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Beschluss

5 L 713/21.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0325.5L713.21.F.00
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Leitsätze
Dass einzelne Personen innerhalb ihrer jeweiligen Personengruppe nach § 2 ff. CoronaImpfV nicht sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass einzelne Personen innerhalb ihrer jeweiligen Personengruppe nach § 2 ff. CoronaImpfV nicht sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der fünfundfünfzigjährige Antragsteller begehrt seine sofortige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus. Ausweislich eines Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt vom 10. März 2021 leidet der Antragsteller unter einer psychischen Störung, Polyneuropathie, chronischer Bronchitis, Bluthochdruck, einer Herzleistungsminderung, Diabetes mellitus (Typ 2), einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, Kniegelenksverschleiß und einer Funktionsstörung des rechten Fußes. Er hat einen Grad der Behinderung von 60; Merkzeichen wurde nicht festgestellt. Mit E-Mail vom 10. März 2021 beantragte der Antragsteller über die für Härtefallanträge eingerichtete E-Mailadresse der Antragsgegnerin eine „schnellstmögliche Impfung gegen das Coronavirus“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe sich bereits über die „Hotline der Hessischen Landesregierung“ registrieren lassen. Einen Termin habe er noch nicht erhalten. Er sei chronisch krank und habe vier der für die Impfberechtigung relevante chronische Erkrankungen: „1. Coronale Herzerkrankung 2. Diabetes II mit Insulinpflicht – durchschnittlicher Zuckerwert liegt bei 180 3. Asthma bronchial 4. Bluthochdruck 5. BMI liegt bei 39“. Der E-Mail beigefügt waren ein ärztliches Attest vom 8. Februar 2021, demzufolge bei dem Antragsteller „eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vor[liege]“, sowie eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med D vom 10. März 2021, durch die dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er aufgrund seiner Erkrankungen zur Personengruppe 2 in Bezug auf die COVID 19 Impfung gehöre und dass eine zeitnahe Impfung dringend zu empfehlen sei. Am 19. März 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Antragsgegnerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf seine Erkrankungen und die deshalb eingenommenen Medikamente. Seine Ärzte hätten ihn in einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass beim ihm im Falle einer Infektion mit Corona ein schwerster Verlauf zu befürchten sei. Ergänzend trägt er vor, er leide unter psychischen Störungen aufgrund der Trennung von seiner damaligen Frau und dem gemeinsamen Sohn. Er habe chronische Schlafstörungen aufgrund von Angstzuständen und der Tatsache, dass seine Ex-Frau, mit der er ein sehr gutes Verhältnis habe, und der bei ihr lebende Sohn für ihn ein hohes Infektionsrisiko darstellten. Seine Ex-Frau arbeite als Ärztin im Krankenhaus und sei bereits zweimal infiziert gewesen, auch sein Sohn sei bereits einmal infiziert gewesen. Er könne sie daher nicht so oft wie gewohnt sehen. Dies habe Einfluss auf seinen labilen Gesundheitszustand. Am 17. März 2021 habe er eine Statusnachricht zur Corona-Schutzimpfungsregistrierung erhalten, nach der ein Impftermin für ihn auf unbestimmte Zeit verschoben sei. Der Antragsteller beantragt den sofortigen Vollzug der Corona Schutzimpfung nach § 123 VwGO. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie an, der Antragsteller gehöre zum Kreis der Impfberechtigten mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g CoronaImpfV und sei auch bereits über das Terminvergabeportal des Landes Hessen registriert. Ein Anspruch auf sofortige Impfung bestehe nicht. Insbesondere gehöre der Antragsteller innerhalb der Gruppe nach § 3 CoronaImpfV nicht zu einem Personenkreis mit weit erhöhtem Risiko oder einer besonderen Eilbedürftigkeit – etwa im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Chemotherapie. Der Antragsteller habe lediglich Tatsachen vorgetragen, die eine Impfberechtigung im Rahmen des § 3 CoronaImpfV begründen würden, jedoch keine Gründe für eine besondere Härte glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verkenne, dass ein erheblicher Anteil der Frankfurter Bevölkerung den Gruppen 1 und 2 der CoronaImpfV zuzuordnen sei und für den überwiegenden Teil dieser Personen – und nicht nur für den Antragsteller – ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) in der Fassung vom 10. März 2021 (BAnz. AT 10.03.2021 V1) noch aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Wie der Antragsteller selbst angeführt hat, unterfällt er keiner der in § 2 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personengruppen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Anhand der vorgelegten Atteste ist außerdem fraglich, ob der Antragsteller zu der Gruppe derjenigen gehört, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. So bescheinigt das ärztliche Attest vom 8. Februar 2021 dem Antragsteller lediglich, dass bei ihm „eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vor[liege]“. Danach wäre der Antragsteller lediglich in die Gruppe der Personen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, einzuordnen. Andererseits wurde dem Antragsteller durch ärztliche Bescheinigung vom 10. März 2021 bescheinigt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen zur Personengruppe 2 in Bezug auf die COVID 19 Impfung gehöre. Auch die Antragsgegnerin scheint davon auszugehen, dass der Antragsteller zu der Gruppe derjenigen gehört, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g CoronaImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf eine über diese Priorisierung hinausgehende vorrangige Berücksichtigung weder aus der Coronavirus-Impfverordnung selbst noch aus den Grundrechten des Antragstellers. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus etwaigen Härtefallregelungen der Coronavirus-Impfverordnung. Zwar sehen sowohl § 3 der CoronaImpfV als auch § 4 der CoronaImpfV eine Regelung vor, die die Berücksichtigung nicht ausdrücklich genannter medizinischer Härtefälle, bei denen ein erhöhtes, hohes oder sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ermöglichen soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i CoronaImpfV). Eine Einordnung des Antragstellers in die Kategorie der Personen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, sieht die Coronavirus-Impfverordnung auch im Wege einer Härtefallentscheidung nicht vor. Auch ein Anspruch auf eine vorrangige Impfung des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Personen, die § 3 der CoronaImpfV unterfallen, sieht die CoronaImpfV nicht vor. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV vor, dass innerhalb der in § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden können. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses behördliche Ermessen im Falle des Antragstellers „auf Null“ reduziert wäre und dem Antragsteller ein Anspruch zustünde. Eine Ermessensreduktion „auf Null“ ergibt sich insbesondere nicht aus dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zwar verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist jedoch von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 14). Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 – juris, Rn. 166). Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris, Rn. 101). Diese Anforderungen sind nicht unterschritten. Der Verordnungsgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen. Mit der Erweiterung der Personengruppen, die nach § 3 der CoronaImpfV mit hoher Priorität oder nach § 4 der CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, und Ergänzung der beiden genannten Vorschriften jeweils um eine Härtefallregelung, dürften die meisten Personen mit erhöhtem, hohem oder sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in einer der prioritären Gruppen erfasst sein. Dass einzelne Personen innerhalb der jeweiligen Personengruppe nicht – wie es der Antragsteller begehrt – sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt demgegenüber das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris, Rn. 94 m.w.N.). Allerdings ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10). Gemessen hieran ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin zurecht anführt, gehören zu der Gruppe der Personen, die nach § 3 der CoronaImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, auch andere Personen mit Erkrankungen mit hohem und sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. Anhaltspunkte für eine unangemessene Ungleichbehandlung gegenüber diesen Personen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen, die der Antragsteller vorträgt, im Wesentlichen überhaupt erst seine Einstufung in die zweithöchste Prioritätsgruppe nach § 3 CoronaImpfV begründen. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Härte sind nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller als unterliegender Beteiligter zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Da die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, ist der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen.