Beschluss
5 L 1517/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0809.5L1517.24.F.00
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Leitsätze
Ob eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 eingefroren ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde dar, denn aus dieser Beziehung ergeben sich rechtliche Gebote und Verbote für Betroffene. Dieses ist im konkreten Fall auch streitig, weil die zuständige Behörde Anzeichen dafür gesetzt hat, dass eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource vorliegt und im Übrigen aber ihre Zuständigkeit verneint.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO 269/2014 auch die zuständige Behörde für wirtschaftliche Ressourcen und kann daher mittels Verwaltungsakt feststellen, ob eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 eingefroren ist.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, das Schiffsbauwerk mit dem Projektnamen "I" (ex. „J “) als eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 iVm. Artikel 1 lit. d) und lit. e) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu behandeln.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 150 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 eingefroren ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde dar, denn aus dieser Beziehung ergeben sich rechtliche Gebote und Verbote für Betroffene. Dieses ist im konkreten Fall auch streitig, weil die zuständige Behörde Anzeichen dafür gesetzt hat, dass eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource vorliegt und im Übrigen aber ihre Zuständigkeit verneint. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO 269/2014 auch die zuständige Behörde für wirtschaftliche Ressourcen und kann daher mittels Verwaltungsakt feststellen, ob eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 eingefroren ist. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, das Schiffsbauwerk mit dem Projektnamen "I" (ex. „J “) als eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 iVm. Artikel 1 lit. d) und lit. e) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu behandeln. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 150 000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schiffsbauwerk, das sich zur Fertigstellung in einer Werft der Antragstellerin befindet, eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden „VO 269/2014“), ist. Am 23. Januar 2022 wurde das streitgegenständliche Schiffsbauwerk auf das Betriebsgelände der Antragstellerin verholt, das zu diesem Zeitpunkt schon im Eigentum der A Ltd. stand. Zu diesem Zeitpunkt war Gesellschafterin der A Ltd. Frau B, die aufgrund von verbindlichen Schenkungen von Herrn C aus den Jahren 2018 und 2021 insgesamt Mittel von umgerechnet etwa … Euro erhielt. Herr C wurde mit Durchführungsverordnung (EU) … des Rates vom ... zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) 2023/571“) in Anhang I der VO 269/2014 im Abschnitt "Personen" unter D gelistet. Frau B ist weder in Anhang I der VO 269/2014 noch in einer anderen Sanktionsliste der EU aufgeführt. Am 18. Juli 2022 informierte die Antragstellerin das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft (im Folgenden: „Bundesamt“) sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Erkenntnisse und bat um ein Gespräch zur Klärung des weiteren Umgangs mit dem von der Antragstellerin vorsorglich als eingefroren behandelten Schiffsbauwerk. Eine Antwort erhielt sie nicht. Mit Vertrag vom … 2023 erwarb die Gesellschaft E mit Sitz im F (G) alle Anteile an der A von Frau B. Die Anteile an E werden von Herrn H gehalten. Mit Antrag vom 25. August 2023 begehrte die Antragstellerin beim Bundesamt die Feststellung, dass das streitgegenständliche Schiffsbauwerk keine eingefrorene wirtschaftliche Ressource ist und die Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen verstoße (Vorgangsnummer …). Das Bundesamt äußerte sich zunächst nicht zu Sache, sondern verwies allein auf seine Unzuständigkeit. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes sei die Ermittlung eingefrorenen Vermögens Aufgabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (im Folgenden „ZfS“). Nachdem die ZfS weitere Dokumente von der Antragstellerin anforderte, erklärte die ZfS im November 2023 telefonisch, dass Dokumente andeuten würden, dass Herr C in einer nicht näher spezifizierten „Verbindung“ zu dem streitgegenständlichen Schiffsbauwerk stehe, weshalb die Behörde nicht sicher sei, ob das Schiff als eingefrorene wirtschaftliche Ressource zu betrachten sei. Ein rascher Abschluss der Prüfung sei angekündigt worden, unterblieb jedoch bisher. Am 7. Mai 2024 hat die Antragstellerin Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main begehrt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass es ihr weder zuzumuten sei, die relevanten Rechtsfragen in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu klären, noch könne sie eine Entscheidung des Bundesamts weiter abwarten, weil ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch Kündigung des Auftrags und/oder Schadensersatz drohe, sodass ein Antrag auf vorläufige Feststellung ausnahmsweise statthaft sei. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Nullbescheids, der auch aus der Selbstbindung der Verwaltung folge (§ 40 VwVfG i.V.m. Art. 3 GG), weil das Bundesamt in ständiger Praxis mittels Nullbescheiden über das Vorliegen oder Nichtvorliegen außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen und Verbote entscheide. Daneben folge der Anspruch aus § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Das Schiffsbauwerk sei schließlich keine eingefrorene wirtschaftliche Ressource, weil es nicht im Eigentum einer in Sanktionslisten der EU aufgeführten Person gestanden habe. Es werde auch nicht anderweitig von einer gelisteten Person gehalten oder kontrolliert. Über gemeinsame Kinder mit Frau B und die Schenkung an sie vor Listung des Herrn C hinaus, liege keine Verbindung zwischen dieser Person und dem Schiffsbauwerk vor. Im Übrigen käme es allein auf die aktuelle Kontrolle der Eignergesellschaft A Ltd. an, die allein von einer Gesellschaft des Herrn H gehalten werde. Schließlich seien die von der Antragstellerin geplanten Arbeiten an dem Schiffsbauwerk auch zulässig, wenn es sich bei diesem um eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource handeln würde, weil die Nutzung selbst möglich bleibe und nur ausgeschlossen sei, die wirtschaftliche Ressource als „Parallel- oder Ersatzwährung“ zu nutzen. Ein weiteres Abwarten wäre aufgrund der drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen sowie aufgrund der Gefahr eines Bußgeldverfahrens oder strafrechtlicher Ermittlungen unzumutbar. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht verpflichtet ist, das Schiffsbauwerk mit dem Projektnamen "I" (ex. „J“) als eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 iVm. Artikel 1 lit. d) und lit. e) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu behandeln, hilfsweise, für den Fall, dass die Feststellung zu 1) nicht getroffen wird, festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, berechtigt ist, die Erfüllung des zwischen ihr und der A Ltd. geschlossenen Schiffbauvertrages vom 10./12. November 2021 fortzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin meint, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, ob Herr C tatsächlich oder vertraglich zu dem streitgegenständlichen Schiffsbauwerk in Verbindung stehe oder ob das Datum des von der Antragstellerin vorgelegten Schenkungsvertrags korrekt oder rückdatiert sei. Es liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, weil das Bundesamt Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 2 VO 269/2014 nicht beantworten müsse. Dessen Regelung entfalte kraft Gesetzes Wirkung und es bedürfe weder einer Feststellung des Bundesamts noch bestehe die Möglichkeit, dass das Bundesamt abstrakte Rechtsfragen, die das materielle Strafrecht wie im Fall von Sanktionsnormen beträfen, auf Antrag prüfe. Ferner sei das Bundesamt nicht zuständig, weil die ZfS für die Einhaltung des Art. 2 der VO 269/2014 zuständig sei. Daneben bestehe kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin, weil es ihr nur darum gehe, Rechts- und Sachfragen wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten, Strafbarkeitsrisiken und Haftungs- bzw. Schadensersatzrisiken prüfen zu lassen, die allein in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Schließlich bestehe kein Feststellungs- bzw. Auskunftsanspruch in der Sache. Das Bundesamt habe Nullbescheide nur bei konkreten Ausfuhrvorhaben erteilt, was bei der Antragstellerin gerade nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragstellerin ist erfolgreich (dazu unter 1.). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (dazu unter 2.) und die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG (dazu unter 3.). 1. Das Begehren der Antragstellerin ist zulässig (dazu unter a)) und begründet (dazu unter b)). a) Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kann zulässigerweise ein Antrag auf vorläufige Feststellung gestellt werden (OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies erfordert zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bereits Art. 19 Abs. 4 GG. Es liegt ein der (vorläufigen) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris Rn. 17). Ein solches Rechtsverhältnis ist gegeben. Die Antragstellerin hat dem Gericht mit dem Antrag auf vorläufige Feststellung einen hinreichend konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet. Die Antragstellerin begehrt nicht die abstrakte Klärung der Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit Unionsrecht aufgrund eines ungewissen Sachverhalts. Vielmehr bezieht sich die begehrte Feststellung darauf, ob das streitgegenständliche Schiffsbauwerk, das sich zur weiteren Bearbeitung in einer Werft der Antragstellerin befindet, eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 ist. Es geht also um die rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem streitgegenständlichen Schiffsbauwerk, kraft derer sich ergibt, was die Antragstellerin tun darf oder nicht. Aus der Qualifikation als eingefrorene wirtschaftliche Ressource folgen rechtliche Gebote und Verbote, sodass eine rechtserhebliche Eigenschaft gegeben ist, die den Kern eines Feststellungsstreits auch unter Einbeziehung der Antragstellerin bilden kann. Da ein Antrag auf vorläufige Feststellung gegen einen Antragsgegner zu richten ist, müssen auch sachbezogene Rechtsverhältnisse, damit sie feststellungsfähig sind, grundsätzlich solche sein, die zwei Beteiligte einbeziehen (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024 Rn. 5). Hier ist das Bundesamt als zuständig Behörde nach Art. 16 Abs. 1 VO 269/2014 i.V.m. Anlage II (siehe dazu unten ausführlich) Normanwender. Auch wenn das Bundesamt als zuständige Behörde noch nicht von den geschriebenen und ungeschriebenen Befugnissen nach der VO 269/2014 hinsichtlich des streitgegenständlichen Schiffsbauwerks Gebrauch gemacht hat, kann ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zwischen der Antragstellerin und dieser Vollzugsbehörde bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 – OVG 1 S 43/21 –, juris Rn. 11). Ferner ist das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegner auch streitig. Mit der Voraussetzung eines streitigen Verfahrens soll verhindert werden, dass Betroffene etwa Unklarheiten über sie betreffende Rechte oder Pflichten abstrakt klären lassen, wenn etwa die zuständige Behörde eine verbindliche Stellungnahme verweigert (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024 Rn. 20). Dies ist besonders bei Normen problematisch, die ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar Wirksamkeit entfalten. Streitig ist dieses Rechtsverhältnis, weil die ZfS der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren mitteilte, dass Dokumente vorlägen, aus denen sich eine „Verbindung“ des Herrn C zum streitgegenständlichen Schiffsbauwerk ergebe und zu klären sei, ob es sich um eine eingefrorene Ressource handele und danach das Bundesamt auch mitteilte, dass die Prüfung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Schiffsbauwerk um eine eingefrorene Ressource handelt, andauern würde. Also auch nach über einem Jahr der Prüfung kommt das Bundesamt nicht übereinstimmend mit der Antragstellerin zu dem Schluss, dass es sich um keine eingefrorene wirtschaftliche Ressource handelt. Zugleich hat das Bundesamt der Antragstellerin auch mitgeteilt, dass es nicht zuständig sei (Anlage AST 18) und zudem im gerichtlichen Verfahren betont, dass die aufgeworfenen Fragen von Seiten des Bundesamts nicht zu beantworten seien, sodass auch kein Streit bestehen könne (Bl. 523 d.A.). Das Gericht geht daher davon aus, dass das Rechtsverhältnis über die Feststellung durch das Bundesamt, ob eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource vorliegt, sehr wohl streitig ist. Die Antragsgegnerin dringt nicht damit durch, dass kein streitiges Rechtsverhältnis vorliege, weil das Bundesamt nicht zuständig sei und Fragen zur Anwendbarkeit von Art. 2 VO 269/2014 nicht zu beantworten hätte. Es ist nicht stringent, wenn die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt, es finde gemeinsam mit oder allein durch die ZfS eine Prüfung statt, ob eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource vorliegt, aber ebenso vorträgt, im Kern bestünden keine verwaltungsrechtlichen Zweifelsfragen, weil das Bundesamt nicht zuständig sei (Bl. 528 d.A.) und mithin gar kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestünde. Ob eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource nach Art. 2 VO 269/2014 vorliegt, ist damit ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges und streitiges Rechtsverhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegner. Das für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren und zugleich auch für das vorliegende Rechtsschutzbegehren notwendige qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt vor. Der Antragstellerin kann es nicht zugemutet werden weiter abzuwarten, bis das Bundesamt über den gestellten Antrag entscheidet. Dieses Interesse ist einerseits wirtschaftlicher Natur, weil die Antragstellerin ihren vertraglichen Pflichten zum Tätigwerden am streitgegenständlichen Schiffsbauwerk nicht nachkommt und auch rechtlicher Natur, weil sie Gefahr läuft, rechtliche Konsequenzen durch ihre Arbeit am streitgegenständlichen Schiffsbauwerk tragen zu müssen. Anders als die Antragsgegnerin behauptet, fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse, weil es allein der Antragstellerin obliege zu prüfen, ob das streitgegenständliche Schiffsbauwerk eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource ist und die Antragstellerin durch ihre Tätigkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht. Wie zuvor dargelegt, ist das nicht der Fall und das Bundesamt kann einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, woran die Antragstellerin auch ein berechtigtes Interesse hat. Dies gilt in besonderer Weise im hiesigen Fall, in dem das Bundesamt immer wieder Anzeichen einer Prüfung setzt, ohne diese erkennbar zu einem Ende zu führen. Damit hat das Bundesamt die Unsicherheit bei der Antragstellerin gesteigert, sodass diese ein legitimes Interesse an der Klärung hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, muss die Antragstellerin auch nicht erst Straf- oder Bußgeldverfahren abwarten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Antragstellerin hat damit sehr wohl ein Interesse an der fachspezifischen Prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragstellerin ist auch selbst betroffen, da ihre Tätigkeit an dem Schiffsbauwerk und damit ihre vertraglichen Pflichten von der Qualifikation als eingefrorene wirtschaftliche Ressource nach Art. 2 VO 269/2014 abhängig sein können. Zudem kann die Weigerung, den Antrag der Antragstellerin zu bescheiden, die Antragstellerin möglicherweise massiv in ihrer unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 EU-Grundrechtecharta beeinträchtigen. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Sache angeblich offensichtlich unbegründet sei. Der Antrag ist schließlich nicht aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsanträgen i.S.v. § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Anordnungsgrund (dazu unter aa)) und Anordnungsanspruch (dazu unter bb)) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind glaubhaft gemacht, sodass das Gericht dem Tenor entsprechend entscheiden konnte (dazu unter cc)). aa) Die Antragstellerin hat jedenfalls mit der Antragsbegründung das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Feststellungsantrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, nämlich des Anspruchs auf die vorläufige Feststellung, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, das Schiffsbauwerk mit dem Projektnamen "I" (ex. „J“) als eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 iVm. Artikel 1 lit. d) und lit. e) VO 269/2014 zu behandeln. Es sind keine Erkenntnisse vorgetragen noch ersichtlich, wonach das streitgegenständliche Schiffsbauwerk, welches nach Art. 1 lit. d) VO 269/2014 als Vermögenswert jeder Art eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 ist, im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der VO 269/2014 aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen ist oder von diesen gehalten oder kontrolliert wird. Zunächst sind die Eignergesellschaft A Ltd. und ihre Eigentümerin, die Gesellschaft E mit Sitz im F (G), sowie ihr Eigentümer, Herrn H, nicht in Anhang I der VO 269/2014 gelistet. Auch die frühere Eigentümerin der A Ltd., Frau B, ist in keinen Sanktionslisten der EU aufgeführt. Dass Herr C, der seit dem … auf der Sanktionsliste aufgeführt ist, mit dem streitgegenständlichen Schiffsbauwerk nach Art. 2 VO 269/2014 „in Verbindung“ steht, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht nicht ersichtlich oder substantiiert von der Antragsgegnerin dargelegt. Auch wenn von einer Schenkung des Herrn C aus den Jahren 2018 und 2021 an Frau B über … Euro ausgegangen werden kann, ist diese jedoch irrelevant, da sie stattfand, bevor Herr C in der Sanktionsliste am … aufgenommen wurde. Mögliche Verbindungen zwischen Herrn C und der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Ressource, die darüber hinausgehen, bspw. dass Frau B als „Strohfrau“ für Herrn C agiert haben könnte, sind nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich. Bei entsprechender Antragstellung kann eine entsprechende Feststellung, ob eine wirtschaftliche Ressource vorliegt, auch von der Antragsgegnerin verlangt werden. Zwar ist die wirtschaftliche Ressource bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 VO 269/2014 zwar eo ipso eingefroren, also ohne dass es ein Vollzugsakt des Bundesamtes bedarf. Die Risikoverteilung, ob eine wirtschaftliche Ressource i.S.v. Art. 2 VO 269/2014 vorliegt, ist jedoch nicht einseitig zulasten Betroffener allein ausgestaltet worden. Das Bundesamt als zuständige Behörde nach Art. 16 Abs. 1 VO 269/2014 in Verbindung mit Anhang II und der dort aufgeführten Website entscheidet durch einen feststellenden Verwaltungsakt bei Antragstellung im konkreten Einzelfall darüber, ob eine eingefrorene wirtschaftliche Ressource im Sinne von Art. 2 VO 269/2014 vorliegt oder nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Befugnis zum Erlass feststellender Verwaltungsakte nicht zwingend in der Befugnisnorm, hier Art. 2 VO 269/2014, ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Es reicht aus, dass sich die Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 , vom 24. Oktober 2002 - 7 C 9.02 - BVerwGE 117, 133 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 15; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand April 2020, § 35 Rn. 97 f.). Für eine solche Auslegung spricht einerseits, dass das Bundesamt als zuständige Behörde eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen nach Art. 4 Abs. 1 VO 269/2014 freigeben kann, sodass auch die vorherige Feststellung, ob eine solche vorliegt, möglich und auch im Interesse von Betroffenen nötig sein kann. Außerdem spricht die besondere Bedeutung, die mit der Einstufung von Vermögenswerten als eingefrorene wirtschaftliche Ressource einhergeht, dafür, dass Betroffene ein gesteigertes Interesse an einer entsprechenden Feststellung haben können. Mit der Einstufung als eingefrorene wirtschaftliche Ressource geht ein faktisches Verfügungsverbot einher. Aufgrund dieser und weiterer erheblicher rechtlicher Folgen für eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen nach Art. 2 VO 269/2014, muss bei Streit um die Einstufung von wirtschaftlichen Ressourcen eine Befugnis der zuständigen Behörde gegeben sein, hierzu eine klärende Regelung im Einzelfall zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur so Betroffene die Entscheidung der Behörde anfechten damit gerichtlich überprüfen lassen können. Die Risikoverteilung nach VO 269/2014 ist gerade nicht einseitig zulasten Betroffener, wie die Antragsgegnerin meint, ausgestaltet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Bundesamt nicht nur für „ausfuhrgegenständliche Güter“ zuständig. Der Gesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO 269/2014 vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden benennen und auf der Website in Anhang II angeben. In Anhang II wird für Deutschland auf die folgende Website verwiesen: . Dort wiederum ist das Bundesamt als zuständige Behörde u.a. für „wirtschaftliche Ressourcen“ genannt (zuletzt abgerufen am 9. August 2024). Damit ist das Bundesamt zuständige Behörde i.S.v. VO 269/2014, wenn es wie hier beim streitgegenständlichen Schiffsbauwerk um wirtschaftliche Ressourcen geht. Ausdrücklich obliegt es damit dem Bundesamt etwa über die Befreiung von Beschränkungen für eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen nach Art. 4 VO 269/2014 zu entscheiden. Dies erkennt das Bundesamt erstmals mit Schriftsatz vom 2. August 2024, S. 5 auch an. Wie oben dargelegt, ist das Bundesamt auch für den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten zuständig und damit auch für eine Feststellung nach Art. 2 VO 269/2014. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann sie auch nicht auf die ZfS als zuständige Stelle wegen der Regelung in § 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz verweisen. Die VO 269/2014 selbst trifft eine eindeutige Zuständigkeitsregelung zugunsten des Bundesamts, von der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch nationales Recht nicht mehr abgewichen werden kann. Hinzu kommt, dass § 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz explizit die Zuständigkeit der ZfS nur für die Ermittlung von Vermögenswerten gelisteter Personen zuständig ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Ermittlung von relevanten wirtschaftlichen Ressourcen, da diese hier bereits von der Antragstellerin angezeigt wurde. Entscheidungen nach VO 269/2014, die zuvor ermittelten oder angezeigten wirtschaftlichen Ressourcen betreffen, obliegen also allein dem Bundesamt. bb. Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt, hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Ihr kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihre Tätigkeit am streitgegenständlichen Schiffsbauwerk vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängig ist. Wie bereits dargelegt, ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht abzuwarten, wenn eine Feststellung im Verwaltungsverfahren durch die Antragsgegnerin möglich ist. Zudem hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden aufgrund der von der Antragsgegnerin mitzuverantwortenden Unsicherheit droht. Nach eigenen Angaben drohen der Antragstellerin ein nicht zu bezweifelnder Verzugsschadensersatz in Höhe von … Euro pro Tag. Bei einer möglichen Kündigung des Vertrags durch die Auftragsgeberin kommt ein Schaden von mindestens … Euro in Betracht. Die Antragstellerin hat wiederholt Auskunft verlangt und auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin verweigert diese jedoch und sieht sich als nicht zuständig an. Insbesondere aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls und dem Verhalten der Antragsgegnerin steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn ohne einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), nicht genügt. Ein späterer Erfolg in der Hauptsache würde die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgleichen. cc. Das Gericht übt die ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Gestaltungsbefugnis in Ausrichtung am dargelegten Rechtsschutzziel der Antragstellerin und den gegebenen Umständen des Einzelfalles zur Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes in der tenorierten, dem sachlichen Begehren entsprechenden Weise aus. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegnerin werden die Kosten ganz auferlegt, da sie unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Diese Bewertung folgt dem Ermessen des Gerichts, insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen finanziellen Schäden, die der Antragstellerin drohen können. Nach eigenen Angaben könnten im Falle einer Kündigung Verluste … drohen und durch die Verzögerung sei von einem täglichen Schaden in Höhe von … Euro auszugehen. Dieser drohende Schaden und das wirtschaftliche Interesse an der Fertigstellung des Schiffsbauwerks bestimmen die Bedeutung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.