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Beschluss

5 L 3760/23.F, 2 B 1662/23

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:1124.5L3760.23.F.00
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Leitsätze
1. Zur Begründung eines Versammlungsverbots gegenüber einem Anmelder kann nicht pauschal auf die Person oder das Verhalten einer früheren Anmelderin von Versammlungen zu ählichen Themen zurückgegriffen werden, nur weil derselbe Organisatoren- und Mobilisierendenkreis vorliegt. Eine derartige >>analoge Gefahrenprognose<< vermag ein Versammlungsverbot nicht zu stützen, ohne dass konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts gegeben sind. 2. Der Befürchtung, es komme zu strafrechtlich relevanten Ausrufen, ist durch dem Versammlungsverbot als ultima ratio versammlungsrechtlich zunächst gebotene Beschränkungen - unabhängig von der Frage deren Verfassungsmäßigkeit - zu begegnen. Dass diese angeblich keine Aussicht auf Durchsetzung hätten, verbleibt im Bereich schlichter Spekulation (Fortführung 5 L 3351/23.F).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. November 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung eines Versammlungsverbots gegenüber einem Anmelder kann nicht pauschal auf die Person oder das Verhalten einer früheren Anmelderin von Versammlungen zu ählichen Themen zurückgegriffen werden, nur weil derselbe Organisatoren- und Mobilisierendenkreis vorliegt. Eine derartige >>analoge Gefahrenprognose Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.