Urteil
5 K 174/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0506.5K174.14.F.0A
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Leitsätze
Ein Unternehmen, das Sekundärbrennstoffe aus Siedlungsabfällen (Hausmüll), Baustellenabfällen und Sperrmüll herstellt, ist kein "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" und hat deshalb für den Begrenzungszeitraum 2013 keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG Umlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmen, das Sekundärbrennstoffe aus Siedlungsabfällen (Hausmüll), Baustellenabfällen und Sperrmüll herstellt, ist kein "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" und hat deshalb für den Begrenzungszeitraum 2013 keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG Umlage. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet, denn die Ablehnung einer Begrenzung der von der Klägerin für 2013 zu tragenden EEG-Umlage durch das Bundesamt mit seinem Bescheid vom 4. Februar 2013 in der Gestalt seines Widerspruchbescheids vom 17. Dezember 2013 ist nicht rechtswidrig: Mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ im Sinne von § 3 Nr. 14, § 41 Abs. 1 EEG 2012 handelt, denn die Klägerin geht weder dem Bergbau oder der Gewinnung von Steinen und Erden nach noch ist sie zur Überzeugung des Gerichts dem verarbeitenden Gewerbe nach Abschnitt B und Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (Download-Möglichkeit über https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/GueterWirtschaftklassifikationen/Content75/KlassifikationWZ08.html), zuzuordnen. In ständiger Rechtsprechung hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber mit den Abschnitte B und C der genannten Klassifikation auf ein untergesetzliches Regelungswerk Bezug nimmt, das er nicht selbst gesetzt hat (vgl. Urteil vom 11. November 2014 – 5 K 4156/13.F –, juris Rn. 25 – 47). Der Unternehmensgegenstand der Kläger ist der Untergruppe 38.21.0 „Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ und damit dem „Abschnitt E: Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“ zuzuordnen. Zu dieser Untergruppe führen die Erläuterungen an: „38.21.0 Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle Diese Unterklasse umfasst die Vorbehandlung und Beseitigung (fester und nicht fester) nicht gefährlicher Abfälle durch: – Betrieb von Deponien – Verbrennen oder andere Verfahren, mit oder ohne damit verbundener Erzeugung von Elektrizität, Dampf, Kompost, Ersatzbrennstoffen, Biogas, Asche oder anderen Nebenprodukten zur Weiterverwendung usw. – Vorbehandlung organischer u. a. Abfälle zum Zwecke der Beseitigung Diese Unterklasse umfasst nicht: – Betrieb von Kläranlagen (s. 37.00.2) – Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfällen (z. B. Verbrennung von Sondermüll) (s. 38.22.0) – Betrieb von Anlagen, in denen vermischte Wertstoffe wie z. B. Papier, Kunststoffe, leere Getränkedosen und Metalle sortiert werden (s. 38.32.0) – Dekontaminierung und Säuberung von Böden oder Wasser; Verringerung der Toxizität von Giftstoffen (s. 39.00.0)“ Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren detailliert aufgezeigten Behandlung der Ausgangsmaterialien, deren Produktionsergebnis in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist, um ein Verfahren mit Erzeugung von Ersatzbrennstoffen im Sinne dieser Klassifizierung, dessen Restmüllanteil einer geordneten Entsorgung in Müllverbrennungsanlagen zugeführt wird. Zwar mag es prinzipiell fragwürdig erscheinen, mit Kriterien einer statistischen Unterscheidung wirtschaftlicher Betätigungen eine rechtliche Bewertung durchzuführen, wie dies der Bundesgesetzgeber hier getan hat, denn die Bestimmtheit und Systematik begrifflicher Definitionen in beiden Bereichen muss nicht notwendig denselben Maßstäben folgen. Hieraus können ergebnisorientiert betrachtet Differenzierungen resultieren, deren Akzeptanz zweifelhaft erscheint; die seitens der Klägerin angeführte Zuordnung der Herstellung von Holzpellets zur Untergruppe 16.29.0 „Herstellung von Holzwaren a.n.g., Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)“ und damit dem „Abschnitt C: Verarbeitendes Gewerbe“ bei durchaus ökologisch vergleichbarer Funktion bildet ein anschauliches Beispiel. Indes vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Ergebnisse der Zuordnung nach den Abschnitten B und C einerseits sowie den Abschnitten A und D bis U dieser Klassifikation andererseits schlechterdings untauglich und damit unvertretbar wären. Dies zeigt gerade der Hinweis auf die Holzpellets, deren Ausgangsmaterial und Produktionsprozess – trotz möglicherweise festzustellender Parallelen – verschieden ist und so eine unterschiedliche Behandlung noch zu rechtfertigen vermag. Darauf, ob Holzpellets nicht ebenfalls der Untergruppe 38.21.0 zugeordnet werden könnten, kommt es nicht an; eine Zuordnung der Klägerin zur Untergruppe 16.29.0 ist jedenfalls nicht möglich. Die Zuordnung des Unternehmensgegenstands der Klägerin zur Untergruppe 38.21.0 liegt angesichts deren Bestimmung unzweifelhaft näher als die von ihr gewünschte zur Untergruppe 32.99.0 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a.n.g.“ des „Abschnitts C: Verarbeitendes Gewerbe“. Angesichts deren Erläuterungen „32.99.0 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. Diese Unterklasse umfasst: – Herstellung von Schutz- und Sicherheitsausrüstung: • feuerbeständige Schutzkleidung • Haltegurte und andere Gurte für die Berufsausübung • Rettungsmittel aus Kork • Schutzhelme und sonstige persönliche Sicherheitsausrüstung (z. B. Sporthelme) aus Kunststoffen • Brandschutzbekleidung • Sicherheitskopfbedeckungen und sonstige persönliche Schutzausrüstung aus Metall • Ohr- und Nasenstöpsel (z. B. zum Schutz beim Schwimmen, gegen Lärm) • Gasmasken – Herstellung von Schreibgeräten wie Füllhalter, Kugelschreiber, Filz-, Blei- und Farbstifte – Herstellung von Minen für Stifte – Herstellung von Datums- oder Nummernstempeln und Petschaften, Geräten zum Drucken oder Prägen von Etiketten, Druckkästen für den Handgebrauch, präparierten Farbbändern für Schreibmaschinen, Stempelkissen – Herstellung von Globen – Herstellung von Regenschirmen, Sonnenschirmen, Gehstöcken, Sitzstöcken – Herstellung von Knöpfen, Druckknöpfen, Reißverschlüssen – Herstellung von Feuerzeugen – Herstellung von persönlichen Gebrauchsgegenständen: Tabakspfeifen, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Vakuumisolierbehälter für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt, Perücken, falsche Bärte und Augenbrauen – Herstellung von verschiedenen Waren: Kerzen und ähnliche Wachswaren; künstliche Blumen, Früchte und Blattwerk; Dekorations- und Unterhaltungsartikel; Handsiebe; Schneiderpuppen; Särge usw. – Herstellung von Blumenkörben, -sträußen, -kränzen und ähnlichen Waren – Präparieren von Tieren Diese Unterklasse umfasst nicht: – Herstellung von Feuerzeugdochten (s. 13.96.0) – Herstellung von Arbeits- und Berufskleidung (z. B. Laborkittel, Overalls, Uniformen) (s. 14.12.0) – Herstellung von Dekorationen aus Papier (s. 17.29.0)“ wäre die Zuordnung der Klägerin hierher nur aus der – von ihr vertretenen – Subsumtion unter den gerade nicht anhand der Abschnitte B und C ausgefüllten Begriff des „Unternehmens des produzierenden Gewerbes“, sondern nach abstrakten Merkmalen eines Produktionsprozesses, die von der eher kasuistisch strukturierten Klassifikation nicht aufgestellt werden, und dem (juristisch vorgeprägten) Verständnis der Untergruppe 32.99.0 als Auffangtatbestand, der genutzt werden müsse, um dem Wortlaut des Normbefehls formal zu genügen, möglich. Darin vermag das Gericht der Klägerin nicht zu folgen. Der Bundesgesetzgeber wollte vielmehr ausdrücklich auf „das in der Begriffsbestimmung genannte produzierende Gewerbe“ abstellen (vgl. Bundestags-Drucksache 17/6071 S. 62). II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Bei der hier entscheidungserheblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt es sich um temporäres Recht. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt für das erkennende Gericht auch nicht daraus, dass die Entscheidung für eine Vielzahl anderer Unternehmen Präzedenzwirkung habe, da ihm nicht ersichtlich ist, wie viele Unternehmen mit einem entsprechenden Produktionsvorgang ebenfalls eine Begrenzung der EEG-Umlage begehren. Die Beteiligten streiten über die Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen nach den §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) – FNA 754-22 – (im Folgenden: „EEG 2012“), für den Begrenzungszeitraum 2013. Die Klägerin stellt Sekundärbrennstoff her (wegen Einzelheiten des Produktionsablaufs siehe die Darstellung im Schreiben vom 6. September 2012, Bl. 144 – 151 = Bl. 321 – 328 der beigezogenen Behördenakten – BA). Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Bl. 131 ff. = Bl. 272 ff. BA) beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wobei sie die Ansicht vertrat, dem Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und zwar der Eingruppierung „Verarbeitendes Gewerbe, 32.99.0 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen“ zu unterfallen. Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 4. Februar 2013 (Bl. 355 f. BA = Bl. 5 f. d.A.) den Antrag ab und führte zur Begründung an, die Klägerin sei kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 3 Nr. 14 EEG 2012, da es sich bei den in ihrem Behandlungsverfahren aus Siedlungsabfällen entstandenen Stoffen nicht um unter Einsatz von Rohstoff neuentstandene Waren, sondern um Restabfälle handele, die in der Folge letztendlich durch Verbrennung bzw. den Einsatz als Substitut beseitigt würden. Dieser Bescheid wurde am 5. Februar 2013 zur Post gegeben. Mit am 18. Februar 2013 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben (Bl. 92 = Bl. 354 BA) legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Juni 2013 (Bl. 53 ff. = Bl. 365 ff. BA) begründen ließ. Nach interner Klärung des Bundesamtes mit dem Statistischen Bundesamt (vgl. Bl. 103 bis 105 = Bl. 162 – 164 BA), das die Erzeugung von Ersatzbrennstoffen für statistische Zwecke der Unterklasse 38.21.0 „Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ des Abschnitts E der Klassifikation zuordnete, half das Bundesamt dem Widerspruch nicht ab, sondern wies ihm durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 (Bl. 1 – 5 BA = Bl. 7 – 11 = 18 – 22 d.A.) zurück. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihren Bevollmächtigten mit am 17. Dezember 2012 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 1 BA). Am 17. Januar 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin insbesondere mit Schriftsatz vom 7. April 2014 aus, warum sie als „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ einzuordnen sei. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige diene zur Statistischen Erfassung wirtschaftlicher Tätigkeiten, wobei diese einen Einsatz von Produktionsfaktoren, ein Herstellungsverfahren und ein Produktionsergebnis voraussetzten. Die Herstellung gütergesicherter Sekundärbrennstoffe in der Produktionsanlage der Klägerin bilde demnach eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Klassifikation und zwar unter dem Abschnitt C, da aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware hergestellt würde. Entscheidend sei, dass das Ergebnis ein neues Erzeugnis darstelle, was bei einer mechanischen Umwandlung heizwertreicher Fraktionen von Siedlungsabfällen, Baustellenabfällen und Sperrmüll unter Einhaltung fest definierter Produkteigenschaften insbesondere nach den vom deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. festgelegten Güte- und Prüfbestimmungen der Fall sei. Bestätigung finde diese Sicht darin, dass nach der zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Abfalleigenschaft eines Stoffes ende, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe und so beschaffen sei, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werde, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm bestehe, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbare Normen für Erzeugnisse erfülle sowie eine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führe. Auch vor diesem Hintergrund sei die Herstellung von Holzpellets in der Klassifikation dem Abschnitt C und nicht dem Abschnitt E „Wasserversorgung; Abwasser und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“ zuzuordnen. Tatsächlich habe das Bundesamt insgesamt 24 Unternehmen, die im Abschnitt E eingeordnet seien, im Antragsjahr 2013 eine Begrenzung der EEG-Umlage zugebilligt; vereinzelt seien auch Unternehmen aus Abschnitt F „Baugewerbe“, Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ und Abschnitt N „Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ begünstigt worden. Zwar habe der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 Nr. 14 EEG 2012 ausdrücklich auf die Abschnitte B und C der Klassifikation für Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts – denen keine Rechtsnormqualität zukomme – abgestellt, doch enthalte das Erneuerbare-Energien-Gesetz keinen eigenständigen Abfallbegriff, so dass der des § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als höherrangige und speziellere Regelung vorgehe. Bestätigung findet die Richtigkeit dieser Sichtweise darin, dass § 3 Nr. 3, § 27 Abs. 1, § 27a Abs. 1 EEG 2012 Begriffe verwendeten, die abfallrechtlich definiert seien. Mangels anderweitiger Nennung von Ersatzbrennstoffen im Rahmen der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 sei die Klägerin in Abschnitt C, Unterklasse 32.99.0 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a.n.g.“ einzuordnen. Die – vom Bundesamt zunächst vertretene – Einordnung der Klägerin in Abschnitt E, Unterklasse 38.32.0 „Rückgewinnung sortierter Wertstoffe“ sei nicht mit § 1 Abs. 2, 3 des Energiesteuergesetzes vereinbar, dessen Anwendungsbereich gütergesicherter Sekundärbrennstoffe als Energiezeugnisse erfasse. Auch der Landesbetrieb für Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen ordne die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Abschnitt C ein. Daher sei der Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. Februar 2013 – 101542 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Dezember 2013 – – zu verurteilen, die EEG-Umlage zugunsten der Klägerin nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ordnet die Klägerin nunmehr in Abschnitt E der Klassifikation der Unterklasse 38.21 „Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“, zu (Bl. 208 d.A.) und verteidigt insbesondere mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 die Bescheidung der Klägerin. Diese arbeite Siedlungsabfälle (Hausmüll), Baustellenabfälle und Sperrmüll auf, um damit gütegesicherte Sekundärbrennstoffe für Kraftwerke und Feuerungsanlagen der Kalk- und Zementindustrie herzustellen, was nach der Einleitung zur Nr. 38 des Abschnitts E als Rückgewinnung einzustufen sei. Bis zum Anfügen von § 3 Nr. 14 EEG 2012 durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) seien „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe verstanden worden und hätten ihm die Abschnitte B – F der Klassifikation zugehört. Die Novellierung habe einerseits den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert, da nunmehr ein Stromverbrauch von mindestens 1 GWh genüge, andererseits aber den Kreis der Antragsberechtigten bezüglich der Unternehmenstätigkeit eingeschränkt, um zunehmenden Umgehungsversuchen der Unternehmen entgegenzutreten. Dass der Gesetzgeber zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ auf ein untergesetzliches Regelwerk verwiesen habe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die in Nr. 32.99.0 des Abschnitts C der Klassifikation aufgelisteten Erzeugnisse hätten keinerlei Ähnlichkeit mit Ersatzbrennstoffen. Für die Einordnung in den Abschnitt C reiche nicht, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Herstellungsverfahren und einem Herstellungsergebnis abbildet; maßgeblich sei vielmehr die Zweckrichtung, die in der Behandlung und Beseitigung von Abfällen bestehe. Wie sich aus der Einleitung zu Abschnitt C „Verarbeitendes Gewerbe“ ausdrücklich ergebe, gelte eine Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen auch dann nicht als Herstellung von Waren, wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfänden. Dass der Wortlaut des § 3 Nr. 14 EEG 2012 eine „entsprechende Anwendung der Abschnitte B und C“ verlange, gebiete nicht eine analoge Anwendung auf vergleichbare Produktionsprozesse. Möglicherweise habe der Gesetzgeber übersehen, dass unter dem Abschnitt E auch die umweltpolitische erwünschte Abfallentsorgung eingruppiert sei, doch lasse eine mögliche Konkurrenz der Produkte der Klägerin mit gleichartigen Brennstoffprodukten aus der Pressholzproduktion, die im Abschnitt C dem Unterabschnitt 16.29.0 „Herstellung von Holzwaren a.n.g. Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)“, keine planwidrige Lücke annehmen. Nach der Logik des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bildeten die §§ 40 ff. EEG 2012 eine Ausnahme vom Verursacherprinzip, was zu einer Belastung von den nichtbegünstigten Letztverbrauchern führe und eine enge Auslegung gebiete. Unzutreffende Angaben in einem vom Bundesamt herausgegebenen Merkblatt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Bl. 164 ff. d.A.) begründeten wie in der Vergangenheit liegende Begünstigungen einzelner Recycling-Unternehmen keinen Anspruch der Klägerin. Die Kammer hat durch Beschluss vom 24. Februar 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 – 392), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.