Urteil
5 K 2415/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0711.5K2415.18.F.00
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Leitsätze
Eine Störung und damit Schaden für die öffentliche Sicherheit tritt bereits dadurch ein, dass der Kläger entgegen § 1 Abs. 4 ZollVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26. Oktober 2005, Barmittel in Höhe von mehr als 10.000 Euro bei der Ausreise aus der Europäischen Union mit sich führte, ohne diesen Betrag angemeldet zu haben.
Die öffentliche Sicherheit wird durch die Herausgabe von Bargeld beeinträchtigt, wenn es wahrscheinlich zur Finanzierung von Schleuseraktivitäten unmittelbar verwendet wird. Bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von Schäden aufgrund der besonders schweren Folgen herabgesetzt. Schleuser-aktivitäten können besonders gewichtige Rechtsgüter betreffen, wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen, aber auch die Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Mittelbar werden auch weitergehende staatlich geschützte Interessen beeinträchtigt, wie die Zuzugskontrolle, die Identitätskontrolle, die Arbeits-marktkontrolle und die politische Kontrolle. Auch stehen Schleuseraktivitäten typischerweise in Zusammenhang mit weiteren rchtswidrigen Handlungen, wie der Beschaffung gefälschter aufenthaltsrechtlicher Dokumente oder die illegale Beschäfti-gung von Arbeitnehmern. Diese potentiellen Schäden für erhebliche Rechtsgüter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind als besonders folgenschwer zu bewerten.
Wird Bargeld nach Herausgabe dem Hawala-Geldsystem zugeleitet, wird dadurch eine gegenwärtige Gefahr begründet, weil der Transfer von Geld im Hawala-Geldsystem per se rechtswirdig ist. Über ein solches System werden Zahlungs-dienstleistungen ohne Erlaubnis erbracht, was nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) strafbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Störung und damit Schaden für die öffentliche Sicherheit tritt bereits dadurch ein, dass der Kläger entgegen § 1 Abs. 4 ZollVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26. Oktober 2005, Barmittel in Höhe von mehr als 10.000 Euro bei der Ausreise aus der Europäischen Union mit sich führte, ohne diesen Betrag angemeldet zu haben. Die öffentliche Sicherheit wird durch die Herausgabe von Bargeld beeinträchtigt, wenn es wahrscheinlich zur Finanzierung von Schleuseraktivitäten unmittelbar verwendet wird. Bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von Schäden aufgrund der besonders schweren Folgen herabgesetzt. Schleuser-aktivitäten können besonders gewichtige Rechtsgüter betreffen, wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen, aber auch die Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Mittelbar werden auch weitergehende staatlich geschützte Interessen beeinträchtigt, wie die Zuzugskontrolle, die Identitätskontrolle, die Arbeits-marktkontrolle und die politische Kontrolle. Auch stehen Schleuseraktivitäten typischerweise in Zusammenhang mit weiteren rchtswidrigen Handlungen, wie der Beschaffung gefälschter aufenthaltsrechtlicher Dokumente oder die illegale Beschäfti-gung von Arbeitnehmern. Diese potentiellen Schäden für erhebliche Rechtsgüter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind als besonders folgenschwer zu bewerten. Wird Bargeld nach Herausgabe dem Hawala-Geldsystem zugeleitet, wird dadurch eine gegenwärtige Gefahr begründet, weil der Transfer von Geld im Hawala-Geldsystem per se rechtswirdig ist. Über ein solches System werden Zahlungs-dienstleistungen ohne Erlaubnis erbracht, was nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) strafbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt erfolglos, denn die zulässige Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung vom 12. Juli 2016 ist unbegründet (dazu unter I.) und die hilfsweise geltend gemachte Leistungsklage auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet (dazu unter II.). Deshalb war die Klage kostenpflichtig und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis abzuweisen (dazu unter III.). I. Die gegen die Sicherstellungsverfügung vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2018 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Ein Sicherstellungsverwaltungsakt, der wie hier noch nicht bestandskräftig geworden ist, kann mit einer Anfechtungsklage als Hauptantrag angegriffen werden, wobei ein Herausgabeanspruch bei Erfolg der Anfechtungsklage als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 3. Mai 2018 rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung nach dem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültigen § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG a.F.) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 15. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vor. Ob die materiellen Voraussetzungen einer Sicherstellung vorlagen bemisst sich an sich nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, doch müssen die Gründe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegen, soll die Verwahrung fortbestehen, weil § 43 Abs. 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, einen Herausgabeanspruch vorsieht, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Erlass wegfallen (HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris Rn. 18 f.). Nach § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. konnten die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Der klassische Gefahrenbegriff, der, wie Anknüpfungen an die Regelungen des Bundespolizeigesetzes sowie die Aufgabenbeschreibung des § 1 ZollVG zeigen, auch § 32b Abs. 1 ZFdG a.F. zugrunde liegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Sachlage vorliegen muss, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zur Schädigung eines polizeilich geschützten Rechtsgutes führen wird (BVerwG, Urteil vom 26. 2. 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 32). Zu den polizeilich geschützten Rechtsgütern, die bei Verwirklichung der Gefahr verletzt oder beeinträchtigt werden, gehört die öffentliche Sicherheit. Darunter fallen nach allgemein anerkannter Definition der Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 77). Eine dergestalt zu besorgende Beeinträchtigung des Rechtsgüterschutzes ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 20 W 55/02 –, juris Rn. 17; mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Februar1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 32). Mithin kennzeichnet eine gegenwärtige Gefahr eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine so verstandene gegenwärtige Gefahr lag vor. Auch wenn Bargeld an sich nicht gefährlich ist, stellt sein bloßer Besitz eine Gefährdung oder gar Störung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn diesem eine Rechtsnorm entgegensteht (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2021 – 5 K 9446/17 –, juris Rn. 24) oder die Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers ist (BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 10 ZB 09.1354 –, juris Rn. 14). Eine solche Störung und damit Schaden war bereits dadurch eingetreten, dass der Kläger entgegen § 1 Abs. 4 ZollVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), Barmittel in Höhe von mehr als 10.000 Euro bei der Ausreise aus der Europäischen Union mit sich führte, ohne diesen Betrag entsprechend den Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 angemeldet zu haben. Dieser Umstand allein erfüllt die Voraussetzung einer Sicherstellung der Barmittel des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Kontrolle im Rahmen seiner Ausreise nicht den Verdacht ausräumen konnte, dass das Bargeld aus einem womöglich strafbaren, jedenfalls von einem durch die Rechtsordnung missbilligten Verhalten herrührt und für illegale Aktivitäten weiter genutzt wird. Eine völlige Gewissheit über Herkunft und Mittelverwendung ist angesichts der prognostischen Perspektive der Gefahrenabwehr nicht zu verlangen. Die Beamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main durften berechtigte Zweifel an der legalen Herkunft und Verwendung des Bargeldes haben. Entscheidend war dabei, dass der Kläger weder unmittelbar vor Ort noch und in den Tagen danach eine konsistente Erklärung für die Herkunft und beabsichtigte Verwendung der Barmittel abgegeben hat. Zunächst ist die Herkunft der Barmittel aus den vorgetragen Darlehensverträgen zweifelhaft. Dass die Darlehensgeber teilweise nicht über ausreichende Einnahmen verfügten, um die angegeben Beträge bereitzustellen, hat der Kläger nicht versucht auszuräumen. Ferner bestehen Zweifel an der Erklärung des Klägers, weil ausweislich der schriftlichen Nachweise drei der Darlehensverträge bereits am Tag der Kontrolle geschlossen worden sein sollen und der Kläger diese Darlehensverträge bei der Kontrolle am Flughafen dennoch nicht erwähnte. Auch beschrieb der Kläger die Hintergründe der medizinischen Behandlung seiner Mutter bei der Kontrolle am Flughafen nicht ad hoc und detailliert, sondern teilte erst Tage später über seinen damals Bevollmächtigten den angeblichen Verwendungszweck detailliert mit. Dies verwundert insbesondere, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger – wenn seine Mutter tatsächlich eine lebensnotwendige medizinische Behandlung benötigt hätte – die Hintergründe seiner Reise und die Herkunft der Barmittel unmittelbar ausführlich beschrieben hätte, um das Bargeld schnell und ohne Verzögerungen nach Somalia bringen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung des Geldes unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft (§ 40 VwVfG) wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Ergebnis durften die beim Kläger vorgefunden Barmittel bei der Kontrolle am Flughafen am 14. Januar 2016 sichergestellt werden. II. In Anbetracht der unbegründeten Anfechtungsklage ist auch über das hilfsweise geltend gemachte Herausgabeverlangen hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes zu entscheiden. Dieser Antrag wurde unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrags gestellt. Da der Hilfsantrag gegen denselben Beklagten vor dem identischen Gericht gerichtet ist und den gleichen Sachverhalt betrifft, sind die Voraussetzungen einer Klagehäufung nach § 44 VwGO gegeben. Der Herausgabeanspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZFdG ist richtigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Für diese besteht ein Rechtsschutzinteresse, da eine Herausgabe des sichergestellten Bargeldes auf anderem Wege nicht zu erlangen ist, wenn die Sicherstellung zunächst rechtmäßig erfolgte, deren Gründe aber im Nachhinein weggefallen sind. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nicht bestehen. Für den gesetzlich geregelten Fall des Herausgabeanspruchs kommt es auf die Sach- und Rechtslage an, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht. Sichergestellte Sachen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZFdG herauszugeben, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind. Die Herausgabe ist jedoch nach § 43 Abs. 1 Satz 3 ZFdG ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Dies ist hier der Fall. Der Tatbestand der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen § 40 Abs. 1 Nr. 2 ZFdG entspricht dem der Vorgängerregelung (§ 32b Abs. 1 ZFdG a.F.). Eine Sache kann danach zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden. Dabei ist es zunächst unbeachtlich, dass mangels konkreter Ausreiseabsicht nicht mehr von einer Verletzung der Anmeldepflicht für Barmittel nach § 1 Abs. 4 ZollVG in Verbindung mit der Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ausgegangen werden kann. Dennoch besteht bei Herausgabe des Bargeldes an den Kläger die gegenwärtige Gefahr, dass er das Bargeld dergestalt nutzen wird, dass die öffentliche Sicherheit sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schleuserkriminalität (dazu unter 1.) wie auch der Zahlungsdienstaufsicht (dazu unter 2.) beeinträchtigt wird. 1. Ausreichend Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die Barmittel nutzen wird, um unmittelbar Schleuseraktivitäten in Europa und Afrika zu finanzieren. Dies ergibt sich aus der erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Salerno (dazu unter a.) und dem Umstand, dass der Kläger mindestens zweimal Bargeld bei Aus- bzw. Einreise nicht anmeldete und über dessen Herkunft und Verwendung keine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte (dazu unter b.). Diese Erkenntnisse reichen auch aus, um die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu begründen (dazu unter c.). a. Der Kläger wurde nach dem Erlass der Sicherstellungsverfügung vom Landgericht Salerno am 13. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 15.000 Euro (Az. 3615/2022) verurteilt, weil er als Hauptverantwortlicher einer kriminellen Vereinigung somalische Staatsangehörige nach Europa geschleust und dafür das notwendigen Bargeld verwaltet und transferiert habe. Ausweislich des Urteils reiche das strafrechtlich relevante Verhalten mindestens bis in das Jahr 2015 hinein. Das Geld zur Finanzierung der Reise und Unterbringung von Drittstaatsangehörigen sei laut Anklage auch bar „von Hand zu Hand“ weitergeleitet worden (Blatt 230 der Gerichtsakte). Aus den in den Urteilsgründen beschriebenen Telefonüberwachungsmitschnitten geht hervor, dass sich der Kläger mit anderen Mitgliedern der Organisation für Bargeldübergaben getroffen habe (Blatt 233 der Gerichtsakte). In dem Urteil wird auch begründet, warum der Kläger als Kopf dieser Organisation angesehen wird. So baten andere Mitglieder den Kläger um Anweisungen und Gelder für die Unterbringung und Durchführung der Reisen von Drittstaatsangehörigen. Schließlich habe der Kläger ausweislich von Telefonüberwachungsmitschnitten einer Frau, die in Verona am Bahnhof eine große Menge Bargeld bei sich getragen habe, um diese dem Kläger zu übergeben, genaue Anweisungen darüber gegeben, wie sie sich im Falle einer wahrscheinlichen Kontrolle durch die Polizei vor der Übergabe des Bargeldes verhalten solle (Blatt 234 der Gerichtsakte). Dass gegen das Urteil des Landgericht Salerno Rechtsmittel eingelegt wurden lässt eine gegenwärtige Gefahr nicht entfallen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Bewertung, ob eine Gefahr vorliegt, nicht darauf an, ob bereits ein Schaden vorliegt, etwa, weil die Verletzung von Strafrechtsnormen rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt wurde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob aufgrund einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage ein Schaden in der Zukunft wahrscheinlich ist. Vorliegend bestehen sogar Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen. b. Neben dieser Verurteilung zeigt auch der Vorfall aus dem Jahr 2014, als ebenfalls nicht zuvor angemeldetes Bargeld beim Kläger während einer Kontrolle in Como/Italien gefunden wurde, dass der Kläger daran beteiligt war, Bargeld zwischen verschiedenen Ländern zu transferieren. Unter Hinzuziehung der Erkenntnisse aus dem Urteil des Landgerichts Salerno und dem Fund nicht angemeldeten Bargelds vor der Ausreise nach Somalia im Jahr 2016 ohne eine plausible Erklärung über die Herkunft und Verwendung der Barmittel geben zu können, ist davon auszugehen, dass der Kläger für die illegale Schleusung von Drittstaatsangehörigen Geld zwischen Italien, Deutschland und Somalia transferiert hat. c. Die vorliegenden Anhaltspunkte reichen aus, um von der Gegenwärtigkeit der Gefahr, dass der Kläger das Bargeld in Zukunft für die Finanzierung von Schleuseraktivitäten nutzen wird, auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von Schäden aufgrund der besonders schweren Folgen herabgesetzt ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt zwar nur vor, wenn die Schädigung eines polizeilich geschützten Rechtsgutes unmittelbar bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 32), dennoch ist keine absolute Gewissheit über den Schadenseintritt erforderlich. Der Grad der Wahrscheinlichkeit bestimmt sich auch bei einer gegenwärtigen Gefahr nach einem allgemeinen Rechtsgedanken des Polizei- und Ordnungsrechts danach, wie folgenschwer der drohende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 41; VG München, Beschluss vom 3. November 2015 – M 7 S 15.2626 –, juris Rn. 20). Je höher das polizeilich geschützte Rechtsgut zu gewichten ist, desto geringer sind die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Schleuseraktivitäten können besonders gewichtige Rechtsgüter betreffen. Das Einschleusen von Ausländern kann unter Umständen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Es handelt sich dabei um eine besonders schwerwiegende Tat, die nicht nur die Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern auch Individualrechtsgüter, wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen schützt. Mittelbar werden dadurch auch weitergehende Interessen geschützt, wie die Zuzugskontrolle, die Identitätskontrolle, die Arbeitsmarktkontrolle und die politische Kontrolle (vgl. Gericke, in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 95 AufenthG Rn. 1). Darüber hinaus wirken sich die Folgen von Schleuserkriminalität typischerweise auf eine Vielzahl von Rechtsgütern in verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus. Auch stehen Schleuseraktivitäten typischerweise in Zusammenhang mit anderen Handlungen, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. So kann etwa die Beschaffung gefälschter aufenthaltsrechtlicher Dokumente oder die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Schleuseraktivitäten gefördert werden. Diese potentiellen Schäden für erhebliche Rechtsgüter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind als besonders folgenschwer zu bewerten. Auch das Landgericht Salerno hat bei der Verurteilung des Klägers strafschärfend berücksichtigt, das die Aktivitäten des Klägers eine Vielzahl von Personen in mindestens zwei Staaten (Italien und Deutschland) betrafen (Blatt 235 der Gerichtsakte). Die Anhaltspunkte über die illegalen Schleuseraktivitäten genügen daher, um von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Kläger das Bargeld auch für die Begehung entsprechender Straftaten unmittelbar nutzen wird. Wie das Landgericht Salerno angenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten dem Kläger hohe illegale Einkünfte gebracht haben, die er auch in Zukunft mit dem herausgegebenen Bargeld anstreben dürfte. Anhaltspunkte, dass der Kläger zukünftig nicht mehr an Schleuseraktivitäten teilnehmen wird, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch, weil eine Strafe gegenüber dem Kläger noch nicht vollstreckt wurde. 2. Unabhängig davon ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger das sichergestellte Bargeld nach Herausgabe dem Hawala-Geldsystem zuleiten wird. Bereits dadurch wird eine gegenwärtige Gefahr begründet, weil der Transfer von Geld im Hawala-Geldsystem per se rechtswidrig ist. Über ein solches System werden Zahlungsdienstleistungen ohne Erlaubnis erbracht, was nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) strafbar ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21 –, juris Rn. 15-23; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, 3 StR 403/20 –, juris Rn. 16). Die entsprechende Verwendung der sichergestellten Barmittel nach Herausgabe ergibt sich aus der bisherigen Mitwirkung des Klägers in Hawala-Finanzsystemen. Wie sich aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Blatt 107 f. der Gerichtsakte) ergibt, war der Kläger als Hawala-Agent des Hawala-Finanzsystems AMAL Express tätig. Auch gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er das Hawala-Geldsystem kenne, weil z.B. nach Somalia kein Geld über Banken transferiert werden könne und damit auf das Hawala-Geldsystem zurückgegriffen werden müsse (Protokoll der öffentlichen Verhandlung, S. 3). Etwas später hat der Kläger bestätigt, dass es „gang und gäbe sei, dass Personen, die nach Somalia reisten, Geld […] mitnähmen“. Auch aus dem Urteil des Landgerichts Salerno geht hervor, dass der Kläger an einem System beteiligt war, mit dem Geld für Schleuseraktivitäten transferiert wurde (Blätter 233-235 der Gerichtsakte). Im Ergebnis besteht angesichts des besonders hohen Schadens für erhebliche Rechtsgüter einer großen Anzahl von Personen, weiterhin eine gegenwärtige Gefahr, die einen Herausgabeanspruch ausschließt. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 38.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 6. Juni 2018 wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die präventive Sicherstellung von Bargeld durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und beabsichtigte, am 14. Januar 2016 vom Flughafen Frankfurt am Main nach Nairobi/Kenia und weiter nach Somalia zu fliegen. Gegen 10:30 Uhr desselben Tages wurde der Kläger am Flughafen Frankfurt am Main einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen und nach mitgeführten Barmitteln befragt. Im Zuge dessen legte der Kläger insgesamt 38.250 Euro und 1.110 US-Dollar in bar vor. Eine Anmeldung für die mitgeführten Barmittel lag nicht vor. Der Kläger gab an, dass ihm lediglich 10.000 Euro gehören würden. Die restlichen Barmittel würden von sechs Freunden stammen und müssten nach Somalia gebracht werden, damit dort der Krankenhausaufenthalt eines Familienmitglieds beglichen werden könne. Weitere Angaben zur Herkunft der Barmittel konnte der Kläger nicht machen. Zu seinem Beruf befragt, gab er an, als Busfahrer tätig zu sein und im Monat ca. 2.000 Euro netto zu verdienen sowie monatliche „Fixkosten“ in Höhe von ca. 1.500 Euro zu haben. Durch die Beamten des Hauptzollamtes Frankfurt am Main wurde daraufhin wegen des Verdachts der Geldwäsche ein sogenanntes Clearing-/Zollverwaltungsverfahren nach § 12a Abs. 4 ZollVG eingeleitet und ein Betrag in Höhe von 38.000 Euro sichergestellt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die Sicherstellung der 38.000 Euro bis zum 15. Februar 2016 an. Mit E-Mail vom 18. Januar 2016 konkretisierte der damalige Bevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger das sichergestellte Geld für eine dringende Nierentransplantation seiner Mutter persönlich nach Somalia bringen müsse, weil keine Möglichkeit zur Überweisung bestehe. Mit E-Mail vom 25. Januar 2016 legte der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten fünf Darlehensverträge vor: - Darlehensvertrag vom 10. Januar 2016 zwischen dem Kläger und dem deutschen Staatsangehörigen W über einen Betrag von 8.000 Euro zur medizinischen Behandlung der Mutter des Klägers mit einer Laufzeit von zwölf Monaten; - schriftliche Bestätigung der deutschen Staatsangehörigen Frau A vom 18. Januar 2016, worin diese dem Kläger bestätigt, dass sie ihm 10.000 Euro gegeben habe, die er dem kranken Vater der Frau A in Somalia überbringen solle; - Bestätigung der somalischen Staatsangehörigen Frau I vom 8. Januar 2016, worin diese bestätigt, dass sie dem Kläger 3.000 Euro gegeben habe, die der Kläger der Mutter der Frau I in Somalia geben solle; - Bestätigung des somalischen Staatsangehörigen Herrn A. vom 8. Januar 2016, worin dieser bestätigt, dass er dem Kläger 9.000 Euro gegeben habe, von denen er 5.000 Euro der Mutter des Herrn A. in Somalia geben solle, während die restlichen 4.000 Euro dem Kläger geliehen würden; - Bestätigung des deutschen Staatsangehörigen Herrn I, worin dieser bestätigt, dass er dem Kläger am 12. Januar 2016 4.800 Euro für die Behandlung seiner Mutter in Somalia gegeben habe. Am 1. Februar 2016 übersandte der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten per E-Mail ein Dokument des H-Regional Hospital K-Ort vom 14. Januar 2016. Darin heißt es auf Englisch, dass die 65-jährige somalischen Staatsangehörige Frau I. am 1. Januar 2016 das Krankenhaus aufgesucht und man festgestellt habe, dass die Patientin eine Nierentransplantation benötige. Die Kosten für die Operation würden 30.000 US-Dollar betragen. Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main leitete am 15. Februar 2016 gegen den Kläger aufgrund des Verdachts der Geldwäsche und wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil des Jobcenters Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren ein. Das Ermittlungsverfahren wurde zunächst bei der Staatsanwalt Frankfurt am Main anhängig gemacht (Az.: 7230 Js 208271/16 GW) und wurde von dort an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben (Az.: 150 Js 8689/16). Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 8. Juni 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern und Unterstützung krimineller Vereinigungen im Ausland (Az. 530 Js 36695/15) wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren in Italien am 2. November 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit Verfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 wurden die beim Kläger aufgefundenen Barmittel in Höhe von 38.000 Euro nach § 32b ZFdG a.F. sichergestellt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (Nr. 2). Zur Begründung hieß es, aufgrund der Erfahrung aus dem Zollfahndungsdienst, insbesondere aus der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche, werde davon ausgegangen, dass es sich bei den sichergestellten 38.000 Euro um Erlöse aus einer Straftat handele und der Betrag zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden könne. Als Reisender sei der Kläger nach § 1 Abs. 3 lit. a ZollVG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, verpflichtet, mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden und den Eigentümer, den vorgesehenen Empfänger sowie die Herkunft und den Verwendungszweck anzugeben. Dies sei durch den Kläger unterlassen worden, wodurch eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten sei. Dem Kläger sei bereits seit dem 23. Oktober 2014 bekannt gewesen, dass er Barmittel anmelden müsse. An diesem Tag seien bei ihm bei einer Kontrolle in Como/Italien 55.400 Euro gefunden worden, die er vorschriftswidrig nicht deklariert habe. Die Herkunft des am Flughafen bei ihm sichergestellten Bargeldes ließe sich auch nicht mit den vorgelegten Darlehensverträgen erklären, welche lediglich als Gefälligkeitsbescheinigungen und damit als Schutzbehauptung gewertet werden könnten. Die Echtheit der Darlehensverträge sei zweifelhaft, unter anderem weil die angeblichen Darlehensverträge mit erheblicher zeitlicher Verzögerung eingereicht worden seien, obwohl ausweislich des Datums bereits drei der Verträge schon zum Kontrollzeitpunkt hätten vorliegen müssen, teilweise seien die Verträge nicht unterschrieben, ähnelten sich und wiesen Schreibfehler auf. Auch die Einkommenssituation der angeblichen Darlehensgeber begründeten Zweifel daran, dass sie diese Geldsummen aufbringen konnten. Schließlich bestünden auch Zweifel an dem vom Kläger angegebenen Verwendungszweck. So erschließe sich bereits nicht, warum der Kläger nicht bereits bei seiner Kontrolle am 14. Januar 2016 angegeben habe, dass seine Mutter eine lebenswichtige Nierentransplantation benötige. Hinzu komme, dass die angegebenen Operationskosten sich nicht mit der Summe decken würden, die dem Kläger laut der Darlehensverträge zur Verfügung stünden. Schließlich habe der Kläger nur für einen Teil des bei ihm am 14. Januar 2016 gefundenen Bargelds Nachweise vorgelegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da davon auszugehen sei, dass der Kläger das Geld unmittelbar nach Herausgabe an einen unbekannten Ort verbringen werde. Die Abwendung weiterer Gefahren könne nicht mehr gewährleistet werden. Der Kläger legte am 24. August 2016 Widerspruch gegen die Verfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main ein. Mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 3. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie vertiefte die Begründung und ergänzte unter anderem, dass bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein europäischer Haftbefehl der italienischen Justizbehörden vom 7. November 2016 gegen den Kläger zur Auslieferung an die italienischen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen des Verdachts der gewerbs-/bandenmäßigen Schleusung von Ausländern anhängig sei. Die italienische Justiz beschuldige den Kläger als Leiter einer kriminellen Vereinigung, die in Italien und im Ausland tätig und darauf ausgerichtet sei, die unerlaubte Einreise somalischer Staatsangehöriger nach Europa zu fördern. Aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des OLG Karlsruhe sei der Kläger am 23. November 2016 festgenommen worden und befinde sich in Auslieferungshaft. Im Rahmen dessen habe die Staatsanwaltschaft Karlsruhe neue Erkenntnisse übermittelt, wonach der Kläger seit mindestens fünf Jahren im sogenannten Hawala-Finanzsystem des somalischen AMAL-Express-Finanzdienstleisters als Agent tätig sei. Der Kläger organisiere über das internetbasierte AMAL-Express-Buchungssystem den Ausgleich der Gelder, die über das Hawala-System weitergeleitet würden. Für seine Tätigkeit erhalte der Kläger eine transaktionsabhängige Provision. Das Landgericht von Salerno verurteilte den Kläger am 13. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 15.000 Euro (Az.: 3615/2022). Der Anklage und den Urteilsgründen entsprechend sei der Kläger Kopf und Hauptverantwortlicher einer kriminellen Vereinigung gewesen, die somalische Staatsangehörige nach Europa geschleust habe, indem der Transport nach und die Unterbringung in Italien sowie die weitere Verbringung in andere europäische Staaten organsiert worden seien. Somalische Staatsangehörige seien dazu auch mit gefälschten Identitätsdokumenten ausgestattet worden. Erträge aus diesen Handlungen hätten sich auf teilweise 150.000 Euro monatlich belaufen und seien auch bar von Hand zu Hand weitergeleitet worden. Insbesondere der Kläger sei für den Transfer von Geld an Beteiligte in Italien verantwortlich gewesen. Die italienischen Ermittlungsbehörden hätten Telefongespräche des Klägers im Jahr 2015 überwacht, in denen dieser mit Beteiligten in Italien über die hohen Kosten für die Reisen von Drittstaatsangehörigen in Europa und den erforderlichen Geldtransfer zwischen den Beteiligten gesprochen sowie ein Treffen zur Übergabe von Geld in Verona vereinbart habe. Der Kläger hat am 4. Juni 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass nach der Anordnung der Sicherstellung der 38.000 Euro bis zum 15. Februar 2023 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main kein weiterer Gerichtsbeschluss erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine weitere präventive Sicherstellung lägen nicht vor. Eine Gefahr, dass mit den 38.000 Euro Bargeld Straftaten begangen werden, bestehe nicht. Die Beklagte spezifiziere mögliche Straftaten nicht. Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe seien eingestellt worden. Auch sei das Urteil des Landgerichts von Salerno vom 13. Juli 2022 nicht relevant, weil der Kläger Rechtsmittel eingelegt habe. Gegenstand des Urteils seien Geschehnisse aus dem Jahr 2015, die heute keine Rückschlüsse mehr auf zukünftige Straftaten zuließen. Auch folge aus dem Urteil nicht, dass die vorgeworfenen Schleusertätigkeiten mit Bargeld erfolgt seien oder dass der Kläger Bargeld nach Italien verbracht habe. Der Kläger habe auch keine Kenntnis von der Barmittelanmeldepflicht aufgrund der Kontrolle in Como/Italien haben können, weil diese nicht am Flughafen, sondern anlässlich einer Autofahrt im Ausland erfolgt sei. Der Kläger habe bei der Kontrolle am 14. Januar 2016 kooperiert und zutreffende Angaben zu dem mitgeführten Bargeld gemacht. Schließlich sei eine mögliche Tätigkeit des Klägers im sogenannten Hawala-Finanzsystem irrelevant, da dies nicht strafbar sei. Im Übrigen habe der Kläger in einem solchen System nicht mitgewirkt. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016, E-Nr.: …./..-…., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die sichergestellten Barmittel in Höhe von 38.000 Euro an den Kläger herauszugeben; die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2018 und ergänzt, dass eine Tätigkeit im Hawala-Finanzsystem illegal sei. Das Hawala-Finanzsystem stehe in Verbindung mit der Terrorismusfinanzierung und der Schleuserkriminalität im arabischen und afrikanischen Raum. Über ein Hawala-Finanzsystem könne Geld transferiert werden, ohne Spuren zu hinterlassen, sodass es sich um eine sichere Methode für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung organisierter Kriminalität im Ausland handele. Auch stellten Hawala-Geldtransaktionen Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar, die unter Umständen einer Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG unterlägen. Es sei nicht auszuschließen, dass nach Freigabe des sichergestellten Bargeldes, dieses wieder in den illegalen Geldkreislauf des Hawala-Finanzsystems gerate und für Straftaten verwendet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, einschließlich des unter der Geschäftsnummer 5 K 2391/18. F erledigten Verwaltungsstreitverfahrens, und den vorgelegten Behördenvorgang (ein Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.