Beschluss
5 L 1229/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0604.5L1229.20.F.00
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Leitsätze
Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Videokabine durch eine einzelne Person bei Einhaltung eines hinreichenden Hygienekonzeptes steht im Einklang mit der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.
Für die Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung i.S.d Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an, sondern auf die faktische zweckentfremdete Nutzung als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen zwischen mehreren Personen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Videokabine durch eine einzelne Person bei Einhaltung eines hinreichenden Hygienekonzeptes steht im Einklang mit der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Für die Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung i.S.d Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an, sondern auf die faktische zweckentfremdete Nutzung als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen zwischen mehreren Personen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versiegelung einer Gewerbe-Teilfläche durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) betreibt in der I-Straße in C-Stadt ein Ladengeschäft, in dem Videokassetten verkauft und verliehen werden. Zudem befinden sich in dem Ladengeschäft zehn Videokabinen, in denen Filme mit sexuellen Inhalten angesehen werden können. Bei den Videokabinen handelt es sich um komplett umschlossene Einzelkabinen mit einer Größe von etwa zwei Quadratmetern. Der Antragsteller zu 2) ist Mitarbeiter in diesem Ladengeschäft. Bei Kontrollen am 1. Mai 2020, am 2. Mai 2020 und am 5. Mai 2020 fanden Beamte der Stadtpolizei die Videokabinen jeweils geöffnet vor. Am 5. Mai 2020 versiegelten die Beamten der Stadtpolizei der Antragsgegnerin gegen 17.30 Uhr alle Videokabinen und händigten dem Antragsteller zu 2) eine Bescheinigung mit der Nr. … über die sichergestellten Videokabinen aus, in der als Begründung für die Besitzentziehung „§ 40 HSOG i.V.m. Corona VO“ angegeben ist. Hiergegen ließen die Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 7. Mai 2020 Widerspruch einlegen. Am gleichen Tag haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück. Die Sicherstellung der Videokabinen sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG erfolgt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, da sich der Antragsteller zu 2) entgegen seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zur Schließung von Prostitutionsstätten oder ähnlichen Einrichtungen geweigert habe, den Betrieb der Videokabinen einzustellen. Aufgrund der Vornahme sexueller Handlungen einzelner Personen sowie der herkömmlichen Prostitutionsausübung in den Videokabinen stellten diese eine der Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung dar. Im Übrigen sei die Versiegelung auch rechtmäßig gewesen. Zur Begründung ihres Eilantrages berufen sich die Antragsteller darauf, dass sämtliche geltenden Hygienevorschriften sowie der Abstand von 1,5 m bei dem Betrieb der Videokabinen eingehalten und nach jedem Kundenbesuch einer Kabine alle Bereiche desinfiziert werden würden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass es sich bei den Videokabinen um keine einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 handle. Mangels (sexueller) Kontakte zwischen Personen bestehe keinerlei gegenwärtige Gefahr, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt sei. Durch ständige Personalaufsicht im Rahmen der Betriebsorganisation sei sichergestellt, dass jeweils nur einzelnen Personen unabhängig voneinander Zutritt gewährt werde. Selbst bei Vornahme sexueller Handlungen einzelner Personen in den Videokabinen seien durch die umfangreichen Hygienemaßnahmen vor und nach jedem Kundenbesuch Sauberkeit und Hygiene sichergestellt. Zudem sei nur das Ladengeschäft der Antragsteller versiegelt, weitere identische Betriebe im Bahnhofsviertel, bei denen keine anderen Nutzungen als im Betrieb der Antragsteller stattfinden würden, seien nicht geschlossen. Ebenfalls seien Sonnenstudios, deren Sonnenbänke gänzlich unbekleidet genutzt würden, geöffnet. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dass es in den Videokabinen zu sexuellen Handlungen mehrerer Personen gekommen sei, ließe sich das weder durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Betriebsangestellten der Antragsgegnerin belegen, noch wären derartige zweimalige Vorfälle, die vor Aufnahme der Corona-Beschränkungen erfolgt seien, ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit einer Prostitutionsstätte zu belegen; vielmehr dränge sich der Vergleich mit einer Flugzeugtoilette auf. Eine Einordnung als einer Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung erfordere regelmäßigen (sexuellen) Kontakt zwischen mindestens zwei Personen. Diese Behauptung sei zudem erstmals in dem Widerspruchsbescheid vertreten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin bei Annahme eines prostitutionsähnlichen Betriebes nicht längst Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) eingeleitet habe. Die Antragsteller seien auf die Einnahmen aus dem Kabinenbetrieb zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen, zumal diese einen ganz überwiegenden Anteil des Gesamtumsatzes ausmachen würden. Durch eine weitere Schließung drohe die Insolvenz des Ladengeschäftes. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 – Bescheinigung Nr. … zu Siegelstreifen … bis … – zugestellt am selben Tag, anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Siegel unverzüglich zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Videokabinen zu sexuellen Handlungen bzw. Prostitution genutzt würden, was durch zwei Vorfälle am 13. Januar 2020 und 20. Januar 2020 belegt sei. Bereits im vergangenen Jahr sei mehrfach bei Kontrollen des Ladengeschäftes des Antragstellers zu 1) festgestellt worden, dass Prostituierte sexuelle Dienstleistungen in den Videokabinen angeboten und durchgeführt hätten. Auch in einem weiteren Betrieb des Antragstellers zu 1), dem J (Az.: 5 L 1360/20.F) sei es bei einer Kontrolle am 14. Januar 2020 zu einem Nutzungsverstoß gekommen. Diese Kontrollgänge belegten, dass trotz der betrieblichen Organisation nicht ausgeschlossen sei, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Kabine anwesend seien. In dem Zeitraum vom 21. Januar 2020 bis zum 4. Mai 2020 seien keine Kontrollen durchgeführt worden, diese erfolgten allgemein nur sporadisch aufgrund der sonstigen Aufgaben der Stadtpolizei. Bei den Kontrollgängen Anfang Mai 2020 seien die Videokabinen in den Ladengeschäften des Antragstellers zu 1) immer offen angetroffen worden, obwohl beinahe täglich auf die notwendige Schließung nach der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 hingewiesen worden sei. Die Versieglungsmaßnahme sei als Ultima Ratio vorgenommen worden, nachdem mehrfach stadtpolizeiliche Weisungen ordnungswidrig durch die Antragsteller missachtet worden und auch Sensibilisierungsgespräche erfolglos gewesen seien. Andere Mitarbeiter als der Antragsteller zu 2) seien bei den Kontrollen nicht angetroffen worden, sodass nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller zu 1) seit Beginn der Corona-Krise einen weiteren Mitarbeiter eingestellt habe, um die Einhaltung der angeordneten Verhaltensregeln zu überwachen. Es seien die Videokabinen aller Betriebe des Antragstellers zu 1) sichergestellt und versiegelt worden; in anderen Betrieben im Stadtgebiet seien keine Schließungen notwendig gewesen, da diesen teilweise andere Geschäftsmodelle zugrunde liegen würden und es zum anderen dort weder Beanstandungen bezogen auf die Hygieneanforderungen noch die Kabinennutzung nur durch eine Person gegeben habe. Bei entsprechenden Kontrollen seien dort keine Prostituierten angetroffen worden.; in keinem der anderen Betriebe seien – im Gegensatz zu den Ladengeschäften des Antragstellers zu 1) – permanente Verstöße festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Der Antrag ist nach § 122, § 88 VwGO bei verständiger Würdigung rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage beantragen, da die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2020 den Widerspruch der Antragsteller zurückgewiesen hat und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sowie die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Entfernung der angebrachten Siegel. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch bezogen auf den Antragsteller zu 2) zulässig wäre, denn jedenfalls bleibt er in der Sache ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragsteller. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind hingegen die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Sicherstellungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung kommt es nicht isoliert darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 5. Mai 2020 darstellte, da es sich bei der angegriffenen Sicherstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 14; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2019 – 1 S 1813/17 –, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der zehn Videokabinen ist jedenfalls § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Nr. 6 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302) in der Fassung der Zwölften Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) - FFN 91-61 -, die die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 abgelöst hat. Dass die Antragsgegnerin mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG möglicherweise die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Videokabinen herangezogen hat, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Zwar bestehen diesbezüglich Bedenken seitens des Gerichts, da unter Geltung der jeweiligen Corona-Verordnungen des Landes Hessen keine Verstöße gegen die reguläre Nutzung der Videokabinen durch nur eine Person festgestellt wurden, sodass das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zweifelhaft sein könnte. Denn „gegenwärtig“ ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Nr. 9.1.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 10. November 2015, StAnz. 49/2015 S. 1226). Da in dem Zeitraum vom 21. Januar 2020 bis zum 4. Mai 2020 keine Kontrollen stattgefunden haben, sind in dieser Zeit keine (sexuellen) Handlungen mehrerer Personen in den Videokabinen des Antragstellers zu 1) festgestellt worden, sodass trotz bereits belegter Nutzung der Videokabinen durch mehr als eine Person nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine erneute nicht bestimmungsgemäße Nutzung unmittelbar bevorsteht. Hingegen hat das Gericht keine Zweifel, dass die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen sowie Kontrollberichte und der Vermerk zur Sicherstellung / Versiegelung der Videokabinen in den Betrieben des Antragstellers zu 1) ausreichend sind, eine mehrfache und wiederholte Nutzung der Videokabinen durch mehr als eine Person auch in kurzen zeitlichen Abständen zu belegen. Vorliegend ist aber zugunsten der Antragsgegnerin von der Möglichkeit eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage auszugehen, da die Begründung, die Zielrichtung und das Wesen der Sicherstellungsverfügung durch eine Heranziehung von § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG anstelle des § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG nicht verändert werden. Erforderliche Ermessenserwägungen ließen sich ebenfalls übertragen. Kommt ein Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es gemäß bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 18/18 –, juris). Denn in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht kommt dessen Verpflichtung zum Ausdruck, zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsakts. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrunde legen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 A 990/14 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N). Vorliegend wird das Wesen der angefochtenen Sicherstellungsverfügung durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert. Die Antragsgegnerin stützt die Sicherstellung der Videokabinen auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten oder ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt ist, diese also zu schließen sind. Dem liegt eine Unterbindung der durch das SARS-CoV-2-Virus bestehende Infektionsgefahr zugrunde. Verstöße hiergegen sind nach § 8 Nr. 6 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bußgeldbewehrt. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Nach Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG rechtfertigen „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese Annahme, wenn es nach gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung gegeben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei unterstellter bestimmungsgemäßer Nutzung einer Videokabine allein durch eine Person kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ersichtlich ist, da mit der Untersagung des Publikumsverkehrs in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Prostitutionsveranstaltungen und ähnlichen Einrichtungen eine Infektionsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgeschlossen werden soll, es bei einer alleinigen Nutzung aber gerade nicht zu (sexuellen) Kontakten mindestens zweier Personen kommen kann, bei denen das Abstandsgebot nicht gewahrt wird. Durch die Kontaktbeschränkungen sollen enge Kontakte zwischen mehreren Personen und damit einhergehende Infektionsgefahren unterbunden werden, was bei unmittelbarer Nähe im Rahmen sexueller Handlungen umso erforderlicher erscheint. Bei alleiniger Nutzung einer Videokabine sind weitere Personen aber keinem unmittelbaren Infektionsrisiko ausgesetzt. Ausweislich der durchgeführten Kontrollen kam es am 16. Januar 2019, am 28. Februar 2019, am 23. Mai 2019, am 13. Januar 2020 und zuletzt am 20. Januar 2020 jedoch zu sexuellen Kontakten in den streitigen Videokabinen des Antragstellers zu 1) oder zumindest zu einer Anbahnung sexueller Kontakte zwischen jeweils zwei Personen, die in den Videokabinen in der I-Straße durchgeführt werden sollten, was der Unterbindung einer Infektionsgefahr unvereinbar gegenübersteht. Am 14. Januar 2020 gab es einen entsprechenden Vorfall in einem anderen Ladengeschäft des Antragstellers zu 1). Durch die faktische Nutzung der Videokabinen als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen, die die Antragsteller nachweislich zumindest bis Januar 2020 nicht hinreichend unterbunden haben, sind „tatsächliche Anhaltspunkte“ gegeben, dass auch zukünftig unter Geltung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung solche (sexuellen) Kontakte stattfinden könnten. Dies gilt insbesondere, da nach dem dargelegten Betriebskonzept des Antragstellers zu 1) nicht auszuschließen ist, dass eine Nutzung der Videokabinen durch zwei Personen tatsächlich unterbunden wird. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass ausweislich des Vermerks zur Sicherstellung / Versiegelung der Videokabinen in den Betrieben des Antragstellers zu 1) vom 29. Mai 2020, sich die Mitarbeiter des Antragstellers zu 1) in sämtlichen Ladengeschäften im Stadtgebiet und darunter insbesondere auch der Antragsteller zu 2) mehrfach der mündlichen Anordnung der Schließung der Videokabinen widersetzt haben. Schon aus diesem Grunde erscheint es dem Gericht zweifelhaft, dass die Antragsteller zukünftig ihren aus der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung herrührenden Verpflichtungen gewissenhaft nachkommen werden. Aber auch das Betriebskonzept selbst bietet hinreichende Ansatzpunkte für etwaige Zweifel. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, wie der aufsichtführende Mitarbeiter entgegen vorheriger Vorfälle nunmehr sicherstellen möchte, dass es unter Geltung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung tatsächlich nur noch zur Nutzung der Videokabinen durch eine einzelne Person kommt, nachdem dies zuvor mehrfach gescheitert ist. Zwar muss den Antragstellern zugutegehalten werden, dass durch die Zugangsbeschränkungen auf vier Personen zeitgleich im Ladengeschäft auch die Kontrollen des Videokabinenbereichs überschaubarer werden, allerdings ist der jeweilige Mitarbeiter zeitgleich für die Betreuung der Kunden, das Abkassieren und die Desinfektion und Reinigung der Videokabinen zuständig, was Zeiträume entstehen lässt, unter denen eine ausreichende Kontrolle nicht gewährleistet werden kann. Zudem ist der Videokabinenbereich ausweislich des vorgelegten Lageplans räumlich getrennt von dem Kassen- und Verkaufsbereich und in einem separaten Raum untergebracht und daher nicht direkt einsehbar. Es wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zu 1) angegeben hat, seit Beginn der Corona-Krise einen zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt zu haben, der die Einhaltung der angeordneten Verhaltensregeln zu überwachen habe. Dieser wird aber zum einen wahlweise mehrfach pro Tag in allen drei Betrieben des Antragstellers zu 1) eingesetzt und kann daher nicht dauerhaft in jedem Betrieb sicherstellen, dass die Regelungen eingehalten werden, zum anderen wurde ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin bei keiner der acht Kontrollen vom 1. bis zum 6. Mai 2020, die zum Teil in zeitlich kurzem Abstand zueinander durchgeführt wurden, neben dem jeweils Verantwortlichen ein weiterer Mitarbeiter angetroffen. Aufgrund der belegten sexuellen Kontakte in den Videokabinen sind diese vorliegend aufgrund der faktischen Nutzung weiter als einer Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung zu klassifizieren. Eine Vergleichbarkeit mit Sonnenstudios, deren Sonnenbänke zur Erreichung des Bräunungsziels und mangels Raumkapazität nur einzeln genutzt werden können, sieht das Gericht hingegen nicht. Bei dem Tatbestandsmerkmal „ähnliche Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der der Auslegung bedarf und gerichtlich voll nachprüfbar ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutze von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) vom 25. Mai 2016 (BT-Drs. 18/8556, S. 60) handelt es sich bei einer Prostitutionsstätte um eine ortsfeste Anlage, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach alle üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten. Für die Einordnung einer ortsfesten Anlage als Prostitutionsstätte kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an, abzustellen ist vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen für Gelegenheiten von solchen Kontakten in einem weitesten Sinne baulichen Rahmen. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen Betreiber und Prostituierten sowie zwischen Betreiber und Kunden. Die dortigen Prostituierten müssen daher nicht notwendigerweise in einer vertraglichen Beziehung zum Betreiber stehen. In Zweifelsfällen kann auch der typische Erwartungshorizont szenekundiger Besucherinnen und Besucher herangezogen werden. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertung der Videokabinen zumindest als eine der Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung. Diese sind ausweislich der Angaben der Antragsteller in Leichtbauweise gefertigte, ortsfest in den Betriebsstätten des Antragstellers zu 1) verbaute Einzelkabinen, sodass sie jedenfalls im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweisen. Hervorzuheben ist dabei aber, dass eine Videokabine nicht per se eine der Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung darstellt. Entscheidend ist vorliegend die tatsächliche Nutzung der Videokabinen, die neben der zulässigen und gebotenen Einzelnutzung eben gerade auch die Vornahme sexueller Handlungen durch zwei Personen in einer Videokabine in den Ladengeschäften des Antragstellers zu 1) umfasst hat. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es dabei nicht notwendig, dass diese dort selbst sexuelle Handlungen durch Prostituierte anbieten oder fördern. Vielmehr ist vorliegend ausreichend, dass die Videokabinen ausweislich der Kontrollberichte der Antragsgegnerin mehrfach zur Prostitutionsausübung genutzt wurden, auch wenn dies zweckentfremdet und nach Angaben der Antragsteller ohne deren Kenntnis erfolgte. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die generelle Schließung der Prostitutionsstätten aufgrund der Corona-Krise zu erwarten ist, dass vermehrt auf Ausweichmöglichkeiten zurückgegriffen wird, um der Prostitutionsausübung nachgehen zu können. Da die Videokabinen des Antragstellers zu 1) bereits mehrfach zur Prostitutionsausübung genutzt wurden und daher in der Szene vermutlich bekannt ist, dass sich dort eine verfügbare Örtlichkeit befindet, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass auch unter Geltung der jeweiligen Corona-Verordnungen die Videokabinen erneut zur Ausübung sexueller Kontakte genutzt werden könnten, ohne dass dies wirksam durch die Antragsteller unterbunden wird, zumal sie sich bislang der tatsächlichen Nutzung der Videokabinen scheinbar gleichgültig verhalten haben. Dabei ist erneut hervorzuheben, dass das Gericht davon ausgeht, dass die bestimmungsgemäße Nutzung einer Videokabine durch eine einzelne Person bei Einhaltung eines hinreichenden Hygienekonzeptes im Einklang mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung steht. Daher begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Videokabinen anderer Betreiber nicht verschlossen und versiegelt wurden, da dort bisher keine (sexuellen) Handlungen zwischen mehreren Personen und damit Verstöße gegen die Verordnung festgestellt wurden. So lange die Antragsteller durch ein ausreichendes Betriebskonzept jedoch nicht sicherstellen, dass eine Prostitutionsausübung in den Videokabinen tatsächlich ausgeschlossen ist, würde durch eine weitere nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Videokabinen eine Infektionsgefahr eröffnet, sodass die Öffnung der Videokabinen des Antragstellers zu 1) der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung widerspricht. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zunächst dient die Sicherstellung einem legitimen Zweck, nämlich der Verhinderung (sexueller) Kontakte in den Videokabinen und Unterbindung der damit einhergehenden Infektionsgefahr, zumal im Rahmen der Straßenprostitution sich Infektionsketten nur schwer aufklären lassen dürften. Die Sicherstellung der Videokabinen ist geeignet, weitere (sexuelle) Handlungen mehrerer Personen in diesen zu unterbinden. Nachdem die Antragsteller sich mehrfach trotz Aufklärung über die Vorgaben der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ihrer Verpflichtung zur Schließung der Videokabinen entzogen und über mündliche Anordnungen der Stadtpolizei der Antragsgegnerin ausdrücklich hinweggesetzt haben, indem die Videokabinen nur kurzzeitig im Rahmen der Kontrolle verschlossen, im Anschluss aber jeweils wieder geöffnet wurden, war die Sicherstellung der Videokabinen auch erforderlich, um die Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Dabei ist auch hervorzuheben, dass der Antragsteller zu 2) am 5. Mai 2020 versuchte, sich körperlich der Umsetzung der Sicherstellung entgegenzusetzen und die Stadtpolizei behinderte. Zuletzt ist die Maßnahme auch angemessen. Dabei ist zu betonen, dass die Antragsteller mehrfach aufgefordert wurden, ihrer Verpflichtung selbstständig nachzukommen, bevor die Schließung der Videokabinen letztlich durch die Sicherstellung und Versiegelung vollzogen wurde. Insbesondere wurde die pauschale Behauptung der drohenden Insolvenz des Antragstellers zu 1), der nach eigenen Angaben uneingeschränkt identische Ladengeschäfte in K-Stadt, L-Stadt und M-Stadt betreibt, nicht glaubhaft gemacht. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.