Beschluss
5 L 5723/15.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0210.5L5723.15.F.0A
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Leitsätze
Es bleibt dahingestellt, ob es sich bei dem Kostenersatz der Feuerwehren um einen Aufwendungsersatz handelt, der generell nicht den Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt oder ob der Ansicht zu folgen ist, hierbei handele es sich um eine >>öffentliche Abgabe<< im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung wird der Beweis des ersten Anscheins, ein Sturmtief und nicht der offenbar baufällige Zustand eines Gebäudes sei für einen Einsatz der Feuerwehren ursächlich gewesen, erst dann erschüttert, wenn allein durch das unterlassen irgendwelcher baulicher Sicherungen oder den bloßen Zustand des Gebäudes der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden wäre; andernfalls verbleibt es dabei, dass das di Typizität ausmachende Merkmal das Sturmtief war.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5724/15.F gegen den Kostenbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 29. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. November 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 542,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt dahingestellt, ob es sich bei dem Kostenersatz der Feuerwehren um einen Aufwendungsersatz handelt, der generell nicht den Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt oder ob der Ansicht zu folgen ist, hierbei handele es sich um eine >>öffentliche Abgabe<< im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung wird der Beweis des ersten Anscheins, ein Sturmtief und nicht der offenbar baufällige Zustand eines Gebäudes sei für einen Einsatz der Feuerwehren ursächlich gewesen, erst dann erschüttert, wenn allein durch das unterlassen irgendwelcher baulicher Sicherungen oder den bloßen Zustand des Gebäudes der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden wäre; andernfalls verbleibt es dabei, dass das di Typizität ausmachende Merkmal das Sturmtief war. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5724/15.F gegen den Kostenbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 29. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Gemeindevorstands der Gemeinde G vom 6. November 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 542,50 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Heranziehung zur Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft I-Straße in J, einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Das Gebäude, das sich auf dieser Liegenschaft befindet, steht seit längerem leer, wobei die Antragstellerin anscheinend seinen Abriss beabsichtigt und der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises als Bauaufsichtsbehörde unter dem 29. August 2014 ein Standsicherheitsgutachten angefordert hatte. Am Dienstag, dem 31. März 2015, zog das Sturmtief "Niklas" über Deutschland. Gegen 20.45 Uhr verständigte ein Nachbar die Feuerwehr, da herabfallende Teile des Gebäudes ein anderes Gebäude gefährdeten. An dem hierdurch ausgelösten Einsatz waren die Freiwilligen Feuerwehren K, J und L sowie das Technische Hilfswerk M-Stadt beteiligt. Über die Einsatzkosten der Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 2 170 Euro erließ der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin unter dem 29. Juli 2015 (Blatt 36, 36R der beigezogenen Behördenakten - BA -, Blatt 7 d.A.) den streitgegenständlichen Bescheid, der der Antragstellerin durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde am 30. Juli 2015 bekannt gegeben wurde (Blatt 38 BA). Mit Schreiben vom 5. August 2015 (Blatt 38 ff. BA = Blatt 8-10 d. A.) erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch. Gegenüber dem Landrat des Hochtaunuskreises als Behörde der Landesverwaltung verzichtete die Antragstellerin unter dem 18. August 2015 auf ihre Anhörung (Blatt 52 BA). Durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 2015 (Blatt 61-64 BA = Blatt 12-15 d.A.) wies der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zugestellt wurde dieser Widerspruchsbescheid der Antragstellerin am 7. November 2015 durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde (Blatt 65 BA). Am 7. Dezember 2015 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 5724/15.F geführt wird und über die bislang nicht entschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheids vom 29. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Klageverfahrens 5 K 5724/15.F sowie den der beigezogenen Behördenakten (Blatt 1-68), der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der zulässigerweise gestellte Aussetzungsantrag erweist sich als begründet (1.), so dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen hat (2.) und wobei der Streitwert auf ein Viertel der streitigen Forderung festzusetzen ist (3.). 1. Das Gericht lässt - ungeachtet der gewählten Tenorierung - dahinstehen, ob es sich bei dem Kostenersatz der Feuerwehren um einen Aufwendungsersatz handelt, der generell nicht den Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt (hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80 Rn. 144), so dass die Klage 5 K 5724/15.F bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die im Fall des Streits darüber festzustellen wäre, oder ob dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - (a.A. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, Rn. 3) zu folgen ist, der hierin eine "öffentliche Abgabe" im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesehen hat, denn unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO bestehen an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin ernstliche Zweifel, die ihrem Aussetzungsantrag zum Erfolg verhelfen, so dass es vorliegend allein um eine Frage der Tenorierung ginge: Der Kostenersatz der Feuerwehren folgt einem Regel-Ausnahme-Verhältnis (Diegmann/Lankau, HBKG, 9. Aufl. 2016, § 61 Erl. Nr. 1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) - FFN 312-12 - ist "der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ... bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei". Hierbei handelt es sich um eine tradierte Grundsatzregelung (vgl. Landtags-Drucksache 6/2964, S. 39 ff. [zu E § 42]; Landtags- Drucksache 14/4015, S. 56 [zu E § 58]). Anderes gilt nur für die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 HBKG aufgezählten Fälle, die teils dem Verursacherprinzip folgen, teils auf dem Gefährdungsgedanken beruhen. Eine Kostenpflicht besteht dagegen bei "alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe", nach § 61 Abs. 3 HBKG, die teils einer Verantwortlichkeit im gefahrenabwehrrechtlichen Sinn, teils dem Grundsatz der Bestellung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag folgt. Bei einer Katastrophe handelt es sich begrifflich um ein folgenschweres Unglücksereignis, das hier kausal auf Naturereignissen beruhen muss. Unbestritten zog am 31. März 2015 das Sturmtief "Niklas" über Deutschland, wobei dieses nach der als Blatt 41 f. der Behördenakten vorliegenden Unwetterwarnung "zum Mittag" seine volle Stärke erreichen sollte. Dass zum Zeitpunkt des Einsatzes dieses Sturmtief sich bereits wieder gelegt habe, ist nicht festzustellen, denn die Klassifikation im Einsatzbericht führt "Sturmeinsatz" an (vgl. Blatt 2, 9, 15 BA), und auch im angegriffenen Bescheid heißt es, "aufgrund von Wind und Regen lösten sich Teile des Daches sowie Steine der Wand und stürzten vom Gebäude". Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung spricht dies dagegen, dass es sich bei dem fraglichen Einsatz um eine der "übrigen Leistungen" im Sinne von § 61 Abs. 3 HBKG gehandelt habe. Insbesondere wird der Beweis des ersten Anscheins, das Sturmtief und nicht der offenbar baufällige Zustand des Gebäudes sei für diesen Einsatz ursächlich gewesen (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 108 Rn. 70), nicht erschüttert. Dies wäre aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes etwa dann anzunehmen, wenn allein durch das Unterlassen irgendwelcher baulicher Sicherungen - Fall des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HBKG - oder den bloßen Zustand dieses Gebäudes - Fall des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG - der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden wäre; dies ist indes nicht der Fall, da das die Typizität ausmachende Merkmal das Sturmtief war. Eine Kostenteilung wegen mehrerer Ursächlichkeiten sehen die Regelungen zum Kostenersatz der Feuerwehren nicht vor. Dafür, dass im Rechtsverhältnis der Beteiligten einer der Fälle des § 61 Abs. 2 HBKG vorliegen könnte, ist nichts ersichtlich. Somit bleibt es bei der Gebührenfreiheit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG. 2. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht innerhalb seines Ermessens von dem bescheidmäßig angeforderten von 2 170 Euro aus, ermäßigt diesen aber im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des nur vorläufigen Rechtsschutzes handelt, nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf ein Viertel, mithin 542,50 Euro.