Beschluss
5 L 328/21.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0212.5L328.21.F.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen genehmigungsfreiem Bildungsangebot und genehmigungspflichtiger Veranstaltung nach der Hessischen Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass das für den 13. Februar 2021 und 14. Februar 2021 in G-Stadt geplante Bildungsangebot des Antragstellers zum Thema „H“ keine nach § 1 Abs. 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung der am 3. Februar 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 38) sowie in der Fassung der am 14. Februar 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 74) genehmigungspflichtige Zusammenkunft oder Veranstaltung ist und keiner Genehmigung nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in beiden genannten Fassungen bedarf.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung zwischen genehmigungsfreiem Bildungsangebot und genehmigungspflichtiger Veranstaltung nach der Hessischen Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass das für den 13. Februar 2021 und 14. Februar 2021 in G-Stadt geplante Bildungsangebot des Antragstellers zum Thema „H“ keine nach § 1 Abs. 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung der am 3. Februar 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 38) sowie in der Fassung der am 14. Februar 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 74) genehmigungspflichtige Zusammenkunft oder Veranstaltung ist und keiner Genehmigung nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in beiden genannten Fassungen bedarf. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass das für den 13.02.2021 und 14.02.2021 in G-Stadt geplante Bildungsangebot von A. zum Thema „H“ keine nach § 1 Abs. 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung genehmigungspflichtige Zusammenkunft bzw. Veranstaltung ist und nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung als Bildungsangebot genehmigungsfrei im Hotel I stattfinden darf, ist zulässig. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegenüber einem (negativen) Feststellungsantrag, mit dem subjektive Rechtspositionen geltend gemacht werden und der sich nicht auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm richtet, entfaltet insbesondere § 47 VwGO keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 – juris, Rn. 24 f. m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht stellt voran, dass mit diesem Antrag nur über die Einordnung des Vorhabens des Antragstellers unter § 5 der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) entschieden wird, nicht aber über die Art und Weise der Durchführung und daran zu stellende Anforderungen. Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache, der sog. Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offenbleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Abwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die von ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Dabei sind die Anforderungen an die Stattgabe umso höher, je mehr sie die Entscheidung in der Hauptsache sachlich (ganz oder teilweise) und zeitlich (vorläufig oder endgültig) vorwegnimmt, während die Ablehnung umso strengeren Maßstäben unterliegt, je schwerer und irreparabler ihre Nachteile sind. Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder – falls dies unmöglich ist – die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris, Rn. 15 f.; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 – 6 C 33.13 – juris, Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – juris, Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2017 – 5 B 262/16 – juris, Rn. 5; jeweils m. w. N.). Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers Frau J. von der Stadtpolizei der Antragsgegnerin dem Antragsteller am 12. Februar 2021 um 11:48 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Vorhaben kein (genehmigungsfreies) Bildungsangebot nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung darstelle, sondern eine (genehmigungspflichtige) Zusammenkunft bzw. Veranstaltung nach § 1 Abs. 2b CoKoBeV und der Antragsteller vor diesem Hintergrund ein Einschreiten der Antragsgegnerin befürchtet. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das von ihm angebotene Vorhaben ein Bildungsangebot im Sinne von § 5 Abs. 1 CoKoBeV darstellt und keine Zusammenkunft oder Veranstaltung nach § 1 Abs. 2b CoKoBeV. Für das Vorhaben gilt am 13. Februar 2021 noch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung der am 3. Februar 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 38). Am 14. Februar 2021 gilt hingegen bereits die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung der am 14. Februar 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 74). Nach § 5 Abs. 1 der erstgenannten Fassung der CoKoBeV gilt: § 5 Bildungsangebote, Ausbildung (1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 der zweit genannten Fassung der CoKoBeV gilt: § 5 Bildungsangebote, Ausbildung (1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. Nach § 1 Abs. 2b CoKoBeV in beiden Fassungen gilt gleichlautend: § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen […] (2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn 1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, 2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren, 3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind. Die Auslegungshinweise des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung), Stand: 4. Februar 2021, S. 14 sehen Folgendes vor: Abgrenzungsfrage: Verhältnis von Veranstaltungen zu Bildungs-/Fortbildungsangeboten nach § 5 Hausinterne Fortbildungsangebote von Arbeitgebern und ähnlichen Einrichtungen sind unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu subsumieren. Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, externen Anbietern in außerschulischen Bildungseinrichtungen (Akademien, Tagungszentren etc.) sind unter § 5 zu subsumieren. Das Gleiche gilt für den Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, Anbietern in Einrichtungen, die grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zugänglich sind und zu anderen Zwecken als für Bildung genutzt werden (z. B. Hotels), sind unter § 1 Abs. 2b zu subsumieren, da ihnen Veranstaltungscharakter zukommt. Die Differenzierung ist erforderlich und angemessen, da die Einrichtungen in denen die Angebote wahrgenommen werden, nicht miteinander vergleichbar sind. Aufgrund der zu erwartenden Kontakte mit unbeteiligten Dritten, besteht bei Bildungsangeboten mit Veranstaltungscharakter das Bedürfnis, strenge Auflagen festzulegen und den Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Bildungsangebote nach § 5 von Informationsveranstaltungen nach § 1 Abs. 2b abzugrenzen sind. Informationsveranstaltungen haben als Kern den Transfer von Wissen (z. B. Entwicklungen an der Börse), Bildungsangebote zielen dagegen auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungshinweise stellt sich das Vorhaben des Antragstellers als Bildungsangebot im Sinne von § 5 Abs. 1 CoKoBeV dar. Denn das Vorhaben zielt ausweislich des vorgelegten Auszugs aus der Webseite des Antragstellers nicht lediglich auf den Transfer von (Fach-)Wissen, sondern auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Teilnehmenden. So führt der Antragsteller an, er wolle den Teilnehmenden vermitteln, …. Auch in den übrigen Formulierungen gleicht die Darstellung des Vorhabens des Antragstellers anderen üblichen Motivations- und Selbstverbesserungs-Trainings. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin stellt das Vorhaben keine Fortbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 CoKoBeV dar, da erkennbar nicht auf die Vermittlung oder Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten abgezielt wird. Im Vergleich ähnelt das Angebot seinem Inhalt nach eher einer – unter § 5 Abs. 1 CoKoBeV fallenden – Bildungsveranstaltung einer Volkshochschule. Auch steht einer Einordnung als Bildungsangebot nicht entgegen, dass das Vorhaben in einem Hotel stattfinden soll. Denn diesbezüglich lassen sich § 5 Abs. 1 CoKoBeV keine weitergehenden Differenzierungskriterien entnehmen. Zwar findet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 CoKoBeV die Pflicht aus § 1 Abs 1 Satz 2 CoKoBeV – also die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen – keine Anwendung. Auch gelten die Anforderungen des § 1 Abs. 2b Nr. 1 bis 4 CoKoBeV bei Bildungsangeboten nicht unmittelbar. Gleichwohl betont das Gericht, dass auch bei Bildungsangeboten nach § 5 CoKoBeV ausdrücklich die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten sind. Dies kann im Einzelfall auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie die Beachtung von Abstandsregeln umfassen. Eine Einhaltung dieser Vorgaben kann durchaus durch die Antragstellerin überprüft werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 25.2 Alt. 2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.