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Urteil

5 K 1357/14.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0310.5K1357.14.F.0A
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Leitsätze
Präventive Sicherstellung nicht angemeldeter Barmittel bei ihrer Verbringung aus der Europäischen Gemeinschaft Das Mitsichführen anmeldungspflichtiger, aber nicht angemeldeter Barmittel begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Sicherstellung dieser Barmittel ist dann gerechtfertigt, wenn der zurechenbar gesetzte Anschein eines von der Rechtordnung missbilligten Geldverkehrs, der in welchen Einzelheiten auch immer auf ein womöglich strafbares, jedenfalls von der jeweiligen Rechtsordnung missbilligtes Verhalten hinausliefe, nicht ausgeräumt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Präventive Sicherstellung nicht angemeldeter Barmittel bei ihrer Verbringung aus der Europäischen Gemeinschaft Das Mitsichführen anmeldungspflichtiger, aber nicht angemeldeter Barmittel begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Sicherstellung dieser Barmittel ist dann gerechtfertigt, wenn der zurechenbar gesetzte Anschein eines von der Rechtordnung missbilligten Geldverkehrs, der in welchen Einzelheiten auch immer auf ein womöglich strafbares, jedenfalls von der jeweiligen Rechtsordnung missbilligtes Verhalten hinausliefe, nicht ausgeräumt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Zwar ist die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage zulässigerweise erhoben worden (1.), doch ist sie unbegründet (2.). 1. Die gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes erhobene Anfechtungsklage ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Klägerin unzulässig. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend kann eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der angegriffenen Verfügung nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 15 VwVfG für die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten vor, denn die Klägerin ist ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Bundesgebiet. Wann und wie von der Klägerin unter Setzung einer angemessenen Frist die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland verlangt worden sei, kann hier jedoch dahinstehen. Aus Sicht des Gerichts spricht einiges dafür, dass ein solches Verlangen erst mit der Einleitung des auf eine präventive Sicherstellung nach § 32b ZFdG i.V.m. §§ 48 - 50 BPolG gerichteten Verwaltungsverfahren unter Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung hätte geäußert werden können. Denn selbst wenn ein entsprechendes Verlangen geäußert worden wäre, dem die Klägerin nicht nachgekommen wäre, wäre aufgrund des aktenkundigen Rücklaufs des an die Klägerin gerichteten Einschreibens die Vermutung eines Zugangs innerhalb von sieben Tagen nach dessen Aufgabe zur Post nach § 15 Satz 3 VwVfG widerlegt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 15 Rdnr. 13). Die Kenntniserlangung des an den Kläger des parallelen Klageverfahrens 5 K 1245/14.F gerichteten Dokuments über dessen Bevollmächtigten - die womöglich bereits im August 2013 stattfand - vermag keine Bekanntgabe im Rechtssinne darzustellen, da sie zum einen nicht von der Behörde veranlasst wurde und zum anderen eine nicht an die Klägerin adressierte Verfügung betraf. Die naheliegende Schlussfolgerung, eine entsprechende Verfügung könnte auch an die Klägerin gerichtet sein, vermag deren Bekanntgabe weder zu ersetzen noch zu fingieren, so dass nicht davon auszugehen ist, der erhobene Widerspruch vom 25. November 2013 sei verfristet. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 32b ZFdG vorliegen. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes ist somit rechtmäßig: Nach § 32b Abs. 1 ZFdG können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Nach § 32b Abs. 2 ZFdG gelten für die Verwahrung und Verwertung die Regeln der §§ 48 - 50 BPolG entsprechend. Tatbestandliche Voraussetzung ist mithin eine "gegenwärtige Gefahr". Der klassische Gefahrenbegriff, der, wie die Anknüpfung an die Regelungen des Bundespolizeigesetzes sowie der Normbefehl des § 1 Abs. 3b ZollVG zeigen, auch § 32b Abs. 1 ZFdG zugrunde liegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere schadenbringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden" (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl. 16, 125 , zitiert nach Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, , Rdnr. 37). Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Diese Gefahr muss für die öffentliche Sicherheit bestehen, worunter nach allgemein anerkannter Definition der "Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen", zu verstehen ist, "wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht" (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, , Rdnr. 77). Eine dergestalt zu besorgende Beeinträchtigung des Rechtsgüterschutzes ist "gegenwärtig", "wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht" (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 -, , Rdnr. 17). Mithin handelt es sich hier um die höchste Steigerungsform des Gefahrbegriffs. Diese Voraussetzungen lagen - entgegen der Ansicht der Klägerin - vor. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit war bereits dadurch eingetreten, dass die Klägerin entgegen § 1 Abs. 3a ZollVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, Seite 9), Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr mit sich führte, ohne diesen Betrag gemäß dieser Verordnung angemeldet zu haben. Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main war auch dann noch zur Sicherstellung dieser Barmittel berechtigt, als geklärt war, dass der Nachweis einer nach § 261 StGB strafbaren Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nicht mit einer wenigstens hinreichenden Tatverdacht begründenden Gewissheit geführt werden könnte. Dies folgt aus den Umständen des vorliegenden Falles. Entscheidend ist dabei, dass weder die Klägerin noch der Kläger des parallelen Klageverfahrens 5 K 1245/14.F, unmittelbar vor Ort betroffen, eine mit dem späteren Vorbringen konsistente Erklärung für die Herkunft und beabsichtigte Verwendung der festgestellten Barmittel geboten haben. Auf die Frage, auf welchem sprachlichen Verständigungsniveau die Kommunikation zwischen der Klägerin und den Zollbeamten in einer Sprache, die keines Beteiligten Muttersprache war, stattfand, kommt es dabei nicht an, da nichts dafür ersichtlich ist, das sprachliche Verständigungsniveau habe nur für die Schilderung der angebotenen, nicht aber der wahren Erklärung genügt. Jedenfalls hier hätte die Geldbotenfunktion für die H... S.A. sowohl von der Klägerin als auch dem Kläger des parallelen Klageverfahrens 5 K 1245/14.F offengelegt werden können und müssen. Dies geschah aber nicht. Stattdessen wurde sich einer eigenen Berechtigung an den mitgeführten Barmitteln berühmt und damit nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Somit wurde der Nachweis, ihr rechtswidriges Verhalten beschränke sich auf das Unterlassen der Anmeldepflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 gerade nicht geführt. Welchem Zweck die unangemeldeten Barmittel dienen sollten, bleibt damit dunkel. Dieser Umstand ist entscheidend. Auf die argumentative Nachvollziehbarkeit des späteren Vorbringens - nämlich einer Tätigkeit für die insoweit völlig unauffällige G... S.A. im Bereich des Edelsteinhandels, der in bar abgewickelt zu werden pflege - kommt es mithin nicht mehr an. Der zurechenbar gesetzte Anschein eines von der Rechtsordnung missbilligten Geldverkehrs, der - in welchen Einzelheiten auch immer - auf ein womöglich strafbares, jedenfalls von der jeweiligen Rechtsordnung missbilligtes Verhalten hinausliefe, ist damit nicht ausgeräumt worden. Eine völlige Gewissheit über das weitere Geschehen, das im Fall eines Ausbleibens des behördlichen Einschreitens eingetreten wäre, ist angesichts der prognostischen Perspektive der Gefahrenabwehr nicht zu verlangen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die präventive Sicherstellung von Bargeld durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main. Die Klägerin ist italienische und brasilianische Staatsangehörige und reiste am 3. Oktober 2012 zusammen mit einem italienischen Staatsangehörigen, dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F, mit dem Flug XX YYY von Mailand nach Frankfurt am Main, von wo aus beide mit dem Flug YY ZZZZ weiter nach São Paolo in Brasilien reisen wollten. Bei der Luftsicherheitskontrolle fiel die Klägerin durch einen größeren Geldbetrag auf, was zur Einschaltung des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-Flughafen führte; eine Barmittelanmeldung konnte nicht vorgelegt werden. Bei der Kontrolle durch das Hauptzollamt wurden bei der Klägerin 34 530 Euro festgestellt, die in der Unterhose versteckt waren. Auf Befragen gab sie zunächst an, allein zu reisen und dass es sich bei dem mitgeführten Geld um Ersparnisse aus der Arbeit als Kellnerin in den letzten fünf Jahren handele (wegen der Einzelheiten siehe die Aufgriffsmeldung des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-Flughafen, Bl. 38 ff. der vorgelegten Behördenakten - im Folgenden: "BA"). Da Anhaltspunkte für eine strafbare Geldwäsche bestanden, wurden von dem Bargeld 30 000 Euro nach § 12a Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen; 4 530 Euro wurden für die Weiterreise belassen. Bei der Durchsuchung von zwei von der Klägerin aufgegebenen Gepäckstücken wurden in einem Gepäckstück nur ein Kontaktgrill, im anderen Gepäckstück ausschließlich Herrenbekleidung festgestellt. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin mit dem Kläger des parallelen Verfahrens 5 K 1245/14.F zusammen reiste, beide ihr Gepäck "als Gruppe" aufgegeben hätten und in den gebuchten Flügen nebeneinander säßen. Daraufhin wurden drei auf den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F aufgegebene Gepäckstücke zwecks Kontrolle wieder aus dem Flugzeug nach São Paolo ausgeladen sowie der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F vom Kapitän des Fluges YY ZZZZ den Beamten des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-Flughafen an der Flugzeugtür übergeben. Auf Befragung in englischer Sprache, wieviel Bargeld er mit sich führe, antwortete der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F nach einigem Zögern "not so much" sowie auf weitere Frage, es seien 40 000 Euro, kommentiert mit dem Bemerken "10 000 Euro are okay? I know it." Im Weiteren wurden bei dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F 51 915 Euro festgestellt, von denen er 87 Stück Banknoten zu je 500 Euro (also insgesamt 43 500 Euro) in einem Briefumschlag in der getragenen Jackeninnentasche und die restlichen Barmittel in seiner Hosentasche mit sich führte. Auch der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F war seiner Barmittelanmeldepflicht nicht nachgekommen. Zur Herkunft des Geldes führte er an, von Beruf Immobilienmakler zu sein und zu versuchen, über den Verkauf und die Vermietung von Immobilien seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; seine Geschäfte tätige er in der ganzen Welt; das mitgeführte Geld sei sein gesamtes Kapital. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens habe er erst vor etwa zwei Wochen durch einen Bekannten kennengelernt; über sie wisse er nicht viel, doch sei beiden bekannt gewesen, dass der jeweils andere einen größeren Bargeldbetrag mit sich führe. Privat habe er mit der Klägerin nichts zu tun, da er jedoch in Brasilien ein Restaurant kaufen wolle, habe er sich gedacht, es sei gut, eine Person dabei zu haben, welche die Landessprache spreche und vermitteln könne. Da auch hier Anhaltspunkte für eine strafbare Geldwäsche gesehen wurden, wurden 50 000 Euro nach § 12a Abs. 4 ZollVG sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen; 1 915 Euro wurden dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F für die Weiterreise belassen. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main ordnete gegen den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 931 Gs 1224/12 - (Bl. 48 f. BA) und gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens durch Beschluss ebenfalls vom 5. Oktober 2012 - 931 Gs 1225/12 - (Bl. 46 f. BA), jeweils befristet bis zum 8. November 2012, die weitere Sicherstellung des Bargeldes nach § 12a Abs. 4 ZollVG an. Am 6. November 2012 wurden gegen die Klägerin sowie den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäsche eingeleitet und die bei der Zahlstelle des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-Flughafen verwahrten 30 000 Euro und 50 000 Euro nach den §§ 94, 111b, 111c StPO sichergestellt (siehe hierzu Vermerk des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 6. November 2012, Bl. 1 - 4 BA). Mit Schreiben vom 14. November 2012 (Bl. 19 BA) legte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main den Vorgang der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor, verbunden mit der Anregung, hinsichtlich der sichergestellten 30 000 Euro und 50 000 Euro einen Beschlagnahmebeschluss zu beantragen. Dies tat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wobei der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen die Klägerin durch Beschluss vom 26. November 2012 - 7331 Js 251264/12 - (Bl. 23 f. BA) die Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe 30 000 Euro und gegen den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F durch Beschluss ebenfalls vom 26. November 2012 - 7331 Js 251264/12 - (Bl. 25 f. BA) die Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe 50 000 Euro anordnete. Im Verlauf der weiteren Ermittlungen konnte der Verdacht einer strafbaren Geldwäsche indes nicht erhärtet werden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte durch Verfügung vom 18. Juli 2013 - 7331 Js 251264/12 - (Bl. 125 f. BA) die Ermittlungen sowohl gegen die Klägerin als auch den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F nach § 170 Abs. 2 StPO ein; eine entsprechende Mitteilung erhielt das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main am 23. Juli 2013 (vgl. Bl. 186 BA). Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Bl. 187 ff. BA) meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F für die H... S.A., eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechtsform, die vom Schweizer Kanton Tessin aus im Edelsteinhandel weltweit tätig sei und führte an, dass mit dem beschlagnahmten Geld "ggf." in der Edelsteinmiene in I-Stadt in Brasilien Edelsteine begutachtet und "ggf." gekauft werden sollten; der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F sowie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sollten als Boten dieses Geld nach Brasilien überbringen. Zur Untermauerung wurden ein Handelsregisterauszug sowie die Bilanz der H... S.A. für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 sowie weitere Belege vorgelegt. Eine Geldwäscheabklärung hinsichtlich dieser Firma verlief negativ (vgl. Vermerk vom 30. Oktober 2013, Bl. 280 BA). Durch Verfügungen jeweils vom 19. August 2013 (an die Klägerin gerichtet als Bl. 257 - 261 BA; an den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F gerichtet als Bl. 263 - 268 BA) ordnete das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main die Sicherstellung nach § 32b des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) an, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Bekanntgegeben wurde diese Verfügung dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F im Wege der Übersendung an seinen Bevollmächtigten per Einschreiben am 23. August 2013 (vgl. Eingangsstempel Bl. 13 = 35 d.A. 5 K 1245/14.F sowie Auslieferungsvermerk Bl. 269 BA).Ein an die Klägerin nach Brasilien gerichtetes Einschreiben kam am 8. Oktober 2013 dagegen als unzustellbar zurück (vgl. Bl. 272 BA). Mit Schreiben vom 26. August 2013 (Bl. 270 BA) meldete sich für die Klägerin deren Bevollmächtigter, der mitteilte, vom Bevollmächtigten des Klägers des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F über den Verfahrensstand bereits ausreichend informiert worden zu sein, und mit Schriftsatz vom 25. November 2013 (Bl. 312 = 313 BA) Widerspruch einlegte. Durch Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 10. April 2014 (Bl. 335 - 341 BA) wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, da sie ihre Kooperationsobliegenheiten mit der Folge verletzt habe, dass der Zugang des Verwaltungsaktes im Ausland hier nach den §§ 15, 41 Abs. 2 Satz 2, § 71b Abs. 6 VwVfG fingiert werde. Am 27. April 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Sicherstellung des Geldes wendet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F - der im Auftrag der H... S.A. unterwegs gewesen sei - als Dolmetscherin begleitet zu haben; was ihre Angaben gegenüber den Zollbeamten betreffe sei darauf hinzuweisen, dass sie der englischen Sprache nur völlig unzureichend mächtig und kein Dolmetscher für die portugiesische oder italienische Sprache hinzugezogen worden sei. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides liefere keine tragfähige und insbesondere nachprüfbare Begründung für Verfehlungen des mitreisenden Klägers des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1245/14.F. Die qualifizierten Voraussetzungen einer "gegenwärtige Gefahr" lägen hier nicht vor. Die Klägerin beantragt, die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom 19. August 2013 - ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes vom 10. April 2014 - ... - aufzuheben; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären; der Klägerin zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte insbesondere in ihrer Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 die verfügte Sicherstellung und führt aus, warum es sich um inkriminiertes Bargeld handele, das für rechtswidrige Zwecke im Betäubungsmittelhandel eingesetzt werden sollte. Die Kammer hat durch Beschluss vom 14. Januar 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Gerichtsakten des parallelen Verfahrens 5 K 1245/14.F und der vorgelegten Behördenakten (ein Ordner, Bl. 1 - 343) sowie der vom Hauptzollamt Frankfurt am Main vorgelegten Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur Strafsache/Bußgeldsache 7331 Js 251264/12 GW (Bl. 1 - 166), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.