Beschluss
5 L 512/22.F, 2 B 375/22
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0301.5L512.22.F.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass aufgrund eines Antrags auf Berufungszulassung in einem anderen Rechtsstreit derselben Beteiligten eine im Wesentlichen identische Rechtsfrage bei Obergericht anhängig ist, macht dieses nicht zum "Gericht der Hauptsache", das über den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine neu erlassene ordnungsbehördliche Verfügung zu entscheiden hätte.
2. Bei einer Versammlung ist die Konfrontation mit einer womöglich nicht genehmen Ansicht hinzunehmen und auf die Autonomie der Grundrechtsträgerinnen bei ihrer Entscheidungsfindung in einer Schwangerenkonfliktberatungssituation zu vertrauen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2022 in der Fassung vom 22. Februar 2022 gegen Nr. 1 der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 18. Februar 2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass aufgrund eines Antrags auf Berufungszulassung in einem anderen Rechtsstreit derselben Beteiligten eine im Wesentlichen identische Rechtsfrage bei Obergericht anhängig ist, macht dieses nicht zum "Gericht der Hauptsache", das über den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine neu erlassene ordnungsbehördliche Verfügung zu entscheiden hätte. 2. Bei einer Versammlung ist die Konfrontation mit einer womöglich nicht genehmen Ansicht hinzunehmen und auf die Autonomie der Grundrechtsträgerinnen bei ihrer Entscheidungsfindung in einer Schwangerenkonfliktberatungssituation zu vertrauen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2022 in der Fassung vom 22. Februar 2022 gegen Nr. 1 der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 18. Februar 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wehrt sich gegen die räumliche Verlegung seiner Versammlung. Unter dem 3. Januar 2022 meldete der Antragsteller als öffentliche Versammlung die Gebetswache „40 Tage für das Leben“ von (Ascher-)Mittwoch, dem 2. März 2022, bis (Palm-)Sonntag, dem 10. April 2022, täglich von 12 bis 16 Uhr, auf dem Fußgängerplateau vor dem Haus Palmengartenstraße 10 – 12 in Frankfurt am Main mit ca. 2 bis 10 bzw. an Sonntagen ca. 25 bis 35 Personen an. In dem Haus Palmengartenstraße 14 befindet sich eine Beratungsstelle von pro familia. Die Ordnungsbehörde bestätigte am 6. Januar 2022 den Eingang und tätigte am 17. Februar 2022 telefonisch ein Kooperationsgespräch mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers, bei dem sich der Antragsteller auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 – 5 K 403/21.F – hinsichtlich einer vorangegangenen ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 bezog. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main gab dem Antragsteller durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 18. Februar 2022 im verfügenden Teil unter I. folgendes auf: Für die Durchführung der oben genannten Mahnwachen mit dem Thema „40 Tage für das Leben" werden Ihnen gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG), Bekanntmachung vom 15.11.1978 (BGBI. I, Seite 1789) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Auflagen erteilt: 1. Die Versammlung darf nur an den Tagen außerhalb der Öffnungszeiten von pro familia (das heißt: samstags, sonn- und feiertags) auf dem Plateau der Palmengartenstraße durchgeführt werden. An den Tagen während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle von pro familia in der Palmengartenstraße 14 (das heißt: montags bis freitags) ist die Versammlung ausschließlich auf dem Gehweg der Bockenheimer Landstraße/Ecke Beethovenstraße (östlich) durchzuführen. Bildlich verdeutlichen den Versammlungsort die nachfolgenden Darstellungen; auf der linken Skizze stellt die „schwarze" hervorgehobene Markierung den Versammlungsort dar: 2. Die Versammlungsleitungen bzw. die jeweiligen verantwortlichen Personen sind mit der Angabe des vollständigen Namens, der Wohnanschrift und einer mobilen telefonischen Erreichbarkeit zu allen Zeiten jedes Tages der Versammlungsbehörde, spätestens jedoch einen Tag zuvor per E-Mail (in Kopie: ….Polizeirevier….@polizei.hessen.de, Polizeipräsidium Frankfurt am Main) mitzuteilen. 3. Vor Beginn der Versammlung sind den Versammlungsteilnehmenden die sie betreffenden Auflagen durch die Versammlungsleitung in geeigneter Form bekannt zu geben. 4. Sämtliche Versammlungsteilnehmende haben eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (im Folgenden: medizinische Maske) zu tragen. Ausgenommen hiervon werden Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen und dies durch ein ärztliches Attest im Original nachweisen können. Weiter ausgenommen sind Redner*innen während ihrer Redebeiträge, sofern ein Mindestabstand von 3 Metern zu den Versammlungsteilnehmenden eingehalten wird. 5. Die Versammlungsteilnehmer/-innen haben während der Versammlung zueinander und zu unbeteiligten Dritten (z.B. Passanten, Schaulustigen, Anwohnern oder Anliegern der Geschäfte) einen Abstand von mindestens jeweils 1,5 Metern einzuhalten. Eine Ausnahme hiervon ist nur Kindern unter 6 Jahren vorbehalten. 6. Während der Versammlung ist Desinfektionsmittel vorzuhalten, um bspw. Aufbauten, Hände, Versammlungsmittel etc. regelmäßig desinfizieren zu können. 7. Die Verwendung von Versammlungsmitteln wird auf die nachfolgenden beschränkt: Broschüren, Plastikembryomodelle, Infoblätter, Infostellwand, Plakate, Marienbilder/-ikonen, Flugblätter, Rosenkränze und Werbeflyer. 8. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 7. wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Bekanntgegeben wurde diese Verfügung dem Antragsteller in der Anlage zu einer am 18. Februar 2022 an ihn und seinen Bevollmächtigten übermittelten E-Mail-Nachricht. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2022 ließ der Antragsteller unter Hinweis auf das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – 5 K 403/12.F – gegen die ordnungsbehördliche Verfügung vom 18. Februar 2022 Widerspruch einlegen, über den – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden ist. Mit E-Mail-Nachricht vom 22. Februar 2022 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass sich der Widerspruch allein gegen die Auflage Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung richte und fasste sowie begründete den Widerspruch neu; im Übrigen nahm er ihn zurück. Am 23. Februar 2022 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 – 5 K 403/12.F – zu einer im Wesentlichen identischen Verfügung sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Zudem liege ein Behördengutachten vor, wonach es an der erforderlichen konkreten Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG für eine Verbots- bzw. Auflagenverfügung einer sog. Schutzzone fehle. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 insoweit wiederherzustellen, als unter Ziffer I Nr. 1 die Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt wurde. Die Antragsgegnerin beantragt. den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, im vorliegenden Fall sei der Versammlungsort gerade darauf ausgerichtet, einen bestimmten Adressaten – nämlich die schwangere Frau in ihrer Konfliktsituation und im Zustand hoher Verletzlichkeit – einer Anprangerung und Stigmatisierung auszusetzen und dies über mehrere Wochen hinweg.Angesichts der geplanten Dauer der Versammlung komme hinzu, dass die betroffenen schwangeren Frauen auch nicht einfach abwarten könnten, bis die Versammlung vorbei ist. Denn Frauen könnten nur innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft drei Tage nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung straffrei die Abtreibung vornehmen lassen.Ergänzend wird ausgeführt, dass als milderes, gleich geeignetes Mittel auch nicht eine Auflage zu sog. Gehsteigbelästigungen in Betracht komme. Durch eine solche Auflage würden die auf dem Plateau in der Palmengartenstraße vor der Beratungsstelle stattfindenden Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der am Plateau entlangkommenden und die Beratungsstelle von pro familia aufsuchenden Frauen, welche durch Anprangerungen und Stigmatisierungen (Anschwellen der Gesänge, Lautstärkenerhöhung der Gebete, auf die Knie fallen, wenn eine Frau die Beratungsstelle betrete und verlasse, das Konfrontieren mit Plastikmodellen menschlicher Embryonen, einer größeren Infostellwand mit dem von entsprechenden Bildern untermalten Veranstaltungsmotto sowie großen Umhängeplakaten, die von den Teilnehmenden getragen würden sowie das Richten aller Blicke auf die die Beratungsstelle betretenden und verlassenden Frauen) sowie auch durch die nicht ungestörte Möglichkeit der Teilnahme an Schwangerschaftskonfliktberatungen innerhalb der Beratungsstelle infolge permanenter Beschallungen mit Gebeten oder religiösen Liedern hervorgerufen würden, nicht verhindert.Das Vorhaben des Antragstellers im Rahmen der Versammlung ginge damit über eine (bloße) Meinungskundgabe hinaus. Denn durch die Wahl des Versammlungsortes solle nicht nur eine Meinung kundgetan werden, sondern es solle gerade ein bestimmter Adressat – nämlich Frauen, die eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchten – getroffen und auf diese durch den konkreten Standort, der hier bewusst als Mittel zum Zweck eingesetzt werde, eingewirkt werden.Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Antragstellers gebietet es nicht, den in der Verfügung untersagten Verhaltensweisen Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einzuräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 74), der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (a.) auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist eine lnteressenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 372). Dabei prüft das Gericht, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß angeordnet wurde und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (b.). a. Das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig, denn hinsichtlich der angegriffenen Verfügung vom 18. Februar 2022 ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof kein Streitverfahren anhängig, durch das dieser zum „Gericht der Hauptsache“ im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO würde (SchochKoVwGO/Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 480). Der Umstand, dass aufgrund des Antrags der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 – 5 K 403/21.F – ergangene Urteil, das die ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. Februar 2020 zum Gegenstand hatte, eine im Wesentlichen identische Rechtsfrage in einem anderen Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, könnte womöglich eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen, doch verbietet sich dies in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass – soweit ersichtlich – der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem dort anhängigen Zulassungsverfahren 2 A 44/22.Z noch nicht über die Durchführung eines Berufungsverfahrens entschieden hat. b. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 18. Februar 2022 die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zwar inhaltlich hinreichend begründet, in der Sache indes das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewichtet. Der Antragsteller kann sich in seiner Eigenschaft als Veranstalter als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG hierauf berufen (Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016 Einl. Rn. 21). AIs Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 „Brokdorf lI“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. Die hier angegriffene Auflagen Nr. 1 ist nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde – hier nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als allgemeine Ordnungsbehörde – die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. „Unmittelbar" ist die Gefährdung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 15 Rn. 53 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind aufgrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen sowie der sonst dem Gericht ersichtlichen Umstände nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung nicht anzunehmen. Das Gericht hält daran fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten gewährleistet. Dies gilt auch und gerade für das Zusammentreffen ausgesprochen grundsätzlich orientierter Interessen wie hier seitens des Antragstellers einerseits mit sensiblen Tätigkeitsbereichen wie hier seitens der von pro familia wahrgenommenen Beratung Schwangerer andererseits. In seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 – 5 K 403/21.F – (juris Rn. 16 – 23 = NVwZ 2022, 347 Rn. 17 – 24 mit Anm. v. Schwanenflug) hat das Gericht zur Rechtmäßigkeit der inhaltsgleichen Regelung unter Nr. 1 der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 folgendes erkannt: 2. Die Klage ist auch begründet, denn mit den örtlichen und zeitlichen Vorgaben unter Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 hat die Beklage in das verfassungsrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingegriffen (a.), ohne dass hierzu eine Berechtigung nach § 15 Abs. 1 VersammlG bestand (b.). a. Bei der angemeldeten Veranstaltung handelte es sich unzweifelhaft um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG. Dahingestellt bleiben kann, ob es zugleich um Vigilien im liturgischen Sinne ging, denn selbst wenn – auch – die durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG garantierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit eine Rolle spielte, wäre für die rechtliche Bewertung doch entscheidend, dass eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen vorliegt, die der gemeinsame Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung für einen kürzeren Zeitraum verbindet (Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016 Einl. Rn. 25). Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , „Brokdorf II“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. In dieses Grundrecht, auf das sich auch der Kläger als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG in seiner Eigenschaft als Veranstalter berufen kann (Dürig-Friedl/Enders, a.a.O. Einl. Rn. 21), greift die Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 ein. . b. Der Eingriff ist nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde – hier nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG der Oberbürgermeister der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde – die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. „Unmittelbar“ ist die Gefährdung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (Dürig-Friedl/Enders, a.a.O. § 15 Rn. 53 m.w.N.). Eine solche unmittelbare Gefährdung insbesondere der öffentlichen Sicherheit lag entgegen der Ansicht der Beklagten schon aufgrund der hier nicht angegriffenen Nr. 4 der ordnungsbehördlichen Verfügung, die unabhängig vom Ort und Zeitraum galt, nicht vor. Eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür, dass diese Auflage missachtet würde, bestand nicht. Aufgrund dieser Nr. 4 war gerade nicht davon auszugehen, dass es zu einem „Spießrutenlaufen“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –, juris = NJW 2011, 47 Rn. 23) von Frauen auf dem Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle kommen würde. Bei einer Versammlung geht es – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Handhabung der Ermächtigung aus § 6 Abs. 1 VersammlG, bei Versammlungen in geschlossenen Räumen bestimmte Personen auszuschließen – um ein Geschehen in der Öffentlichkeitssphäre, durch das ein kommunikatives Anliegen so verfolgt wird, wie der Grundrechtsträger es für angebracht erachtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigte ihr Bestreben, in dieser Öffentlichkeit quasi einen Schutzraum für Frauen einzurichten, die sich auf dem Weg zu dieser Schwangerschaftsberatungsstelle befinden, den Eingriff in die Versammlungsfreiheit und die mit ihr verbundene Meinungsäußerung nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266 , juris Rn. 108 = NJW 1995, 3303, „Soldaten sind Mörder“, st.Rspr.). Ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, das das Auftreten des Klägers hier beschränken könnte, ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frauen, die sich auf den Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle begeben, um die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung zu erhalten, vermag nicht zu rechtfertigen, dass sie mit einer bestimmten Meinung nicht konfrontiert werden. Eine Versammlung verfolgt gerade ein kommunikatives Anliegen, dessen Grenze zuvörderst die objektive Rechtsordnung mit den dahinterstehenden individuellen Rechtsgütern bildet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Dafür ist nichts ersichtlich. Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 – 2 K 1979/19 –, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 – 2 K 5046/19 –, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen – auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer – eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen. Denn das ohnedies nicht abschließend definierte allgemeine Persönlichkeitsrecht vermag nicht, vor der Konfrontation mit einer Meinung zu schützen, die von schwangeren Frauen, die die Beratungsstelle von pro familia während der Versammlungen aufsuchten, als Stigmatisierung und Anprangerung durch die Versammlungsteilnehmer empfunden wird (so aber VG Karlsruhe vom 12. Mai 2021, juris Rn. 77 = BeckRS 2021, 19238 Rn. 74). Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 –, BVerfGE 138, 296 , juris = NJW 2015, 1359 Rn. 104, „Kopftuch II“). Soweit aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht doch Abwehr- und Unterlassungsansprüche des betroffenen Personenkreises folgen können, trägt dem – insoweit in Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Erlass – die Auflage Nr. 4 hinreichend Rechnung. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Art. 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, bietet unmittelbar schon deshalb keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dafür, die Versammlungsfreiheit Dritter einzuschränken, da es weder selbst noch das Artikelgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), durch das es als Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung verkündet worden war, oder seine Novellierungen durch Gesetze vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990), 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) und 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) Art. 8 GG als eingeschränktes Grundrecht zitiert. Der Regelungsbereich des Schwangerschaftskonfliktgesetzes betrifft die Privatsphäre, nicht die Öffentlichkeitssphäre. In diese Privatsphäre will die vom Kläger angemeldete Versammlung nur indirekt einwirken, indem sie auf die Willensbildung derjenigen Personen, die sich zur Schwangerschaftsberatungsstelle begeben, zielt. Das ist hinzunehmen. Ob die Verfügung vom 19. Februar 2020 auf der Rechtsfolgenseite dadurch einen Fehlgebrauch des Ermessens aufweist, dass sich die Ordnungsbehörde an den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2019, ergänzt durch Erlass vom 20. August 2019, zu weitgehend gebunden gesehen hat, kann so dahingestellt bleiben. Daran hält das Gericht auch angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts fest. Die Antragsgegnerin hat eine drohende „Gehsteigbelästigung“ durch aktives Zugehen und Ansprechen von Frauen, die erkennbar die Beratungsstelle von pro familia aufsuchen wollen oder verlassen, nicht festzustellen vermocht. Sofern die Antragsgegnerin darauf abstellen will, bereits die optische Wahrnehmung der angemeldeten Veranstaltung beinhalte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (so wohl auch Anm. v. Schwanenflug, NVwZ 2022, 349 , vermag das Gericht dieser Überdehnung nicht zu folgen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin – anders als noch in ihrer ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020, dort unter der Nr. 4 – keine Untersagung von Belästigungs- oder Bedrängungshandlungen verfügt. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich „Gehsteigberatungen“ seitens der Antragsgegnerin keine Regelungsnotwendigkeit gesehen wird. Die Auflage zur Nr. 7 hinsichtlich der Mittel Broschüren, Plastikembryomodelle, Infoblätter, Infostellwand, Plakate, Marienbilder/-ikonen, Flugblätter, Rosenkränze und Werbeflyer ist nicht angegriffen. Darüberhinausgehende, das Wirken der Versammlung betreffende Einschränkungen – wie das Einhalten eines Mindestabstands als Zeichen des Respekts und um eine bedrängende Wirkung auszuschließen –, hat die Antragsgegnerin nicht verfügt. Stellt man auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten „eidesstattlichen Versicherungen“ von Mitarbeiter*innen von pro famila (Bl. 23 – 34 der Behördenakten) oder die in den Behördenakten enthaltene Stellungnahme des Ortsverbands Frankfurt am Main von pro famila an den Innenausschuss des Hessischen Landtags im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE eines Hessischen Gesetzes zum Schutz der Rechte von schwangeren Frauen bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch (LTDrs. 20/384; dort Ausschussvorlage INA 20/4 Teil 3 S. 127 – 129) mit dem Ziel der Einrichtung örtlich begrenzter Bannmeilen ab, so werden daraus im Wesentlichen gefühlte Beeinträchtigungen ersichtlich. Derartige Empfindungen sind für Einzelne lästig und belastend, stellen sich indes nicht als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Denn geht man davon aus, dass die Versammlungs- wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens zählen und sie als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt gelten, die für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend sind, da erst sie die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ), so ist auch ein „Kulturkampf“ wie der hier ausgetragene hinzunehmen. Vor dem zentralen kommunikativen Anliegen widerstreitender Interessen ist nicht eine bestimmte Gruppe (aus welchen Motiven auch immer) von vornherein zu schützen. Insoweit ist die Konfrontation mit einer womöglich nicht genehmen Ansicht hinzunehmen und auf die Autonomie der Grundrechtsträgerinnen bei ihrer Entscheidungsfindung zu vertrauen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalogs) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289120 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.