Urteil
5 K 2831/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0424.5K2831.14.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Den rechtlichen Rahmen für die hier beantragten Zuschüsse stellt die Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (- Vor-Ort-Beratung -) vom 11.06.2012 dar. Dabei besteht auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch. Das Bundesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (Ziffer 1.2. der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben von der Exekutive erlassene Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, Az 3 C 111/79, juris; Beschluss vom 18. August 1992, Az 3 B 76/92, juris; Urteil vom 17. Januar 1996, Az 11 C 5/95, juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Fördermaßnahmen der vorliegenden Art davon aus, dass die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendungen entscheide und dieses Ermessen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob eine Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes seien die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (HessVGH, Beschluss vom 01.03.2010, Az 11 A 2800/09.Z, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, Az 10 A 1481/11, juris; HessVGH, Beschluss vom 1.11. 2010, Az 11 A 686/10, juris, mit weiteren Nachweisen). Das Bundesamt hat seine Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass der Kläger als Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens gemäß Ziffer 3.3. der Richtlinie nicht antragsberechtigt ist, weil er bei der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann und deshalb nicht unabhängig ist. Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 01.03.2010 (11 A 2800/09.Z) zu der Anforderung der Unabhängigkeit des Beraters ausgeführt: "Mit den Zuschüssen zu den Beratungskosten soll ein Anreiz zur Inanspruchnahme derartiger Beratungen gesetzt werden. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Berater gewisse Anforderungen erfüllen, zu denen neben der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des Beraters auch dessen Unabhängigkeit im Sinne des Fehlens eines wirtschaftlichen Eigeninteresses an bestimmten Investitionsentscheidungen zählen, da nur dann eine unabhängige Beratung - wie sie nach den Erläuterungen zu dem Titel 68631 gefördert werden soll - möglich ist. Eine derartige Unabhängigkeit ist nicht nur Voraussetzung für eine an rein sachlichen Kriterien orientierte Beratung, sie dient zudem auch der Akzeptanz des Beratungsvorschlages durch die Beratungsempfänger. Das in Nr. 3.2 der Richtlinie für die Antragsberechtigung vorausgesetzte Fehlen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beraters ist demzufolge durch den oben beschriebenen Förderzweck bedingt und stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 -, a.a.O., zu dem Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens)." Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Hess. VGH a.a.O zulässig, dass die Beklagte in den Richtlinien oder der Verwaltungspraxis eine generalisierende Betrachtungsweise zur Beurteilung des möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses an den Tag legt. Eine generalisierende Betrachtungsweise ist deshalb nicht zu beanstanden, weil damit Abgrenzungs- und Nachweisschwierigkeiten umgangen werden und um vornherein jeden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beraters zu vermeiden. Der in der Richtlinie generell vorgesehene Ausschluss von Mitarbeitern eines Energieversorgungsunternehmens als Berater ist geeignet, den Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beraters zu vermeiden. Weder der Bürger, der die Beratung in Anspruch nehmen möchte, noch der Beklagten ist es zuzumuten, zu differenzieren, ob der Berater tatsächlich ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben kann. Es genügt der Anschein. Deshalb ist es auch unerheblich, dass der Kläger nicht in dem Teil des Unternehmens tätig ist, der Energie vertreibt, sondern im Bereich Netzbetrieb. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger als Angestellter wirtschaftlich von dem Erfolg des gesamten Unternehmens abhängig ist und deshalb auch von dem Erfolg des Energievertriebes, ist dem Beratenen die Differenzierung der Unternehmenstätigkeit zwischen Netzbetrieb und Energiebetrieb nicht zuzumuten. Es drängt sich dem Kunden einer Energieberatung nicht auf, dass es Unterschiede des wirtschaftlichen Eigeninteresses geben kann, je nachdem in welchem Tätigkeitsbereich eines Energieversorgungsunternehmens der Berater tätig ist. Damit würde der Förderzweck, die Akzeptanz für Energieeinsparungen an Wohngebäuden zu verbessern, bereits gefährdet. Eine Gefahr, die die Beklagte durch Nr. 3.3.1 der Richtlinie vermeidet und die deshalb einen sachlichen Grund für die Versagung darstellt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers zur Wettbewerbsneutralität des Netzbetriebes als Grundlage für die Auffassung, er könne kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beratung haben, nicht zwingend. § 6a EnWG verpflichtet das Energieversorgungsunternehmen Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu bewahren und nicht den Kläger als Berater. Die Vertraulichkeit der Informationen besteht auch nur die diejenigen Informationen, die das Unternehmen in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer usw. erlangt hat. Demzufolge gilt § 6a EnWG für die Informationen, die der Kläger als Berater erlangt gerade nicht. Die Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Förderung nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor-Ort-Beratung (BAnz. vom 25.06.2012). Der Kläger beantragte am 10.10.2012 die Förderung einer Vor-Ort-Beratung für das Wohngebäude G-Straße in C-Stadt. Mit Bescheid vom 16.10.2012 lehnte die Beklagte den Zuschussantrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen der Beratenen haben könne. Das sei unter anderem dann anzunehmen, wenn der Berater für ein Energieversorgungsunternehmen tätig sei. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger bei dem Energieversorger H beschäftigt sei. Daher könne der Kläger nicht als antragsberechtigt anerkannt werden und der Antrag auf Förderung müsse abgelehnt werden. Anwaltlich vertreten legte der Kläger am 16.11.2012 Widerspruch ein. Das Unternehmen H zerfalle in zwei unabhängige Unternehmensbereiche (Energieversorgung und Netzbetrieb). Die operative Entflechtung, die § 7a EnWG vorschreibe, sei von dem Unternehmen eingehalten worden. Der Kläger sei ausschließlich in dem Unternehmensbereich Netzbetrieb tätig. Mit anderen Unternehmensbereichen habe der Kläger nichts zu tun. Folglich könne der Kläger mit seiner Energieberatungstätigkeit kein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionen des Beratenen haben und sei deshalb unabhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach Maßgabe der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO könnten auf Antrag für Vor-Ort-Beratungen Zuwendungen gewährt werden. Auf die Zuwendung bestehe kein Rechtsanspruch. Die Richtlinie stelle im Rahmen der Förderung Kriterien der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Nach Nr. 3.3 der Richtlinie vom 11.06.2012 sei als Berater nicht antragsberechtigt, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben oder durch diesbezügliche wirtschaftliche Interessen eines Dritten sein könne und deshalb nicht unabhängig sei. Dazu zähle insbesondere, wer gemäß Nr. 3.3.1 für Energieversorgungsunternehmen tätig sei. Bei dem Unternehmen, bei dem der Kläger beschäftigt sei, handele es sich um ein Energieversorgungsunternehmen. Daher sei es möglich, dass der Kläger ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne. Diese Möglichkeit bestehe, unabhängig davon, in welchem Bereich des Unternehmens der Kläger tätig sei. Nicht notwendig sei es, dass der Kläger tatsächlich bei den Beratungen ein solches Eigeninteresse verfolge oder verfolgt habe. Anders als in den Parallelvorgängen sei die Beklagte der Verpflichtung nachgekommen, die Antragsberechtigung als Vor-Ort-Berater bei der Antragstellung zu prüfen. Dabei habe man festgestellt, dass eine Antragsberechtigung aufgrund Nr. 3.3.1 der Richtlinie zu verneinen sei. Anwaltlich vertreten hat der Kläger am 09.09.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe der Beklagten in dem Urteil vom 05.03.2014 (5 K 1957/13) untersagt, die ursprüngliche Genehmigung zur Beratung zu widerrufen. Im Übrigen habe sich der Begriff des Energieversorgungsunternehmens durch das Energiewirtschaftsgesetz 2005 geändert. Mittlerweile gäbe es eine Trennung zwischen Netzbetrieb und Energiehandel. Die Bevorzugung des konzerneigenen Energiebetriebes sei verboten (§ 9 EnWG). Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass der Kläger sich an diese Norm halte und deshalb die aktuelle Rechtslage in den Richtlinien berücksichtigen. Deshalb könne der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.03.2010 (11 A 2800/09 Z) keine Anwendung finden. Gegenstand dieses Beschlusses sei auch die Beschäftigung bei einem Unternehmen gewesen, welches schlüsselfertige Gebäude herstelle. Das sei mit der Beschäftigung in einem Energieversorgungsunternehmen nicht vergleichbar. Der Kläger beantragt: Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides 12.08.2014 zu verpflichten den Zuschuss gemäß dem Antrag vom 10.10.2012 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Es gehe nicht um die Rücknahme einer Zuwendung, sondern um die Ablehnung eines Antrages. Demzufolge könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 1957/13 sowie den vorgelegten Behördenvorgang verwiesen.