anstehende Veranstaltung „European Fight Night“ könne der Einschätzung des BfV nach bedeutend zu einer Radikalisierung und internationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beitragen und stärke diese in ihrer Haltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an solchen Veranstaltungen könne zudem zu einer Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland führen. Eine solche Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland liege insbesondere dann vor, wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland öffentlichkeitswirksam an Veranstaltungen mit extremistischem Charakter teilnähmen und dadurch die öffentliche Sicherheit als international schutzwürdiges Rechtsgut in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Die vorliegenden Umstände der beabsichtigten Ausreise und die vom Kläger getätigten Aussagen begründeten die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Passversagung und damit einhergehend der Untersagung der Ausreise des Klägers. Zur Rechtsbehelfsbelehrung findet sich der Hinweis, dass gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion erhoben werden könne. Am 19. Juni 2023 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Verfügung vom 6. Mai 2023 begehrt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Stadtverwaltung der Stadt … durch Verfügung vom 28. April 2023 bereits eine zeitliche und räumliche Begrenzung seines Ausweisdokuments mit Ausreiseuntersagung angeordnet, auf seinen Widerspruch vom 3. Mai 2023 und Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung an das Verwaltungsgericht … vom 3. Mai 2023 diese indes aufgehoben und die Kosten des erledigten Verfahrens übernommen habe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, das zum einen daraus folge, dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Kläger – wie bereits in der Vergangenheit – auch in der Zukunft an Kampfsportveranstaltungen im europäischen Ausland teilnehmen werde, die Verfügung zum anderen schwerwiegend in die Grundrechte des Klägers, namentlich in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG eingreife. Die Klage sei auch begründet, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG nicht vorgelegen hätten. Das Tatbestandsmerkmal der sonstigen erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher eng auszulegen sei. Die bisherige Rechtsprechung habe die sonstigen erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dann als gefährdet angesehen, wenn bestimmte Tatsachen die Prognose rechtfertigen, der Betroffene werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen, die geeignet seien, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Diese Voraussetzungen seien jedoch mit der möglichen Teilnahme des Klägers an der „European Fight Night“ in Budapest – einem wenn auch als rechtsextrem eingestuften, aber weder verbotenen noch gewalttätigen Vernetzungstreffen – nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten für die Feststellung einer angenommenen Gefährdung „bestimmte Tatsachen“ sprechen. Unter Anwendung der Grundsätze zur „Anscheinsgefahr“ sei es hierbei entscheidend, ob die Beklagte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen auf Grund hinreichender Anhaltspunkte von einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entsprach. Selbst unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweise sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als rechtmäßig. In der streitbefangenen Verfügung werde lediglich darauf abgestellt, dass es sich bei der Kampfsportveranstaltung in Budapest/Ungarn um eine rechtsextremistische Veranstaltung handeln solle und dass die Teilnahme an der Veranstaltung in Ungarn als Handlung dazu geeignet sei, das Ansehen der Bundesrepublik erheblich zu beschädigen, wenn sich deutsche Staatsangehörige als Teilnehmer dieser anschließen würden. Insoweit stütze sich die Beklagte allein auf Vermutungen und bloße Möglichkeiten. Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft, da nicht erkannt worden sei, dass ein Ermessen zustehe, zudem die dem Kläger zustehenden Grundrechtspositionen ausgeblendet und die Notwendigkeit einer Abwägung vollkommen verkannt worden sei. Ebenso sei die Beschränkung in räumlicher Dimension mit allen Staaten zu weit gegangen und habe den Schengener Grenzkodex verletzt. Als Annexmaßnahme sei auch die verhängte Meldeauflage rechtswidrig. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2023, Az.: Vg / … /2023, rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte an, in der Rechtsprechung sei bereits entschieden, dass der Auftritt einer deutschen Rechtsrockband im Rahmen eines Rechtsrockkonzerts im Ausland grundsätzlich geeignet sei, das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. November 2020 — 10 K 1309/20 juris Rn. 10). Dafür reiche bereits, dass im Rahmen einer auf Tatsachen beruhenden Prognoseentscheidung die Gefahr bestehe, dass ein Betroffener, welcher der rechtsextremen Szene zugeordnet werden könne, an einer rechtsextremistischen Veranstaltung im Ausland teilnehmen werde. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der deutschen Vergangenheit das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Beklagten erheblichen Schaden erleiden würden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Insofern werde im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG rechtsradikalen Umtrieben deutscher Staatsangehörige ein besonders Gewicht beigemessen (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 37). Die Beklagte habe Kenntnis darüber gehabt, dass in Budapest, mithin dem Reiseziel des Klägers, am 6. Mai 2023 die „European Fight Night“ stattfinden würde, bei welcher es sich um eine Ersatzveranstaltung der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ (KdN) und es sich bei dem Kläger zudem um eine Führungsfigur der … handele. Aufgrund dieser Erkenntnisse habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausreiseuntersagung der begründete Verdacht einer Gefährdung der erheblichen Belange der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG dahingehend bestanden, dass der der rechtsextremistischen Szene zuzuordnende Kläger an einer rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung im Ausland teilnehmen werde. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2023 und 19. Juli 2023 Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und mit Schriftsätzen vom 6. August 2024 und vom 8. August 2024 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.