OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 2067/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0904.5L2067.20.F.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Restaurant ist ein >>Lebensmittelunternehmen<< im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB. Die Öffentlichkeit ist zu informieren, wenn Tatsachen den hinreichenden Verdacht begründen, dass dort bei der Behandlung und dem In-den-Verkehr-gelangen-lassen bestimmter Lebensmittel hygienische Regelungen in nicht unerheblichem Ausmaß missachtet wurden und deshalb die Verhängung eines Bußgelds von mindestens 350 Euro zu erwarten steht.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Schreiben ihres Oberbürgermeisters vom 7. Juli 2020 angeführten folgenden Daten im Internet und der hierfür eingerichteten Plattform unter www.verbraucherfenster.hessen.de zu veröffentlichen: - „es wurden in mehreren Suppentassen Mäusekot gefunden“; - „in dem Besteckkasten (Löffel) wurde Mäusekot vorgefunden“; - „sowie bauliche Mängel“. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin vier Siebentel und die Antragsgegnerin drei Siebentel zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Restaurant ist ein >>Lebensmittelunternehmen Rn. 26). Darauf, dass ihr gesetzlicher Vertreter und mutmaßlicher Gesellschafter … Staatsangehöriger ist, Art. 12 Abs. 1 GG aber nur Deutschen die Berufsfreiheit garantiert, kommt es nicht an. b. Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geplante Veröffentlichung beeinträchtigt – auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt – die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB, denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (BVerfGE 148, 40 Rn. 28). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Im Fall der Antragstellerin liegt, soweit dem Antrag nicht stattgegeben wird, ein hinreichender Lebensmittelbezug vor ((1)), wobei hierfür die Verhängung eines Bußgelds von mindestens 350 Euro zu erwarten steht ((2)). (1) Das Gericht sieht einen Restaurantbetreib als möglichen Adressaten des Normbefehls. Selbst wenn § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB wegen Gebrauchs des Singulars bei der „Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels“ Produktbezogenheit verlangt und nicht auf angetroffene hygienische Zustände im Allgemeinen abstellt, so lässt sich die dortige Tätigkeit des Zubereitens und Servierens von Lebensmitteln den Tatbestandsmerkmalen „behandelt oder in den Verkehr gelangt“ zuordnen und ein Restaurant als „Lebensmittelunternehmen“ verstehen. Mit dem obiter dictum im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 – (juris Rn. 29) sieht das Gericht es daher als gerechtfertigt an, bei in Gaststätten oder lebensmittelherstellenden Unternehmen unter unhygienischen Umständen zubereiteten Speisen die festgestellten Tatsachen, die ein Lebensmittel betreffen, zu veröffentlichen. Dabei dürfen allerdings nur die Tatsachen angeführt werden, zu denen ein Betroffener angehört worden ist und scheidet ein Austausch der Begründung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, juris Rn. 28). Weitere im Prüfbericht angeführte Mängel sind daher durch das Gericht nicht auf ihre Veröffentlichungsfähigkeit zu überprüfen. Somit gilt im Fall der Antragstellerin: (a) Hinreichenden Lebensmittelbezug haben die Tatsachen, dass im Lagerbereich sich auf dem Zitronat (Nr. 2.10 des Prüfberichts) und auf dem G[astro]N[omie-] Behälter der Austern in der Tiefkühltruhe (Nr. 2.20 und Lichtbild 10 des Prüfberichts) Mäusekot befand, im Kühlhaus auf den Austern sich ein stark verschmutztes Touchon befand (Nr. 5.9 des Prüfberichts) und in der Küche ein Fisch im Auftauwasser gelagert wurde (Nr. 6.33 und Lichtbild 29 – links – des Prüfberichts). Hier bezogen sich die unhygienischen Verhältnisse auf konkret benannte Lebensmittel, mit denen die Öffentlichkeit unmittelbar in Kontakt kommen konnte. Insoweit ist das Informationsinteresse gerechtfertigt. (b) Keinen hinreichenden Lebensmittelbezug hat dagegen der Mäusekot, der in mehreren Suppentassen gefunden wurde (Nr. 2.8 und Lichtbild 6 des Prüfberichts), denn diese waren erkennbar bereits benutzt und es ist nicht festgestellt, dass sie in diesem Zustand erneut mit hergestellter Suppe befüllt und in Kontakt mit der Öffentlichkeit gebracht würden, sowie der Mäusekot im Besteckkasten (Nr. 8.18 des Prüfberichts), für den entsprechendes gilt, schließlich die baulichen Mängel (Nr. 8.20 des Prüfberichts), da nicht automatisch daraus, dass „[d]ie Einrichtung ... an mehreren Stellen nicht leicht zu reinigen (offenporiges Holz)“ sei, folgt, dass deshalb aus Lebensmitteln hergestellte Speisen generell unhygienisch behandelt würden. (2) Soweit die Antragstellerin – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus Baden-Württemberg – einwendet, das Tatbestandsmerkmal eines zu erwartenden Bußgelds von mindestens 350 Euro verlange eine ausreichend sichere Prognose, die eine zusammenfassende Betrachtung ausschließe und eine Würdigung jeden Verstoßes verlange, wobei zudem ein einschlägiger Bußgeldkatalog fehle, greift das Vorbringen aus Sicht des Gerichts nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Bußgeldvorschlag auf 1000 Euro beziffert. Dafür, dass der Antragstellerin Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zugerechnet werden könnte und mangels Verschuldens eine Veröffentlichung von vornherein ausgeschlossen würde (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 175. EL November 2019, LFGB § 40 Rn. 115), ist nichts ersichtlich; die veröffentlichungsfähigen Verstöße sind mindestens fahrlässig verursacht. Zwar bestehen gegen einzelne Bußgeldvorschriften, insbesondere die des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB, wegen ihrer verschachtelten Verweisungstechnik im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot Bedenken, dessen ungeachtet hält sie das Gericht aber für anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 –, zu Strafvorschriften aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch; tendenziell a.A. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 40). Die Forderung des Bundesrats, „schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog“ einzuführen (BT-Drucks. 19/4726 S. 11), die bislang nicht erfüllt ist, steht der Anwendbarkeit des Normbefehls nicht entgegen. Prognostisch würde ein Bußgeld, das sich auf die Mängel bezieht, die zu veröffentlichen sind, auch dann – noch – über 350 Euro betragen, wenn die aus § 17 Abs. 2 OWiG ableitbare Mäßigung für nur fahrlässiges Verhalten (deren Einbeziehung oder Nichteinbeziehung beim pauschal angeführten „Bußgeldvorschlag € 1.000,-“ nicht ersichtlich ist) berücksichtigt wird. Sinn und Zweck der Grenzziehung bei 350 Euro ist erkennbar die Bestimmung eine Erheblichkeitsschwelle (vgl. BT-Drucks. 17/7374 S. 20); die hier festgestellten Verstöße erscheinen indes nicht unerheblich. B. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, da die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Dabei erscheint dem Gericht eine Quotelung von drei Siebentel zu vier Siebentel angemessen. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 zu ermäßigen ist.