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Beschluss

5 L 3511/23.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:1115.5L3511.23.F.00
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Leitsätze
1. Das Bekenntnis zu einer Theokratie, gleich, welcher Ausprägung, bleibt solange wegen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 HV unerheblich, solange hieraus kein aktives Tun folgt. 2. Ist der Verdacht eines Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG begründet, so schützt auch der religiöse oder weltanschauliche Bezug vor einem Verbot nicht.
Tenor
1. Die Durchsuchung der Liegenschaft der Vereinigung „Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.“, Sitz Eschborner Landstraße 79, 60489 Frankfurt am Main, einschließlich aller Nebengelasse, wie etwa eines etwaigen dort integrierten Briefkastens oder eines etwaigen nicht in die Geschäftsräume integrierten Hausbriefkastens, der ggf. von ihr genutzten Kraftfahrzeuge zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ mitsamt seinen Teilorganisationen nach § 4 Abs. 2 und 4 des Vereinsgesetzes, zum Zweck, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 des Vereinsgesetzes durch den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e. V“ und seine Teilorganisationen sowie für die Beherrschung der Organisation „Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e.V.“, durch den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ zu gewinnen, wird angeordnet. Dies gilt insbesondere für • sämtliche digitale Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs sowie andere Datenträger, • alle Inhalte auf von den elektronischen Speichermedien räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Inhalte), soweit auf diese von dem festgestellten Speichermedium (etwa Computer, Laptops, Tablets, Spielkonsole, Handys etc.) zugegriffen werden kann, • Mitgliederlisten oder -ausweise, • sämtliche Gegenstände mit einem Logo von „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, • sämtliche Dokumente, Kontounterlagen und Akten mit Bezug zu dem Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ und dessen Aktivitäten, • Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, • Druckwerke, • sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ ergeben. 2. Die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände und Unterlagen, die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird angeordnet. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Geschäftsräume des Antragsgegners am 16. November 2023, ab 6 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. Der Antragsgegner hat die beantragten Maßnahmen zu dulden. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an den Antragsgegner zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bekenntnis zu einer Theokratie, gleich, welcher Ausprägung, bleibt solange wegen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 HV unerheblich, solange hieraus kein aktives Tun folgt. 2. Ist der Verdacht eines Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG begründet, so schützt auch der religiöse oder weltanschauliche Bezug vor einem Verbot nicht. 1. Die Durchsuchung der Liegenschaft der Vereinigung „Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.“, Sitz Eschborner Landstraße 79, 60489 Frankfurt am Main, einschließlich aller Nebengelasse, wie etwa eines etwaigen dort integrierten Briefkastens oder eines etwaigen nicht in die Geschäftsräume integrierten Hausbriefkastens, der ggf. von ihr genutzten Kraftfahrzeuge zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ mitsamt seinen Teilorganisationen nach § 4 Abs. 2 und 4 des Vereinsgesetzes, zum Zweck, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 des Vereinsgesetzes durch den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e. V“ und seine Teilorganisationen sowie für die Beherrschung der Organisation „Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e.V.“, durch den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ zu gewinnen, wird angeordnet. Dies gilt insbesondere für • sämtliche digitale Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs sowie andere Datenträger, • alle Inhalte auf von den elektronischen Speichermedien räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Inhalte), soweit auf diese von dem festgestellten Speichermedium (etwa Computer, Laptops, Tablets, Spielkonsole, Handys etc.) zugegriffen werden kann, • Mitgliederlisten oder -ausweise, • sämtliche Gegenstände mit einem Logo von „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, • sämtliche Dokumente, Kontounterlagen und Akten mit Bezug zu dem Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ und dessen Aktivitäten, • Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, • Druckwerke, • sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ ergeben. 2. Die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände und Unterlagen, die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird angeordnet. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Geschäftsräume des Antragsgegners am 16. November 2023, ab 6 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. Der Antragsgegner hat die beantragten Maßnahmen zu dulden. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an den Antragsgegner zuzustellen. I. Durch Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im folgenden „Bundesministerium“) vom 24. Oktober 2023 – OESII2 – 20106/29#1 – wurde gegen die Vereinigung „Islamisches Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) einschließlich ihrer Teilorganisationen Vereinigung A, Hamburg, Vereinigung B, Vereinigung C, X-Stadt, Vereinigung D, Y-Stadt, und Vereinigung E, ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Vereinigung sei dringend verdächtig, den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Var. 2 des Vereinsgesetzes (im Folgenden „VereinsG“) dadurch zu erfüllen, dass sie im Bundesgebiet das Revolutionskonzept der Obersten (iranischen) Führer verbreite und dadurch bei ihren Mitgliedern die Bereitschaft erhalte und steigere, sich für die Umsetzung der Islamischen Revolution bereitzuhalten und die verbotenen terroristischen Aktivitäten der „Hizb Allah“ unterstütze. Weiter sei die Vereinigung dringend verdächtig, durch diese Aktivitäten zugleich den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Var. 3 VereinsG zu erfüllen. Die übrigen, oben genannten Vereinigungen, seien dringend verdächtig, Teilorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG zu sein. Mit Vollzugs- und Ermittlungsersuchen vom 25. Oktober 2023 – 20106/29#1 – wandte sich das Bundesministerium an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das seinerseits durch Erlass vom 1. November 2023 – II3-05b06.07.01-23/005 – das Hessische Landeskriminalamt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen beauftragte. Mit Antragsschrift vom 6. November 2023 hat sich das Hessische Landeskriminalamt an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und den Erlass einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, die Vereinigung „Islamisches Zentrum Hamburg e. V“ (IZH) sei dringend verdächtig, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3 Abs. 1 Var. 2 VereinsG) sowie den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3 Abs. 1 Var. 3 VereinsG) zu richten, indem sie das Revolutionskonzept der Obersten (iranischen) Führer in Deutschland verbreite und dadurch bei ihren Mitgliedern die Bereitschaft erhalte und steigere, sich für die Umsetzung der Islamischen Revolution bereitzuhalten sowie die in Deutschland verbotenen terroristischen Aktivitäten der „Hizb Allah“ zu unterstützen. Außerdem würden Äußerungen und Werke verbreitet, die sich gegen die Existenz des Staates Israel richteten, die Israelis und Juden in beispielsloser Weise herabwerteten und geeignet seien, zu Hass und Willkür anzustacheln und insbesondere weitere Gewalt in den Konflikt zwischen Israel und Palästina hineinzutragen. Die Vereinigung „Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e.V.“, sei verdächtig eine Teilorganisation des IZH zu sein. Das IZH sei 1962 unter dem Namen „Islamisch-Iranische Gemeinde Hamburg e.V.“ gegründet worden und seit seiner Gründung das größte und einflussreichste iranische Zentrum in Deutschland. Es habe auch in Europa eine herausgehobene Stellung und sei Träger der 1963 fertiggestellten „Imam Ali Moschee“, Schöne Aussicht 36, Hamburg. Gemäß ihrer Satzung habe das IZH seinen Sitz in Hamburg, könne aber Zweigstellen außerhalb Hamburgs errichten. Nach der durch Ayatollah Ruhollah Khomeini angeführten „Islamischen Revolution“ im Iran 1979 sei in der Verfassung der Islamischen Republik Iran der Auftrag verankert, das islamische System iranischer Prägung weltweit zu verbreiten („Revolutionsexport“). Zu diesem Zweck würden vom „Revolutionsführer“ Beauftragte ins Ausland entsandt, die den Weisungen des Revolutionsbüros folgten. Seitdem seien die Leiter des IZH Vertreter des „Revolutionsführers“ der Islamischen Republik Iran in Deutschland. Dementsprechend seien die Aktivitäten des IZH, neben der religiösen Betreuung der schiitischen Gemeinde, auch darauf ausgerichtet, die islamische Lehre schiitisch-iranischer Prägung in Deutschland und Europa zu verbreiten und hier lebende Schiiten an diese Vorstellungen zu binden. Das IZH sei eine offizielle Vertretung des Revolutionsbüros und der Leiter des IZH die Vertretung des aktuellen Obersten Revolutionsführers Ali Khamenei. Die Ideologie und das Selbstverständnis des IZH bemesse sich an der islamischen iranischen Revolution, den Lehren der Revolutionsführer sowie den Vorgaben des Revolutionsbüros. Der Kern der islamischen Revolution nach Khomeini und das darauf aufbauende Staatsverständnis des Iran sei, dass die religiöse und politische Macht alleine vom Revolutionsführer ausgehe und die im Iran bereits umgesetzte erfolgreiche islamische Revolution weltweit verbreitet werde. Ayatollah Khomeini habe wie kaum eine andere Persönlichkeit das Erscheinungsbild des zeitgenössischen Iran geprägt. Auf ihn gehe das Herrschaftskonzept Velayat-e faqih [Statthalterschaft des Rechtsgelehrten] zurück, das die Grundlage für die Verfassung und das Regierungssystem der Islamischen Republik Iran bilde. Das IZH halte personelle und inhaltliche Verflechtungen zu Organisationen, die in die Vereinigung derart eingegliedert seien, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederungen des Vereins erschienen und damit Teilorganisationen seien. Dabei sei die „Vereinigung E“ als Dachverband hervorzuheben. Derzeit bestehe der dringende Tatverdacht, dass die Vereinigung E eine Teilorganisation des IZH ist. Darüber hinaus bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass Beweismittel aufgefunden würden, welche das „Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.“ (ZIK) als Teilorganisation des IZH qualifizierten. Die Durchsuchung diene dem Zweck der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen (§ 4 Abs. 4 VereinsG). Durch die beantragte Durchsuchung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass weitere Erkenntnisse bzw. Beweismittel gewonnen würden, die für das laufende Ermittlungsverfahren relevant seien. Das ZIK Frankfurt sei am 27. August 2010 in das Vereinsregister eingetragen worden (VR 14536). Der Verein habe seinen Sitz an der Eschborne Landstraße 79 in 60489 Frankfurt am Main. Das Grundstück, das mit dem Vereinsgebäude bebaut sei, stehe im Eigentum des IZH. Person F, ehemaliger IZH-Leiter von 2009 bis 2018, habe öffentlich erklärt: „Unter der Aufsicht des Hamburger Zentrums haben wir eine Reihe untergeordneter Zentren. Die islamischen Zentren Berlin, Frankfurt und München nehmen in Anspruch, dass durch das Islamische Zentrum Hamburg Imame und Verantwortliche aufgestellt werden.“ Der derzeitige Leiter der ZIK sei Person G, der bis zum 29. November 2020 gleichzeitig das Amt des Vorsitzenden der „Vereinigung E“ ausgeübt habe. Gegen die Vereinigung bestehe der dringende Verdacht, tatsächlich Teilorganisation des IZH zu sein. Dies verdeutliche, dass ZIK, IZH und Vereinigung E tatsächlich nicht beziehungslos nebeneinanderstünden. Ein Besuch von Person F in seiner Funktion als IZH-Leiter beim Freitagsgebet am 13. April 2018 im ZIK belege weiter die enge Verbundenheit der Vereine. Von einer Anhörung der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse abgesehen, um zu verhindern, dass die angestrebte Sicherstellung von Beweismitteln vereitelt werden könnte. II. Der beim nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln ist begründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG ein Eingriff in die verfassungsmäßig durch Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – im Folgenden „GG“ – sowie Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen – im Folgenden „HV“ – i.V.m. Art. 142 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wie das verfassungsmäßig durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 45 Abs. 1 HV geschützte Eigentum ermöglicht wird, gegenwärtig anzunehmen sind (1.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb dem Antragsgegner zur Last (2.). 1. Die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG mit einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und weitergehenden Eingriffen ermöglicht werden, liegen aufgrund der die Ermittlungen einleitenden Verfügung des Bundesministeriums vom 24. Oktober 2023 sowie dem Vorbringen der Antragsschrift vom 6. November 2023 vor: Dem Gewicht des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG und die bundesrechtliche Ausgestaltung in § 4 Abs. 2 VereinsG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss ist keine bloße Formsache. Für die Anordnung müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h. Verdachtsgründe, die über Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen, denn die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; sie setzt einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 41). Solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine Teilorganisation der Vereinigung Verein Islamisches Zentrum Hamburg e.V. handelt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Alt. 2GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG) und gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG) richte, bestehen. Hieraus folgt die Befugnis zu weiteren Ermittlungen zwecks Verifizierung oder Falsifizierung des bestehenden Verdachts. Ob wegen der angeführten Unterstützung der „in Deutschland verbotenen terroristischen Aktivitäten der ‚Hizb Allah‘“ (Antragsschrift S. 3) nicht auch der Verbotsgrund eines Verstoßes gegen die Strafgesetze (Art. 9 Abs. 2 Alt. 1GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG) vorliegt, auf den allerdings weder die Einleitung der Ermittlungen noch der Antrag gestützt wird, bleibt unerheblich. Allerdings ist das Bekenntnis zu einer Theokratie, gleich, welcher Ausprägung, solange wegen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 HV unerheblich, solange hieraus kein aktives Tun folgt (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. November 2016 – 5 L 4318/16, BeckRS 2016, 55208 Rn. 6). Denn das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG garantiert jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, wobei beim Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen Differenzierungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausscheiden. Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung „richtig“ oder „falsch“ ist; entscheidend kann allein sein, ob „sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt“ (vgl. BVerfGE 138, 296 = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 „Kopftuch II“; ähnlich BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 „Kopftuch I“). Anknüpfung der Ermittlungen darf damit nicht das schiitische Bekenntnis als solches sein, vor dessen Hintergrund der Antragsgegner offenbar gegründet wurde, sondern allein der Verdacht, dass aus diesem Bekenntnis sicherheitsrelevante Handlungen folgen, die ein Verbot möglich erscheinen lassen. Ist der Verdacht begründet, so schützt auch der religiöse oder weltanschauliche Bezug vor einem Verbot nicht (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 165; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), wobei es im hiesigen Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht darauf ankommt, welche Maßstäbe dafür anzulegen sind (hierzu VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. September 2023 – 5 L 2671/23.F, BeckRS 2023, 25712 Rn. 12). Ein diesen Anforderungen genügendes Geschehen lässt sich den in der Einleitungsverfügung vom 24. Oktober 2023 und, hinsichtlich des Antragsgegners, der Antragsschrift vom 6. November 2023 getroffenen Feststellungen entnehmen. Unschädlich ist dabei, dass Verweise auf die offiziellen Websites des IZH, des Büros des Revolutionsführers Khamenei sowie der Vereinigung A mit „Fehler! Linkreferenz ungültig“ geführt werden (S. 13, 15, 24 der Einleitungsverfügung). Jedenfalls bedürften die Ausführungen hinsichtlich des Zionismus und des „zionistischen Gebildes“ weiterer Ermittlung, mögen sie vor dem Hintergrund, dass es sich beim Judentum, Christentum und Islam um aufeinander aufbauende Offenbarungsreligionen handelt, ebenso eine – auch – geistige Dimension beinhalten, denn es geht bei ihnen um den prägenden Charakter des Gesamtbilds, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 68 m.w.N.) und die Frage, ob eine Verfassungswidrigkeit anzunehmen ist. Dabei bestimmen sich die Verfassungsgrundsätze nach § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Weiter wird Schiitentum allein nicht als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet angesehen werden können; vielmehr müssten der Zweck oder die Tätigkeit des Antragsgegners geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 96 m.w.N.). Auch insoweit besteht Klärungsbedarf. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht schließlich nicht entgegen, dass für Vereinigungen keine Wohlgefallenspflicht besteht (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 5 L 3313/23, BeckRS 2023, 28696 Rn. 32), denn die bestehenden Verdachtsmomente sind weitergehend. Aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine Teilorganisation des IZH im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG handelt. Der Antragsgegner ist Adressat des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, so dass bei ihm stets eine Auffindeerwartung besteht (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 36). 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Das Amtshilfeersuchen ist dem Umstand geschuldet, dass die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zuzustellen ist, aber nicht vor ihrer Durchführung bekannt werden soll.