OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2048/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0905.5k2048.17.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Ermittlung der für eine Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblichen Stromkostenintensität ist der Abzug der Gewerbesteuerschuld eines Organträgers bei der Organgesellschaft formal anhand der im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu entscheiden. Wegen der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sind im Antragsverfahren gemachte Angaben vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht bindend hinzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der für eine Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblichen Stromkostenintensität ist der Abzug der Gewerbesteuerschuld eines Organträgers bei der Organgesellschaft formal anhand der im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu entscheiden. Wegen der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sind im Antragsverfahren gemachte Angaben vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht bindend hinzunehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Beklagte hat eine weitergehende Begrenzung der von der Klägerin für das Jahr 2015 geschuldeten EEG-Umlage in der angegriffenen Bescheidung durch das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) und rückwirkend durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) - im Folgenden: "EEG 2014" -, als der mit dem Ablauf der materiellen Ausschlussfrist für die Antragstellung nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 am Dienstag, dem 30. September 2014, geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 Nr. 1, § 64 Abs. 1 EEG 2014, der über die Begrenzung nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 hinausgeht, besteht mangels Stromkostenintensität von mindestens 16 Prozent danach nicht: "Stromkostenintensität" bezeichnet nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 1 EEG 2014 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 2 EEG 2014 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. Unter der angesprochenen "Bruttowertschöpfung" ist die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse zu verstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber vorgefundene, nicht normativ gesetzte Regelungsmechanismen (hier der Fachserie 4, Reihe 4.3, in der Ausgabe 2007) in seinen Willen aufnimmt und auf sie verweist. Nach der unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 4, Reihe 4.3, ist die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als "Bruttowertschöpfung minus sonstige indirekte Steuern abzüglich Subventionen". Ihr gehen folgende Leistungsgrößen voraus: Gesamtumsatz ± Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion + Selbsterstellte Anlagen = Bruttoproduktionswert (Gesamtleistung) Bruttoproduktionswert - Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten = Nettoproduktionswert Nettoproduktionswert - Sonstige Vorleistungen = Bruttowertschöpfung Als "sonstige indirekte Steuern" verstanden werden "Kostensteuern". Der Begriff der "indirekten Steuern" ist mithin nicht im klassischen steuerlichen Sinn (vgl. etwa Hey , in: Tipke/Lang , Steuerrecht, 23. Aufl. - 2018, § 7 Rn. 21) zu verstehen, so dass ihm auch eine Ertragsteuer wie die Gewerbesteuer unterfällt ( Beutel in: Lenski/Steinberg , GewStG, 123. EL Juni 2018, § 16 GewStG Rn. 104). Für die Klägerin errechnet sich danach im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (hier: kalenderübergreifend vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013) eine Bruttowertschöpfung von 11 891 296,54 Euro und nicht, wie von ihr angenommen, von lediglich 11 275 223,74 Euro, denn die fiktiv abgerechnete Gewerbesteuer in Höhe von 616 072,80 Euro (vgl. Bl. 258 BA) ist mangels im Antragsverfahren vorgelegten Gewerbesteuerumlagevertrags nicht bei der Klägerin, sondern der I-Holding entstanden. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne von (§ 14 oder) § 17 KStG, so gilt diese nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Angesichts der nachgewiesenen Stromkosten in Höhe von 1 835 445,65 Euro (vgl. Bl. 260 BA) ist eine Stromkostenintensität von festzustellen. Insoweit ist eine formale Betrachtung anhand der im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen (hier der Anlagen zur Wirtschaftsprüferbescheinigung, Bl. 253 - 261 BA) anzustellen. Bindend hinzunehmen sind die dabei gemachten Angaben indes nicht, auch nicht die in der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014. Insoweit verbleibt es mangels anderen Normbefehls bei der allgemeinen Verpflichtung des Bundesamts aus § 24 VwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Posser/Altenschmidt , in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt , EEG, 4. Aufl. - 2015, § 66 Rn. 13, 20) und der Mitwirkungspflicht von Antragstellern nach § 26 Abs. 2 VwVfG, der, weil es sich um ein nur auf Antrag einzuleitendes Verwaltungsverfahren im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 VwVfG handelt, besondere Bedeutung zukommt. Ungeachtet dessen ist der Wirtschaftsprüferbescheinigung durch eine Fußnote zu ersehen, dass "[d]ie sonstigen indirekten Steuern ... EUR 616.072,80 Gewerbesteuern [beinhalten], die die Gesellschaft [scil die Klägerin] betreffen, aber in Folge des bestehenden Organschaftsverhältnisses zur I-Holding dort getragen und ausgewiesen und nicht an die Gesellschaft belastet wurden" (Bl. 258 BA). Die Tatsachengrundlage war also mitgeteilt, für deren rechtliche Bewertung bestand keine Bindungswirkung. Eine Bindungswirkung folgt auch nicht aus Merkblättern, die das Bundesamt herausgibt (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15 - ,juris Rn. 41) und auf die sich die Klägerin auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 19. Juni 2017 (Bl. 39 d.A.) stützt. Die strikte Sichtweise der Beklagten ist auch nicht aus übergeordneten Gründen der Wirtschaftsförderung durch wohlwollende Betrachtung von Begrenzungsmöglichkeiten abzulehnen. Unabhängig der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, ECLI:DE:VGHHE:2017:0706.6A1706.15.0A, juris Rn. 21 m.w.N.). Daher kommt es solange nicht auf den in § 63 Nr. 1 EEG 2014 erklärten Willen des Gesetzgebers an, die Stromkosten von stromkostenintensiven Unternehmen in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, solange der gesetzgeberische Wille in Wortlaut und Systematik klaren Ausdruck gefunden hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist dies bei der Frage einer fiktiven Steuerberechnung indes der Fall. Auf die Frage einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung durch Berücksichtigung der aufgrund Vertrages mit der Firma K-Personal... (Werkvertrag Bl. 642 - 645 BA) getätigten Aufwendungen in Höhe von 498 963,04 Euro kommt es daher nicht mehr an. Ließe man diese zum Abzug zu, nicht aber die fiktiv einbezogene Gewerbesteuer, so bliebe die Klägerin im Bereich der für das Begrenzungsjahr 2015 nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2014 erforderlichen Stromkostenintensität. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, um eine Klärung zur Behandlung "indirekter Steuern" sowie von Übernahmevereinbarungen bei Organschaftsverhältnissen als einer übergreifenden Fragestellung zu ermöglichen. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin betreibt eine Stahlgießerei und gehört damit einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Anlage 4 (zu dem §§ 64, 103 EEG 2014), Liste 1, an (WZ-Klasse 24.52); sie betreibt die Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße in C-Stadt. Historisch gehört das Unternehmen der Klägerin als unselbständiger Unternehmensteil zur vormaligen Stahlwerke G-AG, die Teil des H-Konzerns war. Ihre Gesellschaftsanteile gehören der I-Holding, mit der eine Gewinnabführungsvereinbarung besteht (zu den Einzelheiten siehe Seite 2 - 4 der Klagebegründung, Blatt 32 - 34 d.A.). Am 23. September 2014 stellte die Klägerin einen Antrag zur Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2015. In der beigefügten Bescheinigung der J-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine unabhängige Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 vom 21. Juli 2014 für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 brachte die Klägerin 640 467,80 Euro als "sonstige indirekte Steuern" mit dem Vermerk in Abzug, dieser beinhalte 616 072,80 Euro an Gewerbesteuer, die die Klägerin beträfen, aber in Folge des bestehenden Organschaftsverhältnisses zur I-Holding dort getragen und ausgewiesen würden sowie nicht die Klägerin belasteten (vgl. Blatt 344 der Behördenakten - BA). Unter dem 26. Oktober 2014 bescheinigte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") der Klägerin im Hinblick auf die Ausschlussfrist die Vollzähligkeit der Pflichtunterlagen (Blatt 412, 413 BA). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Blatt 569, 570 BA) wies das Bundesamt auf Klärungsbedarf hinsichtlich der "indirekten Steuern" hin. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Blatt 573, 574 mit Anlage Blatt 575, 576 BA) Stellung und verwies darauf, dass es sich bei dem berücksichtigten Betrag um eine separate Berechnung ihres Steuerbüros handele. Das Bundesamt teilte der Klägerin durch Schreiben vom 24. November 2014 (Blatt 613 - 615 BA) mit, dass es Klärungsbedarf hinsichtlich Bruttowertschöpfung/Stromkostenintensität sehe, da die als indirekte Steuer berücksichtigte Position "Gewerbesteuer" zwar der Definition der Fachserie 4, Reihe 4.3, des Statistischen Bundesamtes entspreche, hier jedoch nicht verbucht worden sei, da eine Gewinnabführungsvereinbarung mit dem Organträger I-Holding bestehe und diese Steuerart auf der Ebene der Obergesellschaft erhoben würde. Würden die Wertansätze entsprechend korrigiert, würde die Stromkostenintensität unter die vom § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 verlangten 16 Prozent sinken und könnte die Klägerin nur noch die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 (sic!) in Anspruch nehmen. Durch Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2014 (Blatt 648 - 667 BA = Blatt 3 - 6 d.A.) begrenzte das Bundesamt die EEG-Umlage nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. Mit am 14. Januar 2015 beim Bundesamt eingegangenem Einschreiben (vgl. Blatt 678 BA) erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2014, den sie durch Schreiben der J-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 21. Januar 2015 (Blatt 687 - 690 = 694 - 697 = 701 - 704 BA) begründen ließ. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017 (Blatt 900 - 906 BA = Blatt 7 - 13 d.A.), der als Einschreiben am 7. Februar 2017 zur Post aufgegeben wurde (vgl. Blatt 907), wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Am 8. März 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führte die Klägerin aus, warum sie von einer Stromkostenintensität von mehr als 16 Prozent ausgehe. Infolge der vollständigen Gewinnabführung an die Erwerbsgesellschaft werde die Klägerin gewerbesteuerlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG wie eine Betriebsstätte der Erwerbsgesellschaft behandelt. Sie sei selbst nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer für ihren Gewerbeertrag. Die Gewerbesteuer werde vielmehr bei der Erwerbsgesellschaft als sog. Organträgerin und nicht bei der Klägerin als Organgesellschaft erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte, insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 7. Februar 2017, zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße, C-Stadt, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. September 2014 für das Jahr 2015 nach § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG 2014 zu begrenzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt, wendet ein, die Stromkostenintensität habe lediglich 15,44 Prozent betragen und weist darauf hin, dass die Klägerin am 22. September 2014 - also nach der streitgegenständlichen Antragstellung - mit der I-Holding einen Gewerbesteuerumlagevertrag geschlossen habe (vgl. Anlage 3/4 des Lageberichts im Jahresabschluss zum 30. September 2016, Blatt 133 d.A.), offenbar im hier maßgeblichen Nachweisjahr, dem Geschäftsjahr 2012/2013, also noch kein solcher Umlagevertrag bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Blatt 1-907), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.