Beschluss
5 L 1045/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0427.5L1045.23.F.00
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Leitsätze
1. Eine Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB wird nicht schon dadurch rechtswidrig, wenn diese durch die Behörde nicht als solche, sondern als >>Anhörung im Sinne von § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz<< bezeichnet wurde. Allein die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage schadet nicht, denn die Anhörung erfolgt nicht ihrer selbst willen, sondern ist Ausdruck des fairen Verfahrens, ermöglicht den Verfahrensbeteiligten die Wahrung ihrer Interessen und schützt sie vor überraschenden Entscheidungen. Diese Funktionen hängen nicht davon ab, das die (korrekte) Rechtsgrundlge des Anhörungserfordernisses angegeben wird.
2. Die Rechtmäßigkeit der Anhörung hängt auch nicht davon ab, dass dem Anhörungsschreiben entnommen werden kann, gegen welche konkreten Rechtsnormen im Anwendungsbereich des Lebensmittelfuttergesetzbuches verstoßen wurde.
3. Eine unter Verweis auf die >> Auslegunghinweise des Freistaates Bayern<< geforderte nachvollziehbare schriftliche Prognoseentscheidung des für die Verhängung des Bußgeldes zuständigen Sachbearbeiters, welche sich in der Behördenakte befinden müsse, kann - losgelöst von der grundsätzlichen Frage der Bindungswirkung von Auslegungshinweisen gegenüber der Judikative - im Lande Hessen jedenfalls keine Anwendung finden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB wird nicht schon dadurch rechtswidrig, wenn diese durch die Behörde nicht als solche, sondern als >>Anhörung im Sinne von § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz > Auslegunghinweise des Freistaates Bayern sowie § 10 Nr. 1 LMHV) – und deren Schwere ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten: Wie bereits dem ersten Blatt der Behördenakte zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Verstöße sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 1250 Euro zu rechnen, was im Hinblick auf den bis zu einem Betrag vom 50 000 Euro reichenden Bußgeldrahmen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB) nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin ist zudem nicht erstmals in den Fokus der für Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung zuständigen Ordnungsbehörde geraten, sondern war mit ihrer weiteren Betriebsstätte unter der Anschrift A-Straße, D-Stadt, bereits in der Vergangenheit in entsprechender Weise in Erscheinung getreten (vgl. VG Frankfurt a.M.: 5 L 2750/22.F; HessVGH: 8 B 1875/22). Dafür, dass der Antragstellerin Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zugerechnet werden könnte und mangels Verschuldens eine Veröffentlichung von vornherein ausgeschlossen wäre, ist nichts ersichtlich; die genannten Verstöße sind vielmehr mindestens fahrlässig verursacht. Die von der Antragstellerin unter Verweis auf die „Auslegungshinweise des Freistaates Bayern“ geforderte nachvollziehbare schriftliche Prognoseentscheidung des für die Verhängung des Bußgeldes zuständigen Sachbearbeiters, welche sich in der Behördenakte befinden müsse, geht vorliegend bereits insofern fehl, als dass sich das Verfahren nicht gegen eine Behörde des Freistaats Bayern richtet. Soweit die Antragstellerin mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2023 auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 22. November 2022 – M 26b E 22.4545; Beschluss vom 6. April 2023 – M26b E 23.186) verweist und diese zu den Akten reicht, liegen diesen Entscheidungen Einzelfälle zugrunde, die auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar erscheinen. Im Übrigen wird das Erfordernis einer nachvollziehbaren schriftlichen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Bußgelderwartung in den Akten durch das Verwaltungsgericht München im Wesentlichen mit eben jenen Vollzugshinweisen zu § 40 Abs. 1a LFGB des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz begründet, die – losgelöst von der grundsätzlichen Frage ihrer Bindungskraft gegenüber der Judikative – im Lande Hessen jedenfalls keine Geltung beanspruchen können. Dass nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts bisher noch kein Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin erlassen wurde, ist im Übrigen unerheblich, da § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerade keine rechtskräftige Entscheidung über ein Bußgeld erfordert (VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 41). Die beabsichtigte Veröffentlichung erfolgt zudem „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB (ausführlich zur Auslegung des Begriffs VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19 –, juris Rn. 26 ff). Die Antragsgegnerin hat nämlich nach Feststellung der verfahrensgegenständlichen Hygienemängel bei der Betriebskontrolle am 14. Februar 2023 der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2023 und mit Schreiben vom 13. März 2022 – nachdem sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gemeldet hatten – nochmals mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung beabsichtigt sei. Somit liegen zwischen Feststellung und Anhörung bzw. Mitteilung nur wenige Wochen, welche angesichts des vorliegenden Umfangs der festgestellten Verstöße – der Bericht umfasst 23 Seiten – kein schuldhaftes Zögern der Antragsgegnerin begründet und weit von dem Zeitraum entfernt ist, der die Unverzüglichkeit entfallen lassen könnte (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F. –, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 ME 304/22 –, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F. –, juris Rn. 35: fünf Monate). In dem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. März 2023 bei der Antragsgegnerin zunächst um Akteneinsicht gebeten sowie mit Schreiben vom 20. März 2023 zu den festgestellten Verstößen Stellung genommen hat. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 13. März 2023 sowie mit Schreiben vom 22. März 2023 – und damit jeweils nach nur ein paar Tagen – reagiert und das Verfahren vorangetrieben, zumal Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers, worunter auch die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund beantragter Akteneinsicht, angekündigter Stellungnahme und eines anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens fällt, nach der Rechtsprechung grundsätzlich „fristverlängernd“ zu würdigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 B 487/21 –, juris Rn. 27 f.; VGH B-W, Beschluss vom 9. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 45). Schließlich kann der Hinweis der Antragstellerin auf den Umstand, dass die Mitteilung der Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin gegenüber den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf den 22. März 2022 datiere (vgl. Bl. 49 BA), der Unverzüglichkeit schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich hierbei um einen offensichtlichen Datierungsfehler handelt; das Schreiben stammt – wie die diesem Schreiben beigefügte Abschrift der entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin selbst (dort korrekt datiert, vgl. Bl. 51 BA) – aus dem Jahre 2023. Im Hinblick auf den Umfang und die Schwere der Verstöße stellt sich die Veröffentlichung schließlich auch als verhältnismäßige Maßnahme dar. Soweit die Antragstellerin anführt, die „relevanten Feststellungen weitestgehend abgestellt“ zu haben, hat sie diese Behauptung nicht weiter untermauert. Unabhängig davon stünde dies der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht im Wege. Die Norm des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB bezieht sich nämlich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht nur auf Mängel, die nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung behoben wurden, sondern auch auf solche, die bereits vor der Veröffentlichung behoben wurden (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, LFGB § 40 Rn. 77). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Veröffentlichung auch dann erfolgen kann, wenn der Mangel bereits vor der Veröffentlichung behoben wurde. Nach alledem ist die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung verpflichtet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen – wie hier – vor, so steht ihr ein Ermessen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB nämlich nicht zu. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs zu ermäßigen ist.