Urteil
5 K 1536/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0513.5K1536.14.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2013, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Begrenzung der von ihr zu entrichtenden Umlage nach dem EEG für den Begrenzungszeitraum 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nicht bis zum 02.07.2012 die erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht. Es fehlt vorliegend den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügende Zertifizierungsbescheinigung. Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung vom 20.Dezember 2012 (BGBl. I S.2730). Dort ist für Unternehmen wie der Klägerin, deren Stromverbrauch 10 Gigawattstunden überschreitet, in § 66 Abs. 13 Nr.2 EEG bestimmt: Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt statt § 41 Abs. 1 Nr.2 § 41 Abs. 1 Nr. 4 in der am 31.Dezember 2011 geltenden Fassung. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 lautet wie folgt: Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauches erhoben und bewertet worden ist. Eine diesen Anforderungen genügende, das heißt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (01.01.2011 bis 31.12.2011) erstellte Zertifizierungsbescheinigung des TÜV Rheinland … vom 05.09.2011, wurde erst am 13.12.2012 vorgelegt. Gemäß § 43 Abs. 1EEG ist der Antrag nach § 40 in Verbindung mit § 41 oder 42 einschließlich der vollständigen Unterlagen bis jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist. Damit ist die Vorlage der den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügende Zertifizierungsbescheinigung verspätet. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagten habe eine Bescheinigung vom 30.10.2010 aus dem Vorjahr vorgelegen, vermag diese dem Antrag auf Begrenzung nicht zu begründen. Die Bescheinigung aus dem Jahr 2010 betrifft nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, welches vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 währte. Eine Zertifizierung, die im Geschäftsjahr zuvor stattgefunden hat, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes deshalb den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG nicht genügen (vergleiche auch, Urteil des Hess VGH vom 24.04.2014, 6 A 922/13). Die Klägerin war an der Einhaltung der Ausschlussfrist durch nicht höherer Gewalt im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gehindert. Als höhere Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Soweit die Klägerin vorträgt, auf der Eingabemaske Zertifizierung, abgedruckt auf Seite 31 der Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 Stand 24.05.2012 (Seite134 der Gerichtsakte,) habe es am 29.06.2012 an dem Button „Dokument hochladen“ gefehlt, vermag das Gericht diesem Vortrag keinen Glauben zu schenken. Zwar hat der von der Klägerin mit der Durchführung beauftragte kaufmännische Mitarbeiter, der Zeuge H., diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung so geschildert. Dieser Behauptung steht jedoch der Umstand entgegen, dass im Jahr 2012 in den letzten drei Tagen immerhin über 300 Antragsteller die Dokumentart „Zertifizierung“ hochgeladen haben. In keinem Fall wurde darüber geklagt, dass der Button auf der Maske „Zertifizierung“ fehlt, obwohl die Hotline der Beklagten stark frequentiert wurde. Auch wenn es möglich war, die Dokumentart „Zertifizierung“ auch über die Eingabemaske Anlagen, abgedruckt auf Seite 34 der Anleitung (Seite 135 R der Gerichtsakte), hochzuladen, hätte der Fehler doch höchstwahrscheinlich auch anderen Antragstellern auffallen müssen. Der Zeuge K., als der zuständige Programmierer der Beklagten, hat in der mündlichen Verhandlung auch dargelegt, dass zwar nach dem 07.05.2012 die Datenbank hinsichtlich der Validierung umprogrammiert worden sei, nicht jedoch an der Eingabemaske Zertifizierung gearbeitet worden sei. Dies hat auch die Zeugin J. aus dem Organisationsreferat bestätigt. Insoweit hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass der Zeuge H. den Button „Dokument hochladen“ am 29.06.2012 übersehen hat, obwohl ihm die Zertifizierungsbescheinigung selbst vorgelegen haben muss. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr sei Nachsicht zu gewähren, weil es im Juni 2012 möglich gewesen sei, den Antrag abzuschicken, obwohl die Zertifizierungsbescheinigung nicht hochgeladen worden sei, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Auch wenn es im Online-Portal auf der Eingabemaske Zertifizierung während der Antragsbearbeitung möglich war, von „rot“ auf „schwarz“ zu gelangen, obwohl die Zertifizierungsbescheinigung an dieser Stelle nicht hochgeladen worden war und es möglich war, den Antrag abzusenden, wenn die Dokumentart „Zertifizierung“ nicht hochgeladen worden war und es auch in der Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 an einer entsprechenden Erläuterung zu dem Stichwort „Validierungsfehler“, abgedruckt Seite 35 (Gerichtsakte Seite 136), fehlte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachsicht. Es entspricht nicht der größten nach den Umständen des Falles vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt einen bislang mit den EEG-Ausgleichsregelungen nicht befassten Mitarbeiter allein und ohne weitere Hilfe mit der Antragstellung zu befassen. Es entspricht auch nicht der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht dafür Sorge zu tragen, dass dieser die Merkblätter, die die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der EEG-Umlage schildern und erläutern, aufmerksam liest. Allein das Untermerkblatt zur Zertifizierung vom 15.11.2011 umfasst 13 Seiten. Dort befindet sich auf Seite 4 fett gedruckt der Hinweis, dass die Zertifizierungsbescheinigung bis zum Ende der Ausschlussfrist beim Bundesamt für Wirtschaft eingegangen sein muss. Der jeweilige Antragsteller musste bei Antragsstellung unterschriftlich bestätigen, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Hätte die Klägerin dieser Sorgfaltspflicht genügt, hätte der Umstand, dass das Fehlen der Zertifizierungsbescheinigung oder der Dokumentart „Zertifizierung“ nicht zu einem Validierungsfehler führt, in der Person des Mitarbeiters der Klägerin, nicht zu dem Irrtum führen können, er habe alle erforderlichen Bearbeitungsschritte getätigt. Auch nach Absenden des Antrages wäre es möglich gewesen, die Zertifizierungsbescheinigung als Anlage hochzuladen. Es bestand auch die Möglichkeit, sich bei der Hotline zur Ausschlussrelevanz zu erkundigen. Die Beweisaufnahme hat jedenfalls ergeben, dass die Beklagte mit der Rechtslage und der Antragstellung über das Portal bestens unterrichtete Sachbearbeiter zur Verfügung hatte, die in der Hotline Dienst taten. Liegen somit die Voraussetzungen zu einer Nachsichtgewährung nicht vor, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO. Die Klägerin stellte am 29.06.2012 über das Online-Portal ELAN-K2 einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2013. Mit Bescheid vom 21.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die gültige Zertifizierungsbescheinigung sei erst am 13.12.2012 und deshalb nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 43 EEG vorgelegt worden. Die Klägerin legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Zertifizierungsbescheinigung vom 30.06.2010, die dem Bundesamt aus dem Vorjahr vorliege, sei weiterhin gültig. Aus § 41 Abs.1 Nr.2 EEG ergebe sich nicht, dass die Zertifizierung jährlich neu ausgestellt werden müsse. Es ergebe sich auch nicht, dass die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein müsse. Auch sei Nachsicht geboten. Das von der Beklagten für die Antragstellung zur Verfügung gestellte Online-Portal sei hinsichtlich der Zertifizierung fehlerhaft programmiert gewesen. Die Klägerin habe den Antrag entsprechend der Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 gestellt. Dort werde der Antragsteller Punkt für Punkt durch die Antragstellung geführt, wobei durch Wechsel von „rot“ auf „schwarz“ im Menü ersichtlich sei, dass der Schritt richtig und vollständig ausgeführt worden sei. Dort, wo zwingend Dokumente hochzuladen seien, befände sich ein entsprechender Button mit dem Hinweis auf das hochzuladende Dokument. Dieser Button fehle aber für die Zertifizierungsbescheinigung in der Programmierung. Auch ein Hinweistext auf das Erfordernis des Hochladens der Bescheinigung sei nicht ersichtlich gewesen. Durch den Wechsel von „rot“ auf „schwarz“ nach Erfassung der Zertifikatdaten sei dem Antragsteller die vermeintliche Vollständigkeit des Antrags bestätigt worden. Auch bei dem abschließenden Schritt „Validierungsfehler“ hätte es trotz des nicht hochgeladenen Dokuments keine Fehlermeldung gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Hierzu seien unter anderem eine Zertifizierung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG nachzuweisen. Die Zertifizierungsbescheinigung sei erst am 13.12.2012 vorgelegt worden. Die bereits vorliegende Zertifizierungsbescheinigung vom 30.06.2010 sei nicht ausreichend. Gemäß § 66 Abs. 13 EEG 2012 gelte für das Antragsjahr 2012 noch § 41 Abs.1 Nr. 4 EEG 2009. Eine Zertifizierungsbescheinigung, die vor dem Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (01.01.2011 bis 31.12.2011) ausgestellt worden sei, könne deshalb nicht als Nachweis gelten. Der Klägerin sei keine Nachsicht zu gewähren. Ihr obliege es, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Welche Unterlagen vorzulegen seien, ergebe sich aus dem Gesetz. Die Klägerin habe sich auch am 28.06.2012 telefonisch erkundigt. Bei dem Gespräch sei sie von Herrn G. darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Zertifizierungsbescheinigung um eine ausschlussrelevante Unterlage handele. Zudem stelle die Beklagte im Online-Portal nach Antragstellung eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung. Dort könne der Antragsteller überprüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig hochgeladen worden seien. Anwaltlich vertreten hat die Klägerin am 15.05.2014 Klage erhoben. Die Klägerin habe auch für die Vorjahre die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt und die Bewilligung erhalten. Verursacher für die Nichteinreichung der Zertifizierung innerhalb der Antragsfrist sei die Beklagte. Die Klägerin behauptet, am 29.06.2012 habe bei dem Bearbeitungsschritt „Zertifizierung“ im Online-Portal ELAN-K2 der Button zum Hochladen der Bescheinigung gefehlt. Dies belege der Screenshot, der von der Klägerin nach der telefonischen Information über das Fehlen der Bescheinigung für das Widerspruchsverfahren gefertigt worden sei. Das Online-Portal sei aufgrund der Vorgaben der Beklagten auch zu nutzen gewesen. Tatsächlich habe die Zertifizierungsbescheinigung des TÜV Rheinland vom 05.09.2011 bereits vorgelegen. Hinzu sei gekommen, dass das Programm auch beim Nichthochladen der Zertifizierungsbescheinigung in der Eingabemaske von „rot“ auf „schwarz“ geschaltet habe und bei dem Arbeitsschritt „Validierungsfehler“ habe es aufgrund eines Programmierfehlers keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Zertifizierungsbescheinigung noch fehle. Auch aus der Anleitung habe sich dieser Hinweis nicht ergeben. Aufgrund der ständigen Änderungen des EEG habe sich die Klägerin darauf verlassen dürfen, dass das Programm jedenfalls keinen vollständigen Antrag anzeige, wenn ein solcher nicht vorlag. Auf Seite 34 der Anleitung habe sich der Hinweis gefunden:“ Wichtig: Das Hochladen der antragsrelevanten Unterlagen (wie z.B. Stromrechnungen) wird über die einzelnen Arbeitsschritte abgedeckt.“ Dieser Hinweis verhindere, dass sich der Antragsteller am Ende der geführten Online-Prozedur beim Punkt „Anlage“ noch Gedanken über das Hochladen weiterer Dokumente mache. Bei den Telefonaten mit den Mitarbeitern der Beklagten sei der Zeuge H. darauf hingewiesen worden, dass er von der Software durch den Antrag geführt werde, Dokumente dort hochgeladen werden müssten, wo dies notwendig sei und die Einreichung des Antrages erst erfolgen könne, wenn die Eingaben und Dokumente vollständig seien und alle Punkte von „rot“ auf „schwarz“ gewechselt hätten. Ob in einem der Telefonate darauf hingewiesen worden sei, dass die Einreichung des WP-Testats und der Zertifizierung zur Fristwahrung erforderlich sei, könne er nicht mehr erinnern. Aus der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 EEG lasse sich nicht herleiten, dass die Zertifizierungsbescheinigung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr stammen müsse. Der Nachsichtgewährung stünde auch nicht der Grundsatz entgegen, dass staatliche Ausgaben planbar sein müssten. Alle erforderlichen Angaben seien der Beklagten aus den Vorjahren und aus dem Antrag bekannt gewesen. Soweit die Beklagte behaupte, der Button „Dokument hochladen“ in dem Screenshot vom 13.12.2012 habe deshalb gefehlt, weil der Antrag abgesandt worden sei, sei ihr entgegen zu halten, dass man am 27.01.2015 den Antrag wieder habe öffnen können. Dort sei der Button „Dokument hochladen“ in der Maske Zertifizierung plötzlich wieder vorhanden. Die Klägerin beantragt: Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 die Beklagte zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle Gebäude …, C-Stadt gemäß dem Antrag vom 29.06.2012 zu begrenzen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Klägerin betreibe Recycling von Kunststoffverpackungen. Da der Stromverbrauch der Klägerin seit Jahren den Wert von 10 GWh deutlich überschritten habe, sei ihren drei Anträgen nach §§ 40 ff. EEG 2009 stattgegeben worden. Im Jahr 2012 habe die Beklagte erstmals die Möglichkeit eröffnet, die Anträge über die besondere Ausgleichsregelung auch elektronisch zu stellen. Die Klägerin habe sich hierfür registrieren lassen. Die Klägerin habe am 28. und 29.06.2012 die elektronische Antragstellung durchgeführt. Zur elektronischen Antragstellung habe die Beklagte die Anleitung ELAN-K2 Stand 24.05.2012 herausgegeben. Die damals vorhandenen Antragsmasken könnten nicht zu 100 Prozent wiedergegeben werden. Die Klägerin habe am 28.06.2012 zweimal bei der Hotline angerufen. Auf den Inhalt der Telefonvermerke werde verwiesen. Die Klägerin habe trotz des telefonischen Hinweises, wie sie die Antragsmaske zur Zertifizierung auszufüllen habe, es unterlassen, die Zertifizierungsbescheinigung hochzuladen. Am 29.06.2012 habe sie den Antrag eingereicht. In dem Moment wo ein Antragsteller auf der Antragsmaske „Einreichen“ anklicke, werde die Erklärung erzeugt, wonach der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Antrag und in den weiteren Unterlagen gemachten Angaben versichere und erkläre, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Dieser Antrag sei auszudrucken und bei der Beklagten postalisch einzureichen gewesen. Der Antragsteller erhielt per mail eine Eingangsbestätigung. Mit Einreichen des Antrags seien im Jahr 2012 die Felder „Dokument hochladen“ automatisch entfernt worden. Unter der Maske „Antragsdaten“ habe man nach Absenden des Antrages die Dateien, die hochgeladen worden seien, einsehen können und sich somit eine Übersicht verschaffen können. Allerdings sei auf dem Antragsfeld „Validierung“ das Fehlen der Zertifizierungsbescheinigung und des Testates des Wirtschaftsprüfers nicht angezeigt worden. Das Fehlen dieser Dokumente sei deshalb nicht angezeigt worden, weil es ermöglicht werden sollte, die Anträge frühzeitig zu stellen, zumal Pflichtunterlagen nachgereicht werden konnten. Einen Anspruch auf Nachsicht habe die Klägerin nicht. Vor dem Absenden des Antrages habe sich auf der Zertifizierungsmaske das Feld „Dokument hochladen“ befunden. Der von der Klägerin zum Beweis des Gegenteils gefertigte Screenshot sei am 13.12.2012 gefertigt worden. Im Jahr 2012 habe die Antragsmaske nach Einreichen des Antrages den Button nicht mehr enthalten. Mittlerweile sei dies anders. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob sie alle erforderlichen Dokumente hochgeladen habe. Unter der Maske „Antragsdaten“ sei dies auch möglich gewesen. Ein Versäumnis der Beklagten bestehe insoweit nicht. Im Jahr 2012 hätten 200 Antragsteller Widerspruch gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes erhoben. In 36 Fällen sei argumentiert worden. Die Verfristung des Antrages sei durch das Online-Portal verursacht. Die Klägerin sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 verpflichtet, eine Zertifizierungsbescheinigung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorzulegen. Diese ergebe sich aus den Verweis auf § 41 Abs. 1 Nr.4 EEG 2009. Deshalb reiche die Zertifizierungsbescheinigung vom 30.06.2010 als Nachweis nicht aus. Die im Jahr 2012 einschlägigen Merkblätter (Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Stand 09.03.2012 und Unternehmermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale Stand 15.12.2011) hat die Beklagte als Anlage 2 (Seite 88 der Gerichtsakte) und als Anlage 6 (Seite 167 der Gerichtsakte) zu dem Schriftsatz vom 17.12.2014 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., I., G., J. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.