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Urteil

5 K 1724/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:1128.5K1724.19.F.00
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Leitsätze
Die Haupttätigkeit der Klägerin liegt nicht im Bereich des produzierenden Gewerbes, wenn auf die Compoundierung nicht mehr als 50 Pozent der Wertschöpfung entfallen. Bei der Granulierung handelt es sich um einen Recyclingprozess, bei dem Kunststoffprodukte durch Reinigungs- und Filterungsprozesse in ihren Ausgangszustand gebracht werden, auch wenn die Kunststoffprodukte eine neue Form aufweisen. Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass ein höherwertiges Produkt hervorgebracht wird, als beim reinen Mahlen und Waschen von Kunststoffabfall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haupttätigkeit der Klägerin liegt nicht im Bereich des produzierenden Gewerbes, wenn auf die Compoundierung nicht mehr als 50 Pozent der Wertschöpfung entfallen. Bei der Granulierung handelt es sich um einen Recyclingprozess, bei dem Kunststoffprodukte durch Reinigungs- und Filterungsprozesse in ihren Ausgangszustand gebracht werden, auch wenn die Kunststoffprodukte eine neue Form aufweisen. Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass ein höherwertiges Produkt hervorgebracht wird, als beim reinen Mahlen und Waschen von Kunststoffabfall. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes vom 17. April 2019, worin die Beklagte den Antrag der Klägerin zu besonderen Ausgleichsregelungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für das Begrenzungsjahr 2014 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelungen nicht zu (dazu unter I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen war. I. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Aus-schlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25). Für das Begrenzungsjahr 2014 endete die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 am 30. Juni 2013. Maßgeblich ist damit Rechtslage nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730 – „EEG 2012“). Die Klägerin erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der §§ 40 ff. EEG 2012, weil sie nicht zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 gehört. Danach zählen nur solche Unternehmen zum produzierenden Gewerbe, die dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der WZ 2008 zuzuordnen sind. Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise davon Gebrauch gemacht hat, auf die WZ 2008 und damit auf ein Regelwerk zu verweisen, das er nicht beschlossen, sondern vorgefunden hat (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. Juli 2022 – 5 K 1468/19.F –, juris Rn. 25; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 3. Mai 2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 10). Bei Streit über die Auslegung und Anwendung dieses Regelwerks kommen die allgemeinen Regeln der juristischen Methodik zur Anwendung (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 3. Mai 2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 11). Diese allgemeinen Regeln der juristischen Methodik angewandt, folgt die Kammer der Beklagten, wonach die Tätigkeit der Klägerin nicht den Abschnitten B oder C der WZ 2008 zuzuordnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfällt ihre Tätigkeit nicht der Klasse 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärform) des Abschnitts C der WZ 2008. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und über www.destatis.de abrufbaren WZ 2008 heißt es in der Einleitung zum Abschnitt C – Verarbeitendes Gewerbe – unter anderem: Die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen (Materialrückgewinnung), ist der Gruppe 38.3 zugeordnet. Auch wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, gilt sie nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen) zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Enderzeugnisse (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann im Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden. In der Unterklasse 20.16.0 desselben heißt es weiter: 20.16.0 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen Diese Unterklasse umfasst die Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie das Mischen von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation. Diese Unterklasse umfasst: – Herstellung von Kunststoffen in Primärformen: • Polymere, auch von Ethylen, Propylen, Styrol, Vinylchlorid, Vinylacetat und Acryl • Polyamide • Phenol- und Epoxidharze und Polyurethane • Alkyd- und Polyesterharze und Polyether • Silicone • Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren – Herstellung von Cellulose und ihren chemischen Derivaten Diese Unterklasse umfasst nicht: – Herstellung von Chemiefasern (s. 20.60.0) – Zerkleinern von Kunststoffen zur Materialrückgewinnung (s. 38.32.0) In Abschnitt E der WZ 2008 heißt es: 38.32.0 Rückgewinnung sortierter Werkstoffe Diese Unterklasse umfasst die Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens. Eingeschlossen ist die Materialrückgewinnung aus Abfallströmen durch: 1. Aussortieren von Wertstoffen aus Strömen nicht gefährlichen Abfalls (d. h. aus dem Müll) oder 2. Sortierung von vermischten Wertstoffen (z. B. Papier, Kunststoffe, leere Getränkedosen und Metalle) in bestimmte Kategorien. Beispiele für die angewandten mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozesse zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen: – mechanisches Zerkleinern von Metallschrott aus gebrauchten Kraftwagen, Waschmaschinen, Fahrrädern usw. – Zusammenpressen großer Metallteile bzw. -erzeugnisse, wie Eisenbahnwaggons – Schreddern von metallischen Altmaterialien, Fahrzeugwracks usw. – andere mechanische Behandlungsmethoden wie Schneiden oder Pressen zur Reduzierung des Volumens – Rückgewinnung von Metallen aus fotografischen Abfällen wie Fixierlösung, Filme und Fotopapier – Rückgewinnung von Gummi, z. B. aus gebrauchten Reifen, zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen – Sortieren und Pressen von Kunststoffen zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen für die Herstellung von Rohren, Blumentöpfen, Paletten u. Ä. – Verarbeitung (Reinigen, Schmelzen, Mahlen) von Kunststoff- oder Gummiabfällen zu Granulaten – Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von Glas – Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von anderen Altmaterialien und Reststoffen, z. B. Abbruchmaterial, zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen – Verarbeitung gebrauchter Speiseöle und -fette zu Sekundärrohstoffen – Verarbeitung sonstiger Abfälle und Reststoffe aus Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak zu Sekundärrohstoffen Diese Unterklasse umfasst nicht: – Herstellung von neuen Endprodukten aus (selbst oder nicht selbst hergestellten) Sekundärrohstoffen, z. B. Spinnen von Garn aus wiedergewonnenen Fasern, Erzeugen von Papiermasse aus Papierabfall, Runderneuern von Reifen oder Erzeugung von Metall aus Metallschrott (s. entsprechende Klassen in Abschnitt C – Verarbeitendes Gewerbe) – Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen (s. 20.13.0) – Einschmelzen von Eisenschrott (s. 24.10.0) – Gewinnung von Silber aus Filmabfall (s. 24.41.0) – stoffliche Rückgewinnung bei der Verbrennung oder thermischen Behandlung (s. Gruppe 38.2) – Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle (s. 38.21.0) – Vorbehandlung organischer Abfälle zum Zwecke der Beseitigung, einschließlich der Erzeugung von Kompost (s. 38.21.0) – Energiegewinnung durch die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle (s. 38.21.0) – Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle (s. 38.22.0) – umweltverträgliche Entsorgung von Altwaren wie Kühlschränken (s. 38.22.0) – Behandlung und Entsorgung von schwach radioaktiven Abfällen aus Krankenhäusern usw. (s. 38.22.0) – Behandlung und Entsorgung von toxischen, kontaminierten Abfällen (s. 38.22.0) – Zerlegen von Kraftwagen, Schiffen, Computern, Fernseh- und anderen Geräten zur Gewinnung von wiederverkäuflichen Einzelteilen (s. Abschnitt G) – Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen (s. 46.77.0) Bei verständiger Auslegung der WZ 2008 ist die Tätigkeit der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Abnahmestelle als eine solche zu verstehen, die nicht dem Abschnitt C der WZ 2008 und insbesondere nicht der Unterklasse 20.16.0 (Herstellung von Kunststoffen in Primärform) zugeordnet werden kann. Die Tätigkeit der Klägerin ist hingegen der Unterklasse 38.32.0 des Abschnitts E zuzuordnen und damit kein produzierendes Gewerbe nach § 3 Nr. 14 EEG 2012. Nach dem Vortrag der Klägerin, stellt sie im Wesentlichen durch so genannte Compoundierung aus Eingangsmaterialien (Granulat, Mahlgut, Kunststoffhohlkörper etc.) durch Modifikation der Kunststoffpolymere oder durch Zugabe von Additiven je nach Kundenspezifikation Kunststoffe zur Weiterverarbeitung her (sog. Compounds). Diese Compounds sind mit den Eingangsmaterialien nicht mehr identisch. Zunächst müssen dafür die Eingangsmaterialien gereinigt, entmetallisiert und entstaubt werden. Dafür werden die Kunststoffschnipsel erwärmt und geschmolzen, sodass gezielt unerwünschte Stoffe und Substanzen entgast, gefiltert und entfernt werden (Klägerischer Schriftsatz vom 20. Oktober 2023, S. 2 = Bl. 98 GA). Diesem Prozesse, der auch als Granulierung bezeichnet wird, folgt überwiegend die beschriebene Compoundierung, also die Weiterverarbeitung der Kunststoffe unter Verwendung von Zusatz- und Hilfsstoffen. Wenn Kunden nur die Halbfabrikate nach der Granulierung nachfragen, beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Granulierung. Zwar werden auch bei der Granulierung die Eingangsmaterialen eingeschmolzen, um unerwünschte Stoffe und Substanzen zu entfernen, sodass auch nach der Granulierung Kunststoffpartikel in einheitlicher Form und Größe (Bl. 98 GA) entstehen, dennoch unterbleibt bei dieser Tätigkeit, eine weitere chemische oder physikalische Bearbeitung der Ausgangsstoffe (S. 2 klägerischer Schriftsatz vom 31. Mai 2021 = Bl 73 GA). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Tätigkeit daher nicht insgesamt auf die Herstellung von Compounds ausgerichtet. Als „eine Tätigkeit“ werden nach der WZ 2008 nur Tätigkeiten angesehen, wenn das Herstellungsverfahren als „integrierte Reihe von Einzeltätigkeiten innerhalb ein- und derselben statistischen Einheit organisiert“ (WZ 2008, Vorbemerkung, S. 10) wäre. Eine solche Integration liegt nicht vor, weil die Klägerin auch nur die Halbfabrikate nach Granulierung – wenn auch nur im geringen Maße – verkauft. Es handelt sich damit um ein marktfähiges Produkt, dass die Klägerin aus betriebswirtschaftlichen Gründen überwiegend weiterverarbeitet und als Compounds verkauft. Granulierung und Compoundierung sind unterschiedliche Prozesse, deren Produkte auf dem Markt nicht substituierbar sind, also unterschiedlich nachgefragt werden. Beide Tätigkeiten lassen sich auch statistisch trennen, auch wenn für beide Tätigkeiten auf dieselben Anlagen zurückgegriffen wird (S. 2 klägerischer Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 = Bl. 98 GA). Die Klägerin kann selbst zwischen den Tätigkeiten unterscheiden, wenn sie den Anteil der jeweiligen Tätigkeit an der Bruttowertschöpfung, am Umsatz oder am Stromverbrauch ausweist. Die Granulierung und Compoundierung lässt sich daher unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der WZ 2008 zuordnen. Die Granulierung unterfällt nach dem eindeutigen Wortlaut dem Abschnitt E, Unterklasse 38.32.0 der WZ 2008, wonach die „Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens (Reinigen, Schmelzen, Mahlen) von Kunststoff- oder Gummiabfällen zu Granulaten“ umfasst ist. Das von der Klägerin hergestellte Granulat ist ein Sekundärrohstoff, der von Kunden der Klägerin oder ihr selbst weiterverarbeitet wird. An dieser Zuordnung ändert sich auch nichts, weil die durch Granulierung hergestellten Kunststoffe den Compounds in Form und Größe gleichen. Zwar mag dieser Prozess insgesamt ein höherwertiges Produkt hervorbringen als das reine Mahlen und Waschen von Kunststoffabfall, dennoch handelt es sich um einen Recyclingprozess, bei dem Kunststoffprodukte durch Reinigungs- und Filterungsprozesse in ihren Ausgangszustand gebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Granulat in Form und Größe dem Ausgangszustand entspricht. Mangels Hinzufügung von Additiven gleicht der stoffliche Zustand des Granulats dem der ursprünglichen Kunststoffe. Für eine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe braucht es nach der Gesetzesbegründung eine Umwandlung in ein neues Produkt, also eine substanzielle Veränderung, bei der es regelmäßig zu einer mechanischen, physikalischen oder chemischen Umwandlung kommt (BT-Drs. 17/6071, S. 62, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 27/20 – juris Rn. 12 ff.). Wie die Klägerin selbst darlegt, findet eine weitere chemische oder physikalische Bearbeitung bei der reinen Granulierung nicht statt (S. 2 klägerischer Schriftsatz vom 31. Mai 2021 = Bl 73 GA). Hingegen unterfällt die Herstellung sogenannter Compounds dem Abschnitt C, Unterklasse 20.16.0 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen), weil es sich dabei um die Herstellung Kunststoffen nach Kundenwunsch handelt, der vom Wortlaut dieser Unterklasse umfasst ist, wovon auch die Beklagte ausgeht (S. 2 Schriftsatz vom 16. November 2020 = Bl. 60 GA). Insgesamt kann die Tätigkeit der Klägerin dennoch nicht dem Abschnitt C, Unterklasse 20.16.0 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen) zugeordnet werden. Die Haupttätigkeit der Klägerin liegt nicht im Bereich des produzierenden Gewerbes. Nach den Grundregeln für die Klassifizierung, die in den Vorbemerkungen der WZ 2008 aufgeführt werden, ist die Haupttätigkeit des Unternehmens für die Einordnung zu einer Unterklasse entscheidend, wenn die Tätigkeit des Unternehmens verschiedenen Unterklassen der WZ 2008 zuzuordnen ist (WZ 2008, Vorbemerkung, S. 23). Die Haupttätigkeit ist danach die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung leistet: „Die Tätigkeit, auf die mehr als 50 % der Wertschöpfung entfallen, ist die Haupttätigkeit und maßgeblich für die Einordnung der Einheit in die WZ 2008“ (WZ 2008, Vorbemerkung, S. 25). Die Herstellung von Compounds stellt bei der Klägerin keinen Anteil von mehr als 50 Prozent an der Wertschöpfung dar. Ausweislich der Angaben der Klägerin (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2021 = Bl. 75 GA) trägt die Compoundierung zur Bruttowertschöpfung lediglich 26,06 Prozent bei. Dies übersteigt zwar deutlich den Anteil der Granulierung an der Bruttowertschöpfung (12,32 Prozent), dennoch kann die Compoundierung nicht als Haupttätigkeit der Klägerin gelten, wenn diese nur knapp ein Viertel der Bruttowertschöpfung ausmacht. Da beide Tätigkeiten unterschiedlichen Unterklassen der WZ 2008 zugeordnet werden, kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Granulierung, auch wenn die daraus gewonnenen Sekundärrohstoffe im Rahmen der Compoundierung weiterverarbeitet werden, nicht zum Wertschöpfungsanteil der Compoundierung hinzugezählt werden. Wie bereits dargelegt, müssen beide Tätigkeiten getrennt betrachtet werden. Daraus folgt, dass auch der jeweilige Anteil an der Wertschöpfung entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Unterklasse der WZ 2008 getrennt berücksichtigt werden muss. Die Klägerin kann nicht, wie zuletzt im Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 nebst Anlage, die Granulierung und Compoundierung kumulativ als Produktionstätigkeit werten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Compoundierung ohne die Granulierung nicht möglich wäre. Da die Tätigkeiten jeweils unterschiedlichen Klassifikationen der WZ 2008 zuzuordnen und statistisch abtrennbar sind sowie keine integrierte Reihe von Einzeltätigkeiten darstellen, ist in der getrennten Betrachtung – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine künstliche Aufspaltung des Produktionsbetriebs zu sehen. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, dass bei getrennter Betrachtung der Aufbereitung (Sortieren und Mahlen des Plastikabfalls), Granulierung und Compoundierung, der Wertschöpfungsanteil der vorbereitenden Aufbereitungsstufe negativ sei und damit rechnerisch der Anteil der Granulierung und Comoundierung deutlich größer sei (S. 3 Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 nebst Anlage = Bl. 99 f. GA). Nur durch die Berücksichtigung eines negativen Anteils der Aufbereitungsstufe an der Bruttowertschöpfung gelingt es der Klägerin rechnerisch einen Anteil der Granulierung und Compoundierung von über 50 Prozent auszuweisen (Anlage zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 = Bl 101 GA). Der negative Wertschöpfungsanteil der Aufbereitung folge nach Ansicht der Klägerin daraus, dass die erzielten Umsätze daraus im Verhältnis zu Kostenstruktur negativ seien, weil nur ein geringer Anteil der selbst produzierten Mahlgüter überhaupt verkauft werde und der größere Anteil durch die Compoundierung weiterbearbeitet und dann verkauft werde (Bl 99 GA). Diese Betrachtungsweise missachtet jedoch, dass die Bestimmung der Haupttätigkeit nach den Anteilen an der Wertschöpfung nicht davon abhängig ist, welche Produkte das Unternehmen im Endeffekt verkauft. Selbst wenn der größte Anteil des hergestellten Mahlguts weiterverarbeitet wird und die Klägerin mit der Aufbereitung unmittelbar nur geringe Umsätze erwirtschaftet, stellt auch die isolierte Aufbereitung der Kunststoffabfälle einen positiven Beitrag zur Wertschöpfung der Klägerin insgesamt dar. Jeder Anteil an der (gesamten) Wertschöpfung der Klägerin ist nach seiner jeweiligen Zuordnung zu einer Unterklasse nach der WZ 2008 zu berücksichtigen, um die Haupttätigkeit des Unternehmens festzustellen, unabhängig davon, ob dieser Anteil an der Wertschöpfung durch unmittelbaren Verkauf realisiert wird oder erst später nach Weiterverarbeitung. Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass es allein eine betriebswirtschaftliche Entscheidung der Klägerin ist, ob sie nach dem Prozess der Aufbereitung und Granulierung diese Sekundärrohstoffe gesondert verkauft oder aber zu Compounds weiterverarbeitet. Die Entscheidung, Granulat und Compounds herzustellen und zu verkaufen, führt nicht zu einer negativen Wertschöpfung der vorherigen Arbeitsschritte, die notwendig für den jeweiligen Herstellungsprozess sind. Daher folgt das Gericht nicht den ausgewiesenen Anteilen der Bruttowertschöpfung, die rechnerisch unter Rückgriff auf eine negative Wertschöpfung der Aufbereitung erhöht werden, wie sie die Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 (Bl. 101 GA) vorgelegt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht zum produzierenden Gewerbe zu zählen ist, stellt auch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, wie von der Klägerin vorgetragen, dar. In seiner Ausprägung als Willkürverbot, woran der Gesetzgeber hinsichtlich des Verweises auf die WZ 2008 bei Begrenzung der EEG-Umlage allein gebunden war, weil eine Differenzierung zwischen zwei Sachverhalten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris Rn. 87), verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 2BvL 25/09 – juris Rn. 46). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu, wenn er darüber entscheidet, aus welchen Gründen ein Unternehmen durch Subventionen, denen die Begrenzung der EEG-Umlage in ihrer Wirkung ähnelt, gefördert werden soll (HessVGH, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 – juris Rn. 28). Es erscheint nicht offensichtlich unsachlich, dass der Gesetzgeber die Materialrückgewinnung nicht dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet hat, weil es bei dieser Tätigkeit hauptsächlich um die Verarbeitung von Abfall geht (HessVGH, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 – juris Rn. 29). Da eine Ungleichbehandlung von Unternehmen wegen unterschiedlicher Zuordnungen nach der WZ 2008 durch das sachliche Anliegen des Gesetzgebers legitimiert wird, einen Wirtschaftszweig typisierend in seinem Gesamtbild zu erfassen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VII R 5/09 –, juris, Rn. 13) und die getroffene Regelung Missbrauch verhindern und die Kosten für andere Verbraucher begrenzen soll, ist der Gleichheitssatz nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht verletzt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 K 4650/13.F –, juris Rn. 31). Da sachliche Gründe für die Zuordnung durch den Gesetzgeber bestehen, kommt es auch nicht darauf an – wie die Klägerin meint –, dass es unvernünftig sei, wenn mit der Recyclingbranche ein Wirtschaftszweig, dem aus ökologischen Gründen eine besondere Bedeutung zukomme, von einer Begrenzung der Stromkosten ausgeschlossen werde. Ferner kann die Berücksichtigung des Sinns und Zweckes der besonderen Ausgleichsregelung zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Gesetzgeber hat formalisierte und strenge Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage festgelegt, die daher restriktiv anzuwenden sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 K 4650/13.F –, juris 46 f.). Eine Auslegung entsprechend eines „ökologischen Ziels“ des EEG 2012, wie von der Klägerin vorgetragen (Bl. 40 GA), kann nicht darüber hinweghelfen, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund des eindeutigen Wortlauts der WZ 2008 nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist. Diesbezüglich sei erneut auf den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zu verweisen, wenn er Gründe für die Privilegierung bestimmter Unternehmen festlegt (HessVGH, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 – juris Rn. 28). Unbeachtlich ist weiter, dass der Gesetzgeber diese Einordnung später korrigiert hat, weil es im hiesigen Verfahren allein auf die Regelung des EEG 2012 ankommt (VG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 K 4650/13.F –, juris Rn. 43 ff.). Die spätere Änderung des Gesetzgebers stellt keine Klarstellung des EEG 2012 dar, sondern eine neue Regelung, wonach ab dem Zeitpunkt der Neuregelung die Recyclingbranche in den Anwendungsbereich einer EEG-Beschränkung fallen kann. Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand berufen, dass die Beklagte früher Begrenzungsbescheide für die Klägerin erteilt hat. Dies ist schon deshalb irrelevant, weil nach den obigen Ausführungen diese zunächst geübte Praxis der Rechtslage widersprach und die Klägerin sich nicht auf eine Gleichheit im Unrecht berufen kann (VG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 – 5 K 4650/13.F –, juris Rn. 52). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 640.590,07 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 45 GA) verwiesen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffbasisprodukten und stellte am 26. Juni 2013 über das Onlineportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden „Bundesamt“) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 40 ff. EEG 2012. Der Antrag bezog sich auf die Abnahmestelle …. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“) an. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte das Bundesamt nach Anhörung der Klägerin den Antrag ab (Bl. 3 GA). Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der beantragten Abnahmestellte nicht um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne der §§ 40 ff. i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 handele. Dazu gehörten nur Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der WZ 2008 zuzuordnen seien. Die Tätigkeit der Klägerin sei hingegen dem Abschnitt E (Wasserversorgung; Abwasser-und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzung), Klasse 38.32 (Rückgewinnung sortierter Werkstoffe) zuzuordnen. Das Bundesamt führte zu dieser Einordnung der Klägerin im Ablehnungsbescheid aus, dass die Klägerin laut eigener Internetseite ausgediente Produkte und Verpackungen aus Kunststoffen recycele. Konkret sei der Gegenstand der Tätigkeit das Sammeln, Sortieren und Verwerten von Abfällen aller Art, insbesondere von Kunststoffen, Papier, Pappe, Kartonagen und Metallen, das Herstellen und Vertreiben von Sekundärrohstoffen und der Transfer von Know-how und Ingenieursdienstleistungen. Auch beim Recycling könnten (Sekundär-)Rohstoffe – wie im Falle der Klägerin – produziert werden, ohne dass das Recyclingunternehmen automatisch ein produzierendes Gewerbe nach §§ 40 ff. EEG 2012 sei. Es komme bei der Bestimmung des Wirtschaftszweiges nicht allein auf die Güter an, die hergestellt würden, sondern auf eine Gesamtheit von Kriterien wie Produktionswerte, im Produktionsprozess eingeflossen Produktionsfaktoren (Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe, Energie usw.), Kapitalbildung und Finanztransaktionen. Entsprechend umfasse die Klasse 38.32 der WZ 2008 die Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen und chemischen Umwandlungsverfahrens. Von dieser Unterklasse sei die Materialrückgewinnung aus Abfallströmen umfasst, also das Aussortieren von Werkstoffen aus dem Müll oder die Sortierung von vermischten Wertstoffen, wie z.B. Papier, Kunststoffe, leere Getränkedosen und Metalle. In diesen Fällen sei, wie bei der Klägerin, der Hauptzweck der Unternehmenstätigkeit die Abfallbeseitigung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2014 anwaltlich vertreten Widerspruch ein (Bl. 577, 596 ff. BA). Sie trug zur Begründung vor, dass der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Herstellung von Kunststoffen sei, welche sich – im Vergleich zu anderen Recyclingbetrieben – zum unmittelbaren Einsatz für anspruchsvolle Zwecke eigneten. Daher sei sie durch den Ablehnungsbescheid des Bundesamts in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 12 GG verletzt. Bei der Klägerin werde Kunststoff bereits als Granulat, Mahlgut, Kunststoffhohlkörper oder in ähnlicher Form angeliefert und diese Eingangsstoffe dann entmetallisiert, entstaubt und zwischengelagert. Je nach Kundenspezifikation werde dann ein Materialmix (sog. Compounds) hergestellt. Diese Compounds würden etwa durch Modifikation der Kunststoffpolymere oder durch Zugabe von Additiven, wie z.B. Hitzestabilisatoren, Gleitmittel, Farben, Glaskugeln oder anderen Stoffen, um etwa die Steifigkeit, die Elastizität oder die Biegefestigkeit der Compounds zu steuern, an spezielle Kundenanforderungen angepasst. Ferner sei diese Abnahmestelle der Klägerin zuvor als produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG 2012 eingestuft worden (Bescheide des Bundesamts vom 16. Dezember 2011, 18. Dezember 2012 und 18. Dezember 2014). Schließlich ergebe sich aus dem Abschnitt C der WZ 2008 nicht, dass die Herstellung von Sekundärrohstoffen kein produzierendes Gewerbe sei. Aus der Klassifikation ergebe sich vielmehr, dass dem Abschnitt C teilweise auch Tätigkeiten unterfielen, bei denen Abfälle als Ausgangsstoffe eingesetzt würden: z.B. umfasse die Klasse 17.11 die Herstellung von Holzschliff aus Altpapier und die Unterklasse 24 die Aufbereitung von Schrott. Zwar heiße es in der Einleitung zum Abschnitt C, dass die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen nicht als Herstellung von Waren gelte, weil der Hauptzweck dieser Tätigkeit Behandlung oder Verarbeitung von Abfall sei, dennoch komme diesem Ausschluss angesichts der Ausnahmen (Klassen 17.11 und 24) keine absolute Bedeutung zu. Auch müsse der Regelungszweck der §§ 40 ff. EEG 2012 berücksichtigt werden, woraus sich keine Ungleichbehandlung von ressourcenschonenden Recyclingbetrieben zu solchen ergebe, die identische Produkte aus Primärrohstoffen herstellten. Ferner umfasse § 3 Nr. 14 EEG 2012 nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes „entsprechend“ der Klassifikation der WZ 2008, sodass bei Anwendung der WZ 2008 der Regelungszweck des EEG 2012 zu berücksichtigen sei. Indiz dafür sei auch, dass der Gesetzgeber diesen Umstand korrigiert habe und im neu geschaffenen § 64 Abs. 1 EEG i.V.m. Nr. 221 der Anlage 4 zum EEG nun ausdrücklich die Rückgewinnung sortierter Werkstoffe nenne und für solche Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich sei. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 zurück (Bl. 8 GA). Zur Begründung stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus führte es aus, dass eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum Abschnitt C, Klasse 20.16 der WZ 2008 nicht erfolgen könne, weil es dort heiße, dass diese Unterklasse nicht das Zerkleinern von Kunststoffen zur Materialrückgewinnung umfasse, wie es bei der Klägerin der Fall sei. Am 20. Mai 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung beruft sich die Klägerin ergänzend darauf, dass sie nicht selbst aus Abfällen Sekundärrohstoffe herstelle, sondern die ihr angelieferten Sekundärrohstoffe, die sie teilweise käuflich erwerbe, kundenspezifisch veredele. Bei diesen Sekundärrohstoffen sei die Abfalleigenschaft mit Abschluss der Vorprozesse bereits beendet (§ 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), sodass die Klägerin bereits ordnungsgemäß und schadlos beseitigte Abfälle weiterverarbeite. Die Klägerin nutze einen spezialisierten Anlagenpark, um den hohen Anforderungen an die Qualität der hergestellten Kunststoffmischungen gerecht zu werden. Jede Produktionscharge erfordere eine individuelle Bemessung und Abstimmung der jeweils eingesetzten Zusatz- und Hilfsstoffe. Durch diese Verarbeitungsschritte veränderten sich die mechanischen und physikalischen Eigenschaften der hergestellten Kunststoffe, die sich damit von den Eingangsstoffen unterschieden. Entgegen der Auffassung des Bundesamts könne die Verarbeitung der Sekundärrohstoffe durch Klägerin nicht in zwei voneinander getrennte Abschnitte (1. Herstellung von Sekundärrohstoffen durch Granulierung und 2. Compoundierung durch Verarbeitung von Sekundärrohstoffen) aufgeteilt werden, wobei nur der zweite Teil zum produzierenden Gewerbe zu zählen sei. Die Unternehmenstätigkeit sei im Schwerpunkt darauf gerichtet, Compounds aus Kunststoff nach den spezifischen Anforderungen von Kunden herzustellen, so dass die Reinigung und Behandlung der Eingangsmaterialien bereits Teil des Produktionsprozesses der Compounds sei. Daher müsse die Reinigung und Behandlung der Eingangsmaterialien als Bestandteil der Produktion angesehen werden. Ferner stelle die Granulierung zur Herstellung von Halbfabrikaten ohne weitere Compoundierung eine Ausnahme dar, die nur selten von Kunden nachgefragt würde. Eine Granulierung schließe sich wie die Compoundierung an den Reinigungs- und Vorbereitungsprozess der Eingangsmaterialien an, es würden bei der Granulierung lediglich im Unterschied zur Compoundierung keine Additive mehr zugefügt. Nachdem das Bundesamt die Abhilfe des Bescheids vom 5. Februar 2014 in Aussicht stellte, wenn die Compoundierung den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin darstelle, teilte diese mit, dass die Compoundierung doppelt so viel zur Bruttowertschöpfung beitrage, wie die Granulierung. An der Bruttowertschöpfung von 4.572.752,55 Euro mache die Compoundierung 26,06 Prozent und die Granulierung 12,32 Prozent aus. Hinsichtlich verbrauchter Strommengen und -kosten betrage die Compoundierung mehr als das Vierfache der Granulierung. Von der Gesamtstrommenge von 16.175.969 kWh für 1.868.062,76 Euro entfielen auf die Compoundierung 66,52 Prozent und die Granulierung 10,26 Prozent. Hinsichtlich der Umsatzanteile mache die Compoundierung mehr als das fünffache der Granulierung aus. Am Gesamtumsatz von 20.261.414,03 Euro – ohne Handel, der einen Gesamtumsatz von 18.664.262,34 Euro ausmache – habe die Compoundierung einen Anteil von 71,87 Prozent und die Granulierung 14,32 Prozent. Auch überwiege die Anzahl der Mitarbeiter, die im Bereich der Compoundierung tätig seien (39 zu 3). In einem weiteren Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 trägt die Klägerin zur Begründung weiter vor, dass – entgegen der Auffassung des Bundesamts – auch die Granulierung zum Herstellungsprozess gehöre und keine vorhergehende Aufbereitungsstufe für eine spätere Compoundierung sei, weil bei der Granulierung wie bei der Compoundierung neue Produkte hergestellt würden. Folglich könnte der Anteil beider Tätigkeiten zur Wertschöpfung nicht voneinander getrennt werden. Die Produkte nach der Granulierung entsprächen lediglich anderen Kundenwünschen. Eine Aufarbeitung der Ausgangsmaterialien durch Sortieren und Mahlen erfolge unabhängig davon, ob diese Vorprodukte dann granuliert oder compoundiert würden. Diese Aufarbeitungsstufe sei nicht prägend für den Produktionsbetrieb und mache nur 27,2 Prozent des Produktionsgeschehens aus. Wertschöpfung werde mit der Aufarbeitung allein nicht erzielt. Diese vorbereitende Aufbereitung des Materials habe faktisch sogar eine negative Wertschöpfung, sodass rechnerisch der Wertschöpfungsanteil der Compoundierung und Granulierung auch höher als der aus dem Handel sei. Dieser negative Anteil folge aus dem Umstand, dass mit den aufbereiteten Materialien im Vergleich zur Kostenstruktur nur ein geringer Umsatz erzielt werde (Bl. 99 GA). Auf dieser Grundlage gehe die Klägerin bei isolierter Betrachtung der Aufarbeitung von einem negativen Wertschöpfungsbeitrag von -43,04 Prozent aus. Rechnerisch ergebe sich dann ein Anteil von 98,93 Prozent an der Wertschöpfung durch Granulierung und Compoundierung. Schließlich seien die Angaben der Klägerin zum Stromverbrauch – entgegen der Auffassung des Bundesamts – nicht unklar, weil im angegeben Gesamtstromverbrauch auch der Verbrauch eines weiteren Standorts (G) enthalten sei, der nicht vom Standort in … verbraucht werde. Die Reststrommenge (3,8 GWh), die vom Bundesamt keiner Tätigkeit der Klägerin zugeordnet werden könne, entfalle auf den Standort G. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2014 zum Zeichen … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 zum Zeichen 112-HFw-…/.. zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 26. Juni 2013 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes unter Verweis auf die dortigen Ausführungen und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, dass die Compoundierung hinsichtlich der Bruttowertschöpfung zwar die Granulierung übertreffe (26,06 Prozent zu 12,32 Prozent), jedoch würden andere Tätigkeiten die Bruttowertschöpfung der Klägerin überwiegen, die weder der Compoundierung noch der Granulierung zuzuordnen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Anteil der Compoundierung am Umsatz mit 71,87 Prozent angebe, ohne den Umsatz aus dem Geschäftsbereich Handel (18,7 Million Euro) im Gesamtumsatz zu berücksichtigen. Würde man diesen Umsatz aus dem Geschäftsbereich Handel mit einbeziehen, sinke der Umsatzanteil der Compoundierung prozentual um mehr als die Hälfte auf unter 40 Prozent. Ferner werde die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der verbrauchten Strommenge durch die Klägerin bezweifelt, weil darin jeweils zwischen Compoundierung und Granulierung unterschieden worden sei. Die Klägerin habe jedoch angegeben, dass sie keinen gesonderten Anlagenapparat für das Granulieren unterhalte, sodass die Klägerin bei Bestimmung der Bruttowertschöpfung und der Strommenge nicht zwischen beiden Prozessen unterscheiden könne. Schließlich sei es nicht plausibel, dass nur drei Mitarbeiter in der Granulierung, aber 39 Mitarbeiter in der Compoundierung beschäftigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakte verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.