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Beschluss

5 L 2717/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1023.5L2717.20.F.00
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Leitsätze
SARS-CoV-2, Allgemeinverfügung, Mund-Nase-Bedeckung, Maskentragungspflicht, Schule, Unterricht Eskalationskonzept, Neuinfektionen, Infektiosität, 7-Tages Inzidenz
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen. Der Streitwert wird auf 12 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: SARS-CoV-2, Allgemeinverfügung, Mund-Nase-Bedeckung, Maskentragungspflicht, Schule, Unterricht Eskalationskonzept, Neuinfektionen, Infektiosität, 7-Tages Inzidenz Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen. Der Streitwert wird auf 12 500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen sind Schülerinnen in der Klasse 5 und 6 in E-Stadt, sie wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen. Mit Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Bereich der Schulen im Kreisgebiet vom 16. Oktober 2020 ordnete der Antragsgegner mit Wirkung zum 19. Oktober 2020 an: „1. In sämtlichen Schulen innerhalb des Kreisgebietes des Main-Kinzig-Kreises gilt ab der 5. Jahrgangsstufe abweichend von § 3 Abs. 1 der 2. Corona-VO eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband. Diese Pflicht gilt auch in den Schulmensen, außer beim Essen am Tisch.“ Zur Begründung führte er an, die Hessische Landesregierung habe auf Grund § 32 Satz 1 und 2 IfSG die Zweite Corona-Verordnung erlassen und darin auch konkrete Maßnahmen für Schulen im Sinne des § 33 Nr. 1 IfSG getroffen. Nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Corona-Verordnung sei eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband verfügt worden. Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration vom 8. Juli 2020 sei dem Main-Kinzig-Kreis durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen aufgetragen worden, Maßnahmen abhängig von der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen innerhalb der vergangenen sieben Tage durchzuführen. Die vom Gesundheitsamt ermittelte Zahl der Neuinfektionen im maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet belaufe sich am 16. Oktober 2020, 13 Uhr, auf 39 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen (7-Tages Inzidenz). Der Main-Kinzig-Kreis befinde sich daher in der dritten Stufe (orange) des Eskalationskonzeptes und werde aller Voraussicht nach kurzfristig auch die Stufe vier (rot) des Eskalationskonzeptes erreichen (50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen). Da hinsichtlich der Neuinfektionen in den letzten beiden Wochen vor den Herbstferien insgesamt 13 Schulen im Main-Kinzig-Kreis, teilweise mehrfach betroffen gewesen seien, sehe sich die zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus erforderlich seien, zu treffen. In die Erwägung einbezogen werde auch, dass der an den Main-Kinzig-Kreis angrenzende Landkreis Offenbach und die ebenfalls angrenzenden Städte Offenbach und Frankfurt aktuell bereits die höchste Eskalationsstufe (dunkelrot), d.h. 75 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen erreicht hätten. Schulen seien ein Ort der Begegnung aller Schulpflichtigen. Gerade hier könnten sich Infektionen leicht und schnell ausbereiten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelte für alle im Unterricht anwesenden Personen in allen Schulen des Kreisgebietes ab der 5. Jahrgangsstufe, da in den vergangenen Wochen sich die Betroffenheit vor allem in diesen Jahrgangsstufen gezeigt habe. Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs habe grundsätzlich höchste Priorität. Dies sicherzustellen sei Zweck der Allgemeinverfügung. Am 19. Oktober 2020 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 2718/20.F anhängig ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien nachhaltig davon überzeugt, dass die getroffene Maßnahme der Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulhof während der Pausen auf eine (Nicht-)Verbreitung des Virus keinerlei Auswirkungen habe. Auch kämen sie fast täglich mit Kopfschmerzen und Übelkeit aus der Schule, sodass das Anfertigen der Hausaufgaben oft schwierig sei. Eine Vorsprache bei dem Kinderarzt, bei welcher Gelegenheit dieser Sachverhalt geschildert worden und nachgefragt worden sei, ob aus diesem Grund eine Maskenbefreiung ausgesprochen werden könne, wurde von Seiten des Arztes verneint. Aufgrund der Kürze des Zeitraumes zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten, dazu über ein Wochenende, hätte keine Möglichkeit bestanden, erneut einen Arzt zu konsultieren. Mehrere Studien belegten zwischenzeitlich, dass Kinder am Infektionsgeschehen so gut wie keine Teilhabe hätten. Ferner gebe es ausreichend Erkenntnisse, dass ein dauerhaftes Tragen einer Maske bei Kindern gesundheitlich mehr als bedenklich sei. Die Einschränkung, dass Unterbrechungen möglich seien, sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, da die Prüfung in das Wohlwollen der jeweiligen Lehrkräfte gelegt werde. Zudem sei erwiesenermaßen das Tragen einer solchen Mund-Nase-Bedeckung nahezu wertlos was das Eindämmen des lnfektionsgeschehens betreffe. Gleichzeitig mehrten sich Stimmen von Lungenärzten, welche verstärkten Keimbefall und Verpilzungen der Atemwege oder Herpes im Gesicht diagnostizieren. Folglich sei erkennbar, dass es sich bei der Anordnung in Form der Allgemeinverfügung um eine reine willkürliche Maßnahme handele, welche nicht dem Umstand geschuldet sei, einer Gefahrenlage zu begegnen oder eine solche einzudämmen, sondern aus Aktionismus. Die Maßnahme beruhe auf einer willkürlichen Vorgabe eines Inzidenzwertes. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. bis zur Klärung in dem Hauptsacheverfahren, die in der Maßnahme getroffenen Anordnungen des Main-Kinzig-Kreises auszusetzen, 2. hilfsweise für sie auszusetzen, 3. höchst hilfsweise a) dass die Schulen dafür Sorge tragen, dass spätestens alle 30 Minuten eine Pause von mindestens 15 Minuten vom Maske tragen sicherzustellen ist, b) die Masken alle wegen Durchfeuchtung nach 30 Minuten auszutauschen sind und c) diese durch den Kreis zur Verfügung zu stellen sind die Kosten hierfür gleichsamst der Main-Kinzig-Kreis zu tragen hat. Bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem die Schulen hierzu in der Lage sind, die Allgemeinverfügung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Hauptantrag sei unzulässig, da die Antragstellerinnen nicht befugt seien, die generelle Aussetzung der Allgemeinverfügung für alle von ihr betroffenen Personen zu verlangen. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig, da es im Kreisgebiet bereits zu schulbezogenen Ausbruchsgeschehen gekommen sei. Seit Beginn der Pandemie seien insgesamt 75 Personen (72 Schüler und 3 Lehrer) an den Schulen im Kreisgebiet positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Es hätten insgesamt ca. 1.700 Schüler und 195 Lehrkräfte in Quarantäne genommen werden müssen. Seit dem 9. Oktober 2020 würden die Infektionszahlen im Kreisgebiet signifikant steigen. Am Tag des Erlasses der Allgemeinverfügung sei eine 7-Tage-Inzidenzwert pro 1000.000 Einwohner von 38,5 festgestellt worden. Es sei mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen und dem Erreichen der nächsten Eskalationsstufe zu rechnen gewesen, was sich am 20. Oktober 2020 schließlich realisiert habe. Es sei zu erwarten, dass das Sars-CoV-2-Virus auch verstärkt in den Schulen auftreten würde. In Schulen kämen Personen für längere Zeit auf engem Raum zusammen und könne der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden. Zwar möge es sein, dass der Wortlaut des § 3 Satz 5 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus nahelege, dass die Gesundheitsbehörde erst dann tätig werden dürfe, wenn bereits ein Ausbruchsgeschehen an einer Schule stattfinde. Eine solche Auslegung sei aber mit dem Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar. Es könne nicht sein, dass die Gesundheitsbehörde erst abwarten müsse, bis es an der betreffenden Schule tatsächlich zu einem konkreten Ausbruchsgeschehen komme, bevor sie tätig werden dürfe. § 3 Satz 5 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus entfalte mithin keine Sperrwirkung im Hinblick auf § 11 der Verordnung. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme vor einer potentiellen Virusübertragung dar. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts könne das Infektionsrisiko durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest deutlich verringert werden. Die Anordnung, im Präsenzunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle das mildeste Mittel dar, um ein weiteres Ausbreiten der Infektion zu verhindern. Weitreichende Quarantäneanordnungen oder gar komplette Schulschließungen wären weit einschneidender Maßnahmen. Dass die Befolgung der Allgemeinverfügung für die Antragstellerinnen eine unzumutbare Härte bedeuten würde, sei von ihnen weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die geforderten Maskenpausen würden in den Schulen auf jeden Fall gewährleistet. In dem vom Hessischen Kultusministerium festgelegten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen (Stand 28. September 2020), Az. 651.260.130-00277, heiße es auf Seite 6: „Sofern das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Präsenzunterricht angeordnet ist, ist auf angemessene Masken- oder Erholungspausen zu achten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge sind – soweit zulässig – unbegründet. 1. Der Antrag zu 1 ist unzulässig. Soweit die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag zu 1 das Ziel verfolgen, vorläufig für alle Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet des Antragsgegners zu erwirken, dass diese im Unterricht keine Mund-Nase-Bedeckungen tragen müssen, ist der Antrag unzulässig. Den Antragstellerinnen fehlt insoweit die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis, denn sie sind diesbezüglich nicht in eigenen Rechten betroffen. Popularanträge sind ausgeschlossen. 2. Der Antrag zu 2 bedarf der Auslegung. Soweit mit dem Eilantrag das Ziel verfolgt wird, dass die beiden Schülerinnen vorläufig im Unterricht selbst keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, ist der Antrag nach dem erkennbar verfolgten Begehren rechtsschutzfreundlich nach §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass nicht die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter den Eilantrag in eigenem Namen stellen, sondern die Antragstellerinnen vertreten durch diese. Denn Erziehungsberechtigten als gesetzlichen Vertretern fehlt in jedem Falle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag. Sie sind nicht in eigenen Rechten betroffen, da sie selbst nicht Adressaten der Maskenpflicht im Unterricht sind. Auch sind sie insbesondere nicht in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Elternrecht betroffen. Denn das Elternrecht umfasst schon tatbestandlich nicht die Befugnis, dem Kind zu gestatten, was jedermann verboten ist (von Coelln, Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 61; so schon VG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2020 – 5 L 2183/20.F). Weiterhin ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 2718/10.F erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht begehren. 3. Der sinngemäß gestellte Antrag zu 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04, juris). Hieran gemessen erweist sich die Allgemeinverfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts sein. Aus den speziellen Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen in §§ 33 ff. IfSG ergeben sich insoweit keine Beschränkungen. Die Regelungen in §§ 33 ff. IfSG sind nicht abschließend. Das bringt bereits die Überschrift zum 6. Abschnitt zum Ausdruck („Zusätzliche Vorschriften für Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen“) und findet Bestätigung in den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks. 8/2468 S. 29). Auch wird die Befugnis der Gesundheitsämter nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 5 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der am 19. Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 1 Nr. 1, 3 bis 6 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718; im Folgenden: Zweite Corona-Verordnung) eingeschränkt. Vielmehr wird durch § 11 der Zweiten Corona-Verordnung den Gesundheitsämtern der Erlass weitergehender lokaler Maßnahmen ermöglicht, da die Ausbreitung der Infektion regional sehr unterschiedlich verläuft. § 3 und § 11 der Zweiten Corona-Verordnung stehen mithin neben einander. Ausweislich des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen regeln die „Verordnungen der Landesregierung (…) die landesweit geltenden Schutzmaßnahmen. Daneben bleiben die örtlich zuständigen Behörden befugt (und im Bedarfsfall verpflichtet), über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Dies wurde mit der 13. Änderungsverordnung vom 8. Juni 2020 für die Geltungsbereiche der Zweiten Verordnung (§ 11) sowie der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (§ 9) nochmals klargestellt. Ausnahmen von Geboten und Verboten der Rechtsverordnungen können die örtlich zuständigen Behörden demgegenüber nur in den ausdrücklich in den Verordnungen vorgesehenen Fällen erteilen.“ Demnach ist der Antragsgegner berechtigt, im Wege zeitlich befristeter Allgemeinverfügungen zeitnah auf das sich stetig verändernde Infektionsgeschehen in seinem Zuständigkeitsbereich präventiv zu reagieren und die jeweils zu erlassenden Regelungen der aktuellen Situation anzupassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner im Rahmen eines mit den anderen Kreisen und kreisfreien Städten des Rhein-Main-Gebiets abgestimmten Maßnahmenbündels nicht nur die streitgegenständliche, schulbezogene Allgemeinverfügung erlassen, sondern angesichts des diffusen Neuinfektionsgeschehens auch eine Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie eine Allgemeinverfügung zu Kontaktbeschränkungen. Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor. Mit Erreichen der Eskalationsstufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen wird den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgetragen, Maßnahmen in Abhängigkeit von der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage durchzuführen, um die weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Die Anzahl der dem Antragsgegner gemeldeten Neuinfektionen an SARS-CoV-2 hat sich in den letzten zehn Tagen vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auf 39 erhöht und steigt nach den allgemein zugänglichen Informationen weiter an. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind zur Verstärkung und Ausweitung der bisherigen Maßnahmen – orientierend an den aktuellen Empfehlungen – verpflichtet. Die Städte und Landkreise im Rhein-Main-Gebiet mit einer Inzidenz von 35 und höher verständigten sich am 15. Oktober 2020 auf gemeinsame regionale Corona-Maßnahmen, u.a. auf eine generelle Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse für zunächst 14 Tage nach Ende der Herbstferien (https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/gemeinsame-regionale-corona-massnahmen-0). Am 22. Oktober 2020 lag der Inzidenzwert im Gebiet des Antragsgegners bereits bei 75. Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (Stand: 7. Oktober 2020; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html) ist eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen nötig, um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden. Den Erkenntnissen zufolge liegt dem Anstieg der Fallzahlen neben einigen klar definierten Ausbrüchen ein diffuses Ausbreitungsgeschehen zugrunde, so dass ein Einschreiten im gesamten Kreisgebiet erforderlich ist. Nach Angaben des Antragsgegners sind seit Beginn der Pandemie insgesamt 75 Personen (72 Schüler und 3 Lehrer) an den Schulen im Kreisgebiet positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Es sind insgesamt ca. 1.700 Schüler und 195 Lehrkräfte in Quarantäne genommen worden. In den letzten beiden Wochen vor den Herbstferien waren insgesamt 13 Schulen im Kreisgebiet des Antragsgegners, teilweise mehrfach, betroffen. Daher erscheint die Anordnung im schulischen Bereich im Rahmen eines der Stufe Orange entsprechenden Gesamtkonzeptes schlüssig. Nicht durchdringen können die Antragstellerinnen mit dem Verweis, dass sie als Kinder und Jugendliche nicht zum Infektionsgeschehen beitrügen.Das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen können sich grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche mit dem Corona-Virus infizieren und dieses weitergeben. Mit zunehmendem Alter ähneln Jugendliche hinsichtlich Empfänglichkeit und Infektiosität den Erwachsenen (Robert-Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, Stand: 12.Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf). Lediglich für jüngere Kinder unter zehn Jahren gibt es Hinweise, dass sie eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen könnten. Sind Kinder und Jugendliche infiziert, zeigen sie häufiger als Erwachsene keine oder nur milde Krankheitssymptome; nur selten weisen sie schwere Symptome auf, und die Letalität ist äußerst gering. Für die Kontrolle des Infektionsgeschehens stellt der oftmals asymptomatische bzw. sehr milde unspezifische Verlauf eine besondere Herausforderung dar, weil sich dadurch Infektionen unbemerkt ausbreiten können (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Kinder und Jugendliche, Stand: 16. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, Stand: 12.Oktober 2020; Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 7. Mai 2020; Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, abrufbar unter: https://www.g-f-v.org/node/1326). Im Hinblick auf die Infektiosität von Kindern und Jugendlichen weist das Robert-Koch-Institut demgegenüber darauf hin, dass die Infektiosität im Kindesalter bisher selten untersucht wurde und daher nicht abschließend bewertet werden könne. Allerdings sei die Ansteckungsrate durch Kinder in Studien ähnlich hoch oder höher als bei erwachsenen Primärfällen gewesen. Auch Studien zur Viruslast bei Kindern zeigten keinen wesentlichen Unterschied zu Erwachsenen (Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Kinder und Jugendliche, Stand: 16. Oktober 2020). Es gibt sogar aktuell Hinweise darauf, dass infizierte Kinder eine ebenso hohe oder sogar höhere Viruslast in den oberen Atemwegen aufwiesen wie infizierte Erwachsene. (vgl. Harvard Health Publishing – Harvard Medical School, Coronavirus outbreak and kids, Stand: 13. Oktober 2020 – abrufbar unter: https://www.health.harvard.edu/diseases-and-conditions/coronavirus-outbreak-and-kids). Grundsätzlich kann es daher auch in Bildungseinrichtungen zur Verbreitung von SARS-CoV-2 kommen (vgl. Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6.8.2020, abrufbar unter: https://www.g-f-v.org/sites/default/files/Stellungnahme%20GfV_ Bildungseinrichtungen_20200806_final_sent.pdf). Die Evidenz zu genauer Auswirkung von Schulen und Kitas auf die Pandemie ist dabei heterogen – zeigt aber nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts klar auf, dass Bildungseinrichtungen einer der Orte sind, die eine Rolle im Infektionsgeschehen haben (Robert-Koch-Institut, Die Pandemie in Deutschland in den nächsten Monaten - Ziele, Schwerpunktthemen und Instrumente für den Infektionsschutz - Strategie-Ergänzung, Stand 13.10.2020). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt (BRDrucks. 566/99 S. 169). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (so BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Daher können alle notwendigen Schutzmaßnahmen – und mithin auch das von den Antragstellerinnen angegriffene Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig. Mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs an weiterführenden Schulen, wird das Land Hessen einerseits dem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht, eröffnet aber andererseits aus epidemiologischer Sicht eine gesteigerte Gefahrensituation. Die Schülerinnen und Schüler kommen gerade im Präsenzunterricht in den Klassen auf begrenztem, geschlossenem Raum zusammen, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann. Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck und ist zur Verfolgung dieses Zwecks geeignet. Sie soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülerinnen und Schülern und Lehrerinnen und Lehrern sowie deren Bezugspersonen außerhalb des Unterrichts zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Damit wiederum soll die mit einer unkontrollierten Infektionsausbreitung einhergehende Gefahr einer Erkrankung vieler Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (1 BvR 1948/20, juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos ausgeführt, dass eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten. Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (Stand: 7. Oktober 2020) können junge Erwachsene und Jugendliche und Personen mit vielen sozialen Kontakten durch Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen (AHA + Lüften Regeln) in ganz besonderer Weise dazu beitragen, Übertragungen zu verhindern. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung/Alltagsmaske, das Lüften in bestimmten Situationen. Gerade das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung hemmt die Verbreitung mit Coronaviren kontaminierter Tröpfchen und Aerosole in einem Bereich, der den Mindestabstand unterschreitet, und dient damit dem Schutz der eine infizierte Person umgebenden Menschen dient. Nach § 4 IfSG ist das Robert Koch-Institut die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Ausweislich der Gesetzesbegründung kommt ihr eine zentrale Aufgabe zu. Die Entwicklung von Strategien des Infektionsschutzes finden ihren unmittelbaren Ausdruck in der Erstellung und Veröffentlichung von Empfehlungen zu einzelnen Aspekten der Vorbeugung und Erkennung von Infektionsrisiken sowie Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Diese Empfehlungen dienen dem öffentlichen Gesundheitsdienst und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens als Richtschnur (BTDrucks. 14/2530, S. 45). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf.6-VII-20, juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang bejaht auch die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie unter Hinweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine zunehmende Evidenz zur Schutzwirkung von Alltagsmasken bei deren konsequentem und korrektem Einsatz und spricht sich vor diesem Hintergrund aus (alleiniger) virologischer Sicht für das konsequente Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in allen Schuljahrgangsstufen und während des Unterrichts aus (vgl. Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, abrufbar unter: https://www.g-f-v.org/sites/default/files/Stellungnahme%20GfV_Bildungseinrichtungen_20200806_final_sent.pdf). Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Hat der Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen Schulen § 33 Nr. 3 IfSG gehören, aufgenommen, stellt sich die Verpflichtung zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht in diesem Zusammenhang als eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als eine gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20, juris, Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 20 NE 20.1999, juris Rn. 27). Der Einsatz von mobilen Luftfiltern kann derzeit nicht als milderes Mittel in Betracht gezogen werden, weil diese aktuell nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen, bedarf es eines Gesamtkonzeptes entsprechend der AHA-L Regel, mithin werden durch das regelmäßige Lüften bzw. durch die Nutzung von Lüftungsgeräten nicht etwa das Abstands- oder das Hygienegebot oder die Maskentragungspflicht obsolet. Lüftungskonzept, Einsatz von mobilen Luftfiltern, das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m sind für sich allein nicht gleich geeignet, den Zweck – Verhinderung des weiteren Anstiegs des Infektionsgeschehens – zu erreichen. Weiterhin hebt das Gericht hervor, dass das Erreichen einer weiteren Stufe des Eskalationskonzepts „zusätzliche“ Maßnahmen erfordert, nicht aber „ersetzende“ Maßnahmen. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist ein Baustein zur Bekämpfung der Pandemie (so bereits HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N). Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, durch das mehrstündige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erheblich in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Maskentragungspflicht nur im schulischen Kontext und nur für die ersten zwei Wochen nach den Herbstferien besteht. Zudem sind Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen im Einzelfall aufgrund medizinischer (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung) und pädagogischer (Ziffer 3 der Allgemeinverfügung) Gründe möglich. Weiterhin können durch Masken- oder Erholungspausen gemäß Hygieneplan 6.0 des Landes Hessen vom 28. September 2020 (S. 6) die Folgen des längeren Maskentragens abgemildert werden. Auch der Einwand, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung würde verstärkten Keimbefall und Verpilzungen der Atemwege oder Herpes im Gesicht bewirken, vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen. Dass es, wie die Antragstellerinnen meinen, durch das mehrstündige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu gravierenden körperlichen Einschränkungen kommen soll, ist jedenfalls medizinisch nicht belegt. In einigen Studien wurden bei medizinischem Personal, das mehrstündig N95-Masken trug, zwar als negative körperliche Beeinträchtigungen ein erschwertes Atmen während des Tragens der Maske sowie Kopfschmerzen und Hautirritationen (Akne, Juckreiz) festgestellt, nicht jedoch die von den Antragstellerinnen genannten weitergehenden Erkrankungen (vgl. Alberta Health Services, COVID-19 Scientific Advisory Group Rapid Evidence Report – Topic: Evidence of Harm from Mask Use for Specific Populations, Stand: 20. August 2020 – abrufbar unter: https://www.albertahealthservices.ca/assets/info/ppih/if-ppih-covid-19-sag-evidence-of-harm-from-mask-use-for-specific-populations.pdf; Bakhit u.a., Downsides of face masks and possible mitigation strategies: a systematic review and meta-analysis – abrufbar unter: https://doi.org/10.1101/2020.06.16.20133207). Auf Seiten der Kinder- und Jugendmediziner, aber auch von Virologen, anderen Medizinern und Pädagogen wird das Tragen durchaus auch befürwortend beurteilt (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20, juris Rn. 33). Dass es bei unsachgemäßem und zu langem Tragen einer Maske zu Gesundheitsschäden infolge des Einatmens von Viren oder Bakterien kommen kann, ist nicht vollkommen auszuschließen. Hier obliegt es den Eltern, ihren Kindern ausreichend Masken mit in den Schulunterricht zu geben und diese anzuhalten, diese regelmäßig zu wechseln. Ebenso müssen die Eltern mit ihren Kindern das richtige Aufsetzen der Maske üben. Dass dies zehnjährigen Kindern selbst nach vorheriger Anleitung grundsätzlich nicht möglich sein soll, hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Ebenso können die Lehrerinnen und Lehrer darauf achten, dass die Kinder ihre Masken nicht zu lange tragen, beispielsweise durch Ansprache in ihrem jeweiligen Unterricht. Ein gezielter Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann durch ein zu langes Tragen der Maske jedenfalls nicht begründet werden (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20, juris Rn. 36). Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass auch Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen als bloße Unannehmlichkeiten empfundene Pflichten – gravierendere Beeinträchtigungen haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht – hinnehmen und ein gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein zeigen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Schutz von sog. Risikopersonen, sondern auch für ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist eine Maßnahme von vielen, um in der gegenwärtigen Situation den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und Schulschließungen zu vermeiden. Die Erfahrungen der ersten Schulschließung haben gezeigt, dass ohne regulären Schulbetrieb, d.h. Präsenzunterricht, keine Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die durch die Maskenpflicht einhergehenden Unannehmlichkeiten sind nicht nur hinnehmbar, sondern dienen einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schülerinnen und Schüler (vgl. zutreffend BayVGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 20 NE 20.1999, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE, juris Rn. 111). Schließlich ist der Antragsgegner verpflichtet, die Entwicklungen der Infektionszahlen sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu relevanten Ausbreitungsgeschehen sorgfältig zu beobachten und die getroffenen Maßnahmen der jeweiligen Situation anzupassen und dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprechend hinreichend zu begründen. Nur unter diesen Prämissen ist im jetzigen Zeitpunkt die Allgemeinverfügung nicht zu beanstanden. Das Gericht betont, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung lediglich eine flankierende Maßnahme sein kann und die zuständigen Behörden verpflichtet sind, vorausschauend das Schuljahr und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu planen – und dies rechtzeitig. So mag zwar mittlerweile die hessische Landesregierung beschlossen haben, die Schulträger mit 10 Millionen Euro zur Anschaffung von Luftreinigungs- und ähnlichen Geräten zu unterstützen. Diese sollen aber nur für Klassenräume angeschafft werden, bei denen es nicht möglich ist, ausreichend zu lüften. Weiterhin dürfte die Beschaffung weitere Zeit in Anspruch nehmen. Das Infektionsschutzrecht zielt aber nicht nur auf Reaktion, sondern auch – und essentiell – auf Prävention. 4. Die Anträge zu 3 a) bis c) sind unbegründet. Soweit die Antragstellerinnen die von ihnen zeitlich bestimmten Maskenpausen und den Maskenaustausch einschließlich der Ausstattung mit Masken begehren, verkennen sie, dass die Vorschriften in § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG zwar eingreifende, vorübergehende Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne sowie berufliche Tätigkeitsverbote, die dem Schutz der Bevölkerung dienen (vgl. BTDrucks. 14/2530, S. 1, 38, 39) ermöglichen. Leistungsansprüche werden hierdurch jedoch nicht begründet. Soweit Rechtsnormen eine konzeptionelle Geschlossenheit haben sollten, korrespondiert damit ein subjektiver Anspruch Betroffener genau hierauf; schon gar nicht ändern Eingriffsbefugnisse ihren Rechtscharakter und werden zu Bereichen leistender Verwaltung. Das bloße Ziel, eine Verbesserung der eigenen Lebensumstände zu erreichen, genügt nicht, um etwa aus Verfassungssätzen einen individuellen Anspruch gegen den Antragsgegner anzunehmen (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 L 816/20.F, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 GKG, Ziffer 1.1.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG).