Beschluss
5 L 4203/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0708.5L4203.23.F.00
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Leitsätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ist rechtlich zu beanstanden, weil bei einem aufschiebend bedingten Verwaltungsakt die Anordnung des Sofortvollzugs per se auscheidet, da er bis zum Bedingungseintritt noch nicht vollziehbar ist. Aufschiebend bedingte Verwaltungsakte sind mit Bekanntgabe äußerlich wirksam,die bedingten Rechtswirkungen bleiben innerlich jedoch bis zum Bedingseintritt in der Schwebe. Diese Vollziehungshemmung der Bedingung widerspricht dem Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die sich auf die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nach Bedingungseintritt bezieht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ist rechtlich zu beanstanden, weil bei einem aufschiebend bedingten Verwaltungsakt die Anordnung des Sofortvollzugs per se auscheidet, da er bis zum Bedingungseintritt noch nicht vollziehbar ist. Aufschiebend bedingte Verwaltungsakte sind mit Bekanntgabe äußerlich wirksam,die bedingten Rechtswirkungen bleiben innerlich jedoch bis zum Bedingseintritt in der Schwebe. Diese Vollziehungshemmung der Bedingung widerspricht dem Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die sich auf die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nach Bedingungseintritt bezieht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Sicherstellung von Bargeld im Gesamtwert von 1 756 Euro und einer Armbanduhr der Marke Cartier in schwarz/silber. Am 29. März 2022 gegen 23:40 Uhr befuhr eine Streifenbesatzung des 5. Polizeireviers im Rahmen der allgemeinen Streifenfahrt die Hanauer Landstraße, 60314 Frankfurt am Main, stadteinwärts und führte eine verdachtsunabhängigen Fahrzeug- und Personenkontrolle beim vorausfahrenden PKW durch. Bei der Durchsuchung des Beifahrers, des Antragstellers, wurden u.a. Haschisch (3,97 g), mehrere Flasche Hustensaft mit Codeingehalt, Smartphones sowie ein gestückelter Bargeldbetrag in Höhe von 1 765 Euro aufgefunden. Darüber hinaus führte der Antragsteller eine Armbanduhr der Marke „Cartier“ in schwarz/silber sowie Zutrittskarten für das Hotel H. mit sich. Das beim Antragsteller gefundene Bargeld in Höhe von 1 765 Euro sowie die Armbanduhr der Marke Cartier wurden zunächst gemäß §§ 98, 111b StPO i.V.m. § 76a StGB zur vorläufigen Vermögenssicherung beschlagnahmt. Entsprechende Eigentums- oder Herkunftsnachweise legte der Antragsteller auf Nachfrage nicht vor. Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers, für das der Antragsteller die Zutrittskarte bei sich führte, konnten neben Verpackungsmaterial mit Cannabisanhaftungen ca. 12 g Haschisch, ca. 5 g Marihuana sowie eine Tüte mit Marihuana-Tabak-Gemisch aufgefunden werden. Die Polizei fuhr auch zur amtliche Wohnanschrift des Antragstellers, wo dessen Mutter angetroffen wurde. Die Mutter des Antragsstellers wurde durchsucht, wobei ein mitgeführter Bargeldbetrag in Höhe von 800 Euro aufgefunden wurde. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurde im Schlafzimmer des Antragstellers ein Reagenzglas mit Anhaftungen von Marihuana entdeckt. Das bei der Mutter aufgefundene Bargeld und die aufgefundenen Betäubungsmittel wurden ebenfalls beschlagnahmt. Am 30. März 2022 erließ das Polizeipräsidium Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … eine Sicherstellungsverfügung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG hinsichtlich der 1 765 Euro und der Armbanduhr der Marke Cartier schwarz/silber (Nummer 1 des Bescheids). Darüber hinaus heißt es in Nummer 2 der Verfügung, dass die Sicherstellungsverfügung erst bei Beendigung der derzeitigen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im anhängigen Strafverfahren … in Kraft tritt. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellung angeordnet. Der Antragsgegner begründete die Sicherstellungsverfügung mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen und der Gefahr, dass die Gegenstände zur Begehung von Straftaten verwendet werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass an der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und am Eigentums- bzw. Besitzschutz ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Es sei daher zwingend geboten, dass die Wirkung der Sicherstellungsverfügung unverzüglich eintrete. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller existenziell auf die sichergestellten Sachen angewiesen sei. Bekanntgegeben wurde diese Verfügung dem Antragsteller am 30. März 2022 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 27 BA). Gegen die Sicherstellungsverfügung legte der Antragsteller am 21. April 2022 Widerspruch ein (Bl. 28 BA). Am 27. Dezember 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Der Antragsteller meint, dass nicht allein aus der deliktischen Herkunft des Geldes geschlossen werden könne, dass dieses auch in Zukunft zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die sichergestellte Uhr zu Betäubungsmitteln stünde. Insbesondere spreche die Bedingung, wonach die Sicherstellung erst nach Beendigung der derzeitigen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im anhängigen Strafverfahren in Kraft trete, gegen die Gefahrenprognose, denn würde das Strafverfahren beendet, stehe fest, dass die Gegenstände nicht aus Straftaten herrührten. Schließlich verfüge der Antragsteller über Einkünfte aus der Unterhaltungsindustrie, aus der das Bargeld stamme. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner meint, dass dem Antragsgegner kein Rechtsschutzbedürfnis zustehe, weil die Bedingung der Sicherstellung noch nicht eingetreten sei und auch kein Eilfall gegeben sei, da die Sicherstellungsverfügung vor über einem Jahr ergangen sei. Ferner sei der Antrag nicht statthaft, weil über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sein und mithin eine Untätigkeitsklage statthaft sei. Schließlich sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller die Gegenstände durch Straftaten erlangt habe oder sie in Zukunft für den Erwerb von Betäubungsmitteln verwenden werde. Er sei bereits in 26 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten, darunter wegen des Handels mit Betäubungsmitteln und anderen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Bargeld sei szenetypisch gestückelt und bei der Durchsuchung des Antragstellers, des Hotelzimmers und seiner Wohnung seien Betäubungsmittel vorgefunden worden. Eigentumsnachweise hinsichtlich der sichergestellten Uhr habe der Antragsteller nicht vorgelegt und eine legale Einkommensquelle sei nicht ersichtlich. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. A. 1. Der Antrag des Antragsstellers ist zulässig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, den der Antragsteller am 30. März 2022 erhoben hat, wiederherzustellen, ist statthaft. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausgeschlossen, weil noch keine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt. Voraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allein, dass ein Widerspruch erhoben worden ist (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 460), dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. An der Zulässigkeit des Antrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Bedingung der Sicherstellungsverfügung noch nicht eingetreten ist. Für die Wirksamkeit der Sicherstellung war die Bekanntgabe ausreichend (§ 43 Abs. 1 HVwVfG). Auf die innere Wirksamkeit, also den Bedingungseintritt mit dem die rechtliche Wirkung der Sicherstellung beginnt, kommt es nicht an. Die Sicherstellung kann auch vorher mit einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 20). Wenn die Beklagte ausführt, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Erlass der Sicherstellungsverfügung über ein Jahr zurückliege und die Bedingung der Sicherstellung noch nicht eingetreten sei, verkennt sie die Konzeption des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für diesen muss der Antragsteller keine Eilbedürftigkeit glaubhaft machen; er muss Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben haben und deren im Grundsatz vorgesehene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) muss weggefallen sein. Dies ist hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nummer 3 der Sicherstellungsverfügung vom 30. März 2022 geschehen. Mit dem gestellten Antrag kann der Antragssteller – unabhängig davon, wie viel Zeit der Erlass des Widerspruchsbescheids beansprucht – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs widerherstellen lassen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. März 2022 hat in der Sache Erfolg, da nach summarischer Prüfung die dortigen Anordnungen nicht rechtmäßig ergangen sind. a. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main hat in der Verfügung vom 30. März 2022 die präventive Sicherstellung unter der aufschiebenden Bedingung angeordnet, dass die repressive Sicherstellung/Beschlagnahme im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens beendet wird. Jedoch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides rechtlich zu beanstanden, weil bei einem aufschiebend bedingten Verwaltungsakt die Anordnung des Sofortvollzugs per se ausscheidet, da er bis zum Bedingungseintritt noch nicht vollziehbar ist (VG München, Beschluss vom 5. September 2018 – M 25 S 18.2249 –, juris Rn. 18). Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe äußerlich wirksam, die bedingten Rechtswirkungen bleiben innerlich jedoch bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Erst mit Eintritt der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist seine Vollziehbarkeit gegeben. Die vorherige Hemmung der Vollziehung führt zu einem an alle Beteiligten gerichteten Verwirklichungsverbot der Maßnahme (BeckOK VwVfG/Schemmer, 63. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 43 Rn. 12). Die Vollziehungshemmung widerspricht dem Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die sich auf die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nach Bedingungseintritt bezieht. Sie dient der sofortigen Durchsetzung des mit dem Bescheid gesetzten Rechts, in dem eine Verfügung sofort vollstreckbar wird (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 200). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht unter der Bedingung des Inkrafttretens der Sicherstellungsverfügung (Bl. 82 d.A.). Nach dem Wortlaut bezieht sich die Anordnung des Sofortvollzugs auf die Sicherstellung, womit die Sicherstellungsverfügung gemeint ist, die durch Bekanntgabe bereits wirksam ist – unabhängig vom Bedingungseintritt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92-106, juris Rn. 40), sodass die Regeln für Nebenbestimmungen (§ 36 HVwVfG) nicht per se auf sie anwendbar sind. Zudem erscheint es widersprüchlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. b. Im Übrigen bestehen Zweifel daran, ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den rechtlichen Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert eine auf die Umstände des konkreten Einzelfalls bezogene Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses des Verwaltungsakts (HessVGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 – juris Rn. 23). Die Begründung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners verbleibt pauschal und scheint gerade nicht auf den Einzelfall bezogen zu sein. So führt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main lediglich aus, dass die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ein gewichtiges Interesse darstelle. Damit wird jedoch lediglich das Tatbestandsmerkmal des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG aufgegriffen, wonach der Gesetzgeber das gewichtige Interesse an der Verhütung von Straftaten erkennt und eine Sicherstellung zu diesem Zweck ermöglicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Sicherstellung muss aber als Ausnahme von der Regel besonders und damit über die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale hinaus begründet werden. Darzulegen wäre also, warum die Verhütung von Straftaten in diesem konkreten Fall im besonderen öffentlichen Interesse steht. Hinzu kommt, dass die sichergestellten Gegenstände selbst nicht gefährlich sind. Die Begründung, wonach der Antragsteller nicht existenziell auf die sichergestellten Sachen, zu denen Bargeld gehört, angewiesen sei, überzeugt ohne weitere Erklärung nicht. Es verbleibt unklar, warum an dieser Sicherstellung im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht, dass das Interesse an der im Grundsatz vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs überwiegt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier der Antragsgegner – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt, weil das wirtschaftliche Interesse nicht vollständig bestimmbar ist und eine Ermäßigung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmen ist.