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Urteil

5 K 372/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1013.5K372.19.F.00
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Leitsätze
Ein "selbständiger Unternehmensteil" liegt nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012. Zu den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens gehört nach Überzeugung der Kammer, dass ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen selbst auf dem Markt absetzt oder anbietet und diese Aufgabe nicht bloß intern im Unternehmens- oder Konzernverbund weitergibt. Der - eigene - Absatz von Produkten gehört insoweit zu den Typusmerkmalen eines Unternehmens, das sich überhaupt nur so im nationalen oder internationalen Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis behaupten kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein "selbständiger Unternehmensteil" liegt nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012. Zu den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens gehört nach Überzeugung der Kammer, dass ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen selbst auf dem Markt absetzt oder anbietet und diese Aufgabe nicht bloß intern im Unternehmens- oder Konzernverbund weitergibt. Der - eigene - Absatz von Produkten gehört insoweit zu den Typusmerkmalen eines Unternehmens, das sich überhaupt nur so im nationalen oder internationalen Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis behaupten kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen war. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2019 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25). Zur Anwendung kommt demnach das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist – im Folgenden „EEG 2012“ –, denn für das Jahr 2014 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am Montag, dem 1. Juli 2013, gestellt werden, weil der eigentlich maßgebliche 30. Juni 2013 (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012) ein Sonntag gewesen war (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Ungeachtet der Frage, ob der am 26. Juni 2013 gestellte Begrenzungsantrag der Klägerin, der sich auf das Gesamtunternehmen bezog, noch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. hierzu den am 28. Februar 2014 gestellten „Umwidmungsantrag“ auf einen selbständigen Unternehmensteil = Bl. 120 f. BA I), steht der Klägerin weder bezogen auf das Gesamtunternehmen (1.) noch bezogen auf ihre Produktionswerke A-Stadt und D-Stadt unter dem Gesichtspunkt eines „selbständigen Unternehmensteils“ (2.) ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage zu. 1. Neben weiteren Voraussetzungen erfolgt eine Begrenzung der EEG-Umlage eines einheitlichen Rechtsträgers nach dem EEG 2012 nur, wenn dessen Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat, vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012. Bereits hieran fehlt es. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Verhältnis der von der Klägerin zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung weniger als 14 Prozent betragen hat, weil bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung Erlöse aus der Vergabe von Markenschutzrechten in Höhe von 7 238 037,58 Euro seinerzeit unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu auch den Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2013 = Bl. 1125 f. BA II). 2. Ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen erfüllt, die für eine Begrenzung eines selbständigen Unternehmensteils i.S.v. § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 erforderlich wären, kann die Kammer dahingestellt lassen, denn die Klägerin verfügte für das Antragsjahr über keinen solchen selbständigen Unternehmensteil. Ihr am 28. Februar 2014 gestellter „Umwidmungsantrag“, mit dem sie eine Begrenzung ihres Unternehmensteils „Produktion“ begehrt, hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg. Unbeschadet der einzelnen Erfordernisse, die es für die Annahme eines „selbständigen Unternehmensteils“ im EEG 2012 bräuchte – namentlich insbesondere einer Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen –, können die Standorte A in C-Stadt sowie D in F-Stadt nicht als Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 angesehen werden, weil die dort erzeugten Produkte ausschließlich im Konzernverbund weitergegeben und nicht durch die Standorte selbst am Markt abgesetzt werden. Die Standorte fungieren lediglich als Auftragsfertiger innerhalb des Rechtsträgers. Ein „selbständiger Unternehmensteil“ liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012. Zu den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens gehört nach Überzeugung der Kammer, dass ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen selbst auf dem Markt absetzt oder anbietet und diese Aufgabe nicht bloß intern im Unternehmens- oder Konzernverbund weitergibt. Der – eigene – Absatz von Produkten gehört insoweit zu den hier maßgeblichen Typusmerkmalen eines Unternehmens, das sich überhaupt nur so im nationalen oder internationalen Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis behaupten kann. Diese Einschätzung stützt das Gericht – neben entsprechenden Stellungnahmen in der Kommentarliteratur (vgl. nur Salje, EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 64 EEG Rn. 86, der sich insoweit auch auf das EEG 2012 bezieht: notwendig seien „Einkauf, Verkauf, Produktion, Verwaltung“; Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG 2012, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 131: „eigener Kundenstamm“) – insbesondere auf höchstrichterliche Rechtsprechung: So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8.14 – juris Rn. 20) ausgeführt: „Daraus folgt mit Blick auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als Zweck der Begrenzung, dass ein Unternehmensteil nur dann ‘selbständig‘ ist, wenn seine Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden (vgl. nunmehr § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014). Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage. Die Produkte des Unternehmensteils sind dann nicht der preislichen Konkurrenz auf dem internationalen Markt ausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht für den Fall von einer vergleichbaren Wettbewerbslage gesprochen werden, dass die im Unternehmen weiter verarbeiteten Vorprodukte von anderen Unternehmen am Markt angeboten werden. Denn für die Entscheidung, ob das Vorprodukt weiterhin im Unternehmen selbst hergestellt oder der Unternehmensteil geschlossen und das Vorprodukt auf dem Markt erworben werden soll, spielen die günstigeren Stromkosten anderer Unternehmen keine vergleichbar wichtige Rolle. Diese Entscheidung hängt vielmehr wesentlich von anderen für die Beibehaltung des Unternehmensteils sprechenden Faktoren ab, wie Synergieeffekten aufgrund der Integration der Herstellung in die unternehmenseigene Wertschöpfungskette oder schlicht dem Umstand, dass die entsprechenden Produktionsanlagen vorhanden sind.“ Auch wenn sich die hier vorliegende Konstellation von derjenigen, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, dadurch unterscheiden mag, dass die von der Klägerin in den Werken C-Stadt und D-Stadt produzierten Erzeugnisse bereits überwiegend marktgängig sind, d.h. unmittelbar durch die Werke am Markt abgesetzt werden könnten, es sich also nicht lediglich um Vorprodukte handelt, so ist dies nach Ansicht des Gerichts kein Unterschied, der eine abweichende Sichtweise rechtfertigen könnte. Rechtlich maßgeblich ist nicht, dass ein Absatz der fertigen Endprodukte durch die Werke selbst erfolgen könnte, sondern dass dieser hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – jedenfalls nicht durch die Werke selbst erfolgt. Weshalb der betreffende Unternehmensteil keine Produkte absetzt – sei es, weil die Erzeugnisse erst noch weiterverarbeitet werden müssen (Konstellation des Bundesverwaltungsgerichts), sei es, weil hierfür konzernintern andere Zuständigkeiten bestimmt wurden (Konstellation des hiesigen Verfahrens) –, ist nach Ansicht des Gerichts damit unerheblich. Die Kammer versteht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – anders als die Klägerin – in diesem Zusammenhang dahingehend, dass ein Absatz der Produkte durch den fraglichen Unternehmensteil selbst zu fordern ist, denn der zitierte Passus stellt zur Begründung der dortigen Konstellation entscheidend auf das Fehlen eines internationalen Wettbewerbsdrucks ab („Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage“), was mit Blick auf den Streitfall ebenso festzustellen ist. Dem (internationalen) Wettbewerbsdruck sind – bezogen auf die hergestellten Produkte – nämlich jedenfalls nicht die beiden Werke, sondern erst diejenigen Stellen ausgesetzt, die diese Produkte dann unter fremden Dritten vertreiben. Mithin besteht mit Blick auf § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 ein Erfordernis, nach dem der fragliche Unternehmensteil die von ihm hergestellten Produkte – zumindest wesentlich –selbst absetzen muss, um als selbständiger Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 gelten zu können. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht es somit nicht aus, dass dem fraglichen Unternehmensteil der durch einen anderen Unternehmensteil – hier den Vertrieb – verantwortete Absatz eines Produkts wirtschaftlich zuzuordnen ist. Soweit sich die Klägerin für ihre Sichtweise auf § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, die entsprechende Nachfolgeregelung zum selbständigen Unternehmensteil, beruft und die hierzu veröffentliche Kommentarliteratur (namentlich Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG 2017, 5. Aufl. 2018, § 64 Rn. 87) bemüht, fällt dieses Argument nach Auffassung des Gerichts nicht sonderlich ins Gewicht. Die Autoren wiederholen im Wesentlichen den Standpunkt der Klägerin, es sei ausreichend, wenn die Erlöse dem betreffenden Unternehmensteil zuordenbar seien und stützen sich hierfür in der Fußnote einzig auf einen Aufsatz, der seinerzeit in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurde (vgl. Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1125). Die Auffassung des Gerichts bestätigt sich ferner anhand der weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung, die abermals eine – auch im Streitfall nicht gegebene – produktbezogene Wettbewerbssituation in den Blick nimmt. Der Senat führt dort weiter aus: „Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Ausdrücklich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 darauf hingewiesen (BT-Drs. 16/8148 S. 66), dass die Organisationseinheiten, für die ein Begrenzungsantrag gestellt wird, ‘auch im Wettbewerb zu internationalen Unternehmen stehen‘ müssen (‘aktuelle/tatsächliche Wettbewerbslage‘) oder, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, zumindest jederzeit in internationalen Wettbewerb treten können (‘potenzielle Wettbewerbslage‘). Soweit darin von einer ‘potenziellen Wettbewerbslage‘ die Rede ist, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, es reiche aus, dass die in dem Unternehmensteil hergestellten Produkte ‘marktfähig‘ sind, also nur potenziell am Markt abgesetzt werden könnten. Die in der Entwurfsbegründung angesprochenen und zu vermeidenden ‘Marktzutrittsschranken‘ beziehen sich erkennbar auf Unternehmensteile, die erstmals am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen wollen. Wenn dagegen für den Unternehmensteil in dem maßgeblichen Geschäftsjahr feststeht, dass die in ihm hergestellten Produkte nicht auf dem Markt platziert, sondern zu einem ganz überwiegenden Teil oder - wie im vorliegenden Falle - vollständig in den unternehmensinternen Wertschöpfungsketten weiter bearbeitet und veredelt wurden, stehen Marktzutrittsschranken nicht in Rede.“ Eine Wettbewerbssituation, die hier beachtlich wäre, lässt sich auch nicht durch das weitere Vorbringen der Klägerin begründen. Soweit diese anführt, es werde jeweils derjenige Produktionsstandort der Unternehmensgruppe ausgewählt, der mit Qualität, zügiger Abarbeitung, Ortsnähe und bestem Preis für den jeweiligen konkreten Auftrag überzeugen könne, mag dies zutreffen, doch gibt weder dieser Einwand noch der Verweis auf bestimmte Werke, die die Klägerin in den vergangenen Jahren habe schließen müssen, Anlass zu der Annahme, dass eine für den selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 beachtliche Wettbewerbssituation gegeben wäre. So stellt die von der Klägerin hier eingenommene Perspektive nämlich auf die allgemeine Frage nach der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens ab, die sich naturgemäß für jeden (Einzel-)Bereich einer unternehmerischen Tätigkeit stellen ließe. Dass dieser Blickwinkel hier nicht entscheidend sein kann, ergibt sich auch aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denn das Bundesverwaltungsgericht hat im dortigen Fall, bei dem ein Unternehmensteil die späteren Endprodukte nur in einer Phase des gesamten Herstellungsverfahrens bearbeitet, nicht etwa eine Wettbewerbssituation angenommen, weil – was klar sein dürfte – auch dieser Teil der Produktion wirtschaftlichen Zwängen unterworfen wäre, sondern es hat eine Wettbewerbssituation abgelehnt und überzeugend darauf verwiesen, dass – auf das Produkt bezogen – Marktzutrittsschranken jedenfalls nicht in Rede standen. Entsprechend ist auch der hier zu entscheidende Fall gelagert. Auf die produzierte Folie bezogen lassen sich – wie bereits mehrfach gesehen – keine Marktzutrittsschranken feststellen, denen die Werke unterworfen wären, weil diese die Folie zu 100 Prozent unternehmensintern an den Vertrieb weitergeben; es fehlt mithin an realen Kundenbeziehungen und Marktprozessen. Dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 sich auf den Begrenzungszeitraum 2011 bezog, für den eine Definition des „selbständigen Unternehmensteils“ noch nicht vorgegeben war (wiewohl sich in den Gesetzesmaterialien funktionale Vorstellungen hierzu finden, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66), führt nicht dazu, dass es nicht für Zwecke der Auslegung des EEG 2012 heranzuziehen ist, denn aus der höchstrichterlichen Bezugnahme auf die nachfolgende Regelung in § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird erkennbar, dass – jedenfalls insoweit (vgl. Anm. Ehrmann, NVwZ 2016, 251, 252 f.) – eine einheitliche Betrachtung geboten ist. Mit diesem Argument ist ferner dem Einwand der Klägerin zu begegnen, es sei generell fraglich, ob das Bestehen einer Wettbewerbssituation überhaupt Voraussetzung eines selbständigen Unternehmensteils nach dem EEG 2012 sei (unter Verweis auf Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 5. Aufl. Rn. 90 ff.). Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich nach Auffassung der Kammer mit ihrer Bezugnahme auf Nachfolgeregelungen auch insoweit eindeutig positioniert. Für das hier gefundene Ergebnis streitet schließlich die Erkenntnis, dass es sich bei dem Rechtsinstitut des „selbständigen Unternehmensteils“ im Recht der erneuerbaren Energien generell – und so auch in Bezug auf § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 – um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 85; ausdrücklich BT-Drs. 16/8148, S. 66: „§ 41 Abs. 5 ist eine Ausnahmevorschrift und damit eng auszulegen“). Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, diese Annahme sei unzutreffend, weil der Gesetzestext selbst diesbezüglich keinerlei ausdrückliche Anhaltspunkte biete, überzeugt das nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich derartige Anhaltspunkte ausdrücklich aus dem Gesetzestext ergeben müssten. Vielmehr reicht es aus, dass diese Auslegung – wie gesehen – an die Gesetzesmaterialien anknüpft, zumal sich hierfür in § 40 Satz 2 EEG 2012 („Die Begrenzung erfolgt, … soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist“) zumindest auch ein Nukleus im Normtext findet. An alledem ändert auch der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf die Tatsache nichts, dass die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 für die Gesamtheit der Stromverbraucher weggefallen ist (vgl. Gesetz vom 23. Mai 2022, BGBl. I S. 747), denn maßgeblich für die Beurteilung der hiesigen Rechtlage ist – wie oben festgestellt – die Rechtslage des EEG 2012, zumal der Strom, für den die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage begehrt, schon längst geflossen ist. Festzuhalten ist damit, dass der Wortlaut der Regelungen im EEG 2012 einer engen Auslegung jedenfalls nicht entgegensteht, die im Übrigen auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10). Ob die weiteren Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 erfüllt sind, etwa ob der Unternehmensteil „Produktion“ seine Geschäfte jederzeit auch als rechtlich selbständiges Unternehmen führen könnte, kann die Kammer dahingestellt lassen. Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass gegen diese Annahme zumindest Anhaltspunkte bestehen dürften, weil der betreffende Unternehmensteil seine Produkte ohne den Vertrieb unstreitig nicht auf dem Markt absetzen kann; eine von der Klägerin insoweit angeführte „Indizwirkung“, die sich daraus ableite, dass der betreffende Unternehmensteil mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 umstrukturiert und die rechtliche Verselbständigung ohne weitere organisatorische Maßnahmen möglich gewesen sei, dürfte daher nicht bestehen (die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs spricht zudem nur von einer möglichen Indizwirkung, vgl. HessVGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – 6 A 1999/13 –, juris Rn. 36: „Indizwirkung für eine bereits vorher bestehende Selbständigkeit haben kann“). Dahinstehen konnte nach dem Vorstehenden auch die Frage, ob die von der Klägerin angeführten „Site Manager“, die in den beiden (Abnahmestellen) A-Stadt und D-Stadt gewisse Aufgaben übernehmen, eine eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen innehaben und dem Unternehmensteil so eine „Leitung“ vermitteln (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 –, juris Rn. 22). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bereits gegenstandlos. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 6 439 876,63 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 29. Juli 2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 54 f. GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Die Klägerin, die nach ISO 50001:2011 zertifiziert (Bl. 103 der Behördenakte II – BA II) und im Bereich der Produktion von Folien aus PVC, PET und anderen Polymeren tätig ist, beantragte am 26. Juni 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Der Antrag bezog sich auf die (Abnahmestelle) A-Stadt, B-Straße, C-Stadt (im Folgenden „Abnahmestelle A-Stadt“) sowie auf die (Abnahmestelle) D-Stadt, E-Straße, F-Stadt (im Folgenden „Abnahmestelle D-Stadt“). Nach Antragseinreichung wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 umstrukturiert. Sie gliederte die ihr bis dato zugeordneten Vertriebsaktivitäten in die G-Gesellschaft aus, so dass ihr Geschäftsbereich im Wesentlichen nur noch aus der Produktion in den (Abnahmestellen) A-Stadt und D-Stadt bestand (siehe zu den Einzelheiten der Umstrukturierung Bl. 1152 ff. BA II). Die Umstrukturierung und ihre Auswirkungen auf die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG führten in der Folge zu Beratungen zwischen der Klägerin und dem Bundesamt (vgl. Bl. 811 BA II). Das Bundesamt stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin müsse nunmehr, um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erreichen, „für die beiden Standorte A-Stadt und D-Stadt die Eigenschaft eines selbständigen Unternehmensteils nachweisen“ (vgl. dazu das Gesprächsprotokoll des Bundesamts vom 15. Oktober 2013, Bl. 811 BA II). Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundesamt den auf das Gesamtunternehmen bezogenen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 ab (vgl. Bl. 1125 f. BA II). Zur Begründung führte es aus, bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung der Klägerin als Gesamtunternehmen seien bislang Erlöse aus der Vergabe von Markenschutzrechten in Höhe von 7 238 037,58 Euro unberücksichtigt geblieben; unter Einbeziehung dessen liege das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter den nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012 notwendigen 14 Prozent. Hiergegen legte die Klägerin mit beim Bundesamt am 9. Januar 2014 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein (vgl. Bl. 1130 ff. BA II). Während des Widerspruchsverfahrens teilte das Bundesamt der Klägerin (vgl. Bl. 1136 BA II) mit, „dass Hilfsanträge für die beiden Abnahmestellen der Klägerin auf Basis eines selbständigen Unternehmensteils im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gestellt werden können. (…). Die Bruttowertschöpfung und die Stromkosten der einzelnen selbständigen Unternehmensteile müssen dabei durch Unterlagen, die bis zur Ausschlussfrist im Antragsjahr 2013 beim BAFA eingereicht wurden, nachzuweisen sein.“ Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Bl. 1145 f. BA II = 120 f. der Behördenakte I – BA I) beim Bundesamt „die Umwidmung unseres Antrags vom 26. Juni 2013 auf besondere Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2014 auf Basis des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011/12 für die Klägerin auf den selbstständigen Unternehmensteil Produktion innerhalb der Klägerin.“ Mit neuerlichem Bescheid vom 12. Mai 2014 (Bl. 101 ff. BA I = 25 ff. der Gerichtsakte – GA) lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Unternehmensteil „Produktion“ sei kein selbständiger Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012; es fehle hierfür bereits an der Teilbetriebseigenschaft des Unternehmensteils „Produktion“, denn der Unternehmensteil fungiere lediglich als Auftragsfertiger innerhalb des Rechtsträgers und habe den Unternehmensteil „Vertrieb“ als einzigen unmittelbaren Kunden. Es fehle insoweit an realen Kundenbeziehungen und Marktprozessen. Lediglich die zur Aufrechterhaltung des Produktionsprozesses erforderlichen Funktionen seien bei dem Unternehmensteil „Produktion“ ansässig. Eine sinnvolle operative Einheit bilde der Unternehmensteil „Produktion“ nur zusammen mit dem Unternehmensteil „Vertrieb“. Es sei auch generell fraglich, ob ein Unternehmensteil, auf den – wie bei der Klägerin – 99,65 Prozent der im entsprechenden Jahr entstandenen Strommengen entfielen, überhaupt noch als abgrenzbarer Unternehmensteil eingestuft werden könne. Der Unternehmensteil „Produktion“ sei letztlich integraler Bestandteil des Gesamtunternehmens und kein selbständiger Unternehmensteil. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankomme, sei im Übrigen – wie schon bezogen auf den Antrag vom 26. Juni 2013 – die Anspruchsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012 wohl nicht erfüllt, weil das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung aufgrund verschiedener im Bescheid angestellter Erwägungen weniger als 14 Prozent betragen dürfte. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 legte die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein (vgl. Bl. 123 BA I), den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2014 (Bl. 245 ff. BA I) begründen ließ: Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil es sich bei dem Unternehmensteil „Produktion“ sehr wohl um einen selbständigen Unternehmensteil handele. Dies zeige sich im Wesentlichen schon daran, dass dieser Teil vermittels separater, von den übrigen Unternehmensteilen getrennten Produktionsabläufen mit eigenständiger Ablauforganisation und wirtschaftlicher Kostenrechnung marktfähige Produkte herstelle, die an Dritte verkauft werden könnten. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2019 zurück (Bl. 357 ff. BA I = 31 ff. der Gerichtsakte – GA). Darin wiederholte es im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus: Nach zwischenzeitlich ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8/14) komme es hinsichtlich der Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Geschäftsjahr an. Entscheidend sei, welche Umsätze tatsächlich unternehmensintern und -extern anfielen. Auch gemessen hieran erfülle der Unternehmensteil „Produktion“ die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils nicht. Er generiere ausschließlich unternehmensinternen Umsatz; eine Wettbewerbssituation sei nicht gegeben. Es entspreche nicht dem Regelungszweck der Besonderen Ausgleichsregelung, Unternehmen, die als rechtliche und wirtschaftliche Einheit die Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG 2012 nicht erfüllten, die Begrenzung über § 41 Abs. 5 EEG 2012 zu ermöglichen, indem sie beliebige Funktionsbereiche – wie hier die Verwaltung und den Vertrieb – ausklammerten. Der Unternehmsteil „Produktion“ weise keine – auch nur graduelle – wirtschaftliche und organisatorische Selbständigkeit auf. Am 4. Februar 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu der sie ergänzend unter anderem wie folgt vorträgt: Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juli 2015 – Az. 8 C 7/14 sowie 8 C 8/14) erfülle die Klägerin die für einen selbständigen Unternehmensteil notwendigen Voraussetzungen, denn der Unternehmensteil „Produktion“ bringe zunächst nicht lediglich Vorprodukte, sondern marktgängige Endprodukte hervor, die dann – mit Ausnahme von Vorfolie – auch am Markt abgesetzt würden. Dass dieser Absatz über einen anderen Unternehmensteil, nämlich über den Vertrieb, geschehe, stehe dem nicht entgegen. Ein Erfordernis, nach dem der fragliche Unternehmensteil die Produkte unmittelbar selbst absetzen müsse, lasse sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen; insbesondere das Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 7/14) sei vielmehr so zu verstehen, dass es auf den Absatz gerade durch den Unternehmensteil, dessen Selbständigkeit in Frage stehe, nicht ankomme (siehe dazu im Einzelnen S. 18 bis 21 der Klagebegründung = Bl. 105R ff. GA). Gegenteiliges ergebe sich auch nicht unter Einbeziehung des § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, der entsprechenden Nachfolgeregelung zum selbständigen Unternehmensteil. Soweit die Erlöse des betreffenden Unternehmensteils hiernach wesentlich mit externen Dritten erzielt werden müssten, lasse sich auch daraus nicht die Notwendigkeit ableiten, dass dies durch den fraglichen Unternehmensteil selbst geschehen müsse; es sei ausreichend, wenn die Erlöse diesem Unternehmensteil wirtschaftlich zuzuordnen seien. Entgegen der Auffassung des Bundesamts habe sich der Unternehmensteil „Produktion“ auch in einer (internationalen) Wettbewerbssituation befunden. Dies zeige sich zum einen daran, dass jeweils derjenige Produktionsstandort der Unternehmensgruppe der Klägerin ausgewählt werde, der mit Qualität, zügiger Abarbeitung, Ortsnähe und bestem Preis für den jeweiligen konkreten Auftrag überzeugen könne. Zum anderen sei zu sehen, dass in den vergangenen Jahren mehrere Produktionsstandorte (etwa H-Stadtorte) mangels Wettbewerbsfähigkeit hätten geschlossen werden müssen. Dessen ungeachtet sei aber überhaupt fraglich, ob das Bestehen einer Wettbewerbssituation überhaupt Voraussetzung eines selbständigen Unternehmensteils nach dem EEG 2012 sei. Die Führungsebene des Unternehmensteils „Produktion“ stehe eine abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen zu, weshalb zudem das nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für einen selbständigen Unternehmensteil erforderliche Kriterium der „Leitung“ erfüllt sei. Es seien namentlich die in den beiden (Abnahmestellen) A-Stadt und D-Stadt eingesetzten „Site Manager“ gewesen, die diese Leitung gleichsam wie Geschäftsführer übernommen hätten und für strategische, taktische und operative Belange zuständig gewesen seien. Lediglich bestimmte Aspekte der Gesamtplanung – etwa Entscheidungen über Standortschließungen oder Umstrukturierungen – seien bei der Geschäftsführung des Gesamt-unternehmens angesiedelt gewesen. Dies sei unschädlich, weil schon aufgrund rechtlicher Vorgaben klar sei, dass innerhalb eines Rechtsträgers die Kompetenz zur eigenständigen unternehmerischen Entscheidung eines Unternehmensteils weniger weitreichend sein könne als die des Gesamtunternehmens. In diesem Sinne erkenne auch das angerufene Gericht (Urteil vom 29. September 2020 – 5 K 8402/17.F) an, dass ein selbständiger Unternehmensteil mangels eigener Rechtspersönlichkeit eine vollends eigene Leitungsebene nicht haben könne, sondern diese notwendigerweise relativ, begrenzt und von der Gesamtführung des Unternehmens abgeleitet sei. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 seien erfüllt. Der Unternehmensteil „Produktion“ habe insbesondere jederzeit auch als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen können. Dies zeige sich zumindest schon indizienhaft daran, dass der betreffende Unternehmensteil mit Wirkung zum 1. Oktober umstrukturiert und rechtlich verselbständigt worden sei. Diese rechtliche Verselbständigung sei aber ohne weitere organisatorische Maßnahmen möglich gewesen; die Produktionsabläufe und der Absatz der Endprodukte seien wie zuvor abgelaufen. Dies belege in der Sache, dass der Unternehmensteil „Produktion“ seine Geschäfte bereits zuvor als rechtlich selbständiges Unternehmen habe führen können und dass auch von einer künstlichen Aufspaltung des Gesamtunternehmens allein zum Zwecke der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung keine Rede sein könne. Mit den Standorten in A-Stadt und D-Stadt verfüge der Unternehmensteil „Produktion“ auch über einen eigenen Standort oder zumindest über einen „vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb“ (vgl. dazu S. 45 ff. der Klageschrift). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 12. Mai 2014 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Januar 2019 (Az.: 112-HFw-…/..) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2013, der unter dem 28. Februar 2014 auf den selbständigen Unternehmensteil „Produktion“ beschränkt wurde, die EEG-Umlage für den an den (Abnahmestellen) „Werk D-Stadt, Werk E-Straße, F-Stadt“ sowie „Werk C-Stadt, B-Straße, L-Ort“ im Kalenderjahr 2014 bezogenen und selbst verbrauchten Strom zu begrenzen; 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und führt zudem aus: Der Unternehmensteil „Produktion“ erfülle schon nicht die beiden Mindestvoraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 – Az. 8 C 8.14) erforderlich seien. Weder verfüge er über eine eigenständige Leitung noch platziere er Produkte am Markt. Die von der Klägerin angeführten „Site Manager“ seien lediglich Werksleiter, die dort – und jeweils nur dort – gewisse Befugnisse hätten; für eine Leitung des Unternehmensteils „Produktion“ bräuchte es aber einer darüber befindlichen gemeinsamen Gesamtleitung beider Standorte, an der es fehle. Ob jedes Werk für sich ein selbständiger Unternehmensteil sei, könne dahinstehen, weil die Klägerin den Antrag ausdrücklich bezogen auf beide Werke gestellt habe. Weil der Unternehmensteil „Produktion“ seine Erzeugnisse nicht selbst, sondern nur über den Unternehmensteil „Vertrieb“ in den Markt bringe, stehe er auch nicht zu anderen Unternehmen im (internationalen) Wettbewerb; es fehle am notwenigen Absatz am Markt. Anders als die Klägerin meine spiele es auch keine Rolle, ob der Unternehmensteil „Produktion“ absatzfertige Produkte produziere; entscheidend sei, dass diese Produkte nicht durch den Unternehmensteil „Produktion“ in den Markt gebracht, sondern unternehmensintern weitergegeben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakten I (1 Hefter, Bl. 1 bis 361) und II (2 Hefter, Bl. 1 bis 1181) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.