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Urteil

5 K 75/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1103.5K75.19.F.00
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Leitsätze
Die innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorzulegende Wirtschaftsprüferbescheinigung muss Angaben zu den maßgeblichen Stromkosten und den verbrauchten Strommengen der letzen drei abgeschlossenen Geschäftsjahre enthalten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, welches durch die Regelungen der DSPV lediglich wiederholt und konkretisiert wird. Die DSPV verstößt damit nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorzulegende Wirtschaftsprüferbescheinigung muss Angaben zu den maßgeblichen Stromkosten und den verbrauchten Strommengen der letzen drei abgeschlossenen Geschäftsjahre enthalten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, welches durch die Regelungen der DSPV lediglich wiederholt und konkretisiert wird. Die DSPV verstößt damit nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 durch den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 6. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind insbesondere stromkostenintensive Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreit, sofern sie einen Begrenzungsantrag stellen, der seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle positiv beschieden wird. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris, Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris, Rn. 25). Die Klägerin gehört zwar aufgrund ihrer Zuordnung zur Klasse 2899 WZ 2008 („Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a.n.g.“) zu einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014, die im Grundsatz begrenzungsfähig wäre, doch kann sie für das Begrenzungsjahr 2017 gleichwohl weder die Regelbegrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 noch die Härtefallbegrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme der Regelbegrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 scheitert bereits daran, dass die Stromkostenintensität der Klägerin nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 mindestens 20 Prozent betragen hat. Ausweislich der von der Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des 30. Juni 2016 vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 22. Mai 2016 beträgt die Stromkostenintensität lediglich 16,43 Prozent (Bl. 9 der Behördenakte). Die nachträglich vorgelegte „Bescheinigung der Stromkostenintensität“ vom 31. Oktober 2016, in welcher die Stromkostenintensität mit 20,22 Prozent angegeben wird, ist erst am 2. November 2016 und damit nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist bei der Beklagten eingegangen. Die Klägerin erfüllt allerdings auch nicht die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014. Insofern fehlt es an einer den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 entsprechenden, fristgerecht eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Unternehmen, die für das Begrenzungsjahr 2014 über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid verfügen und die die Voraussetzungen des § 64 EEG 2014 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber eine Stromkostenintensität von weniger als 20 Prozent aufweisen, auf Antrag (dennoch) die EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen nachweist, dass seine Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat. Die Klägerin hat laut Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 20. Mai 2016 eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent und verfügt – laut den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014, sodass sie grundsätzlich unter die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 fällt. Die in der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 20. Mai 2016 ermittelte Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent wurde allerdings zum einen nicht anhand der maßgeblichen Stromkosten und zum anderen nicht anhand der verbrauchten Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre errechnet, wodurch die Klägerin keine den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 entsprechende Wirtschaftsprüferbescheinigung innerhalb der materiellen Ausschlussfrist vorgelegt hat. Dass die vorzulegende Wirtschaftsprüferbescheinigung die maßgeblichen Stromkosten und die verbrauchten Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre beinhalten muss, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits unmittelbar aus dem Gesetz. § 64 EEG 2014 bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. … 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. … (2) … (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) … b) … c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; … d) … 2. … (4) … (5) ... (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. … 2. … 3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. (7) ... Des Weiteren heißt es in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG: § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. (…) Anhand des Wortlautes des Gesetzes sowie anhand der Gesetzessystematik – und damit bereits unmittelbar aus dem Gesetz – wird deutlich, dass die Stromkostenintensität ab dem Begrenzungsjahr 2017 nicht (mehr) anhand der tatsächlichen, sondern anhand der maßgeblichen Stromkosten zu errechnen war. Die Stromkostenintensität und damit auch die nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 für ihre Berechnung erforderlichen maßgeblichen Stromkosten bzw. deren Angabe sind über den Verweis in § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 mittels der in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 geregelten Wirtschaftsprüferbescheinigung nachzuweisen, welche ihrerseits innerhalb der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorzulegen war. Einer ausdrücklichen Nennung der maßgeblichen Stromkosten im § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 bedarf es wegen der unmittelbar durch das Gesetz selbst erfolgten Verweisung nicht mehr. Die maßgeblichen Stromkosten unterfallen als wesentlicher Teil der Wirtschaftsprüferbescheinigung auch nicht der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014, der da lautet: § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) … 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. Der Nachweis der maßgeblichen Stromkosten ist keine „übrige Unterlage“ im Sinne der Vorschrift, da § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ausdrücklich bestimmt, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung – und damit zwingend die in ihr enthaltenden Angaben, worunter nach Auffassung des Gerichts auch die maßgeblichen Stromkosten fallen – der materiellen Ausschlussfrist unterliegt. Diese Auslegung der gesetzlichen Vorgaben wird im Übrigen durch die Regelungen der DSPV wiederholt und konkretisiert. Wie oben gesehen bestimmt § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014, dass die maßgeblichen Stromkosten insbesondere anhand der durchschnittlichen Strompreise berechnet werden, die sich ihrerseits nach der vom Verordnungsgeber auf Grundlage von § 94 Nr. 2 EEG 2014 erlassenen DSPV richten. Diese regelt wiederrum in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 DSPV das Folgende: § 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren (1) … (2) 1Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. § 6 Nachweispflichten (1) … (2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss unbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten zu: 1. … 2. … 3. … 4. Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen zugrunde gelegt werden wird, und 5. … Weiter heißt es dazu in dem Referentenentwurf des BMWi (Seite 22 und 23): „Zu Absatz 2 Sämtliche Angaben, die zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise erforderlich sind, müssen durch die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2014 abgedeckt sein. Dies ist unverzichtbar, um eine ausreichende Qualität der Angaben sicherzustellen. § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2014 regelt, dass mittels der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EEG 2014 nachgewiesen werden müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Stromkostenintensität. Diese beinhaltet nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 auch die durchschnittlichen Strompreise. Daher ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die Bescheinigung die Angaben zur Berechnung der Strompreise ebenfalls erfassen muss. Zur Klarstellung wird in den Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 genauer ausgeführt, was die Bescheinigung enthalten muss. Dies deckt sich weitgehend mit den in § 64 Absatz 3 EEG 2014 genannten Inhalten der Bescheinigung. (…) Zu Nummer 4 Die Wirtschaftsprüferbescheinigung muss künftig auch die Angabe des durchschnittlichen Strompreises aus der Tabelle, der nach § 5 Absatz 1 für das Unternehmen zugrunde gelegt wird, enthalten. Da es bislang keine durchschnittlichen Strompreise gab, ist diese Pflicht noch nicht ausdrücklich in § 64 Absatz 3 EEG 2014 genannt. Da die durchschnittlichen Strompreise aber zukünftig notwendiger Bestandteil der Stromkostenintensität sind, ergibt sich aus Nummer 4, dass die Bescheinigung sich künftig auch auf die durchschnittlichen Strompreise erstrecken muss.“ Daran wird zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls deutlich, dass die vorzulegende und der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 unterfallende Wirtschaftsprüferbescheinigung aufgrund der nachzuweisenden Stromkostenintensität Angaben zur Berechnung der dafür erforderlichen Strompreise und damit insbesondere auch zu den maßgeblichen Stromkosten enthalten muss. § 5 Abs. 2 Satz 1 DSPV wiederholt im Wesentlichen lediglich den Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014. § 6 Abs. 2 Nr. 4 DSPV konkretisiert die aufgrund des § 64 EEG 2014 bereits durch das Gesetz selbst geregelte Nachweispflicht dahingehend, als dass in § 6 Abs. 2 Nr. 4 DSPV nun ausdrücklich bestimmt wird, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung Angaben zum durchschnittlichen Strompreis enthalten muss. Zwar nennt § 6 Abs. 2 DSPV nicht die maßgeblichen Stromkosten, auch verweist § 6 Abs. 2 Nr. 4 DSPV lediglich auf § 5 Abs. 1 DSPV, während die maßgeblichen Stromkosten jedoch in § 5 Abs. 2 Satz 1 DSPV genannt werden. Allerdings sind insbesondere die durchschnittlichen Strompreise ein Teil der maßgeblichen Stromkosten und für deren Berechnung essentiell, während die maßgeblichen Stromkosten wiederrum für die Berechnung der Stromkostenintensität benötigt werden. Wenn die DSPV daher bereits die durchschnittlichen Strompreise als von der Nachweispflicht durch die Wirtschaftsprüferbescheinigung umfasst sieht, so muss dies erst recht für die maßgeblichen Stromkosten gelten, da ohne diese keine Berechnung der Stromkostenintensität erfolgen könnte. Die DSPV ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch weder nichtig noch verfassungswidrig. Das hiesige Gericht hat am 13. Oktober 2022 bereits entschieden (Az.: 5 K 1454/19.F, Seite 11 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen): „Die Durchschnittsstrompreisverordnung ist zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig. Als abstrakt-generelle Rechtsnorm unterliegt sie neben den besonderen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG der allgemeinen Vorgabe, dass sie mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht – namentlich mit dem übrigen Verfassungsrecht – in Einklang zu stehen hat (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 u.a. –, juris Rn. 209; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 80 Rn. 132; siehe auch Detterbeck, AllgVerwR, 20. Aufl. 2022, Rn. 838). Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Verordnung insoweit an einem durchgreifenden Mangel leidet. Die Verordnung ist von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt (aa.), wobei sie insbesondere die Strommarktrealitäten abbildet (bb). Es ist nicht ersichtlich, dass sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (cc.) oder das Willkürverbot (dd.) verstieße. (…) aa. Soweit die Klägerin zunächst anführt, es sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in § 92 Nr. 2 EEG 2014 gedeckt, wenn § 4 Abs. 1 DSPV die Berechnung der maßgeblichen Strompreise dem Bundesamt überlasse, ist dem nicht zu folgen. Dem Wortlaut der Regelung („festzulegen, wie diese Strompreise berechnet werden“) kann kein Erfordernis entnommen werden, dass der Verordnungsgeber selbst die Berechnung vorzunehmen hätte. Vielmehr ist das Gesetz so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber lediglich die Methode der Berechnung festzulegen hat, die Berechnung selbst aber einer nachgeordneten Behörde übertragen kann. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 1 DSPV an, dass das Bundesamt die durchschnittlichen Strompreise nach der in § 3 DSPV vom Verordnungsgeber im Einzelnen beschriebenen Verfahren jährlich zu berechnen hat. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die weitere These der Klägerin nicht, es gebe in § 92 Nr. 2 EEG 2014 keine Grundlage dafür, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 DSPV dem Bundesamt die Befugnis einräume, „Angaben bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitätsprüfung als nicht plausibel erwiesen haben“. Bereits der Wortlaut der Ermächtigung in § 94 Nr. 2 EEG 2014 („festzulegen, wie diese Strompreise berechnet werden “), ist weit gefasst und billigt dem Verordnungsgeber nach Auffassung des Gerichts entsprechend einen weiten Spielraum zu. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Befugnis, das Verfahren der Berechnung festzulegen, nach Ansicht der Kammer auch darauf, bestimmte Daten, die für unplausibel gehalten werden, nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Gegen einen solch weiten Spielraum sprechen auch nicht die in § 94 Nr. 2 EEG 2014 unter Buchstabe a und b aufgeführten „Insbesondere-Regelungen“, weil diese schon rechtsmethodisch nicht als abschließende Aufzählungen verstanden werden können (vgl. etwa Barczak, JuS 2020, 905, 910). bb. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die DSPV bilde die Strommarktrealitäten nicht hinreichend ab und werde daher nicht dem Erfordernis ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 94 Nr. 2 EEG 2014) gerecht, ist darauf hinzuweisen, dass schon fraglich ist, ob tatsächlich eine entsprechende verbindliche Vorgabe besteht. So heißt es in § 94 Nr. 2 EEG 2014 zunächst lediglich, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und – damals noch – Energie ermächtigt wird, festzulegen, welche Strompreise zugrunde gelegt werden müssen und wie diese berechnet werden. Erst im folgenden Halbsatz heißt es weiter, dass für diese Zwecke insbesondere Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden können, die die Strommarktrealitäten abbilden. Das Verb „müssen“ hat der Gesetzgeber hier nicht verwendet, was – auch mit Blick auf die bereits erwähnte „Insbesondere-Regelung“ – Anlass zu der Annahme gibt, dass es sich hierbei um keine zwingende Vorgabe handelt. Unabhängig davon bilden die nach der DSPV gebildeten Werte aber jedenfalls die Strommarktrealitäten ab, auch wenn dies nicht jene Realitäten sein mögen, die die Klägerin als maßgeblich erachtet: Die Bildung von Gruppen anhand von Stromverbrauch und Vollbenutzungsstunden entspricht nach Ansicht der Kammer der Realität der stromkostenintensiven Unternehmen – um diese geht es hier, nicht um sämtliche Stromkunden – am Strommarkt ab, denn die Stromkosten werden maßgeblich von diesen beiden Parametern bestimmt. Soweit die Klägerin insbesondere der Ansicht ist, die Strommarktrealitäten für stromkostenintensive Unternehmen seien weit komplexer und müssten viele weitere Parameter berücksichtigen, insbesondere müsste eine Vielzahl individueller Umstände berücksichtigt werden, liefe dies dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, nunmehr auf durchschnittliche Strompreise abzustellen. . cc. Unzutreffend ist ferner der nächste Einwand der Klägerin, die DSPV gelange zu „inkonsistenten“ und „sachwidrigen“ Ergebnissen und sei – auch wegen weiterer angeblicher Defizite – unverhältnismäßig und daher unwirksam. Dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt für den Streitfall kein entscheidendes Gewicht zu. Die Kammer sieht sich veranlasst klarzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig nur relevant wird, wenn der Staat in die Sphäre seiner Bürger eingreift; so soll der Grundsatz nämlich sicherstellen, dass die öffentliche Hand den einzelnen Bürger in dessen Freiheitssphäre nur soweit beschränken darf, wie dies im gemeinen Interesse erforderlich ist (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 –, juris Rn. 102: „… eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion“; grundlegend Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Vorb. v. Art. 1 Rn. 42; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 20 Rn. 110; Sachs, in: ders., GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 145). Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen der DSPV greift der Staat aber nicht in die Freiheit seiner Bürger – hier: der Unternehmen – ein, weil es sich bei der Begrenzung der EEG-Umlage – der Subventionscharakter der Maßnahme einmal dahingestellt – nicht um Eingriffs-, sondern um Leistungsverwaltung handelt. Anders als der Klägerbevollmächtigte während der mündlichen Verhandlung erklärt hat, kann eine Eingriffssituation auch nicht dadurch konstruiert werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Begrenzung erhalten hatte und nunmehr aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfällt, denn das Vertrauen in den Fortbestand begünstigender Regelungen ist schon im Allgemeinen grundsätzlich nicht schützenswert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1979 – 2 BvR 72/76 –, juris Rn. 6), zumal die konkret angeführte Begrenzung der Klägerin – und möglicherweise auch solche anderer Unternehmen – ausweislich des Wortlauts etwa von § 64 Abs. 2 EEG 2014 („Die EEG-Umlage wird […] im Begrenzungszeitraum […] wie folgt begrenzt“) keinerlei Vertrauensschutz über das jeweils betroffene Jahr hinaus vermitteln kann. Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung – namentlich im Bereich von Subventionen – die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 – 1 BvR 3405/08 –, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 36). Derartige Bedenken sind mit Blick auf die DSPV aber nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. dd. Soweit die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vorbringen geltend zu machen versucht, die Regelungen der Verordnung verstießen gegen das – auch für Verordnungen maßgebliche – allgemeine, aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Willkürverbot, hat auch dies keinen Erfolg. Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Regelung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 1470/20 –, juris Rn 51; Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14 –, juris Rn. 13; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1954 – 1 BvR 361/52 –, juris Rn. 23; P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 3 Rn. 264 ff.). Dass diese hohen Anforderungen mit Blick auf die DSPV gegeben wären, hat die Klägerin weder dazulegen vermocht noch ist dies im Übrigen ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat in § 3 DSPV die Berechnungsmethode durch Ermittlung der durchschnittlichen Strompreise normiert und sich hierbei dafür entschieden, diese Berechnung auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen hinsichtlich Strombezugsmengen in Kilowattstunden und sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten im Nachweiszeitraum durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSPV). Das Bundesamt berechnet auf dieser Grundlage jährlich die durchschnittlichen Strompreise, die in den Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Berechnung folgende Kalenderjahr bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines antragstellenden Unternehmens zugrunde gelegt werden, vgl. § 4 Abs. 1 DSPV. Hieraus erstellt das Bundesamt sodann eine Tabelle, die sich in acht gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge unterteilt und die Stromkosten, angegeben in ct/kWh, in Relation zu den Vollbenutzungsstunden ausweist, vgl. § 4 Abs. 3, 2 DSPV. Im Antragsverfahren ist der so errechnete Strompreis nach § 5 Abs. 1 DSPV zugrunde zu legen. Dieses – hier nur auszugweise wiedergegebene – Konzept der DSPV verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber die Regelungen durchdacht und für sich in ein stimmiges Verhältnis gebracht hat. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein – und darauf kommt es für einen Verstoß gegen das Willkürverbot allein an –, dass die Regelungen nicht mehr verständlich wären und sich so der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Soweit die Klägerin den Verstoß gegen das Willkürverbot unter anderem daran festmachen will, „dass – anders als es nach energiewirtschaftlichem Verständnis zu erwarten wäre – der maßgebliche Strompreis weder linear mit dem Anstieg der Strombezugsmenge noch mit dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden sinkt“ und dies wie weitere „Inkonsistenzen“ zeige, dass „Willkür zum System“ erhoben werde (vgl. Klagebegründung vom 30. Oktober 2019, S. 15 f. = Bl. 76 f. GA), folgt die Kammer auch dem nicht. Der von der Klägerin als willkürlich gerügte Befund, dass der Strompreis nach der Tabelle des Bundesamts mit dem Anstieg der Strombezugsmenge und dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden nicht sinke, dürfte sich zunächst damit erklären, dass dies die Ergebnisse des vom Bundesamt durchgeführten Datenerhebungsverfahrens sind (vgl. hierzu den Schriftsatz des Bundesamts vom 29. Juli 2020, S. 7 f. = Bl. 176 f. GA). Ungeachtet dessen ist bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung auch der weiteren Umstände, die nach Ansicht der Klägerin willkürlich seien, nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber auf sachfremde Erwägungen zurückgegriffen hätte, als er das Verfahren zur Berechnung der maßgeblichen Strompreise in der DSPV normiert hat. Das Vorbringen der Klägerin zielt bei näherer Betrachtung letztlich auch nicht auf etwas, das mit dem Willkürverbot zu rügen wäre: Nachdem die Klägerin nunmehr nicht mehr zum Kreis der Unternehmen gehört, der von der EEG-Umlage begünstigt ist, scheint es vielmehr ihr Anliegen zu sein, dem Gericht aufzuzeigen, weshalb die konkrete Ausgestaltung der DSPV – insbesondere die Art und Weise, wie der maßgebliche Strompreis ermittelt wird – rechtspolitisch verfehlt sei. In der Tat kann zugegeben werden, dass der Verordnungsgeber die Art und Weise der Berechnung anders hätte regeln können (etwa, wie angesprochen, unter Berücksichtigung einer breiteren Datengrundlage, wissenschaftlicher Auswertungen oder branchenbezogener Besonderheiten). Dies alles hat der Verordnungsgeber indes nicht getan und nach Ansicht des Gerichts auch nicht tun müssen. Die hier letztlich angesprochene Sinnhaftigkeit einer Regelung – auch die einer Verordnung – ist nämlich nicht Prüfungsmaßstab des Willkürverbots. Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers – hier: des Verordnungsgebers –, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u.a. –, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 46). Nicht zu überprüfen ist also, ob der Normgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit – unter anderem die des Willkürverbots – eingehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 36). Mit dem hier gewählten Verfahren für die Ausgestaltung der Berechnung des maßgeblichen Strompreises nach der DSPV hat der Verordnungsgeber zur Überzeugung der Kammer seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. (…)“ Diese Ausführungen, deren Veröffentlichung bereits in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung in Aussicht gestellt worden ist, gelten für das vorliegende Verfahren entsprechend. Aufgrund der bereits gesetzlich normierten Nachweisplicht der durchschnittlichen und der maßgeblichen Stromkosten verstößt § 6 Abs. 2 DSPV auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber verfolgt im Übrigen mit der erfolgten Umstellung von den tatsächlichen auf die durchschnittlichen Strompreise das legitime Ziel, einer künstlichen Erhöhung der Stromkostenintensität eines Unternehmens durch Preisgestaltungen beim Strompreis entgegenzuwirken und ist insoweit nicht zu beanstanden (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. Mai 2022 – 5 K 3498/19.F –, juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 13. Oktober 2022 – 5 K 1454/19.F, Seite 11, zur Veröffentlichung vorgesehen). In dem Referentenentwurf des BMWi heißt es dazu (Seite 9): „Die Verwendung eines durchschnittlichen Strompreises hat den Vorteil, dass keine Möglichkeit mehr besteht, die Stromkostenintensität nur dadurch zu erreichen, dass die Stromkosten künstlich hochgerechnet werden. Zudem nivelliert ein durchschnittlicher Strompreis Unterschiede in der Beschaffungsstruktur. Er verringert Anreize, Strom ineffizient zu nutzen, nur um die Kostenposition zu erhöhen.“ Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Durchschnittsstrompreisverordnung zur Überzeugung des Gerichts auch nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 1 GG, da das Gesetz – wie oben gesehen – in § 64 Abs. 3 Nr. 1 i.Vm. § 64 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 bereits selbst regelt, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung die durchschnittlichen sowie die maßgeblichen Stromkosten enthalten muss, sodass der Gesetzgeber die grundlegende Wertentscheidung selbst getroffen hat. Schließlich ist die hiesige Klage auch deswegen unbegründet, da die von der Klägerin vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 20. Mai 2016 (daneben) nicht die verbrauchten Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre beinhaltet. Wie oben gesehen bestimmt § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb EEG 2014, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre Angaben zu den Strommengen des Unternehmens enthalten muss. Der Passus „für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“ bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht allein auf die „geprüften Jahresabschlüsse“. Dies wird bereits an der Systematik der Norm erkennbar, denn während unter Buchst. c die allgemeingültigen Angaben getroffen werden, werden darunter in Doppelbuchst. aa bis cc die Einzelheiten geregelt. Zudem regelt § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EEG 2014: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (…) (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) … b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und . (…) Auch hier wird auf die Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre abgestellt, sodass dies nach Sinn und Zweck auch für § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb EEG 2014 gelten muss. Dass sich die Voraussetzung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch auf die Angaben zu den Strommengen beziehen muss, wird zudem anhand des ausdrücklichen Wortlautes des § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 deutlich, auf den § 64 Abs. 3 Nr. 1 über § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 verweist. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 stellt für die Berechnung der Stromkostenintensität hinsichtlich der Strommengen ebenfalls auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre ab. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. IV. Eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie seitens der Klägerin angeregt – kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 77.782,98 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsaktes in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamtes, welche dem Schriftsatz vom 11. Juli 2019 beigefügt ist (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Metallbiegeteilen sowie den Betrieb einer Härterei zum Gegenstand hat. Laut Schreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 gehört die Klägerin nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (im Folgenden: WZ 2008) zur Klasse „2899 - Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a.n.g.“ (Bl. 159 ff. der Gerichtsakte). Die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden: EEG 2014) zugeordnet. Am 28. Juni 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017. Bestandteil des Antrages war unter anderem eine Wirtschaftsprüferbescheinigung der Beigeladenen vom 20. Mai 2016. In dieser Wirtschaftsprüferbescheinigung heißt es unter D.: „7. Die zu tragenden tatsächlichen Stromkosten für selbst verbrauchte Strommengen i.S.d. § 103 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 betrugen € 299.632,17. 8. Die Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 für das Geschäftsjahr 2015 beträgt 16,43% (…).“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Wirtschaftsprüferbescheinigung Bezug genommen (Bl. 96 ff. der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Abnahmestelle nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfülle, da nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. So habe die Klägerin lediglich eine Wirtschaftsprüferbescheinigung eingereicht, in der die Stromkostenintensität anhand der tatsächlichen Stromkosten und nicht – wie ab dem Antragsjahr 2016 erforderlich – anhand der maßgeblichen Stromkosten errechnet worden sei. Die Angabe der maßgeblichen Stromkosten gehöre jedoch zu den Mindestangaben in der Wirtschaftsprüferbescheinigung und hätte daher fristwahrend bis zum 30. Juni 2016 vorgelegt werden müssen. Da es sich bei dieser Frist um eine materielle Ausschlussfrist handle, die nicht verlängert werden könne, sei beabsichtigt, den Antrag der Klägerin durch förmlichen Bescheid abzulehnen, weswegen ihr Gelegenheit gegeben werde, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. November 2016 nahm die Klägerin Stellung und führte aus, der Beklagten hätten im Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 die erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorgelegen. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 regle abschließend, welche Angaben die Wirtschaftsprüferbescheinigung enthalten müsse, worunter die von der Beklagten geforderte Angabe der maßgeblichen Stromkosten nicht falle, da diese weder in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c noch in § 66 Abs. 1 EEG 2014 genannt sei, sodass das angebliche Fehlen dieser Angabe in der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung für den Erfolg des klägerischen Antrages auf Begrenzung der EEG-Umlage unerheblich sei. Zwar werde der Begriff der maßgeblichen Stromkosten in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 erwähnt, dies jedoch nur zum Zwecke der Legaldefinition der Stromkostenintensität. Die Vorschrift bestimme hingegen nicht, welche Unterlagen einzureichen seien. Zwar setze die Ermittlung der Stromkostenintensität die Angabe der maßgeblichen Stromkosten voraus, doch sei diese Angabe in der Regelung des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 eben nicht aufgeführt. Selbst wenn eine Pflicht zur Einreichung von Unterlagen mit der Angabe der maßgeblichen Stromkosten bestünde, so müsse diese Pflicht jedoch nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist erfüllt werden, da nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die übrigen Unterlagen nach § 66 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 nicht der materiellen Ausschlussfrist unterfielen, sodass ihr Fehlen nicht zu einem Fristversäumnis führe. Eine Fristenbindung erwachse auch nicht aus § 94 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. mit der daraufhin erlassenen „Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung“ (im Folgenden: DSPV). § 94 Nr. 2 EEG 2014 habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (im Folgenden: BMWi) lediglich dazu ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, in welcher bestimmt werde, welche durchschnittlichen Strompreise für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssten und wie diese Strompreise zu berechnen seien. § 6 Abs. 2 DSPV erweitere dann jedoch die erforderlichen Bestandteile der Wirtschaftsprüferbescheinigung, weswegen die Verordnung zum einen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei und zum anderen in unzulässiger Weise über die gesetzlich bereits abschließend geregelten Inhalte einer Wirtschaftsprüferbescheinigung hinausgehe, wodurch die DSPV gegen höherrangiges Recht verstoße und damit nichtig sei. Aufgrund der bereits existierenden abschließenden gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 sei auch die Auffassung des BMWi, welches in seinem Referentenentwurf (Referentenentwurf [IIIB2], Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen für die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes [DSPV] vom 6. Januar 2016, S. 22, im Folgenden: Referentenentwurf) davon ausgehe, dass mit der Wirtschaftsprüferbescheinigung sämtliche Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 nachgewiesen werden müssten, falsch. So werde die Stromkostenintensität nicht in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 erwähnt, wodurch sie gerade kein zwingender Inhalt der Wirtschaftsprüferbescheinigung sei. Selbiges gelte für die in dem Referentenentwurf erwähnten durchschnittlichen Strompreise. Zudem sei der Inhalt des § 6 Abs. 2 DSPV mit dem aus Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, da die Voraussetzungen eines Antrages auf Begrenzung der EEG-Umlage aufgrund der Intensität des Grundrechtseingriffs, der Größe des Adressatenkreises und der wirtschaftlichen Bedeutung nur vom Gesetzgeber selbst in Form eines Parlamentsgesetzes geregelt werden könne. Es sei daher eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung erforderlich, welche nur so aussehen könne, dass die Beklagte berechtigt sei, einen Nachweis der maßgeblichen Stromkosten durch eine Wirtschaftsprüferbescheinigung zu fordern, ohne dass dafür allerdings die materielle Ausschlussfrist gelte, sodass der Nachweis der maßgeblichen Stromkosten – gegebenenfalls im Wege einer entsprechend ergänzten Wirtschaftsprüferbescheinigung – nachgereicht werden könne. Daraufhin lud die Klägerin am 2. November 2016 im Online-Portal der Beklagten eine entsprechend ergänzte „Bescheinigung der Stromkostenintensität“ vom 31. Oktober 2016 hoch, wonach die von der Klägerin im Jahr 2015 anhand der maßgeblichen Stromkosten ermittelte Stromkostenintensität 20,22 Prozent betragen habe (Bl. 419 ff. der Behördenakte). Mit Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2017 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 ab. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 seien nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 EEG 2014 nachgewiesen worden, da die ursprünglich von der Klägerin eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung die Stromkostenintensität nicht anhand der maßgeblichen Stromkosten berechnet habe. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Widerspruch, den sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung trug die Behörde vor, die Wirtschaftsprüferbescheinigung bzw. die dort enthaltenen Angaben ermöglichten es ihr, unmittelbar nach der Antragstellung die Begrenzungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 ohne eine vorherige Nachfrage bzw. Anforderung zusätzlicher Unterlagen (etwa einer „Bescheinigung der Stromkostenintensität“) prüfen zu können. Dies diene dem vom Gesetzgeber erklärten Zweck, die Antragsbescheidung vor Ablauf des Antragsjahres zu ermöglichen (BT-Drs. 16/8148, S. 76). Dafür müsse die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Unterbuchst. bb EEG 2014 Angaben zu den Strommengen (Plural) des antragstellenden Unternehmens enthalten, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre. Die somit durch die Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung nachzuweisende Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 bestimme sich dabei nach der Legaldefinition des § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 als das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens. Die von der Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung enthalte allerdings nur die Strommenge (Singular) für das Geschäftsjahr 2015 und damit keine Angaben zu den Strommengen, insbesondere für die erforderlichen Geschäftsjahre 2013 und 2014. Allein deswegen sei der Antrag der Klägerin bereits abzulehnen. Des Weiteren enthalte die Wirtschaftsprüferbescheinigung auch nicht die nach § 6 Abs. 2 DSPV ab dem Antragsjahr 2016 vorgeschriebenen Angaben, namentlich die maßgeblichen Stromkosten nach § 5 Abs. 2 DSPV. Vielmehr sei die Stromkostenintensität in der streitgegenständlichen Wirtschaftsprüferbescheinigung anhand der tatsächlichen Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2015) ermittelt worden. Im „Merkblatt für Stromkostenintensive Unternehmen 2016“ (Stand: 27. April 2016), welches im Internet veröffentlicht und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht worden sei, seien die Antragsteller jedoch explizit darüber aufgeklärt worden, welche Nachweise ab dem Antragsjahr 2016 in der Wirtschaftsprüferbescheinigung vorhanden sein müssten sowie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ab diesem Antragsjahr der Nachweis der Stromkostenintensität auf der Grundlage der maßgeblichen Stromkosten zu erbringen sei. Im Übrigen ergebe sich der Begriff bzw. die Berechnung der Stromkostenintensität aufgrund der Legaldefinition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 bereits unmittelbar aus dem Gesetz, während § 6 Abs. 2 DSPV lediglich die gesetzlichen Anforderungen konkretisiere. Die Regelung des § 6 Abs. 2 DSPV verstoße daher auch nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber durch die §§ 63 ff. EEG 2014 die grundlegende Wertentscheidung selbst getroffen habe. Die Antragsvoraussetzungen seien im Übrigen für jeden Antragsteller gleich und für die Behörde bei der Bearbeitung der Anträge bindend. Die Klägerin hat am 7. Januar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass zu den zwingenden Angaben in der Wirtschaftsprüferbescheinigung Angaben zu den Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zählten. Wie anhand des Wortlautes des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 ersichtlich sei, beziehe sich dieser Zeitraum jedoch ausschließlich auf die dort genannten Jahresabschlüsse. Anders sei es auch nicht zu erklären, warum die Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Unternehmens immer ausschließlich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abstellten. Für die Bestandteile der Bruttowertschöpfung seien hingegen wiederum die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre maßgeblich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. Dezember 2018 zu verpflichten, die EEG-Umlage der Klägerin gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 zu begrenzen; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2018 und wiederholt im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, hinsichtlich des angeblichen Verstoßes des § 6 Abs. 2 DSPV gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 1 GG sei zudem noch anzumerken, dass die Versagung einer EEG-Umlagebegrenzung keinen unmittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen darstelle, da es diesen unbenommen bleibe, weiter ihren Geschäften nachzugehen. Damit sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung überhaupt um eine Materie handle, die zwingend im vollen Umfang vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müsse. Selbst wenn dies allerdings so wäre und der Besonderen Ausgleichsregelung ein Eingriffscharakter zukäme, so bedeute dies jedoch nicht, dass damit jeder einzelnen in ihrem Zusammenhang getroffenen Regelung ebenfalls ein Eingriffscharakter zukäme. Gehe es beispielsweise nur um die Einzelheiten des Antragsverfahrens – wie um die Antragsfrist, vorzulegende Unterlagen etc. – komme den entsprechenden Regelungen bereits deswegen kein Eingriffscharakter zu, da es die antragstellenden Unternehmen selbst in der Hand hätten, diese Voraussetzungen zu schaffen. Dem hält die Klägerin wiederrum entgegen, der Wesentlichkeitsgrundsatz müsse auch im Bereich der Leistungsverwaltung eingehalten werden, sofern sich eine Leistung auf die Verwirklichung der grundrechtlichen Freiheiten des Leistungsempfängers oder von Dritten im Wettbewerb auswirke. Dies sei vorliegend angesichts der Belastung der Endverbraucher mit der EEG-Umlage, der Intensität des Grundrechtseingriffs, der Größe des Adressatenkreises und der wirtschaftlichen Bedeutung der Fall, sodass der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine eigene Entscheidung zu treffen. Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge (vier Hefter, eine e-Akte [„Merkblatt für Stromkostenintensive Unternehmen 2016“]) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.