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Beschluss

5 L 363/23.F, 2 B 143/23

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0203.5L363.23.F.00
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Leitsätze
Angesichts des aus Art. 21 GG folgenden Rechts politischer Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und hierfür auch öffentliche Einrichtungen zu nutzen, ist dann, wenn ein hierfür vorgesehener Rahmen durch die zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Versanmmlung wesentlich verändert würde, eine Lösung nach dem Prioritätsprinzip zu finden
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für den 6. Februar 2023 für den Bereich des Pater-Werenfried-Parkplatzes in Königstein im Taunus angemeldete Versammlung dahingehend zu beschränken, dass ein anderer Versammlungsort als der Pater-Werenfried-Parkplatz in Königstein im Taunus zugewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts des aus Art. 21 GG folgenden Rechts politischer Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und hierfür auch öffentliche Einrichtungen zu nutzen, ist dann, wenn ein hierfür vorgesehener Rahmen durch die zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Versanmmlung wesentlich verändert würde, eine Lösung nach dem Prioritätsprinzip zu finden Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für den 6. Februar 2023 für den Bereich des Pater-Werenfried-Parkplatzes in Königstein im Taunus angemeldete Versammlung dahingehend zu beschränken, dass ein anderer Versammlungsort als der Pater-Werenfried-Parkplatz in Königstein im Taunus zugewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine politische Partei und beabsichtigt, am 6. Februar 2023 den zehnten Jahrestag ihrer Gründung zu begehen. Hierzu hat sie in Königstein im Taunus das „Haus der Begegnung“ gemietet, das der Haus der Begegnung Betriebs-GmbH (im Folgenden „Vermieterin“) gehört, einer Eigengesellschaft der Antragsgegnerin. Bei einer Vorbesprechung am 8. Dezember 2022 wurde besprochen, dass die Antragstellerin, auch den Pater-Werenfried-Parkplatz anmieten möchte, der sich südostwärts des Hauses der Begegnung befindet, etwa 100 Stellplätze umfasst und mit einer Schrankenanlage versehen ist. Bei einer Auflistung der Kosten der Veranstaltung durch den Vermieter vom 27. Januar 2023 findet sich hierzu die Position • Anmietung des Pater-Werenfried Parkplatzes - … € netto Tagesmietpreis. Mit E-Mail-Nachricht vom 2. Februar 2023 teilte die Vermieterin mit, dass dieser Parkplatz am 6. Februar 2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne, da es sich um einen öffentlichen Platz handele, für den eine Veranstaltung/Demonstration nach Versammlungsrecht angemeldet worden sei. Am 3. Februar 2023 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angerufen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, durch den die angemeldete Versammlung verlegt werden soll. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichtet, die für den 6. Februar 2023 für den Bereich des Pater-Werenfried-Parkplatzes in Königstein im Taunus angemeldete Versammlung dahingehend zu beschränken, dass ein anderer Versammlungsort als der Pater-Werenfried-Parkplatz in Königstein im Taunus zugewiesen wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, der X und die Y hätten kurzfristig am 26. Januar 2023 eine Versammlung für den Pater-Werenfried-Parkplatz angemeldet; alternative Versammlungsorte hätten nicht zur Verfügung gestanden; der Pater-Werenfried-Platz sei dem öffentlichen Verkehr gewidmet und als Parkplatz. II. 1. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Im Hinblick auf den zeitlichen Faktor hat sich das Gericht außerstande gesehen, eine Beiladung der Anmelder der für den 6. Februar 2023 auf dem Pater-Werenfried-Parkplatz in Königstein vorgesehenen Versammlung vorzunehmen, da diese förmlich hätte zugestellt werden müssen (§ 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wofür die Zeit nicht mehr gereicht hätte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ungeachtet des Selbstbestimmungsrechts der Grundrechtsträger aus Art. 8 GG über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 = juris Rn. 61) ist beim Zusammentreffen mit widerstreitenden Rechten Dritter, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 = juris Rn. 70, 72), eine praktische Konkordanz zu finden. So liegt der Fall hier. Angesichts des aus Art. 21 GG folgenden Rechts politischer Parteien, wie der Antragstellerin, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und hierfür auch öffentliche Einrichtungen zu nutzen, ist dann, wenn ein hierfür vorgesehener Rahmen durch die zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Versammlung wesentlich verändert würde, eine Lösung nach dem Prioritätsprinzip zu finden (vgl. Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 14 Rn. 15). Die Antragsgegnerin hätte sich beim Eingang der Anmeldung vom 26. Januar 2023 über die Nutzbarkeit des Pater-Werenfried-Parkplatzes – über den die Vermieterin offenbar verfügungsberechtigt ist – informieren müssen und diese nicht einfach annehmen dürfen. Da es sich bei der Vermieterin um eine Eigengesellschaft der Antragsgegnerin handelt, dürfte dies auch ohne allzu große Schwierigkeiten möglich gewesen sein. Die Antragsgegnerin wird nunmehr nach § 15 Abs. 1 VersammlG über Auflagen an den X und die Y zu befinden haben, da der angemeldete Versammlungsort nicht zur Verfügung steht. Daher kann dahinstehen, ob bei einem Verweis auf die in der E-Mail-Nachricht vom 2. Februar 2023 angeführten „Parkmöglichkeiten in der umliegenden Umgebung“ wegen der dadurch verlängerten Anmarschwege von Teilnehmern an der Veranstaltung der Antragstellerin Gründe des polizeilichen Personenschutzes hinreichend einbezogen wurden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.