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Beschluss

5 L 3997/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2017:0602.5L3997.17.F.0A
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Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 3998/17.F anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 3998/17.F anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller ist deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Hessischen Landeskriminalamts vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Hessischen Landeskriminalamts vom 28. März 2017, die unter der Geschäftsnummer 5 K 3998/17.F geführt wird. Durch Verfügung vom 31. Januar 2017 ordnete das Hessische Landeskriminalamt an, dass der Antragsteller sich ab sofort - befristet bis zum 1. Februar 2018 - täglich zwischen 12 Uhr und 20 Uhr auf dem XX. Polizeirevier des Polizeipräsidiums Z. zu melden habe; für den Fall, dass er sich nicht in Z. aufhalte, habe er sich unter Vorlage dieser Verfügung innerhalb dieses Zeitraums beim Polizeirevier des Aufenthaltsortes zu melden. Weiter habe er während der Wirksamkeit dieser Verfügung jeglichen Kontakt zu zehn im Einzelnen benannten Personen zu unterlassen. Begründet wurde diese auf die polizeiliche Generalklausel des § 11 HSOG gestützte Verfügung mit Kontakten zu dem tunesischen Staatsangehörigen FG., gegen den wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a StGB sowie Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation nach den §§ 129a, 129b StGB ermittelt werde, sowie dessen Umfeld. Zugleich ordnete das Hessische Landeskriminalamt die sofortige Vollziehung an und drohte für jede unterbliebene Meldung sowie jeden Fall der Zuwiderhandlung mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft im Fall der Uneinbringlichkeit. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 änderte das Hessische Landeskriminalamt seine Verfügung vom 31. Januar 2017 teilweise dahin ab, dass der Antragsteller sich nur noch dreimal die Woche zu melden habe und zwar dienstags, donnerstags und samstags, und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Hierauf wurde der Aussetzungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt und ist das Verfahren durch Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 L 2152/17 - unter Kostenaufhebung eingestellt worden. Am 27. April 2017 hat der Antragsteller gegen die geänderte Verfügung Anfechtungsklage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 3998/17.F geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Klageverfahren 5 K 3998/17.F sowie des erledigten Verfahrens 5 L 2152/17.F und den der vorgelegten Behördenakte (Bl. 1 bis 81). II. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise in seiner zweiten Alternative wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehbarkeit auf einer behördlichen Anordnung beruht, oder in seiner ersten Alternative anordnen, wenn der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit bestimmt hat. Zugrunde liegen kann dem hinsichtlich des Sachverhalts stets eine nur summarische Prüfung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016 § 80 Rn. 399 ff.). 1. Soweit es um die Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung geht - hier: die behördlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Meldeverpflichtung und der Kontaktverbote - sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache 5 K 3998/17.F maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 372 f.). Dabei lässt das Gericht dahingestellt, ob hier bereits von einem Evidenzfall auszugehen ist, denn jedenfalls fällt die Interessenabwägung unter Einbeziehung der überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowohl hinsichtlich der Meldeauflage wie der Kontaktverbote zu Lasten des Antragstellers aus: Rechtsgrundlage der durch die angegriffene Verfügung vom 31. Januar 2017 in der Gestalt vom 28. März 2017 verfügten Meldeverpflichtung und Kontaktverboten ist die polizeiliche Generalklausel im § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) geändert worden ist - FFN 310-63 -. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften der § 12 bis 43a HSOG die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln. Bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, um die es hier geht, handelt es sich um eine Aufgabe, die nach § 1 Abs. 4 Alt. 1 VwGO allein den Polizeibehörden zugewiesen ist. Weder die Meldeverpflichtung (als ein aktives Tun) noch die Kontaktverbote (als ein Unterlassen) sind in den nachfolgenden Standardmaßnahmen gesondert geregelt, so dass § 11 HSOG hier anwendbar ist. a) Eine Meldeverpflichtung ist auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen und grundsätzlich neben Maßnahmen nach dem Paßgesetz und dem Personalausweisgesetz zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, BVerwGE 129, 142; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2006 - OVG 1 B 7.04 -, Rn. 19 juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 11 ME 172/06 - m.w.N., juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 5. März 2015 - 10 Cs 14.2444 -, juris Rn. 59; VG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2002 - 5 E 3789/00 -, juris Rn. 47 f.). Die Rüge des Antragstellers, die ihm auferlegte Meldeverpflichtung stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in sein Grundrecht auf Freizügigkeit dar, greift nicht durch. Dahingestellt bleiben kann, ob der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 zu folgen ist, dass der kompetenzrechtliche Freizügigkeitsbegriff enger als derjenige der grundrechtlichen Gewährleistung in Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu verstehen sei (a.a.O., juris Rn. 26). Folgte man dieser Ansicht nicht, so stünde dem Antragsgegner wegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG für die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung gar keine Gesetzgebungskompetenz zu und könnte ein Eingriff auf landesrechtlicher Grundlage in dieses Freiheitsrecht niemals zu rechtfertigen sein (offengelassen in HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 -, juris Rn. 6, zu längerfristigen Aufenthaltsverboten; die Motive der Gesetzgebung nehmen ohne nähere Begründung eine Befugnis zum Eingriff in die Freizügigkeit an, vgl. LT-Drucks. 12/5794 S. 61). Der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, Art. 11 Abs. 2 GG spreche nur von "Gesetz", nicht aber von "Bundesgesetz" (a.a.O. Rn. 26), begegnet Zweifeln, denn diese Unterscheidung hat der Verfassungsgesetzgeber im Grundrechtsteil nicht getroffen und die Gesetzgebungskompetenz ist gesondert geregelt. Der vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat die Frage eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG durch Aufenthaltsverbote letztlich offengelassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris Rn. 297, 309 ff.); ähnliches gilt für den Bayerischer Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 - Vf. 3-VII-89 -, juris, zum Unterbindungsgewahrsam, wobei das Bayerische Polizeiaufgabengesetz den Art. 11 Abs. 1 GG nicht einmal als eingeschränktes Grundrecht zitierte. Indes kommt es hierauf nicht an, weil die Meldeverpflichtung nicht in das Grundrecht der Freizügigkeit als das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, eingreift, sondern lediglich die Freiheit der Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt, was unzweifelhaft auch der Landesgesetzgeber kann. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen, freilich mit der Verpflichtung, dies durch Wahrung seiner Meldung bei einer Polizeidienststelle - dies muss nicht das XX. Polizeirevier des Polizeipräsidiums Z. oder eine Polizeibehörde des Antragsgegners sein - innerhalb einer jeweils achtstündigen Zeitspanne zu dokumentieren. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Eingriff nach § 11 HSOG - hier: den Erlass der Meldeverpflichtung - ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; insoweit ist der Maßstab ein anderer als der in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1, 2.17 -). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt, worunter insbesondere die Abwehr drohender Gefahren für die Schutzgüter des politischen Strafrechts der §§ 80 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) fällt (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 9, 16). Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Eine Gefahr im Sinne des § 11 HSOG ist gegeben, wenn im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder für die öffentliche Ordnung eintreten wird (vgl. Hornmann, a.a.O. Rn. 23). Zu FG. hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss 5. April 2017 - 6 L 2695/17.F.A -, juris, dessen Ergehen über die Medien allgemeinkundig geworden ist, Folgendes ausgeführt (a.a.O. Rn. 16): "Vom Antragsteller [scil. des Verfahrens 6 L 2695/17.F.A] gehen mit hoher Wahrscheinlichkeit derartige Gefahren aus, was bereits seine Inhaftierung wegen eines - dringenden - Terrorverdachts nahe legt. Eine rechtskräftige Verurteilung deswegen ist nicht Voraussetzung für die Ausschlusswirkung; die strafprozessuale Unschuldsvermutung gilt hier nicht. Nach Aktenlage soll sich der Antragsteller in Syrien der Terrororganisation 'Islamischer Staat' (IS) angeschlossen haben (Bl. 341, 449, 612 BA-A). Während seiner Observierung in C-Stadt wurde bei ihm ein für den Bereich der organisierten Kriminalität typisches konspiratives Verhalten beobachtet, das auf kriminelle Professionalität schließen ließ (Bl. 553 ff. BA-A). Bis zu seiner erneuten Verhaftung verkehrte er allem Anschein nach ausschließlich in islamistischen Kreisen, wobei seine Kontakte bis zu den Drahtziehern der Terroranschläge von Paris, zur 'Sauerlandgruppe' und zu Personen reichten, die nach Syrien und in den Irak ausreisten, um an dschihadistischen Kampfhandlungen teilzunehmen oder dort Selbstmordanschläge zu begehen (Bl. 270, 541 ff., 621, 657 ff., insbesondere Bl. 659, 662 f., 667, 733 f. BA-A). Innerhalb der salafistischen Gruppe, die sich um ihn gebildet hatte, wurden Personalpapiere ausgetauscht; der Antragsteller änderte mehrfach seine Identität, wechselte Wohnungen, Kraftfahrzeuge und Rufnummern (Bl. 553 ff. BA-A). Nach eigenen Angaben war er nie erwerbstätig, sicherte seinen Lebensunterhalt aber auch nicht mit Hilfe von Sozialleistungen, was auf illegale Geldquellen hindeutet (Bl. 655 f. BA-A). Sein Handy hatte er mit einer Vielzahl von Apps ausgestattet, die der Verschleierung und Anonymisierung seiner Aufenthaltsorte, Kontakte und Kommunikationsinhalte dienten. Soweit auf seinem Gerät Chatverläufe gesichert werden konnten, beinhalteten diese Namen von IS- und Al Qaida-Führungspersonen und islamistisch-extremistisches Gedankengut bis hin zu Attentatsaufrufen. Aus dem sichergestellten Bildmaterial lässt sich schließen, dass der Antragsteller gewaltverherrlichende Collagen über IS-'Märtyrer' angefertigt hat, vermutlich um sie wie anderes Propagandamaterial, für dessen Bearbeitung er IS-Symbole bereithielt, zu verbreiten (Bl. 471 ff., 508 ff., 645 BA-A). Die Einschätzung der Sicherheitsbehörden, dass der Antragsteller einer Medien- und Cybereinheit des IS angehöre und mit der Rekrutierung von IS-Kämpfern beschäftigt gewesen sei, ist für die Kammer nach den vorliegenden Erkenntnissen ohne weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage eines Informanten der Sicherheitsbehörden, der Antragsteller plane mit seinen Gefolgsleuten Anschläge in Tunesien und Deutschland, ernst zu nehmen, obwohl dieser aus Sorge um seine eigene Sicherheit seine Verbindung zum Antragsteller nicht offengelegt hatte (Bl. 392, 394 GA 2). Untermauert werden seine Angaben durch die polizeiliche Beobachtung, dass Kontaktleute des Antragstellers Gegenstände erworben hatten, die beim Bombenbau Verwendung finden können (Bl. 396 GA 2, Bl. 602 f., 676, 690 f. BA-A)." Der Einwand des Antragstellers, "von den angeblichen extremistischen oder terroristischen Bestrebungen des Herrn G. ... nichts mitbekommen ... und für ihn keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme" geboten bekommen zu haben, überzeugt angesichts der detailliert angeführten Feststellungen in der angegriffenen Verfügung sowie der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen nicht. Hiernach ist von einer ausgesprochenen Nähe des Antragstellers zu FG. auszugehen. Auf der Rechtsfolgenseite ist die angeordnete Meldeverpflichtung - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Bewegungen des Antragstellers - wenn auch nicht lückenlos - unter Kontrolle und ihn selbst temporär persönlich in Kontakt zu Polizeidienststellen zu halten. Sie ist auch erforderlich, da ein anderes, weniger einschneidendes, aber ebenso geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Meldeverpflichtung ist zudem angemessen. Den aus ihr resultierenden Einschränkungen des Antragstellers kommt in Anbetracht der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut - ein deutlich geringeres Gewicht zu. Denn weder in der täglichen Meldeauflage noch der Verpflichtung, einen Wechsel des Aufenthaltsortes mitzuteilen, liegt eine generelle Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Antragstellers. Er ist nicht gehindert, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen, sondern nur verpflichtet, an drei Tagen in der Woche innerhalb eines festgelegten Zeitraums von acht Stunden kurzzeitig einen bestimmten Ort aufzusuchen. Durch die Möglichkeit, einen Wechsel seines Aufenthaltsortes - auch für längere Zeit - anzuzeigen und sich bei der dortigen Polizeidienststelle zu melden, kann er seiner Meldeverpflichtung im gesamten Bundesgebiet nachkommen. Dem angeführten Gesichtspunkt, seine Mutter in Marokko nicht aufsuchen zu können, trägt die Befristung hinreichend Rechnung. b) Das Kontaktverbot ist mangels spezieller vorrangiger Regelungen ebenfalls auf § 11 HSOG zu stützen. Ein Kontaktverbot auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel ist statthaft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 10 CS 15.2689 - m.w.N., juris Rn. 17; HessVGH, Beschluss vom 30. September 2011 - 8 B 1329/11 -, juris Rn. 15; VG Darmstadt, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 3 L 1179/09.DA -, juris Rn. 24). Zwar greift das Kontaktverbot in die Lebensführung des Antragstellers und damit in sein allgemeines Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, ein. Dies erscheint angesichts der bedrohten und besonders schützenswerten Rechtsgüter unter Berücksichtigung der oben bereits angeführten Umstände und der Situation des Antragstellers jedoch geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch das Kontaktverbot grundsätzlich gehindert würde, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen; entsprechende Gründe hat er auch nicht substantiiert vorgetragen. Das verfügte Kontaktverbot betrifft die Gruppierung um FG.. Es ist geeignet, weitere Treffen und Absprachen innerhalb dieser Gruppierung zu unterbinden und mögliche Anschlagsabsichten oder entsprechende Planungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Meldeauflage nicht geeignet, eine Gefährdung der im Raum stehenden hochrangigen Rechtsgüter durch mögliche Gruppenaktivitäten zu abzuwehren. Das Kontaktverbot ist auch angemessen in Anbetracht der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch das Kontaktverbot in seinem engsten familiären Umfeld oder der Aufnahme und Ausübung eines Berufes oder einer anderweitigen Tätigkeit in seiner Lebensführung eingeschränkt wäre. Demgegenüber besteht eine erhebliche Gefahr, dass durch das konspirative Zusammenwirken der Gruppenmitglieder eine gegenseitige Bestärkung der jeweiligen Motivation sowie eine weitergehende Radikalisierung stattfinden könnten, aus der heraus Vorbereitung und Begehung islamistisch motivierter schwerer staatsgefährdender Straftaten im In- und Ausland resultieren könnten. Ferner ist das Kontaktverbot ebenfalls befristet. Von einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass dieser Verpflichtungen konnte nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden, da aus einer ex-ante-Sicht nicht ersichtlich war, welche weiterführenden Erkenntnisse bei der Sachverhaltsermittlung durch eine Äußerung des Antragstellers zu den bis dahin festgestellten Tatsachen noch hätten gewonnen werden können (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 28 Rn. 47). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Der Antragsgegner führt hierzu die besondere Eilbedürftigkeit für das Handeln der Verwaltung an und hebt hervor, dass der Ausgang eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter nicht abgewartet werden könnte. Da die wirksame Abwehr einer Gefahr häufig nicht nur den Erlass einer Verfügung, sondern zugleich deren sofortige Vollziehung verlangt (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 210), genügt diese Begründung den Anforderungen. 2. Soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 3998/17.F wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der mit der angegriffenen Verfügung erlassenen Zwangsgeldandrohung geht, fällt die Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Verfügung ist insoweit offensichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 47, 48 Abs. 1 Nr. 2, §§ 50, 53 Abs. 1 sowie Abs. 5 HSOG und ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung aufgrund Gesetzes sofortvollziehbar. Die Zwangsgeldandrohung dient der Durchsetzung der aufgegebenen Meldeverpflichtung sowie Einhaltung des Kontaktverbotes, bei denen es sich um unvertretbare Handlungen handelt. Insbesondere bestehen an der Erforderlichkeit dieser Regelung einschließlich des Hinweises auf die Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft nach § 51 HSOG keine Zweifel. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im unteren Bereich und ist unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter nicht zu beanstanden. Von einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Androhung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung konnte nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.