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Beschluss

5 L 2707/23.F, 8 B 1188/24

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0529.5L2707.23.F.00
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Leitsätze
Wenn zahlreiche Kritikpunkte betreffend die Auftrags- und Leistungsdokumentation von Tests zum Nachwewis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen, sind erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung und vollständigen Erfüllung der umfangreichen Dokumentationspflichten durch die Antragstellerin gegeben. - Die Abrechnung erbrachter Leistungen stellt das Kernelement zur Kontrolle für den Leistungsträger - hier die Antragsgegnerin - dar. Sie ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer - hier der Antragstellerin - einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gilt insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen, wie sie vorliegend in Rede stehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.279.016,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn zahlreiche Kritikpunkte betreffend die Auftrags- und Leistungsdokumentation von Tests zum Nachwewis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen, sind erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung und vollständigen Erfüllung der umfangreichen Dokumentationspflichten durch die Antragstellerin gegeben. - Die Abrechnung erbrachter Leistungen stellt das Kernelement zur Kontrolle für den Leistungsträger - hier die Antragsgegnerin - dar. Sie ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer - hier der Antragstellerin - einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gilt insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen, wie sie vorliegend in Rede stehen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.279.016,30 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die vorläufige Auszahlung der Kosten von Leistungen für von ihr erbrachte Tests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung – TestV) für den Zeitraum von Januar bis Mai 2022. Die Antragstellerin betrieb seit März 2021 in wechselnder Anzahl mehrere Testzentralen an verschiedenen Standorten, die sie ab Januar 2022 auf neun reduzierte, und führte dort Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so genannte Bürgertestungen, durch. In den Teststellen betrieb sie jeweils ein Online-Buchungssystem, bei dem Testpersonen unter Angabe ihrer Personalien und einer E-Mail-Adresse vorab einen Termin buchen konnten, und ein Offline-Buchungssystem, durch das Personen vor Ort erfasst werden konnten und in das PCR-Testungen eingetragen wurden. Mit E-Mail vom 16. März 2022 (Bl. 142 ff. der vorgelegten Behördenakte – Verwaltungsakte Teil 1 – Fachabteilung – BA I) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf Grundlage einer Stichprobe für insgesamt drei () der neun von der Antragstellerin betriebenen Teststellen eine vertiefte Prüfung nach § 7a Abs. 2 TestV auf die korrekte Abrechnung von Testleistungen erfolgen würde, bat um Übersendung der entsprechenden Auftrags- und Leistungsdokumentationen für die Teststellen in X vom 14. Februar 2022 bis zum 16. März 2022 und Y vom 1. bis zum 28. Februar 2022 und erklärte, die angeforderten Gelder erst nach erfolgter Prüfung auszuzahlen. Im weiteren Verlauf tauschten die Beteiligten mehrfach E-Mails aus, insbesondere hinsichtlich der Dauer des Prüfungsverfahrens wie auch zur Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungsunterlagen. Die Antragstellerin erklärte hierbei, dass sie mehrere Listen führe, da sie unterschiedliche Systeme – on- und offline – für vorab online angemeldete und vor Ort registrierte Testpersonen nutze, sie über 120 Mitarbeiter verfüge und etwa 100.000 Testungen pro Monat durchführe und bat um Auszahlung zumindest der Beträge der nicht zur Prüfung anstehenden Teststellen, um ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Die Antragsgegnerin verwies hinsichtlich der Zeitdauer der Prüfung auf deren Komplexität hin und teilte der Antragstellerin mit, dass die Aussetzung der Zahlung nach § 7a Abs. 5 TestV erfolge. Mit E-Mail vom 25. Juli 2022 (Bl. 102 BA I) bat die Antragsgegnerin um weitere Aufklärung, da zum einen die vorgelegten Dienstpläne mehr Tester auswiesen als in den vorgelegten Log-Dateien nachgewiesen seien, und zum anderen identische Personen mehrere Testzertifikate vom gleichen Tag erhalten hätten, obwohl nur ein Bürgertest durchgeführt worden sei. Man gehe davon aus, dass die Bürgertests ebenfalls zweimal abgerechnet worden seien, sodass um Korrektur der überzählig durchgeführten Bürgertests gebeten werde. Sofern es sich um einen systematischen Fehler handle, sei davon auszugehen, dass dieser sämtliche Teststellen der Antragstellerin im Abrechnungszeitraum betreffe, sodass gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Die Antragstellerin führte hierzu mit E-Mail vom 27. Juli 2022 (Bl. 87 f. BA I) aus, dass pro Teststelle nur ein Account eingerichtet worden sei, der von allen dort tätigen Mitarbeitern genutzt worden sei. Bei den doppelten Bürgertests handle es sich nicht um einen systematischen Fehler, sondern eine geringe Anzahl – vermutlich zehn pro Monat – von Doppeltestungen, die beispielweise auf ungültige Kontrollstreifen oder mehrfach notwendige Testungen beruhten und daher im Einzelfall zu betrachten seien. Mehrfachabrechnungen seien systembedingt aufgrund der genutzten Software ausgeschlossen. Daraufhin verwies die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 1. August 2022 (Bl. 25 f. BA I) darauf, dass hinsichtlich der Teststelle in Y 119 doppelte Datensätze von Personen aufgefunden worden seien, die teilweise an einem Tag innerhalb weniger Minuten zweimal getestet worden seien, sodass von einem wesentlich höheren Anteil doppelter Daten sätze auszugehen sei, die vermutlich auch doppelt abgerechnet worden seien. Ein ähnliches Bild zeichne sich bei den anderen beiden geprüften Teststellen ab; dabei sei beispielsweise eine Person dreimal innerhalb weniger Minuten getestet worden. Defekte Antigentests könnten nicht zu Lasten des Bundes abgerechnet werden. Insofern könne eine Auszahlung nicht erfolgen. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin weiter auf, nunmehr auch die vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation für den Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2022 und vom 17. bis zum 31. März 2022 hinsichtlich der beiden Teststellen in X zu übersenden. Die Antragstellerin übersandte mit E-Mail vom 15. August 2022 (Bl. 21 ff. BA I) jeweils Tageslisten und Leistungsprotokolle für die angeforderten Teststellen und Zeiträume, ohne jedoch die persönlichen Erklärungen der im Offline-System geführten Testungen beizufügen. Sie führte weiter aus, dass vorab durchgeführte positive Schnelltests nach erfolgter PCR-Testung nicht abgerechnet worden seien. Weiter listete die Antragstellerin unter Übermittlung weiterer Daten insgesamt 49 fälschlicherweise in den Monaten Februar und März 2022 abgerechnete Schnelltests für die Teststelle X-1 sowie 36 für die Teststelle X-2 bei und erklärte hierzu, dass es sich dabei um nicht mal 0,5 Prozent der Gesamttestungen handle, sich dieser Fehler schnell und gut korrigieren lasse und die versehentlich in Rechnung gestellten Testungen zurückgezahlt werden würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2022 (Bl. 14 ff. BA I) wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und verwies auf existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten der Antragstellerin bei einer weiteren Verweigerung der Auszahlung zumindest der auf die nicht geprüften Teststellen entfallenden Beträge oder wenigstens Leistung von Abschlagszahlungen. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen insoweit fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt. Durch an die Corona-Testzentrale Stadt Z adressierten Ablehnungsbescheid vom 22. September 2022 (Bl. 1 ff. BA I) lehnte die Antragsgegnerin die Auszahlung der von der Antragstellerin angeforderten Leistungen in Höhe von 4.279.016,30 Euro für die Zeit von Januar bis Mai 2022 ab. Zur Begründung wurde unter Darlegung von Beispielen aufgeführt, dass entgegen der Angabe der Antragstellerin im Monat Februar 2022 in den Teststellen X-1 und X-2 nicht nur 43 Personen ermittelt worden seien, bei denen fälschlicherweise die Bürgertests zweifach abgerechnet worden seien, sondern 496 doppelte Datensätze festgestellt worden seien, wobei Personen teilweise am gleichen Tag in beiden Teststellen gelistet gewesen seien. Von den 496 doppelten Datensätzen seien nach Vergleich der abgerechneten und eingereichten Datensätze zumindest 336 Bürgertests abgerechnet worden, die vermutlich nicht durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der 119 doppelten Datensätze, die für die Teststelle in Y ermittelt worden seien, könne entgegen der Angabe der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass keine doppelte Abrechnung erfolgt sei, da eine identische Anzahl an Sachkosten und weiteren Leistungen abgerechnet worden sei, jedoch bei einer PCR-Testung zum einen das entsprechende Testkit durch das PCR-Labor unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und zum anderen keine PCR-Testungen im Online-System gelistet gewesen seien. Wiederholungstestungen – auch, wenn die Tests zuvor ungültig gewesen seien oder zu wenig Probenmaterial zur Verfügung gestanden hätte – könnten nicht zu Lasten des Bundes abgerechnet werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abrechnungen der Bürgertestungen in den Teststellen der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, sodass eine Auszahlung der angeforderten Gelder abzulehnen sei. Weiter sei auffällig, dass bei der Teststelle X-1 bei 1.631 von insgesamt 10.337 (und damit 15 Prozent der Fälle) Herr H. in dem Online-Buchungssystem Buchungen erstellt habe und als vertretungsberechtigte Person geführt werde, was den Anschein erwecke, dass sich nicht die aufgeführte Person angemeldet habe, sondern Datensätze aus bereits vorhandenem Datenmaterial generiert worden seien. Auffällig seien darüber hinaus Abweichungen zwischen den in den Dienstplänen aufgeführten und den im System geloggten Mitarbeitern bei den geprüften Teststellen. Bei der Teststelle X-1 sei einzig Herr H. geloggt, obwohl in den Dienstplänen im Februar 13 und im März 17 verschiedene Mitarbeiter geführt worden seien, die nur mit Vornamen oder numerischen Abkürzungen bezeichnet worden seien. In der Teststelle X-2 sei die Situation gleichgelagert, auch hier sei einzig H. geloggt, in der Teststelle Y H. und N.. Zu der Teststelle in Y führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass beispielsweise an einem Tag bei einer Öffnungszeit von zehn Stunden insgesamt 362 Bürgertestungen durchgeführt worden seien, also durchschnittlich 36 pro Stunde, wobei hiervon 133 Bürgertests offline erfasst worden seien ohne Angabe von Uhrzeiten oder der Tester. Zuletzt habe die Überprüfung ergeben, dass viele Personen innerhalb eines Monats mehrfach getestet worden seien. Im Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2022 seien für 27 Personen mehr als 15 Datensätze in den beiden Teststellen in X ermittelt worden. Abschließend werde mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin durch einen Hinweis aus der Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass mehrere Personen ein Testergebnis aus den beiden Teststellen in X erhalten hätten, jedoch nur in einer der beiden Teststellen zur Bürgertestung vorstellig gewesen seien. Auch sei, nachdem in einer der beiden Teststellen ein positives Ergebnis festgestellt worden sei, von der anderen Teststelle ein negatives Testergebnis übermittelt worden. Auch diese Auffälligkeiten führten dazu, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung in den Teststellen ausgegangen werden könne, sondern es sich bei den Falschabrechnungen um ein systematisches Vorgehen handle, das sich auf alle seitens der Antragstellerin geführten Teststellen übertragen lasse und daher keine Vergütung erfolgen könne. Die Antragstellerin trage nach § 7a Abs. 5 TestV als weiterer Leistungserbringer beauftragter Dritter die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Dokumentationspflichten, die Nichterweislichkeit gehe daher zu ihren Lasten. Es lasse sich kein Ermessen hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben zur Durchführung der Bürgertestungen aus den Vorschriften der Testverordnung herleiten; selbst bei Zugrundelegung eines etwaigen Ermessens wäre indes kein anderes Ergebnis ersichtlich. Die Antragstellerin legte, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 28. September 2022 (Bl. 33 der vorgelegten Behördenakte – Verwaltungsakte Teil 2 – Widerspruchsverfahren – BA II) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein – über den, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden wurde –, den sie mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (Bl. 4 ff. BA II) begründete. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Antragsgegnerin die ihrerseits zur Verfügung gestellten Daten fehlerhaft ausgewertet und die Gründe für die entsprechenden doppelten Abrechnungen nicht berücksichtigt, sondern sich alleine auf die persönlichen Daten der getesteten Personen und das Testdatum bezogen habe. In den meisten Fällen (160 Testungen von – nach Angaben der Antragstellerin – 339 Testungen in X), in denen es zu einer zweifachen Bürgertestung am gleichen Tag gekommen sei, habe es sich um eine erneute Testung auf ausdrücklichen Wunsch der Testperson in Einklang mit der Testverordnung gehandelt, beispielsweise nach einem positiven Schnelltest oder vor dem Besuch eines Krankenhauses, um eine erhöhte Testsicherheit zu erhalten. 96 Personen hätten nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test erhalten, ohne weitere Anwendung eines Schnelltests. Diese seien für die PCR-Testungen in das Offline-Buchungssystem eingetragen worden. 55 doppelt gelistete Personen hätten sich nach einem positiven Schnelltest erneut in einer der beiden Teststellen eingefunden, um vor der Durchführung einer PCR-Testungen einen erneuten Schnelltest zur Bestätigung des positiven Ergebnisses durchzuführen, was aufgrund der Spezifität der Tests von ca. 97 Prozent und des mit dem PCR-Test verbundenen Aufwands nachvollziehbar gewesen sei. Bei 32 Fällen handle es sich um fehlgeschlagene Testungen, die eine erneute Testung zur Erreichung eines validen Testergebnisses nach sich gezogen hätten. Es gehe aus der Testverordnung nicht hervor, dass nicht auswertbare Tests nicht abgerechnet werden könnten, sodass keine Fehlabrechnung zulasten des Bundes ersichtlich sei. Daher lägen allein in drei bzw. sechs Fällen versehentliche Doppelabrechnungen vor, was unter Berücksichtigung der 18.938 abgerechneten Testungen eine Fehlerquote von 0,016 Prozent darstelle. Bei den 119 vermeintlichen doppelten Datensätzen der Teststelle Y handle es sich bei 71 Personen um solche, die sich nach einer Online-Buchung mit positivem Schnelltest erneut in der Teststelle zur PCR-Testung vorgestellt hätten und im Rahmen der Abrechnung der Schnellkits und der Abstrichentnahme für Antigentests nach § 4a TestV zum Abzug gebracht worden seien. 27 Personen seien nach einem positiven Testergebnis im Online-Buchungssystem erneut vorstellig geworden, und hätten auf Durchführung eines weiteren Schnelltests zur Überprüfung des ersten Testergebnisses vor der Durchführung eines PCR-Tests bestanden, sodass eine weitere Schnelltestung durchgeführt worden sei. Insofern lägen nur 33 Doppeltestungen vor, wobei bei 29 Fällen ein zeitlicher Abstand von mindestens 15 Minuten bis zu mehreren Stunden vorgelegen habe. Zwei Testungen von Personen am gleichen Tag seien grundsätzlich mit den Abrechnungsbestimmungen vereinbar. Dabei habe es sich oftmals um Kontrollen bereits durchgeführter Testungen oder erneute Testungen zu Krankenhausbesuchen auf ausdrücklichen Wunsch der Testpersonen gehandelt. Lediglich vier von 7.800 Personen im fraglichen Zeitraum seien irrtümlich falsch doppelt abgerechnet worden. Soweit die Antragsgegnerin anführe, dass Herr H. in 1.631 Fällen als Person angegeben sei, die eine Online-Buchung durchgeführt habe, sei festzuhalten, dass durch das in der jeweiligen Teststelle tätige Personal vor Ort in dem Online-Buchungssystem unter Nutzung des Administrator-Accounts des voreingestellten Anmelders Herrn H. Buchungen für Testpersonen registriert worden seien. Dies sei allein aus Vereinfachungsgründen erfolgt, wenn die Testperson bereits im System hinterlegt gewesen sei. Soweit die Antragsgegnerin bemängle, dass die Log-Dateien einzig die Herren H. und N. aufwiesen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Administratoren-Accounts gehandelt habe, die auf die Personen eingerichtet gewesen seien, die die Leitung und Aufsicht über die Teststellen übernommen hätten und damit um die o.g. Personen, um eventuellen Missbrauch durch Mitarbeiter zu unterbinden und weiteren Aufwand bei der Softwareverwendung zu verhindern. Keineswegs hätten die Herren H. und N. die Testungen alleine durchgeführt. Die jeweiligen Tester ergäben sich aus den vorgelegten Dienstplänen, deren Namen bei Bedarf vollständig benannt werden könnten. Soweit die Antragsgegnerin sich auf einen sehr geringen Anteil (27 Personen) berufe, für die mehr als 15 Datensätze im Februar 2022 gelistet seien, ließe sich das mit pflegerischen Aufgaben bei Angehörigen oder regelmäßigen Besuchen in Pflege- und Krankeneinrichtungen hinreichend begründen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Abläufe in den Teststellen von den Gesundheitsämtern regelmäßig unangekündigt beanstandungsfrei überprüft worden seien. Selbst wenn man die Grundsätze zur Plausibilitätsprüfungen bei Vertragsärzten auf die Teststellen übertrage, sei eine komplette Auszahlungsverweigerung nicht zulässig und zumindest die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen vorzunehmen. Insofern sei die Antragsgegnerin der Ermessensausübungen bezogen auf die Zahlung tatsächlich korrekt erbrachter Leistungen nicht nachgekommen. Durch Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Bl. 10 ff. BA I) nahm die Stadt Y die Einzelbeauftragung der Antragstellerin für Teststellen im Stadtgebiet zur Durchführung von Bürgertestungen unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin zurück. Am 29. August 2023 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass ihr ein Anordnungsanspruch auf die vorläufige Zahlung der erbrachten und abgerechneten Testleistungen zustehe, da die Antragsgegnerin zwar nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV berechtigt sei, während einer Plausibilitätsprüfung Zahlungen auszusetzen, diese jedoch nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 22. September 2022 zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV gehalten sei, etwaige Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen oder eine sich ergebende Rückerstattung mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer zu verrechnen. Beides setze voraus, dass die Antragsgegnerin in einem ordentlichen Plausibilitätsverfahren einen nachvollziehbaren Rückforderungsbetrag gegen die Antragstellerin festsetze und diesen dann geltend mache, was vorliegend nicht erfolgt sei. Insofern liege auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die Antragsgegnerin noch nach einer Entscheidung in der Hauptsache einen Rückforderungsbescheid auf Grundlage des § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV erlassen könnte. Die Plausibilitätsprüfung habe nur drei von neun Teststellen erfasst, wobei für die Teststelle Y nur ein Monat geprüft worden sei, bei den beiden anderen Teststellen die Prüfung auf zwei Monate beschränkt gewesen sei, die Antragsgegnerin jedoch den Gesamtbetrag für alle neun Teststellen und einen Zeitraum von fünf Monaten einbehalte. Bei symptomatischen Personen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorstellig geworden seien, sei eine PCR-Testung durchgeführt worden, eine Abrechnung von Antigentests nach § 27 SGB V sei weder vorgesehen noch durchgeführt worden. Eine entsprechende PoC-Testung habe daher nur auf Grundlage der Testverordnung erfolgen können. Nur bei einem verschwindend kleinen Prozentsatz (in etwa 0,05 Prozent aller getesteten Personen) sei eine irrtümliche Doppelabrechnung von Patiententestungen einzuräumen, die aber durch einen technischen Defekt bei der Erfassung der Patienten im Rahmen des Online-Systems vorgekommen sei, beispielsweise, wenn Patienten um 7:15 Uhr und 7:16 Uhr getestet worden seien; dabei handle es sich um extrem seltene Einzelfälle im Rahmen der von der Antragstellerin vorgehaltenen Software. Hinsichtlich der anderen Testungen, die doppelt durchgeführt worden seien, weil beispielsweise zu wenig Probenmaterial gewonnen worden oder ein Test ungültig gewesen sei, lasse sich der Testverordnung weder entnehmen, dass eine Wiederholung eines nicht validen Tests unzulässig sei noch die Beschränkung auf eine Testung pro Person pro Monat, vielmehr seien Testungen beliebig oft pro Person zulässig gewesen. Die Einbehaltung sämtlicher Beträge der seitens der Antragstellerin erbrachten Testleistungen sei rechtswidrig, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass die Namen der testenden Personen zu erfassen seien, enthalte die Testverordnung auch diesbezüglich keine Regelung. Darüber hinaus lasse die Antragsgegnerin jegliche Ausführungen zu dem ihr nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV zustehenden Ermessen hinsichtlich der Auszahlungsentscheidung der ausstehenden Honorare vermissen. Da bei der Antragstellerin ausweislich der „Vorläufigen Bilanz zum 31.12.2022“ sowie der „Zwischenbilanz zum 30.6.2023“ ein katastrophaler finanzieller Schaden entstanden sei, der zum Ende des Jahres 2022 mangels weiterer Finanzierbarkeit zur Schließung aller von ihr betriebenen Teststellen geführt habe, liege auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin drohe ohne Auszahlung der ihr zustehenden Honorare die Insolvenz. Die drohende Zahlungsunfähigkeit habe bislang nur aufgrund privater Kredite des Geschäftsführers der Antragstellerin und seiner Ehefrau sowie des Bruders der Ehefrau von Herrn H. und weiterer Bankdarlehen verhindert werden können. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung drohe der Antragstellerin unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit und ihre wirtschaftliche Existenzvernichtung. Sie habe zur Erweiterung ihrer Tätigkeit in Erwartung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin insgesamt drei Standorte für ärztliche Leistungen hinzugekauft, die weitere erhebliche Kosten verursachen würden und hierzu die vorgenannten Kredite aufgenommen. Die Antragstellerin habe dargelegt, dass bei ihr in 2022 ein Jahresfehlbetrag von knapp drei Millionen Euro und bis zum 31. Dezember 2023 eine Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 1,7 Millionen Euro entstanden sei, was in Summe etwa der beantragten Auszahlung der ausstehenden Zahlungen der Antragsgegnerin für erbrachte Testleistungen in Höhe von ca. 4,3 Millionen Euro entspreche. Zuletzt sei darauf zu verweisen, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Ablehnungsbescheid an die Antragstellerin, vertreten durch Herrn A., zu richten gewesen sei und nicht an die Corona-Testzentrale in Z, da aus der in Anlage 11 (Bl. 74 ff. d.A.) enthaltenen Selbsterklärung zur Registrierung u.a. aus der Betriebsstättennummer eindeutig hervorgehe, dass diese – wie sämtliche andere Teststellen der Antragstellerin – durch die Antragstellerin betrieben worden sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig 4.279.016,30 Euro an die Antragstellerin zu zahlen, hilfsweise, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, als Abschlag auf die Summe der Ziffer 1. 80 Prozent, mithin 3.423.213,00 Euro, vorläufig an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Antragstellerin mit dem Hauptantrag vollumfänglich dasselbe Ziel verfolge wie in einem Hauptsacheverfahren und mit dem Hilfsumfang zumindest noch einen weit überwiegenden Anteil, sodass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde. Soweit die Antragstellerin sich auf die Möglichkeit des Erlasses eines Rückforderungsbescheides berufe, sei dies zwar rein rechtlich möglich, gegebenenfalls aber aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgversprechend, wenn der vorläufig ausgezahlte Betrag verbraucht und daher nicht mehr beizutreiben sei. Zudem sei es widersinnig, einen Rückforderungsbescheid über eine (per Eilrechtsbeschluss) vorläufig auszuzahlende Vergütung zu erlassen, die ihrerseits mit Bescheid abgelehnt worden sei, dessen Rechtmäßigkeit sich noch in einem laufenden Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich daran anschließenden Klageverfahren in Klärung befinde. Zudem diene die Aussetzung der Vergütung abgerechneter Leistungen nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV während einer Abrechnungsprüfung ausweislich der Gesetzesbegründung explizit der Reduzierung der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen. § 7a Abs. 5 Satz 6 TestV bestimme weiter, dass die Kassenärztliche Vereinigung Rückerstattungsbeiträge sowie nach Abschluss der Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1 und 2 TestV nicht ausgezahlte Beträge nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zahlen solle. Da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben seien, bestünde weiter keine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin unzumutbare Nachteile, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht vorgetragen, dass der in den Bilanzabrechnungen dargelegte Jahresfehlbetrag bzw. die Liquiditätsunterdeckung oder die in Anlage 17 angeführten „Darlehen und Verbindlichkeiten der Antragstellerin 30.06.2023“ tatsächlich allein aus dem Betrieb der Teststellen und den unterbliebenen Zahlungen der Antragsgegnerin resultierten, zumal die Antragstellerin ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibe, das an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme, woraus ebenfalls von dem Betrieb der Teststellen unabhängige Verbindlichkeiten resultierten. Ebenso seien verschiedene Positionen der Anlagen 16 und 17 sowie die Erweiterung der ärztlichen Standorte der Antragstellerin nicht dem Betrieb der Teststellen zuzuordnen. Selbst wenn man von einer drohenden Existenzgefährdung ausgehe, sei nicht dargelegt, warum eine besondere Eilbedürftigkeit für die vorläufige Auszahlung des gesamten Ablehnungsbetrages – konkret in Höhe von 4.279.016,30 Euro – bzw. eines Abschlages in Höhe von 80 Prozent dieses Betrages (3.423.213,00 Euro) bestehen solle. Der Antragstellerin hätte weiter bekannt sein müssen, dass es sich bei den Testungen auf Grundlage der Testverordnung um eine vorübergehende Tätigkeit gehandelt habe. Die Antragstellerin habe zudem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von ihr eingereichte Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht den Anforderungen der Testverordnung genüge, da in den drei geprüften Teststellen Doppelabrechnungen ermittelt worden seien, die die Antragstellerin zwar bestätigt, aber nicht plausibel erklärt habe. Nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV sei eine Abrechnung nicht ordnungsgemäß, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden seien oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen hätten. Soweit die Antragstellerin sich darauf stütze, dass doppelte Testungen mit einem PoC-Antigentest auf ausdrücklichen Wunsch der zu testenden Person durchgeführt worden seien, um positive Ergebnisse zu bestätigen oder sicherzugehen, dass negative Testungen tatsächlich zuträfen, rechtfertige dies keine Abrechnung von Doppeltestungen. Ungültige Tests seien nicht zu Lasten des Bundes abrechenbar. Insoweit sei auch zu beachten, dass allein die korrekte Auswertung der Testleistung 15 Minuten Zeit in Anspruch nehme, was gegen die Durchführung mehrerer Tests innerhalb dieser Zeitspanne spräche. Testungen symptomatischer Personen seien nicht im Rahmen der Testverordnung, sondern im Rahmen einer Krankenbehandlung nach § 27 SGB V abzurechnen gewesen. Die Testleistung seien daher nicht ordnungsgemäß erbracht, zumal nicht ersichtlich sei, woraus die Antragstellerin jeweils die genannten Gründe für die Doppeltestungen im Nachhinein entnehme bzw. konkrete Gründe bestimmten getesteten Personen zuordne. Da insoweit ein grundsätzliches Fehlverständnis der Antragstellerin zu den Vorschriften der Testverordnung vorliege, dürfte von einer systematisch erfolgten und damit fehlerhaften Abrechnung auszugehen sein. Die Nutzung eines Admin-Accounts zur Vermeidung von Missbrauch erscheine nicht überzeugend, letztlich verbleibe die Identität der unterschiedlichen Mitarbeiter sowie, wer Testungen durchgeführt habe, offen. Diese Ungenauigkeiten in der Leistungsdokumentation gingen zu Lasten der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund sei die Auszahlung aller abgerechneten Testleistungen und Sachkosten zu Recht abgelehnt worden und auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin trage nach § 7a Abs. 5 TestV für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Die Feststellungen der Antragsgegnerin beruhten nicht auf systematischen Rechen- und Auswertungsfehlern. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 (Bl. 310 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin mehrere verschiedene Beispiele unter tabellarischer Auflistung benannt, aus denen hervorgehe, dass die Testungen – wie seitens der Antragstellerin dargelegt – rein tatsächlich in zeitlicher Hinsicht nicht hätten durchgeführt werden können. Mehrfache Testungen in einer Minute seien an allen drei Standorten keine Seltenheit, es würden besonders auffällige Beispiele wiedergegeben. Beispielsweise seien am Teststandort in Y am 1. Februar 2022 in der Zeit von 8:40 Uhr bis 9:01 Uhr (Bl. 311 f. d.A) durch laut Dienstplan zwei tätige Mitarbeiter 51 Personen getestet worden, um 08:56 Uhr und 8:58 Uhr jeweils weitere zehn Personen. Am Teststandort X-1 seien beispielsweise am 2. Februar 2022 in der Zeit von 18:02 Uhr bis 18:05 Uhr (Bl. 315 f. d.A.) 27 Personen durch laut Dienstplan zwei tätige Mitarbeiter getestet worden. Dabei sei weiter auffällig, dass verschiedene Vor- und/oder Nachnamen rot hinterlegt gewesen seien. Am Teststandort X-2 seien am 6. März 2022 (Bl. 319 f. d.A.) um 11:30 Uhr zeitgleich sechs Personen und um 11:31 Uhr weitere zehn Personen durch laut Dienstplan drei tätige Mitarbeiter getestet worden. Auch hier seien verschiedene Vor- und/oder Nachnamen rot hinterlegt im Prüfungszeitraum. Ebenfalls seien an allen drei Standorten Mehrfachtestungen identischer Personen an einem Tag, teilweise innerhalb einer Stunde, ermittelt worden (Bl. 322 d.A.), teilweise seien gleiche Personen an unterschiedlichen Tagen, jedoch exakt zur gleichen Zeit getestet worden (Bl. 328 d.A.). Es seien weitere nicht plausible Datenzusammenhänge zwischen Buchungs- und Testzeiten aufgetreten (Bl. 331 ff. d.A.) und die Leistungsdokumentation der Offline-Buchung teilweise lückenhaft (Bl. 334 d.A.), da persönliche Erklärungen fehlten, sowie die Uhrzeitangaben, die nach § 7 Abs. 5 Nr. 5 und 8 der Testverordnung jedoch zu dokumentieren seien. Teilweise seien unterschiedliche Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern der Testpersonen vermerkt (Bl. 335 ff. d.A.) sowie in zwei Fällen Personen vor ihrer Geburt (mehrfach) getestet worden (Bl. 336, 337 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten und angeführten Beispiele wird auf den Schriftsatz verwiesen. Zuletzt sei darauf zu verweisen, dass ausweislich der Selbsterklärungen zur Registrierung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung zu den drei geprüften Standorten als Antragsteller die Corona-Testzentrale Stadt-Z (siehe für den Standort X-2, Bl. 42 ff. BA; Standort X-1, Bl. 52 ff. BA; Standort Y, Bl. 62 ff. BA) angegeben, die jeweilige Adresse des Teststandorts gesondert erfasst worden sei, sodass der Ablehnungsbescheid zurecht an diese adressiert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag verbleibt ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides hat die Antragstellerin nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat; darüber hinaus liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob die Antragsgegnerin den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2022 zurecht an die Corona-Testzentrale Stadt Z adressiert hat, da diese als Antragstellerin in den jeweiligen Selbsterklärungen vermerkt ist oder der Ablehnungsbescheid an die Antragstellerin selbst zu richten gewesen wäre, da die zu der Corona-Testzentrale Stadt Z eingetra-gene Betriebsstättennummer der Antragstellerin zuzuordnen ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Geht es nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind strengere Maßstäbe anzustellen, denn eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich durchzuführenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes, bedeutet dies, dass die Antragstellerin glaubhaft machen muss, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat voraussichtlich zurecht die Auszahlung der seitens der Antragstellerin angeforderten Leistungsbeträge für die von ihr betriebenen Testzentren in der Zeit von Januar bis Mai 2022 abgelehnt. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der angegriffene Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2022 nicht zu beanstanden sein wird und aufgrund der voraussichtlich rechtmäßigen Ablehnung der Auszahlung der von der Antragstellerin angeforderten Leistungen in Höhe von 4.279.016,30 Euro für die Zeit von Januar bis Mai 2022 durch die Antragsgegnerin der Antragstellerin der streitige Betrag auch zukünftig nicht – zumindest nicht in dieser Höhe – auszuzahlen sein wird, da der Antragstellerin kein entsprechender Anspruch zusteht. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des seitens der Antragstellerin geltend gemachten Auszahlungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 VI, hier noch i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. März 2022, BAnz AT 30.03.2022 V1; im Folgenden: TestV) liegen voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Norm rechnen die nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringer – hier die Antragstellerin – die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 TestV jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die Antragsgegnerin ist die nach § 7 Abs. 1 TestV zuständige Abrechnungsstelle. Insofern hat die Antragstellerin zwar grundsätzlich dargelegt, dass Leistungen erbracht wurden und Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 TestV angefallen sind, welche sie bei der Antragsgegnerin zur Abrechnung geltend gemacht und hierzu verschiedene Dateien vorgelegt hat. Jedoch ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 TestV berechtigt, während einer Plausibilitätsprüfung Auszahlungen der Beträge nach § 14 Abs. 1 Satz TestV auszusetzen. Unter Berücksichtigung des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV besteht kein Anspruch auf Auszahlung der abgerechneten Leistungen, sofern diese nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben, wobei der Leistungserbringer – hier also die Antragstellerin – nach § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vorliegend bestehen durchgreifende Zweifel sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erbringung der abgerechneten Leistung als auch der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten, was sich aus der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten vertieften Plausibilitätsprüfung ergibt. Nach § 7a Abs. 1 TestV prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 TestV, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 TestV und der Kosten nach § 13 TestV und kann nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV die Auszahlung der beantragten Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 TestV durch die Kassenärztliche Vereinigung während einer Prüfung nach § 7a Abs. 1 oder Abs. 2 TestV aussetzen. Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV hat die Kassenärztliche Vereinigung – wie vorliegend geschehen – zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach § 7a Abs. 1 TestV und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen. Ein solches vertieftes Plausibilitätsverfahren hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin auf Grundlage einer Stichprobe am 16. März 2022 hinsichtlich der drei betroffenen Teststellen eingeleitet und diese nach § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV zur Übersendung der jeweiligen Auftrags- und Leistungsdokumentationen verpflichtet sowie die Auszahlung der entsprechenden Beträge nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV ausgesetzt (Bl. 144 f. BA I). Aufgrund der seitens der Antragsgegnerin dargelegten Abrechnungsauffälligkeiten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl gleichzeitig getesteter Personen, teilweise der Mehrfachtestungen identischer Personen, Testungen ungeborener Personen sowie der teilweise lückenhaften Leistungsdokumentation und fehlenden schriftlichen Bestätigungen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die durch die Antragstellerin betriebenen Teststellen die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die ihnen obliegenden Dokumentationspflichten vollständig erfüllt haben. . Das Gericht teilt zunächst die seitens der Antragsgegnerin benannten Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführungen der Testungen, soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufen hat, dass den drei geprüften Teststellen der Antragstellerin mehrfach eine erhebliche Anzahl an Personen vermeintlich zur gleichen Zeit getestet worden und daher die Anzahl von Testungen in zeitlicher Hinsicht implausibel seien. Dennoch ist festzuhalten, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. März 2024 (Bl. 525 ff. d.A.) dargelegt hat, dass für die seitens der Antragsgegnerin aufgeführten Fälle anhand des Beispiels des Teststandortes in Y am 1. Februar 2022 in der Zeit von 8:56 Uhr bis 8:58 Uhr (Bl. 311 f. d.A), zumindest bei zehn der 21 getesteten Personen, der Zeitpunkt 8:58 Uhr (Anlage 2, Bl. 552 ff. d.A.) das Testergebnis um 8:56 Uhr gesetzt worden ist, die Testungen jedoch in einem Zeitraum von 8:16 Uhr bis 8:36 Uhr stattgefunden hätten. In welchem Zeitrahmen die anderen zehn bzw. 41 Personen getestet wurden, wenn man die Zeitspanne von 8:40 Uhr bis 9:01 Uhr als Zeitspanne der en bloc versendeten E-Mails betrachtet, bleibt aber offen und wäre gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären. Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund der Zeitpunkt „Testergebnis gesetzt am“ mit „getestet um“ gleichgesetzt wurde und welchen Eintragungen dieser Fehler zugrunde liegt. Zu berücksichtigen ist gleichwohl, dass in der Y-Teststelle in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18 Uhr noch weitere 133 Personen „offline“ getestet wurden, davon allein weitere 14 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr, wie sich aus den vorgelegten persönlichen Erklärungen ergibt. Zieht man insofern die 15 Minuten Wartezeit bis zur Testauswertung ab, wurden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:45 Uhr immerhin 59 Personen durch zwei Tester einer Testung unterzogen, was zwar nicht ausgeschlossen, aber dennoch herausfordernd erscheint, zumal davon acht Personen offline erfasst werden mussten, d.h. davon auszugehen ist, dass die Datenerfassung neben der Testung ebenfalls durch das in der Teststelle vorhandene Personal inklusive Ausdruck und Entgegennahme der bestätigenden Unterschrift erfolgte. Entsprechende zeitgleich erfasste Mehrfachtestungen hat die Antragsgegnerin für alle drei geprüften Teststellen vorgelegt. Weitere Nachweise der Antragstellerin wurden indes nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Testergebnisse teilweise off- und online mitgeteilt oder mehrfach versandt worden seien (Bl. 530 ff. d.A.) und es sich dabei um einzelne Fehler der Mitarbeiter gehandelt habe, geht daraus gerade nicht hervor, dass die Tests nicht fälschlicherweise mehrfach abgerechnet wurden, zumal die Personen jeweils in den jeweiligen Abrechnungsdateien on- und offline mehrfach geführt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin die jeweiligen Personen fälschlicherweise doppelt gegenüber der Antragsgegnerin zur Abrechnung gemeldet hat. Ebenfalls ist der Antragsgegnerin in ihrer Kritik der Doppelabrechnungen zuzustimmen, soweit sie sich auf implausible Datenzusammenhänge zwischen dem Buchungsdatum nebst Buchungsuhrzeit sowie dem Testtag und der Testuhrzeit (Online-System) bezieht und hierfür ebenfalls verschiedene Fälle aus allen drei Teststellen darlegt (Bl. 331 ff. d.A.). Das Gericht bezieht sich insoweit auf die entsprechenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Angaben der Antragstellerin vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, zumal auch hier mehrere Datensätze der vermeintlich nur einmal getesteten Personen in den zur Abrechnung gemeldeten Dateien vorhanden sind, sodass eine fehlerhafte Abrechnung auch diesbezüglich zu vermuten ist. Hinsichtlich der Mehrfachtestungen einer Person an gleichen oder unterschiedlichen Tagen ist zunächst der Antragstellerin zuzustimmen, dass die Testverordnung selbst unter § 5 TestV keine konkreten Vorgaben zur zulässigen Anzahl oder Häufigkeit der Testungen trifft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TestV können Testungen nach § 4a TestV, die die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet hat, „mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden“. Eine mengenmäßige Begrenzung der zulässigen Testungen (auch pro Tag) sieht § 5 TestV nicht vor und lässt sich auch der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin kann daher nicht damit durchdringen, dass eine Mehrfachtestung an sich unzulässig gewesen wäre. Dennoch bezweifelt das Gericht übereinstimmend mit der Antragsgegnerin nach vorläufiger Rechtsauffassung, ob eine Testung der gleichen Person am gleichen Tag innerhalb eines kurzen Zeitraums (siehe aufgelistete Beispiele auf Bl. 322 ff. BA für alle drei geprüften Teststellen) mit dem Sinn und Zweck der Testverordnung vereinbar sein dürfte. Die mit der Testverordnung eingeführte Bürgertestung hatte zum Ziel, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen und daher die Möglichkeit einer kostenlosen Bürgertestung eröffnet, um einen Anreiz für die Vornahme von Testungen zu schaffen. Die Testverordnung selbst stellte diesbezüglich nach § 5 Abs. 1 Satz TestV durchgängig auf einen Anspruch auf Testung mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit der Testkapazitäten ab. Nichtsdestotrotz erscheint eine zwei- bis dreifache Testung innerhalb einer Stunde bei jeweils negativem Testergebnis wenig nachvollziehbar oder sinnvoll und könnte daher auch für einen nicht sachgemäßen Umgang mit den vorhandenen Testkapazitäten sprechen. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass auch solche Testungen nach der Testverordnung gerechtfertigt wären, ist gleichwohl nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts zweifelhaft, ob der Antragstellerin ein entsprechender Anspruch auf die Vergütung für die in Frage stehenden Doppeltestungen zusteht, da zumindest in einem Großteil der seitens der Antragsgegnerin dargelegten Fälle insofern die Auftrags- und Leistungsdokumentation ebenfalls fehlerhaft sein dürfte. Zunächst hat die Antragsgegnerin einige Beispiele benannt, in denen sich unterschiedliche Geburtsdaten, Adressen o.ä. Abweichungen der Personendaten in der Auftrags- und Leistungsdokumentation finden. Mangels Vorliegens der entsprechenden Daten vermag das Gericht in dem Zusammenhang jedoch nicht nachzuvollziehen, inwieweit es sich – beispielsweise bezogen auf eine Testung vor dem Geburtsdatum – um etwaige Rechtschreibfehler handelt. Genauso wenig kann das Gericht erschließen, auf welcher Grundlage rote Markierungen in den Datensätzen vorgenommen wurden und welchen Hintergrund diese haben. Hinsichtlich des fraglichen Geburtsdatums kann die Antragstellerin aber nicht damit durchdringen, dass dieser Umstand der Antragsgegnerin aufgrund der Daten des Januar 2022 hätte bekannt sein müssen, da Gegenstand der vertieften Plausibilitätsprüfung der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2022 gewesen ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TestV zählen zur Auftrags- und Leistungserbringung insbesondere für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b TestV, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person. Nachdem die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 15. August 2022 insgesamt 85 fälschlicherweise zur Abrechnung gestellte Fälle eingeräumt hatte (Bl. 21 ff. BA I) – ohne jedoch zu benennen, auf welcher Grundlage sie diese ermittelt hat und welcher Fehler diesen Meldungen zugrunde lag –, hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2022 (Bl. 33 ff. BA II) ausdrücklich bestätigt, dass in den Teststellen in X 311 Doppeltestungen durchgeführt wurden und in der Teststelle in Y zumindest 33, wobei sie davon ausgeht, dass diese zulässig gewesen seien. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Ablehnungsbescheid vom 22. September 2022 dazu ausgeführt, dass der Antragstellerin insofern gefolgt werden könne, dass nicht alle der seitens der Antragsgegnerin für die Teststellen in X festgestellten 496 doppelten Datensätze seitens der Antragstellerin abgerechnet worden seien, jedoch nach Abzug der Differenz zu den doppelten Datensätzen immer noch 336 Bürgertests abgerechnet worden seien, die vermutlich nicht durchgeführt worden seien. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung (Bl. 62 ff. d.A.) letztlich zumindest 311 Doppeltestungen bestätigt hat, von denen 160 einer Mehrfachtestung am selben Tag beispielsweise zur Überprüfung eines positiven Schnelltests auf Wunsch des Patienten oder zur Sicherstellung eines negativen Ergebnisses vor einem Krankenbesuch erfolgt seien, 96 Fälle seien darauf zurückzuführen, dass nach dem positiven Schnelltest eine PCR-Testung durchgeführt worden sei und 55 Fälle beträfen Patienten, die nach einem positiven Schnelltest einen weiteren Schnelltest zur Absicherung vor einer PCR-Testungen gewünscht hätten (wobei diese bereits in ersten Gruppe hätten Erwähnung finden müssen). 32 Fälle seien auf Unsicherheiten bei der Auswertung der Testergebnisse zurückzuführen und damit ebenfalls zurecht abgerechnet worden, sodass nur sechs fehlerhaft abgerechnete Fälle übrigblieben, die aufgrund der verschwindend geringen Anzahl nicht zu berücksichtigen seien. Zu den 119 seitens der Antragsgegnerin ermittelten Doppeltestungen in der Teststelle Y hat die Antragstellerin eingeräumt, dass tatsächlich 33 Fälle gefunden worden seien, in denen Personen am gleichen Tag getestet worden seien, davon allerdings 29 mit einem Abstand von mindestens 15 Minuten bis zu mehreren Stunden, wobei es sich ebenfalls oftmals um Kontrollen von Ergebnissen oder erneute Testungen auf ausdrücklichen Wunsch gehandelt habe. Lediglich vier Fälle seien versehentlich falsch abgerechnet worden. Unabhängig der Frage, aus welchen Daten die Antragstellerin ihre Schlussfolgerungen zu den Hintergründen der jeweiligen Doppeltestungen entnimmt, da diese aus den dem Gericht vorgelegten Dateien – wie auch die Antragsgegnerin angemerkt hat – nicht hervorgehen – die seitens der Antragstellerin vorgelegte Datei „Mehrfachgetestete“ enthält keine Gründe für eine Mehrfachtestung –, ist hierbei zunächst festzuhalten, dass eine Testung zum Besuch einer Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses nicht auf Grundlage einer Bürgertestung nach § 4a TestV hätte durchgeführt und abgerechnet werden dürfen, sondern der entsprechende Anspruch nach § 4 Abs. 1 TestV besteht. In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob hier ein generelles bzw. systematisches Fehlverständnis hinsichtlich der Bürgertestungen bei der Antragstellerin vorliegt, da sie scheinbar davon ausgeht, dass diese im zugrundeliegenden Zeitraum auch für den Besuch von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern einschlägig gewesen seien. Ausweislich § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV ist im Rahmen der Auftrags- und Leistungsdokumentation indes eindeutig der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b TestV zu differenzieren. Auch soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass sie auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten einen erneuten Schnelltest zur Bestätigung eines bereits positiven Schnelltests durchgeführt und zurecht abgerechnet habe, bietet die Testverordnung nach Ansicht des Gerichts keine Grundlage für eine solche weitere Testung nach § 4a TestV, da insofern auf § 4b TestV zu verweisen ist, nach dem die getestete Person nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels PCR hat. Eine erneute Bürgertestung erscheint dem Gericht insofern widersinnig, zumal bei einem negativen zweiten Testergebnis nicht feststünde, welche Testung das korrekte Ergebnis darstellt – insofern wäre eine PCR-Testung für ein eindeutiges Ergebnis erforderlich – und auch die Probenentnahme für die zu testende Person bei beiden Test gleich abläuft. Das Gericht vermag der Antragstellerin weiter nicht darin zu folgen, dass fehlgeschlagene Testungen der Antragsgegnerin – und damit der Allgemeinheit – in Rechnung zu stellen wären. Sollte es sich um fehlerhafte Testkits handeln, wäre die Antragstellerin auf das Gewährleistungsrechts zu verweisen. Sofern zu wenig Probenmaterial beim Abstrich gewonnen werden konnte, erscheint es dem Gericht ebenfalls nicht angemessen, solche Testungen der Allgemeinheit anzulasten, unabhängig davon, ob diese auf einem (Fehl-)Verhalten der Testperson oder Fehlern bei der Probenentnahme beruhen. Inwieweit es sich bei der Doppelabrechnung von Patiententestungen, die laut der Antragstellerin durch technische Defekte bei der Erfassung der Patienten im Online-System zu erklären seien, um extrem seltene Einzelfälle aufgrund der Software handle, lässt sich dies im Eilverfahren nicht überprüfen, zumal weder der Softwarefehler noch die Dauer der fehlerhaften Anwendung oder der Umfang der Fehlerfälle substantiiert dargelegt wurden. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin tatsächlich den korrekten Testgrund bzw. die jeweils einschlägige Art der Leistung in ihrer Auftrags- und Leistungsdokumentation ordnungsgemäß angeführt hat. Vielmehr geht das Gericht nach vorläufiger Rechtsauffassung davon aus, dass ein Großteil der 369 Doppeltestungen nicht auf Grundlage des § 4a TestV gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hätte abgerechnet werden dürfen. Da die Antragstellerin bezüglich der Voraussetzungen einer Leistungserbringung und Abrechnung der Bürgertestungen nach § 4a TestV einem Fehlverständnis unterlegen sein könnte, ist die Sorge der Antragsgegnerin um ein systematisches Vorgehen nicht von der Hand zu weisen. Die Auftrags- und Leistungsdokumentation erscheint – wie bereits oben ausgeführt – auch bezogen auf die nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TestV erforderliche Uhrzeit der Testung fehlerhaft, da die Antragstellerin nicht die Durchführung des Tests unter der Uhrzeit vermerkt hat, sondern – wie sie selbst ausdrücklich erklärt hat – den Absendezeitpunkt der E-Mail mit dem Testergebnis. Dies ist ein systematischer Fehler, der allen Datensätzen der Antragstellerin zugrunde liegt. Ebenfalls unvollständig war die für die Plausibilitätsprüfung vorgelegte Auftrags- und Leistungsdokumentation für den Zeitraum vom 1. Februar bis 13. Februar 2022 sowie 17. März bis 31. März 2022 für die beiden Teststellen in X, da die nach § 7 Abs. 5 Nr. 5 und 8 TestV erforderlichen Daten sowie schriftliche oder elektronische Bestätigungen der getesteten Personen über die Durchführung der Testung fehlten. Die Antragstellerin hat zwar mit E-Mail vom 15. August 2022 an die Antragsgegnerin bzw. Schreiben vom 11. März 2024 (Bl. 639 d.A.) Dokumentationsdaten für die betreffenden Zeiträume nachgereicht, indes sind auch diese unvollständig. So wurden ausweislich der vorgelegten Excel-Tabellen beispielsweise am 1. Februar 2022 (Excel-Datei: „X-1 01.02.2022“) in der Teststelle X-1 „offline“ Testungen durchgeführt, allerdings mit der CD für den betreffenden Tag (PDF-Datei: „X-1-0102“) nur 33 persönliche Erklärungen vorgelegt. Für die Teststelle X-2 legte die Antragstellerin für den 1. Februar 2022 (Excel-Datei: „01.02.2022“) einen Nachweis über 263 „offline“ Testungen vor, jedoch mit CD (PDF-Datei: „X-1-0102“) nur 247 persönliche Erklärungen der getesteten Personen. Dies gilt auch für andere Tage. Soweit die Antragsgegnerin sich zur Begründung ihrer Annahme, dass Testleistungen nicht durchgeführt und dennoch abgerechnet worden seien, weiter auf Hinweise aus der Bevölkerung bezieht, dass mehrere Personen ein Testergebnis aus den beiden Teststellen in X erhalten hätten, indes nur in einer der jeweiligen Teststellen zur Bürgertestung vorstellig gewesen seien, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis seitens der Antragsgegnerin, sodass diesen Vorwürfen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren nachzugehen wäre. Festzuhalten ist nach alledem, dass anhand der angeführten zahlreichen Kritikpunkte betreffend die Auftrags- und Leistungsdokumentation erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung und vollständigen Erfüllung der umfangreichen Dokumentationspflichten durch die Antragstellerin gegeben sind. Insoweit erscheint weiter zweifelhaft, dass – wie die Antragstellerin angibt – eine fehlerhafte Abrechnungsquote in Höhe von nur 0,05 Prozent vorliegt. Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts steht der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin aufgrund der unvollständigen und teilweise fehlerhaften Auftrags- und Leistungsdokumentation ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Abrechnung erbrachter Leistungen stellt das Kernelement zur Kontrolle für den Leistungsträger – hier die Antragsgegnerin – dar. Sie ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer – hier der Antragstellerin – einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen. Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gilt insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen, wie sie vorliegend in Rede stehen. So ist etwa im Bereich des Abrechnungsrechts von Apotheken-Leistungen (mit mehr als 500 Millionen abgerechneten Rezepten/per anno) bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften eine Reduzierung des vom Leistungserbringer (Apotheker) geltend gemachten Abrechnungsbetrages auf Null recht- und verfassungsmäßig und eine Verletzung des Grundrechts des Leistungserbringers aus Art. 12 GG nicht gegeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 3 M 80/23 –, juris Rn. 5, m.w.N.). Das Verwaltungsgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 11. März 2024 (Az.: 5 K 1987/23 – juris Rn. 65 ff.) hierzu folgendes ausgeführt: Die Beklagte hat schon während der Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1, 1b, 2 TestV das Recht zur Aussetzung der Zahlung (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV). Erst Recht muss die Beklagte daher ein Recht zur Verweigerung der Zahlung haben, wenn die Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1, 1b, 2 TestV ergibt, dass eine Vergütung unrechtmäßig wäre, insbesondere, weil die für die abgerechneten Leistungen zu erfüllenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind, sodass eine Vergütung – wenn sie bereits ausgezahlt worden wäre – zurückzuerstatten wäre (§ 7a Abs. 5 Satz 2, 3 TestV). Die dilatorische Einrede nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV wäre sinnlos, wenn die Beklagte in jedem Fall, unabhängig vom Ergebnis der Abrechnungsprüfung, zur Auszahlung verpflichtet wäre. Dasselbe Ergebnis ergibt sich daraus, dass die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch die dolo-agit Einrede aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entgegenhalten kann. Der Beklagten stünde unmittelbar mit der Bewilligung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ein sofortiger Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen zu. Im Ergebnis wäre auf dieser Grundlage auch das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin zu verneinen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Hierzu zählt auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 29, 31. Die Voraussetzungen [des] § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV für eine sofortige Rückforderung der beanspruchten Vergütungen sind erfüllt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV wird eine Leistung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Die Antragstellerin kann vorliegend auch nicht damit durchdringen, dass sie einen Anspruch auf zumindest einen Teil der erbrachten Leistungen hat, da insofern aufgrund der oben aufgeführten Fehler in der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation bereits gar nicht feststeht, in welchem Umfang die Antragstellerin tatsächlich und ordnungsgemäß die Testleistungen erbracht hat. Die Ablehnung der Auszahlung der kompletten zur Abrechnung gestellten Leistungen liegt insofern auch im Rahmen der nach § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV rechtlich zulässigen Rechtsfolgen, weil sich im Normentext keine Begrenzung der Kürzungshöhe findet („können Auszahlungen der Beträge …. ausgesetzt werden“). Darüber hinaus würde mit der Auszahlung – auch nur eines Teilbetrages – an die Antragstellerin das Insolvenzrisiko auf die Antragsgegnerin übergehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 3 M 80/23 –, juris Rn. 7). 2. Ungeachtet des Fehlens eines Anordnungsanspruchs steht der Antragstellerin gleichfalls kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu. Die Antragstellerin hat die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihr unzumutbar wäre, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die vorgelegten Unterlagen, die sich auf die Antragstellerin als Gesamtes beziehen und deren Verbindlichkeiten für das gesamte Medizinische Versorgungszentrum einschließlich der verschiedenen Praxis-/Standorte darstellen, reichen nicht aus, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der Antragstellerin und damit eine hinreichende Eilbedürftigkeit zu begründen. Allein der Umstand, dass die Testzentren mangels Einnahmen Verluste generiert haben, genügt für die Darlegung einer Existenzgefährdung nicht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, noch im Jahr 2021 Erlöse aus den Testzentren in Höhe von 8.191.011,91 Euro erzielt zu haben und der Einbehalt der Erlöse für 2022 bereits zu einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.894.416,51 Euro geführt hätten, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die im Jahr 2021 generierten Erlöse ausweislich der eigenen Angaben der Antragstellerin aus dem Jahresbetrieb von 35 Teststellen (Bl. 14 d.A.) resultierten und die Antragstellerin im Jahr 2022 nur noch neun Teststellen führte. Zum anderen bezieht sich der seitens der Antragstellerin aus S. 4 der „Vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2022“ herangezogene Jahresfehlbetrag (Bl. 85 d.A.) auf das gesamte Unternehmen der Antragstellerin und gerade nicht nur auf den Betrieb der Teststellen. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, welcher Anteil des Jahresfehlbetrages auf die fehlende Auszahlung der Testleistungsbeträge entfällt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie „zur Erweiterung ihrer Tätigkeit in Erwartung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin insgesamt drei Standorte für ärztliche Leistungen hinzugekauft [habe], die weitere erhebliche Kosten verursachen“. Wann der Zukauf der drei Standorte erfolgte und welcher Anteil des Jahresfehlbetrages auf deren Errichtung – unabhängig von der ausstehenden Zahlung der Testleistungen – entfällt, bleibt indes offen. Auch aus der vorgelegten Übersicht der „Verbindlichkeiten Antragstellerin 30.6.2023“ (Bl. 142 f. d.A.) geht nicht hervor, dass diese ausschließlich den Testzentren zuzuordnen sind. Eine drohende Insolvenz hat die Antragstellerin nach alledem nicht belegt. 3. Zuletzt zielt das Begehren der Antragstellerin nicht auf eine rein vorläufige Regelung, denn die angestrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur – auch nur vorläufigen – (teilweisen) Zahlung der ausstehenden Leistungsbeträge führt zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren bereits das erhalten würde, was sie im Hauptsacheverfahren erstreben kann. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn die begehrte Entscheidung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999, Az.: 2 BvR 2131/95 – juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann daher ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, Az.: 2 VR 1/99 – juris). Wie bereits dargestellt hat die Antragstellerin derartige schwerwiegende Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Auch ist keine überwiegende Obsiegenswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren derzeit erkennbar. Eine Ausnahme zu dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nicht ersichtlich. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht legt den seitens der Antragstellerin angeführten Leistungsbetrag zugrunde. Eine Minderung des Streitwertes kommt aufgrund der intendierten Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 nicht in Betracht.