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Beschluss

5 L 1972/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0807.5L1972.20.F.00
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Leitsätze
Gefahrenabwehr- oder polizeibehördliche Maßnahmen zum Schutz privater Rechte müssen, sind sie auf eine gewisse Dauer anglegt, entweder befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen sein. Andernfalls würden sie nicht den Einschränkungen, unter denen ein gefahrenabwehr- oder polizeibehördlicher Schutz privater Rechte überhaupt in Betracht kommt, genügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gefahrenabwehr- oder polizeibehördliche Maßnahmen zum Schutz privater Rechte müssen, sind sie auf eine gewisse Dauer anglegt, entweder befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen sein. Andernfalls würden sie nicht den Einschränkungen, unter denen ein gefahrenabwehr- oder polizeibehördlicher Schutz privater Rechte überhaupt in Betracht kommt, genügen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Sicherstellung von Unterlagen durch Versiegelung eines Raumes. Am Freitag, dem 24. Juli 2020, wurde um 10.55 Uhr die Polizeistation H-Ort des Polizeipräsidiums Südosthessen durch den Sohn des Antragstellers zu 1. davon verständigt, dass es mit seinem Vater zu Streitigkeiten und einem Gerangel gekommen sei, wobei es um Eigentumsverhältnisse an gemeinschaftlich genutzten Firmengegenständen sowie die Firmenräume gegangen sei; ein Schlüssel war dabei abgebrochen. Die entsandten Polizeivollzugsbeamten konnten vor Ort nicht klären, wie sich die zivilrechtlichen Verhältnisse darstellten. Zur Sicherung privater Rechte wurde die Tür versiegelt und das defekte Schloss auf Wunsch und im Auftrag beider Seiten ausgetauscht. Im Sicherstellungnachweis betreffend den Schlüssel wurde festgehalten: „Herausgabe nur bei richterlichem Beschluss bzw. Eigentumsnachweis“. Am 28. Juli 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung „[d]ie durch drei Polizeibeamte der Polizeidienststelle H-Ort ... durch Versiegelung vorgenommene Abriegelung der Geschäftsräume im Haus der Antragstellerin zu 2. ...“ aufzuheben. Zur Begründung tragen die Antragsteller zur Nutzung der Büroräume des Hausgrundstücks durch verschiedene Rechtsträgern vor. Ein Mietverhältnis mit der Firma A & Sohn GmbH sei zum 30. Juni 2020 beendet, äußerlich sichtbare Niederlassungsschilder geändert worden. Der Sohn des Antragstellers zu 1. habe dies am 24. Juli 2020 bemerkt, woraufhin es zu einem Zusammentreffen gekommen sei, das zu einem Gerangel geführt habe. Nach Eintreffen der Polizei seien die kontroversen Standpunkte dargestellt worden, woraufhin von der Polizei die Tür verschlossen und versiegelt sowie darauf hingewiesen worden sei, dass das Aufbrechen des Siegels strafbar sei. Bei einem Telefonat am Nachmittag sei seitens der Polizei erklärt worden, die Versiegelung sei erfolgt, um sicherzustellen, dass Unterlagen nicht verschwinden würden. Durch Schriftsatz vom 31. Juli 2020 haben die Antragsteller ergänzt, der Antragsteller zu 1. müsse als für die AA-Stiftung Verantwortlicher bis längstens zum 10. August 2020 eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung nebst Vermögensübersicht und Bericht erstellen, gelange jedoch nicht an seine Unterlagen. Der Antragsgegner tritt dem mit Antragserwiderung vom 5. August 2020 entgegen und regt an, den Sohn des Antragstellers zu 1. beizuladen. II. Der gestellte Antrag ist zunächst wegen § 123 Abs. 5 VwGO dahin umzudeuten, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs (Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 26. Aufl. – 2020, § 80 Rn. 139, a.A. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 460: muss spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung erhoben worden sein) gegen die Sicherstellungsverfügung vom 24. Juli 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Vollzugsfolgenbeseitigung durch Entsiegelung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt wird. Der so verstandene Antrag muss indes erfolglos bleiben, denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, summarischen Betrachtung ist die mit der Versiegelung verfügte Sicherstellung offensichtlich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gerechtfertigt: Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, „um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen“. Indes obliegt nach § 1 Abs. 3 HSOG „[d]er Schutz privater Rechte ... den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde“. § 1 Abs. 3 HSOG wirkt damit als Aufgabeneinschränkungsnorm (Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 1 Rn. 67; siehe auch Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , StAnz. 49/2015 S. 1226: „Aufgabenbeschränkungsnorm“). Denn für den Schutz privater Rechte sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte sowie deren Vollstreckungsorgane zuständig, die erforderlichenfalls Eilrechtsschutz nach den §§ 916 ff., 935 ff. ZPO zu gewähren haben. In Konsequenz dessen gilt das Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass von Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der gefährdeten Rechte erfolgen dürfen, nicht jedoch eine endgültige Rechtsverwirklichung, die allein durch die vorgenannten staatlichen Stellen vermittelt werden kann (Hornmann, a.a.O., § 1 Rn. 66). Gefahrenabwehr- oder polizeibehördliche Maßnahmen zum Schutz privater Rechte müssen daher entweder befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen sein (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HVwVfG). Andernfalls würden sie nicht der Einschränkung des § 1 Abs. 3 HSOG genügen. Der Streit zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn betrifft, wie sich sowohl aus der Antragsschrift als auch der Antragserwiderung ergibt, private Rechte an Büroräumen. Deren Klärung durch die – im Verhältnis zu den Gefahrenabwehrbehörden unter dem Gesichtspunkt der Eilzuständigkeit und Erstbefassung sachlich zuständige (Nr. 2.2 VVHSOG) – Polizeibehörde war weder vor Ort möglich noch war die Polizeibehörde zu einer definitiven Regelung befugt (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 5. September 2016 – 5 L 1864/16.F –, Rn. 12). Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität haben die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten hinreichend Rechnung getragen. Bei summarischer Betrachtung war ihr Einschreiten zur Sicherung streitiger Rechtsverhältnisse geboten. Die Antragstellerseite räumt in der Antragsschrift selbst ein, der Antragsteller zu 1. und sein Sohn hätten „diverse Meinungsverschiedenheiten“ und stritten „über alles Mögliche inzwischen seit Jahren“. Auch wenn „[v]erschwundene Unterlagen ... hier niemals eine Rolle gespielt“ hätten, gab doch der Anlass der polizeilichen Befassung hinreichenden Grund für eine – von vornherein nicht auf Dauer angelegte – Regelung der streitigen Rechtsverhältnisse durch Sicherung des angetroffenen Zustands. Dabei ist die im Sicherstellungsnachweis enthaltene auflösende Bedingung für die Herausgabe des Schlüssels auslegungsbedürftig und –fähig. Sie ist nach Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommt, die indes nicht nur in Beschlussform ergangen sein muss, sondern nach Maßgabe des § 922 Abs. 1 Satz 1, § 936 ZPO oder aufgrund Widerspruchs nach § 924 Abs. 1, § 936 ZPO auch als Endurteil ergehen könnte. Der alternativ angebotene „Eigentumsnachweis“ ist, im Hinblick auf das nicht bestrittene Eigentum der Antragstellerin zu 2. an dem Hausgrundstück, als Nachweis der Berechtigung zu verstehen und kann in jeder geeigneten Form, auch durch Vorlage einer dokumentierten Einigung der Streitenden, geführt werden. Das Angebot der Polizeibehörde in der Antragserwiderung, für die Jahresabrechnung benötigte Unterlagen könnten vom Antragstellers zu 1. in Anwesenheit dessen Sohnes oder eines von ihm Bevollmächtigten unter polizeilicher Aufsicht herausgesucht und mitgenommen werden, trägt zudem der Verhältnismäßigkeit Rechnung und zeigt, dass entscheidend die Klärung der privaten Rechtsverhältnisse ist. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen von der Polizeibehörde nicht endgültig, sondern nur vorläufig zu regelnden Streit um private Rechte handelt und dass die Klärung der privaten Rechte auch nicht im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern ggf. zivilgerichtlich zu erfolgen hat, hat das Gericht von einer – nicht notwendigen – Beiladung des Sohns des Antragstellers zu 1. nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen. Insofern ist das Rechtsverhältnis nicht mit dem, welches Wegweisungen, Betretungs- und Kontaktverboten nach § 31 Abs. 2 HSOG zugrunde liegt, vergleichbar. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO als Unterlegene nach Kopfteilen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus, ermäßigt diesen aber nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 im Hinblick darauf, dass es hier um einen nur vorläufigen Rechtsschutz geht, auf die Hälfte.