Urteil
5 K 607/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0308.5K607.19.F.00
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Leitsätze
Auch ein Rumpfgeschäftsjahr kann "Geschäftsjahr" im Sinne von § 64 EEG 2017 sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Rumpfgeschäftsjahr kann "Geschäftsjahr" im Sinne von § 64 EEG 2017 sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen Werk G-Stadt und Werk C-Stadt zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2018, denn sie hat die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen nicht in der vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden: EEG 2017. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung, denn sie hat die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 63 ff. EEG 2017 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 vorlag. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Klägerin im Falle einer Umwandlung berechtigt wäre, nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EEG 2017 in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung bei der Nachweisführung im Rahmen von § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 auf die Daten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (nur) des vormals selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“ zurückzugreifen. Schließlich kann dahinstehen, ob die Klägerin nach § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 auf die Daten eines Rumpfgeschäftsjahres hätte zurückgreifen können oder müssen. Denn in jedem Fall war die Klägerin gehalten, im Rahmen ihres für das Gesamtunternehmen gestellten Antrages auf die Daten des tatsächlich vorhandenen handelsrechtlichen Rumpfgeschäftsjahres des Gesamtunternehmens vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 zurückzugreifen und zur Nachweisführung eine Wirtschaftsprüferbescheinigung (auch) auf Grundlage dieses Rumpfgeschäftsjahres vorzulegen. Dieses Rumpfgeschäftsjahr ist nämlich das letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin als Gesamtunternehmen. Verneint man eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017, ergibt sich die Erforderlichkeit der Einbeziehung dieses Rumpfgeschäftsjahres – unabhängig von der Frage der Rückgriffsmöglichkeit auf die Daten des vormals selbständigen Unternehmensteils – aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017, wonach die für eine Begrenzung erforderliche Mindest-Stromkostenintensität auf Grundlage der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu ermitteln ist und die zum Nachweis erforderliche Wirtschaftsprüferbescheinigung auf der Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – hier also unter Einbeziehung des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 – erstellt worden sein muss. Bejahte man hingegen eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 unter Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit der Klägerin und käme § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zur Anwendung, so wäre die Klägerin trotz der hierdurch eröffneten Möglichkeit eines Rückgriffs auf bestimmte Altdaten gleichwohl nicht davon entbunden, neben diesen Altdaten auch die Daten ihres eigenen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres – hier des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 – bei der Antragstellung und Nachweisführung einzubeziehen. Denn § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 modifiziert § 64 EEG 2017 nur im Hinblick auf den „Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen“ und erlaubt insoweit den Rückgriff auf bestimmte Altdaten aus der Zeit vor der Umwandlung; hingegen wird durch § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht der maßgebliche Bezugszeitraum – letzte drei abgeschlossene Geschäftsjahre – modifiziert, der sich auch im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 weiterhin aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 ergibt. Schließlich hätte die Klägerin auch im Falle der von der Beklagten ursprünglich vertretenen Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wirtschaftsprüferbescheinigung eingereicht. Folgte man der Ansicht der Beklagten, hätte die Klägerin im Rahmen von § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden und ihren Antrag auf dieser Datenbasis einreichen müssen; dies hat die Klägerin unstreitig nicht getan, denn sie hat ihren Antrag nicht auf Datenbasis eines Rumpfgeschäftsjahres eingereicht. Aber auch wenn man – wie die Klägerin es im Laufe des Verfahrens vertreten hat – die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres im Rahmen von § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 nur für eine Möglichkeit und keine Pflicht hielte, hätte die Klägerin dann bei Nicht-Nutzung dieser Möglichkeit bei der Nachweisführung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 auf die tatsächlich vorhandenen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – und damit wiederum auch auf ihr handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 – zurückgreifen müssen. Das zu den „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren“ im Sinne der genannten Vorschriften gehörende letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das jeweils zeitlich letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni abgeschlossene Geschäftsjahr (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. April 2021 – 5 K 3113/18.F – juris, Rn. 25). Auch ein Rumpfgeschäftsjahr kann dabei „Geschäftsjahr“ im Sinne der genannten Vorschriften sein (ebenso Küper/Denk in Säcker, Berliner Kommentar Energierecht, Sonderband EEG 2014, 3. Auflage, § 64 Rn. 26; Schuster/El Bajjati, in: BeckOK EEG [2017], Greb/Boewe, 11. Edition, Stand: 16. November 2020, § 64 Rn. 27; ebenso zu einer älteren Fassung des Gesetzes in EEG 2009/2012: Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, § 41, Rn. 90; a.A. zum EEG 2009/2012: Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Auflage 2013, § 41, Rn. 29 f. und Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, § 41, Rn. 13 f.). Bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Rumpfgeschäftsjahr kein Geschäftsjahr sein sollte (so auch Küper/Denk in Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar Energierecht, Sonderband EEG 2014, 3. Auflage, § 64 Rn. 26). Mit dem „Geschäftsjahr“ wählte der Gesetzgeber erkennbar – und in Abkehr von der Ursprungsfassung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geänderten Fassung, die eine Anknüpfung an „die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate“ vorsah – eine dem Handels- und Bilanzrecht entlehnte Begrifflichkeit (siehe zur bilanzrechtlichen Prägung einzelner Begriffe in der Besonderen Ausgleichsregelung bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F – juris, Rn. 17) Aus § 242 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt sich, dass ein Geschäftsjahr derjenige Zeitraum ist, für den ein Kaufmann seinen Jahresabschluss aufzustellen hat. Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB darf die Dauer des Geschäftsjahrs zwölf Monate nicht überschreiten. Im Umkehrschluss zur letztgenannten Vorschrift darf ein Geschäftsjahr jedoch – zumindest in gewissen Fällen – kürzer als zwölf Monate sein. Da § 242 HGB keine Differenzierung hinsichtlich der Länge eines Geschäftsjahres vornimmt, gilt auch für ein kürzeres Geschäftsjahr („Rumpfgeschäftsjahr“) in gleichem Maße die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses wie für ein 12-monatiges Geschäftsjahr. Insoweit sind Rumpfgeschäftsjahre vollwertige handelsrechtliche Geschäftsjahre. Eine abweichende Bewertung für die Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 der Begriff „Rumpfgeschäftsjahr“ ausdrücklich genannt wird (a.A. für das EEG 2009/2012: Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Auflage 2013, § 41, Rn. 29 f. und Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, § 41, Rn. 13 f.). Nach § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 können Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, abweichend von § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Zwar wird in § 63 Abs. 4 EEG 2017 neben dem Begriff „Geschäftsjahr“ auch der Begriff „Rumpfgeschäftsjahr“ verwendet. Die Gesetzgebungsmaterialien hierzu sind wenig aufschlussreich (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BTDrs. 16/9477 S. 27 zu § 41 EEG 2009). Indes handelt es sich erkennbar um eine Sonderreglung für den Fall einer Neugründung nach dem 30. Juni des Vorjahres. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift allein für die Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung eine eigene Begriffsdefinition des Geschäftsjahres schaffen wollte, die Rumpfgeschäftsjahre ausschließt und damit vom handelsrechtlichen Sprachgebrauch abweicht. Vielmehr stellt § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Rumpfgeschäftsjahr nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung grundsätzlich nicht beliebig und willkürlich gebildet werden kann, sondern die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig ist (Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2000, § 240 Rn. 24; Morck/Drüen, in: Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Auflage 2019, § 240 Rn. 5), klar, dass die Antragstellung eines neugegründeten Unternehmens einen sachlichen Grund für die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres darstellen kann. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin gehalten, im Rahmen ihres Antrages (auch) auf die Daten des tatsächlich vorhandenen handelsrechtlichen Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 zurückzugreifen und zur Nachweisführung eine Wirtschaftsprüferbescheinigung (auch) auf Grundlage dieses Rumpfgeschäftsjahres vorzulegen. Dies hat sie bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht getan. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. An den Standorten B-Straße in C-Stadt und H-Straße in G-Stadt betreibt die Klägerin Produktionsanlagen zur Herstellung von Gesenkschmiedeteilen (C-Stadt) und zur Herstellung von Kaltfließpressteilen (G-Stadt). Daneben betrieb die Klägerin ursprünglich – zunächst unter IJ-GmbH, später unter IK- GmbH firmierend – an weiteren Standorten L-Straße in M-Stadt und N-Straße O-Stadt Produktionsanlagen zur Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge). Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) auf Antrag die von der IK- GmbH zu zahlende EEG-Umlage auf Basis ihres selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“ an den Abnahmestellen B-Straße in C-Stadt und H-Straße in G-Stadt für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 10 - 13 der beigezogenen Behördenakten – BA). Zum 30. November 2016 verkaufte die IK- GmbH im Wege eines Asset Deals ihre Produktionsstandorte und -anlagen in M-Stadt und O-Stadt an eine Konzernschwestergesellschaft innerhalb der I-Gruppe (vgl. Bl. 908 BA). Durch notariellen Vertrag vom 27. und 30. Januar 2017 (Bl. 14 bis 65 BA) veräußerte die alleinige Gesellschafterin der IK- GmbH, die I-GmbH, sämtliche ihrer Geschäftsanteile an der IK- GmbH zum 1. April 2017 an die A-GmbH & Co. KG. Der notarielle Vertrag sah in Nr. 8.20 unter anderem folgende Bestimmung vor: 8.20 Change of the Company’s Financial Year Without undue delay after the fulfillment of the Closing Conditions, Seller shall, upon Purchaser’s written request, adopt a notarized shareholder’s resolution of the Company by operation of which the Company’s financial year is changed to a financial year which starts with the first day of the month following the Closing date and shall procure that the Company files such shareholder’s resolution with the competent court for entry into the commercial register and applies for the relevant approval by the tax authorities […] In der Folge beschloss die Gesellschafterversammlung der IK- GmbH vom 10. März 2017 eine Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 3 (Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr); insbesondere wurde das Geschäftsjahr auf die Periode 1. Januar bis 31. März geändert. Die Änderung wurde am 22. März 2017 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht ……., HRB ….) und am 23. März 2017 bekannt gemacht. Die Gesellschafterversammlung der IK- GmbH vom 31. März 2017 beschloss die Änderung der Firma der Gesellschaft in A-GmbH die Änderung wurde am 18. April 2017 in das Handelsregister eingetragen. Am 31. März 2017 endete das am 1. Januar 2017 begonnene (Rumpf-)Geschäftsjahr der Klägerin. Am 30. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen B-Straße, C-Stadt, und E-Straße G-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2018. Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung legte die Klägerin die Daten des (ehemaligen) selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt für die Zeiträume 1. vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und 3. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zugrunde. Die Angabe der Strommengen erfolgte ebenfalls für diese drei Geschäftsjahre. Die Abschlüsse des (ehemaligen) selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“ für die drei genannten Zeiträume (Bl. 716 - 772 BA) bildeten auch die Grundlage für die Bescheinigung durch die von der Klägerin beauftragte Wirtschafsprüfungsgesellschaft (Bl. 548 - 586 BA). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 942 - 945 = 946 - 949 = 950 - 953 BA). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der eingereichte Prüfungsvermerk beziehe sich auf Daten des selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“. Falls der Antrag für diesen selbständigen Unternehmensteil gestellt sei, sei er abzulehnen, da es sich bei einem selbständigen Unternehmensteil nicht um einen eigenständigen Rechtsträger handeln dürfe; nach Veräußerung des Werkes O-Stadt/M-Stadt sei indes der vormals selbständige Unternehmensteil „Werke C-Stadt und G-Stadt“ in Form der Klägerin rechtlich selbständig geworden. Wenn der Antrag hingegen als „Unternehmensantrag“ anzusehen sei, sei er ebenfalls abzulehnen, da dann die Begrenzungsvoraussetzungen auf Grundlage der Daten des Unternehmens – und nicht des selbständigen Unternehmensteils – hätten nachgewiesen werden müssen. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 27. November 2017 (Bl. 954 - 959 BA) hierzu Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Verkauf des Unternehmensteils Werk O-Stadt/M-Stadt im Wege einer Singularsukzession sei eine Umwandlung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des verkauften Unternehmensteils erhalten geblieben sei. Sie könne daher auf die Daten des bei ihr verbliebenen vormals selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“ zurückgreifen, da dessen Substanz ebenfalls vollständig erhalten geblieben sei. Durch Bescheid vom 15. Januar 2018 (Reinschrift Bl. 960 - 964 BA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 27. Oktober 2017 angeführten Gründe. Ergänzend führte es an, es handele sich um einen Unternehmensantrag; der Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit nach einer Umwandlung müsse auf der Ebene des Unternehmens und nicht auf der Ebene des selbständigen Unternehmensteils geprüft werden. Die Klägerin habe sich nach der Umwandlung wesentlich verändert und hätte auf die Daten eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres zurückgreifen müssen. Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 23. Januar 2018 (Bl. 971 = 972 BA) Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2018 (Bl. 1008 - 1018 = 1020 - 1030 BA) begründete. Im Wesentlichen führt sie an, sie habe einen Unternehmensantrag gestellt. Sie sei durch den Asset Deal zum 30. November 2016 im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzesumgewandelt worden; dies habe nicht zu einem Wechsel des antragstellenden Rechtsträgers geführt und die wirtschaftliche und organisatorische Einheit sei vollständig erhalten geblieben. Dabei sei die „antragstellende Einheit“ vor der Umwandlung durch die als selbständiger Unternehmensteil zusammengefassten Werke C-Stadt und G-Stadt geprägt gewesen; auch nach der Umwandlung werde die „antragstellende Einheit“ ausschließlich durch diese Werke geprägt. Dies rechtfertige den Rückgriff auf Daten der Nachweisjahre 2014 bis 2016. Zur weiteren Begründung übermittelten die Klägerbevollmächtigten ein von Professor i.R. Dr. Dr Q im März 2018 für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Klägerin zum vorliegenden Fall erstelltes Rechtsgutachten mit dem Titel „Zum Nachweiszeitraum für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage, wenn nicht begünstigte Unternehmensteile auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden“ (Bl. 1048 - 1099 = 1128 - 1179 BA), auf das Bezug genommen wird. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2019 (Bl. 1183 - 1190 BA) zurück. Zur Begründung führte es insbesondere an, die Klägerin habe einen „Unternehmensantrag“ gestellt, die vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Daten des „vormals selbständigen Unternehmensteils ‚Werk C-Stadt und Werk G-Stadt‘“. Da zwischen der Klägerin und dem vormals selbständigen Unternehmensteil seit dem 30. November 2016 Identität bestehe, könne die Nachweisführung nur auf Basis der Daten des Gesamtunternehmens erfolgen. Die Klägerin könne auch nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. § 64 Abs. 3 EEG 2017 auf historische Kennzahlen des vormaligen selbständigen Unternehmensteils „Werke C-Stadt und G-Stadt“ zurückgreifen. In Bezug auf die Klägerin als Unternehmen handele es sich bei dem Asset Deal um keine Umwandlung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, da die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin nach Übertragung der Werke O-Stadt und M-Stadt nicht nahezu vollständig erhalten geblieben sei. Mangels Umwandlung sei § 67 EEG 2017 nicht anwendbar; eine analoge Anwendung sei unzulässig. Am 21. Februar 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, sie sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 4 EEG 2017 wegen vollständiger Identitätswahrung berechtigt, auf die Daten des selbständigen Unternehmensteils Werke C-Stadt und G-Stadt der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 zurückzugreifen. Der Verkauf der Standorte M-Stadt und O-Stadt – die ihrerseits einen selbständigen Unternehmensteil darstellten – im Wege des Asset Deals stelle eine Umwandlung der Klägerin im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes2017 dar. Die Umwandlung sei nicht identitätsverändernd gewesen und habe die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens unberührt gelassen. Ein Rückgriff auf die historischen Kennzahlen des selbständigen Unternehmensteils sei auch dann geboten, wenn man mangels Umwandlung den Anwendungsbereich von § 67 EEG 2017 nicht für eröffnet erachte. Hierzu verweist sie auf eine von Professor i.R. Dr. Dr. Q im März 2019 für die VSW – Versicherungsgemeinschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (P-Stadt) zum vorliegenden Fall erstellte „Kurzgutachterliche Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid“ mit dem Titel „Zum Nachweisgegenstand für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage, wenn ein vormals selbständiger Unternehmensteil allein im Unternehmen verbleibt“, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15. Januar 2018 (Az.: …..) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 (Az.: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 30. Juni 2017 für die Abnahmestellen Werk G-Stadt und Werk C-Stadt beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2018 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien. Am 23. Februar 2022 hat das Gericht die Beteiligten schriftlich unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein (Rumpf-)Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 gebildet haben dürfte, das drei Monate vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist zum 30. Juni 2017 endete; soweit ersichtlich, seien die Daten dieses Rumpfgeschäftsjahres bei der Antragstellung im streitgegenständlichen Antragsjahr nicht einbezogen worden – insbesondere auch nicht in die vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 sei eine Wirtschaftsprüferbescheinigung auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 1194) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Ferner wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 Bezug genommen.