Gerichtsbescheid
5 K 1124/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:1118.5K1124.20.F.00
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Leitsätze
Die interne Beteiligung der Polizeibehörde durch die Versammlungsbehörde im Verwaltungsverfahren ist nicht zu beanstanden.
Nicht die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit, sondern Ihre Einschränkung bedarf der Begründung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2020, mit der verboten wurde, die am 2. April 2020 für Ostermontag, den 13. April 2020, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr angemeldete Versammlung „Abrüsten statt Aufrüsten“ durchzuführen, rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahren hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die interne Beteiligung der Polizeibehörde durch die Versammlungsbehörde im Verwaltungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Nicht die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit, sondern Ihre Einschränkung bedarf der Begründung. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2020, mit der verboten wurde, die am 2. April 2020 für Ostermontag, den 13. April 2020, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr angemeldete Versammlung „Abrüsten statt Aufrüsten“ durchzuführen, rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. I. Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots vom 9. April 2020 gerichtete Klage ist statthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse an der Überprüfung der mit dem Verstreichen des Ostermontags, dem 13. April 2020, infolge Zeitablaufs nach § 43 Abs. 2 HVwVfG erledigten Verfügung. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, BVerwGE 143, 74 = NJW 2012, 2676 Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt hier sowohl aus der Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich wie einem Rehabilitierungsinteresse. B. Die Verbotsverfügung vom 9. April 2020 war rechtswidrig und hat den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das – bezogen auf den 9. April 2020 – zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist und in Hessen noch nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt, kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Zwar greifen die formellen Einwendungen des Klägers nicht durch (1.), doch erweist sich die Verbotsverfügung als materiell rechtswidrig (2.). 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die angegriffene Verbotsverfügung der Versammlungsbehörde der Beklagten und nicht dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main zuzurechnen. Dies folgt bereits daraus, dass der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als sachlich (§ 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG) und örtlich (§ 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG) zuständige Ordnungsbehörde die Verbotsverfügung erlassen hat. Die interne Beteiligung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main im Verwaltungsverfahren ist – wie es auch die des Gesundheitsamts der Stadt Frankfurt am Main wäre – nicht zu beanstanden, da insoweit keine Rechtsansprüche bestehen und die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Satz 1 HVwVfG) zugunsten der Beklagten streitet. Schon wegen des arbeitsteiligen Ansatzes des Versammlungsgesetzes vor der Versammlung zugunsten der Versammlungsbehörde und während der Versammlung zugunsten der Polizei ist hiergegen nichts zu erinnern (vgl. Kniesel/Poscher, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, K 273). Auch wenn es sich bei dem Vorhaben des Klägers erklärtermaßen nicht um eine Großdemonstration handeln sollte, war doch das Kooperationsverhältnis zu beachten. Dieses beinhaltet eine rechtzeitige Kontaktaufnahme, bei der beide Seiten sich kennenlernen, Informationen austauschen und möglicherweise zu einer vertrauensvollen Kooperation finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener Konfliktsituationen erleichtert (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 – „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 82). Ausweislich der Verfügung vom 9. April 2020 und auch nach dem klägerischen Vorbringen hat eine Kontaktaufnahme im Vorfeld stattgefunden. Der Kläger verkennt jedoch, dass das Kooperationsgebot die Versammlungsbehörde nicht zu einem Amt der Förderungs- bzw. Leistungsverwaltung macht (Kniesel/Poscher, a.a.O., K 275). Von daher versteht das Gericht das Kooperationsverhältnis nicht so, dass einer möglicherweise nicht hinreichend anmelderfreundlichen Handhabung durch die Versammlungsbehörde eine verwaltungsverfahrensrechtlich selbständige Bedeutung zukomme und daraus ein durchgreifender Verfahrensfehler folgen könne. 2. Für die getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit tatbestandlich im Anfang April 2020 infektionsschutzrechtliche Gründe einer Versammlung entgegenstehen konnten (a.), da die Beklagte jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigte (b.). a. Ob im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung eine „unmittelbare Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vorlag, kann offenbleiben. Dafür müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wohingegen bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen nicht ausreichen (Kniesel/Poscher, a.a.O., K 344). Angeführt wird in der Verbotsverfügung, S. 5, „[d]ie Durchführung würde gegen § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung ... und damit gegen die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung verstoßen“. Diese wird vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst, die den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen beinhaltet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 77). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) galt am 9. April 2020 Folgendes: 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, ..., soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG deuten vom gefahrenabwehrrechtlichen Sprachgebrauch herkommend, wie er sich etwa landesrechtlich differenziert in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 HSOG findet, aber gerade nicht darauf, dass hier auch eine Versammlung erfasst sein könnte. Das Versammlungsgesetz kennt zwar einen „Veranstalter“, bedient sich aber erkennbar nicht der „Veranstaltung“ als Oberbegriff; der Begriff der „Ansammlung“ kennzeichnet dagegen gerade keine Versammlung (Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 1 Rn. 5) und dient so als Gegenbegriff. Gleichwohl lässt sich wegen des Zitats von Art. 8 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG erkennen, dass der Bundesgesetzgeber auch Versammlungen in den Regelungsmechanismus einbeziehen wollte (vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 74; Kniesel/Poscher, a.a.O., K 116 zu Schutzmaßnahmen nach den §§ 16, 17 IfSG). Durch § 32 Satz 1 IfSG sind „[d]ie Landesregierungen ... ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.“ Von dieser Möglichkeit hatte die Hessische Landesregierung mit der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161) Gebrauch gemacht, die in ihrem § 1 in der hier maßgeblichen Fassung anordnete: (1)Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. (2)1Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. 2Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 3Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. (3) Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für 1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, 2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, 3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist, 4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, 5. Blutspenden. (4) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen. (5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. Die Begriffe der „Versammlung“ oder des „Aufzugs“ werden in diesem Zusammenhang nicht verwendet; diese hatte der Verordnungsgeber mithin nicht im Blick. Auch wenn angesichts der Anfang April 2020 nur schwer möglichen Einschätzung der von SARS-CoV-2 und COVID-19 ausgehenden Risiken und Bedrohungen infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf einer sehr unsicheren tatsächlichen Grundlage getroffen werden mussten, wäre hierzu doch eine – gerade für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit – eindeutige Rechtslage erforderlich gewesen. Ob eine – nicht eindeutige – normative Regelung auf der Verordnungsebene der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 61) gerecht werden konnte, erscheint fraglich. Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie aus Art. 8 GG auf Versammlungsfreiheit stehen – was Letzteres betrifft nur für Versammlungen unter freiem Himmel – gleichermaßen unter Gesetzesvorbehalt; keines von ihm kann ein Vorrecht gegenüber dem anderen beanspruchen. Dabei fungiert die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eher als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ). Auch eine Gefahr für die ebenso zur Begründung der Verbotsverfügung angeführte öffentliche Ordnung erscheint zweifelhaft. Unter „öffentlicher Ordnung“ wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 77). Auch wenn im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Mehrheit der Bevölkerung Frankfurts am Main Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 zugestimmt und eine Versammlung – wie die des Klägers – als Provokation empfunden haben mag, verkennt die Beklagten Bedeutung und Tragweite von Art. 8 Abs. 1 GG. b. Die Verbotsverfügung litt indes unheilbar daran, dass auf der Rechtsfolgenseite andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot nicht in Erwägung gezogen wurden. Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit betrifft – auch als Untermaßverbot – ein solch gleichwertiges Rechtsgut und ist daher prinzipiell berücksichtigungsfähig, vermochte indes nicht, den Ermessensausfall hinsichtlich geeigneter, erforderlicher und angemessener Auflagen zu rechtfertigen. Ausweislich der Verfügung vom 9. April 2020 kam dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Kläger und der Motorradclub medial Dritte aufgefordert hatten, sich entlang der Aufzugsstrecke der Motorraddemonstration solidarisierend zu beteiligen. Im Kern handelt es sich dabei nicht um eine coronavirenspezifische Problematik. Teilnahme an einer Versammlung beinhaltet zunächst das Anwesenheitsrecht (Kniesel/Poscher, a.a.O., K 223). Bewegt sich ein Aufzug unter Verwendung von Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit, der Fußgänger nicht zu folgen vermögen, so sind diejenigen, die sich am Rande des Aufzugs zu diesem äußern, dabei solange vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst, solange sich der Aufzug in örtlicher Nähe befindet, also ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht (oder sich nicht spontan eine neue, selbständige Versammlung bildet). Insoweit muss und wird aber der Leiter seiner Verantwortung für den sich selbst ordnenden Ablauf der Versammlung noch nachkommen. Sofern begründbare Zweifel daran bestanden hätten, dass eine Selbstorganisation des Aufzugs nicht reichen würde, hätte zunächst durch geeignete Auflagen dem entgegengewirkt werden müssen. Die Verbortsverfügung lässt nicht erkennen, dass hierzu Überlegungen angestellt worden wären. Die von der Beklagten angeführte Begründung, Versammlungen seien nicht als Ausnahmen in § 1 Abs. 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erwähnt, zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG. Eine Schlechterstellung von Versammlungen gegenüber den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeführten „Zusammenkünfte[n] von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen“, war schwerlich zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Versammlung zu bewerten, ist nicht Sache der Versammlungsbehörde, sondern allein des Veranstalters. Nicht die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit, sondern ihre Einschränkung bedarf der Begründung. Diese konnte nicht schemenhaft mit dem Verweis auf die Verhaltenspflichten aus § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus begründet werden. Vielmehr mussten diese im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden. Gerade wegen der legislatorischen Defizite war die Versammlungsbehörde umso mehr gefordert, eine praktische Konkordanz widerstreitender Interessen zu finden. Soweit die Beklagte weitergehend die „Gefahr, dass an der Versammlung Personen teilnehmen, die sich vor der Versammlung in einem sog. Risikogebiet aufgehalten haben oder sogar bereits mit dem SARS-CoV-2 Virus erkrankt“ seien (S. 6 f.), anführt, verkennt sie, dass zur Verhinderung der Verbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 in der Kooperation Übereinstimmungen hätten gefunden und Vereinbarungen getroffen sowie durch Auflagen verfügt werden können. Die Verbotsverfügung lässt nicht erkennen, dass hierzu Überlegungen angestellt worden wären. Umso mehr hätten Auflagen in Erwägung gezogen werden müssen, als auch die „öffentliche Ordnung“ zur Begründung des Verbots bemüht wurde. Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass Verbote und Auflösungen im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen können, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genügen wird (BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 78). Mit dem Bemühen auch der „öffentlichen Ordnung“ als Begründung für ein Verbot drängte sich die Frage nach Auflagen daher geradezu auf. Indes lässt die Verbotsverfügung hierzu nur erkennen, dass die Grundrechtsausübung als „Deckmantel“ (S. 7) – wofür auch immer – angesehen wurde. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Umsatzsteuersatzes. Die Beteiligten streiten über ein Versammlungsverbot. Am 2. April 2020 meldete der Kläger mit dem „MC …“ als Veranstalter bei der Versammlungsbehörde der Beklagten einen Aufzug für Ostermontag, den 13. April 2020, in der Zeit von 10.30 bis 12.30 Uhr an, der als eine „Motorraddemo“ zum Thema „Ostermarsch“ vom US-amerikanischen Generalkonsulat in der Gießener Straße über das türkische Generalkonsulat in der Kennedyallee bis zum Römerberg führen sollte. Hinsichtlich der erwarteten Teilnehmerzahl hieß es, dass 20, teilweise doppelt besetzte Motorräder sowie ein Begleit-Pkw teilnehmen würden. Ferner führte der Kläger in der Anmeldung an: „In Bewusstsein der Kontaktbeschränkungen werden wir am Beginn- wie am Zielort die Motorräder in min. 2 Meter Abstand parken. Zur Verständigung nutzen wir ein mobiles Lautsprechersystem/Megaphon.“ Die Versammlungsbehörde bestätigte den Eingang und verwies auf die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 sowie die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020. Mit E-Mail-Nachricht vom 3. April 2020 konkretisierte der Kläger das Thema der beabsichtigten Versammlung mit „Abrüsten statt Aufrüsten“. Nach interner Abstimmung seitens der Beklagten unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main und Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 – 4 L 1332/20.GI –, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 – 2 B 925/20 – sowie der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2020 – 1 BvR 742/20 – wandte sich die Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 7. April 2020 an den Kläger, führte aus, weshalb Versammlungen wie die angemeldete „derzeit nicht möglich“ seien, drängte auf Rücknahme der Anmeldung und vertrat die Ansicht, einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes bedürfe es nicht, da § 28 des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit explizit vorsehe. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main hielt, wie sich aus einer E-Mail-Nachricht vom 9. April 2020 an die Beklagte ergibt, eine Verbotsverfügung indes für notwendig. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in einer Pressemitteilung vom 7. April 2020 „Friedensaktive“ dazu aufgerufen hatte, „[e]ntlang der Strecke und bei der Kundgebung am Römerberg, welche gegen 12 Uhr stattfinden soll, ... als 2er Gruppe mit Transparenten die Aktion [zu] unterstützen“, sowie der Motorradclub angemerkt hatte, „Friedensaktivisten könn[t]en sich entlang der Strecke mit Fahnen, Transparenten und Aktionsutensilien in der Zeit von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr bemerkbar machen“, wobei weder der Versammlungsleiter noch die Ordnungskräfte vorhersagen könnten, wie viele Personen diesem Aufruf folgten, ging die interne Diskussion der Beklagten weiter. Der Kläger teilte durch E-Mail-Nachricht vom 8. April 2020 mit, dass seine Anmeldung bestehen bleibe. Daraufhin verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 9. April 2020 ein Verbot der Demonstration mit Kundgebung unter dem Thema „Abrüsten statt Aufrüsten“ am Ostermontag, dem 13. April 2020, von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr, das zugleich für jede Ersatzveranstaltung gelte, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, warum die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vorlägen; vor allem könne auf Versammlungsteilnehmer, die sich am Rande der Demonstrationsroute einfänden, nicht mit geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus eingewirkt werden; Versammlungen seien nicht als Ausnahmen in § 1 Abs. 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erwähnt; auch gehe von der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, denn mit der bewussten Umgehung von Rechtsverordnungen unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts werde auch eine ungeschriebene Regel verletzt, die von der Mehrheit der Bevölkerung als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben gesehen werde. Bekanntgegeben wurde dem Kläger diese Verfügung im Wege der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis am 9. April 2020. Am 28. April 2020 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger an, die Verbotsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, da ihr eigentlicher „Schirmherr“ gar nicht die Versammlungsbehörde, sondern das Polizeipräsidium Frankfurt am Main gewesen sei. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur versammlungsfreundlichen Kooperation nicht nachgekommen. Auch sei die Verbotsverfügung materiell rechtswidrig, da die angemeldete Versammlung nicht gegen die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus verstoßen hätte, sie Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Versammlungsfreiheit missachtet und keine geeignete Auflagen in Erwägung gezogen habe sowie der Kläger stets auf strikte Beachtung der Kontaktbeschränkungen hingewiesen habe. Sollte „die“ Bevölkerung möglicherweise Beanstandungen äußern, wenn diese Versammlung/Kundgebung „trotz“ Corona-Verordnungen stattfinde, so sei dies hinzunehmen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2020, mit der dem Kläger verboten wurde, die am 2. April 2020 für Ostermontag, den 13. April 2020 in der Zeit von 10.30 bis 12.30 Uhr angemeldete Versammlung „Abrüsten statt Aufrüsten“ durchzuführen, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte an, es fehle schon am Feststellungsinteresse; darüber hinaus lasse die geltende Verordnungslage eine unmittelbare Gefahr für den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Leib und Leben annehmen. Durch Verfügung vom 29. Oktober 2020 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 – 76) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.