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Urteil

5 K 9655/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0228.5K9655.17.00
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Leitsätze
Die weitgefasste politische Einschätzungsprärogative der beklagten Bundesrepublik Deutschland bei der Genehmigungserteilung im Außenwirtschaftsrecht betrifft die Beurteilung einer festgestellten Tatsachengrundlage, entpflichtet aber nicht davon, diese einem Antragsteller mitzuteilen. Letzlich ausschlaggebend müssen die Stabilität und Verlässlichkeit im Empfängerland sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Juni 2017 - Az.: ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 21. November 2017 - Az.: ... - verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom 9. Februar 2017, Antragsnummer DE ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit die Klage darüber hinausgeht, wird sie abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die weitgefasste politische Einschätzungsprärogative der beklagten Bundesrepublik Deutschland bei der Genehmigungserteilung im Außenwirtschaftsrecht betrifft die Beurteilung einer festgestellten Tatsachengrundlage, entpflichtet aber nicht davon, diese einem Antragsteller mitzuteilen. Letzlich ausschlaggebend müssen die Stabilität und Verlässlichkeit im Empfängerland sein. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Juni 2017 - Az.: ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 21. November 2017 - Az.: ... - verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom 9. Februar 2017, Antragsnummer DE ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit die Klage darüber hinausgeht, wird sie abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 64, 66 d.A.). Entscheidungsgrundlage kann nur sein, wozu sich die Beteiligten selbst äußern konnten, können also nicht die als VS-NfD eingestuften Seiten der Behördenakten sein, die die Beklagte gesondert vorgelegt, das Gericht deshalb aber wieder dem Bundesamt zurückgesandt hat. I. Auf die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Bundesamts vom 21. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Die streitgegenständlichen Waffen nebst Zubehör sind keine Kriegswaffen (1.). Aufgrund der danach anzulegenden Maßstäbe rechtfertigen die angeführten Gründe die Ablehnung einer Ausfuhrgenehmigung nicht (2.). Wegen der verbleibenden Einschätzungsprärogative ist die Beklagte nicht zur Vornahme, sondern zur Neubescheidung zu verurteilen (3.). 1. Unbeschadet der reißerischen Aufmachung im Internet-Auftritt der Klägerin (vgl. https://a-germany.com/products/ g-.../) und ihres Aussehens handelt es sich bei den streitgegenständlichen 25 Stück Selbstladebüchsen Büchse A nicht um eine Kriegswaffe, sondern um eine halbautomatische Jagdwaffe im Sinne von Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (BAnz AT 28.12.2018 V1), Teil I Abschnitt A "Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial", Unternummer 0001a, mit Zubehör: 0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht: a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können, a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen,Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen, d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO 2 ) zu verschießen. b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: ...... c) ...; d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt: 1. Wechselmagazine, 2. Schallunterdrücker oder -dämpfer, 3. spezielle Rohrwaffen-Lafetten, 4. Mündungsfeuerdämpfer, 5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung, 6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke. Nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012 S. 1), Anhang I "Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition" wurden die 25 Stück SL-Büchse Büchse A von der Klägerin bei den halbautomatischen Lang-Feuerwaffen eingeordnet, ohne dass dem die Beklagte substantiiert entgegengetreten wäre oder sich eine andere Einordnung aufdrängte: Bezeichnung KN-Code ... 9 Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 ... Der Kriegswaffenliste, Teil B "Sonstige Kriegswaffen", unterfallen die 25 Stück SL-Büchse Büchse A als halbautomatische Jagdgewehre dagegen nicht: V. Rohrwaffen 29. a), b) ... c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre Dies ist, soweit ersichtlich, zwischen den Beteiligten, auch nicht streitig. Das Bundesamt hielt in seinem Aktenvermerk vom 12. Juli 2017 (Bl. 85 BA) fest, dass "[d]ie typische Verwendung der Büchse A ... der Schießsport und die Jagd" sei. Von dieser Klassifizierung ist bei der Prüfung der Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis auszugehen. Es kommt mithin nicht darauf an, dass eine (nur halbautomatische) Jagdwaffe insbesondere als Scharfschützenwaffe ebenso bei der Polizei oder beim Militär eingesetzt werden kann oder das Kaliber .223 Remington mit 5,56 x 45 Millimeter NATO-Munition kompatibel ist. Entscheidende Bedeutung hat, dass ein Feuerstoß mit ihr nicht möglich ist. Unbestritten ist ein Umbau der SL-Büchse Büchse A (gleich, welchen Modelltyps) zur vollautomatischen Waffe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich. 2. Die für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gegebene Begründung vermag diese Entscheidung nicht zu tragen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Einschränkungen sind jedoch unmittelbar aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach den Vorgaben der Außenwirtschaftsverordnung möglich. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG i.V.m § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV, Teil I Abschnitt A Unternummer 0001a der Ausfuhrliste bedarf die Ausfuhr der 25 Stück SL-Büchse Büchse A nebst Zubehör der Genehmigung. Diese ist - also ohne bestehendes Ermessen - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG zu erteilen, "wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet"; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht Ermessen und kann nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AWG "die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung angegebenen Zwecks überwiegt". Die Beklagte führt hierzu im Wesentlichen an, ihre in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG genannten Belange - nämlich die Verhütung einer erheblichen Störung ihrer auswärtigen Beziehungen - stünden der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entgegen, denn sie könnte hierdurch ihre Reputation als verlässlicher Partner in der Exportkontrolle dadurch verlieren oder beeinträchtigen, dass sie gegen ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. EU Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99) verstoße. Danach gilt Folgendes: Artikel 5 Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich. Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das Endprodukt zu einem unerwünschten Endverwender umgeleitet oder ausgeführt werden könnte. Dieser Gemeinsame Standpunkt betrifft nach seinem Art. 1 Abs. 1 die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, vom Rat am 6. März 2017 angenommen (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (ABl. EU Nr. C 97 vom 28.3.2017 S. 1), und entspricht funktional der Ausfuhrliste: ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht: a) für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen, b) Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen, c) nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, d) "deaktivierte Feuerwaffen". a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen, d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO 2 ) zu verschießen. b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: ... c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; d) abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen. Anmerkung: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet. Auch wenn hier auf die Ausfuhr von "Militärtechnologie und Militärgütern" abgestellt wird und es damit vorrangig um vollautomatische Waffen geht, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte von der Klägerin eine Endverbleibserklärung verlangt. Jedoch genügt die gegebene Begründung nicht dafür, zu erkennen, warum bei einer Gesamtschau der von der Klägerin vorgebrachten Erklärungen die Ausfuhrgenehmigung nach Kasachstan nicht zu erteilen sei. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 VwVfG sind "[i]n der Begründung ... die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist." Danach ist zunächst eine nähere Auseinandersetzung mit dem von der Firma I vorgelegten "End-Use Certificate (EUC) for Presentation to the Export Control Authorities of the Federal Republic of Germany" vom 11. Januar 2017 (Bl. 33 - 35 BA), insbesondere "Section G - Trader statement" geboten. Erkenntnisse, die Zweifel an dieser Erklärung der Firma I begründen könnten, liegen nicht vor (vgl. Bl. 99 BA). Dem internationalen Handel schlechthin entzogen sind halbautomatische Jagdwaffen nicht. Hiervon gehen auch die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer ("Kleinwaffengrundsätze") aus, wobei Jagd- und Sportwaffen privilegiert werden. Denn dort heißt es zwar: 4. Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten ("Pump-Guns") an private Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt. 3 Indes schränkt der beigefügte Verweis auf die Fußnote 3 genau zum hier streitgegenständlichen Bereich ein: 3 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen. Mit der von der Beklagten angeführten Begründung wäre letztlich jeder vergleichbare Handel mit Jagd- und Sportwaffen nicht genehmigungsfähig; dabei müsste es sich aber wegen des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit wohl um eine Entscheidung des Gesetzgebers, nicht der Exekutive, handeln. Hinzu kommt, dass selbst wenn im Ausfuhrzeitpunkt ein Endempfänger benannt wäre, tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dieser die Waffe irgendwann doch weiterveräußere. Letztlich ausschlaggebend müssen damit die Stabilität und Verlässlichkeit im Empfängerland sein. Ein Indiz dafür bilden die Berichte der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter. Nach Kasachstan werden danach durchaus Rüstungsgüter geliefert (vgl. BTDrs. 19/5375 S. 22). Kleinwaffen wurden dagegen 2017 nicht nach Kasachstan geliefert (vgl. BTDrs. 19/2900 S. 23), wohl aber Munition für Kleinwaffen (a.a.O. S. 25), wobei der Verbleib von Munition noch schwieriger zu überprüfen sein dürfte als der von Waffen. In diesem Zusammenhang vermag die Argumentation, dass die Firma I als Händler die Weiterveräußerung betreibe, eine nähere Begründung dazu, warum das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der Firma I angesichts der abgegebenen Zusagen sowie der Privilegierung von Jagd- und Sportwaffen in den Kleinwaffengrundsätzen zu berücksichtigende Interessen der Beklagten mehr als nur unwesentlich gefährde, nicht zu ersetzen. Dieser zentrale Aspekt ist von der Begründungspflicht nicht durch eine der Modalitäten des § 39 Abs. 2 VwVfG ausgenommen, insbesondere nicht dessen Nr. 4 in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsrecht. Die weitgefasste politische Einschätzungsprärogative der Beklagten betrifft die Beurteilung einer festgestellten Tatsachengrundlage, entpflichtet aber nicht davon, diese mitzuteilen. Denn nicht jede Gefährdung, das heißt jede negative Reaktion irgendeines Staates, kann als "erheblich" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG angesehen werden, notwendig ist vielmehr eine schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Beklagten (VG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2012 - 1 K 675/12.F -, juris Rn. 21). Auszugehen ist dabei vom gefahrenabwehrrechtlich geprägte Gefahrenbegriff ( Barowski / Kochendörfer / List, in: Ehlers/Wolffgang , Exportkontrolle, S. 157 ). Selbst wenn man hinsichtlich des Gefahrenbegriffes hier fordert, dass er im Lichte des Außenwirtschaftsrechts zu sehen ist (vgl. Beutel in Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch, AWR-Komm., 58. EL, AWG 2013 § 8 Rn. 10), darf es sich nicht um eine theoretische Möglichkeit handeln. Dabei gilt, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Daraus folgenden Begründungsanforderungen genügt die angegriffene Bescheidung nicht. Des Weiteren bedarf - gerade im Hinblick auf die Verhütung einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Beklagten - ebenso einer Begründung, warum unter dem 8. Dezember 2014 eine nationale Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung für eine SL-Büchse Büchse AA an die Firma I in Kasachstan erteilt worden war. In eine Bewertung einzubeziehen sind nämlich nicht nur die den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944 tragenden Staaten der Europäischen Union, sondern ist auch der Staat, in dem der Empfänger einer Lieferung seinen Sitz hat. Hier hat die Republik Kasachstan eine Einfuhrerlaubnis erteilt (Bl. 36 BA mit Übersetzung ins Englische als Bl. 37 BA), also Kenntnis von dem Rechtsgeschäft. Daraus folgt eine Begründungsnotwendigkeit. Im Vergleich zum Dezember 2014 könnte eine Lageänderung in Kasachstan eine Neubewertung - gerade unter den Kriterien des Art. 2 GASP 2008/944 - erfordert haben oder die anzulegenden Maßstäbe könnten geändert worden sein. Sofern hier die Kleinwaffengrundsätze vom März 2015 ungeachtet der Privilegierung von Jagd- und Sportwaffen zu einer Änderung geführt haben sollten, wäre diese im Einzelnen anzuführen. Zwar folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts aus dem Umstand, dass einmal eine Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung erteilt wurde, nicht, dass diese Praxis beibehalten wird, doch ist eine Abweichung oder Änderung begründungsbedürftig. Sollte eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Beklagten begründet werden können, so wären im nächsten Schritt das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu prüfen, in Beziehung zur damit verbundenen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen zu setzen und eine Ermessensentscheidung nach den Maßstäben und Grenzen von § 40 VwVfG zu treffen. 3. Die Beklagte ist nicht zur Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung zu verurteilen, sondern allein zur Neubescheidung. Aufgrund der originär der Behörde zugewiesenen Einschätzungsprärogative kann das Gericht seine Entscheidung nicht an die Stelle einer Entscheidung durch die Beklagte setzen und damit die Sache spruchreif machen. Es kann auch nicht die Tatsachen ermitteln oder feststellen, die zur Beurteilung der Gefahrenlage relevant sein könnten, weil zur Gefahrenbeurteilung die Beurteilung, welche Tatsachen hierfür eine Relevanz besitzen, untrennbar mit der Einschätzungsprärogative verbunden ist. Bei dieser Neubescheidung sind die aufgelisteten Güter im Einzelnen zu prüfen. Dabei kann etwa hinsichtlich des Fassungsvermögens der Magazine eine differenzierte Beurteilung geboten sein. II. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 155 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Beklagte zu tragen. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Unterliegens werden der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine Ausfuhrgenehmigung für 25 Selbstladebüchsen sowie zugehörige Teilen und Zubehör nach Kasachstan. Die Klägerin stellt Waffen für Jäger und Sportschützen, aber auch für den Polizei- und Militärmarkt im In- und Ausland her, darunter Selbstladebüchsen des halbautomatischen Typs G für den zivilen und des vollautomatischen Typs H für den Polizei- und Militärmarkt. Sie steht in Geschäftsbeziehung mit der Firma I in J-Stadt/Kasachstan. Im Januar 2017 beauftragte die Firma I die Klägerin mit der Lieferung der streitgegenständlichen 25 Selbstladebüchsen des Typs Büchse A im Kaliber .223 Remington im Wert von 28 529 Euro nebst 230 Teilen/Zubehör im Wert von 7 145 Euro, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Mit Antrag vom 9. Februar 2017 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") beantragte die Klägerin von der Beklagten eine Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung. Die Lieferung sollte per Luftfracht von Deutschland nach Kasachstan erfolgen. Das Bundesamt berichtete hiervon unter dem 30. März 2017 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und informierte das Auswärtige Amt (Bl. 28 f. der beigezogenen Behördenakten - BA). Durch Bescheide vom 23. Juni 2017 stellte das Bundesamt fest, dass die Ausfuhr einer Reinigungsmatte keiner Genehmigung bedürfe (Bl. 69 - 71 BA), lehnte aber im Übrigen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ab (Bl. 67 f. BA = Bl. 16 f. = 45 f. d.A.). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Bundesregierung verfolge generell eine restriktive Kleinwaffenpolitik, was auch für halbautomatische Gewehre und Teile dieses Typs gelte; eine Ausfuhr würde die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG angeführten Belange der Bundesrepublik Deutschland wesentlich beeinträchtigen, wobei das volkswirtschaftliche Interesse nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 AWG überwiege. Durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2017 (Bl. 73 f. entspr. Bl. 79 f. BA) erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie u.a. anführte, dass bezüglich Kasachstans bereits eine bis zum 8. Dezember 2015 gültige Genehmigung vom 8. Dezember 2014 zur Ausfuhr von Schusswaffen erteilt worden sei. Nach interner Prüfung (vgl. Bl. 83 f, 85 BA) und Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie Information des Auswärtigen Amtes (Bl. 87 - 91 BA) und offenbar negativer Äußerung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (vgl. Bl. 120 BA) wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 (Bl. 123 - 127 BA = Bl. 18 - 22 = 47 - 51 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die beabsichtigte Ausfuhr sei zu untersagen, um eine erheblich Störung für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern; die international eingegangene Verpflichtung aus Art. 5 GASP 2008/944 erfordere eine zuverlässige Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland, die in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbstimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erfordere; hier sei der Empfänger ein Händler, so dass der Endverwender nicht bekannt sei. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung an den Bevollmächtigten der Klägerin mit am 22. November 2017 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 128 BA). Am 13. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin u.a. an, die betreffenden Waffen unterlägen in Deutschland dem Regime des Waffengesetzes; im internationalen Handel mit Schusswaffen würde in der Regel nicht unmittelbar an den Endempfänger, sondern vielmehr an einen Händler/Distributor geliefert, der dann die weitere Verteilung/Veräußerung der Waren vornehme; die Firma I habe unter dem 11. Januar 2017 eine Endverbleibserklärung abgegeben (Bl. 49 - 51 BA, vollständig als Bl. 52 - 53 mit Anlagen als Bl. 54 - 56 d.A. d.A.); auch habe das Bundesamt durch die Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung DE... vom 8. Dezember 2014 Präzedenzen geschaffen; nachvollziehbare Gründe dafür, warum die Ausfuhrgenehmigung nunmehr versagt werde, seien nicht bekannt; hier sei der Vorwurf zu erheben, dass "nach Gutsherrenart" über bestimmte Exporte entschieden werde und das bestehende Ermessen fehlerhaft bzw. überhaupt nicht ausgeübt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Juni 2017 - Az.: ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 21. November 2017 - Az.: ... - zu verpflichten, der Klägerin eine Ausfuhrgenehmigung, berechtigend zur Ausfuhr von 25 Selbstladebüchsen des Typs Büchse A im Kaliber .223 Remington sowie 230 Teile/Zubehör für Selbstladebüchsen des Typs G von Deutschland nach Kasachstan zu dem Empfänger I, L-Straße, KZ J-Stadt, nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Verordnung zum Außenwirtschaftsgesetz entsprechend dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom 9. Februar 2017, Antragsnummer DE ..., zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Juni 2017 - Az.: ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 21. November 2017 - Az.: ... - zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom 9. Februar 2017, Antragsnummer DE ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und vertieft diese, insbesondere unter Hinweis auf die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export für Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter"; der Endverbleib von Gewehren und Teilen müsse als hinreichend gesichert angesehen werden können, was bei einem Waffenhändler als Empfänger der Güter nicht angenommen werden könne; die Ausfuhrgenehmigung DE... vom 8. Dezember 2014 begründe ebenso keinen Anspruch auf Fortführung dieser Entscheidungspraxis wie die Hinweise auf die Rüstungsexportberichte der Klägerin nicht zum Erfolg verhülfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den des vorgelegten Teils der Behördenakten des Bundesamts (Bl. 1 - 128, ohne die als VS-NfD eingestuften und durch Leerseiten ersetzten Bl. 61 - 63, 65 f., 103 f., 116 - 119), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.