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Beschluss

5 K 659/14.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0603.5K659.14.F.0A
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Leitsätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist auch für die Überprüfung von Folgemaßnahmen einer Einkesselung von Versammlungsteilnehmern eröffnet, da für diese nicht ausschließlich repressive Ermächtigungen in Betracht kommen.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird auch für die Klageanträge 1. festzustellen, dass die Einkesselung des Klägers durch Beamte des Beklagten am 1.Juni 2013 um ca. 12.50 Uhr in der Hofstraße in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die mit der Einkesselung verbundene Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 von ca. 12.50 Uhr bis ca. 19.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist, 4. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Feststellung der Personalien des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 5. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Abtastung und Durchsuchung des Klägers sowie dessen Rucksacks durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 6. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Videographierung des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verwaltungsrechtsweg ist auch für die Überprüfung von Folgemaßnahmen einer Einkesselung von Versammlungsteilnehmern eröffnet, da für diese nicht ausschließlich repressive Ermächtigungen in Betracht kommen. Der Verwaltungsrechtsweg wird auch für die Klageanträge 1. festzustellen, dass die Einkesselung des Klägers durch Beamte des Beklagten am 1.Juni 2013 um ca. 12.50 Uhr in der Hofstraße in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die mit der Einkesselung verbundene Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 von ca. 12.50 Uhr bis ca. 19.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist, 4. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Feststellung der Personalien des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 5. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Abtastung und Durchsuchung des Klägers sowie dessen Rucksacks durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 6. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Videographierung des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, für zulässig erklärt. I. Der Kläger begehrt mit seiner am 27. Februar 2014 erhobenen Klage festzustellen, dass 1. die Einkesselung des Klägers durch Beamte des Beklagten am 1.Juni 2013 um ca. 12.50 Uhr in der Hofstraße in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen ist, 2. der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ rechtswidrig gewesen ist, 3. die mit der Einkesselung verbundene Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 von ca. 12.50 Uhr bis ca. 19.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist, 4. die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Feststellung der Personalien des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 5. die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Abtastung und Durchsuchung des Klägers sowie dessen Rucksacks durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, 6. die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Videographierung des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtwidrig gewesen ist, Der Beklagte hat mit seiner Klageerwiderung vom 20. März 2014 beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verweisen. II. Über die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorab zu entscheiden, da der Beklagte die Zulässigkeit gerügt hat. Für die Begehren zu 1. bis 6. ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine abdrängende Sonderzuweisung besteht weder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 162 StPO zugunsten des Amtsgerichts (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 1998 – 5 ARs (VS) 1/97–, BGHSt 44, 171 = juris Rdnr. 17) noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zugunsten des Oberlandesgerichts: Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Demzufolge ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (hierzu grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73–, BVerwGE 47, 255). Die präventiven und repressiven Aufgaben der Polizei stehen prinzipiell nebeneinander, auch wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall der Erfüllung beider Aufgaben dienen kann. Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25.01–, NVwZ 2001, 1285 = juris Rdnr. 5) und ist die rechtswegbestimmende Frage, welcher Zweck mit einer polizeilichen Maßnahme verfolgt wurde, einheitlich anhand ihres Schwerpunkts zu beantworten. Indes liegt dem die Annahme zugrunde, dass sich der Anlass des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen regelmäßig unschwer erkennen lasse oder von der Polizei bekanntgegeben werde. Ansonsten kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Ergibt sich nach diesen Kriterien für den Betroffenen keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, spricht viel dafür, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Denn für die Frage der Rechtswegeröffnung genügt es in Fällen der rechtlichen Kumulation, wenn die den Rechtsweg begründende Norm möglicherweise anwendbar ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013,, § 41 mit § 17 GVG Rdnr. 34); alles Weitere ist eine Frage der konkreten Umstände (Ehlers, a.a.O., § 40 Rdnr. 217) und bedarf so der Klärung in der mündlichen Verhandlung, nicht einer Festlegung im Zwischenstreit über die Rechtswegeröffnung. 1. Das Einziehen zweier Polizeiketten in den Aufzug um 12.49 Uhr – angekündigter Klageantrag zu 1) –, mit dem die Teilnehmer an ihrer weiteren Fortbewegung gehindert wurden, stellt sich als eine derartige doppelfunktionale Maßnahme dar. Das Einziehen der beiden Polizeiketten beruhte nicht auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung, sondern dem Entschluss des Gesamteinsatzleiters. Eine Festlegung auf eine bestimmte Eingriffsermächtigung gegenüber den Betroffenen ist hier auch ausweislich der Videoaufzeichnungen nicht festzustellen. Doch selbst wenn man nicht der Ansicht folgte, in diesem Fall stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. – 2010, § 40 Rdnr. 618), das der Kläger hier mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs ausgeübt habe, stand vorliegend bei objektiver Betrachtung der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 – sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92). Das Einziehen der beiden Polizeiketten richtete sich unzweifelhaft gegen eine Versammlung, da für den Versammlungsbegriff die Frage, ob ein Teil der Versammlung unfriedlich und damit – primär vom Versammlungsleiter, andernfalls durch die Polizei – auszuschließen sei, unerheblich ist. Für die Beurteilung kommen daher versammlungsrechtliche Pflichten und Befugnisse jedenfalls in Betracht. Dagegen liegt ein Berufen auf strafverfahrensrechtliche Befugnisse, wie die einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO– schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen polizeilichen Grundsatz „Prävention vor Repression“–, fern. Selbst der Beklagte geht auf S. 10 seiner Klageerwiderung davon aus, dass „der geschilderte Geschehensablauf … gleichzeitig die Annahme [begründete], dass aus der Menge heraus zeitnah weitere Straftaten gegen Leib, Leben und Eigentum sowie gegen die öffentliche Ordnung nach §§ 125 ff. StGB begangen würden“, was entscheidend für eine präventive Betrachtung spricht. 2. Für den Ausschluss des Klägers aus der Versammlung – angekündigter Klageantrag zu 2) – kommen nur versammlungsrechtliche Befugnisse aus § 17a Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 4 des Versammlungsgesetzes, nicht aber strafprozessuale Ermächtigungen in Betracht. 3. Die Freiheitsentziehung des Klägers in der Zeit von 12.49 Uhr bis ca. 19.00 Uhr – angekündigter Klageantrag zu 3) – ist Folge des Einziehens der beiden Polizeiketten, teilt so deren Rechtsnatur und wäre nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des gesamten Aufzugs (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 – 1 C 88.77–, BVerwGE 64, 55 = juris Rdnr. 37) zu prüfen, womit eine präventive Ermächtigung in Betracht kommt. Darüber hinaus – und entscheidend – ist der weitere Geschehensablauf zu betrachten, von dessen Einbeziehung in die polizeiliche Lagebeurteilung, die dem Entschluss zugrunde lag, zwei Polizeiketten einzuziehen, auszugehen ist. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen auf S. 13 ff der Klageerwiderung habe der Schwerpunkt sodann wieder auf der Prävention gelegen, wobei die Polizei mit dem Angebot, beim Verlassen des abgesperrten Bereichs eine polizeiliche Durchlassstelle zu passieren, um zu kontrollieren, ob verbotene Gegenstände abgelegt worden seien, dafür aber auf Feststellung der Personalien zu verzichten, ein Verfahren vorgeschlagen hätte, das bei einer einmal getroffenen Entscheidung für ein repressives Vorgehen im Hinblick auf § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 258a StGB schwerlich zu rechtfertigen wäre, jedenfalls aber eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erfordert hätte. Die „Chronologische Übersicht über den Einsatzverlauf ‚Großdemonstration Blockupy 2013‘ am 01.06.2013“, Behördenakten Bl. 44 ff., dokumentiert in dieser Phase indes keine derartige Abstimmung, sondern vielmehr um 14.37 Uhr eine „enge Absprache“ und um 15.01 Uhr eine „Weisung“ der Versammlungsbehörde zum weiteren Vorgehen. Ob die Rechtsnatur der Freiheitsentziehung nach dem Ausschluss des Klägers aus der Versammlung sich objektiv änderte und von einer präventiven Gewahrsamnahme in eine repressive Festnahme umschlug, ist für die Rechtswegfrage unerheblich, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelte, der nicht künstlich aufgespalten werden kann, und das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist; eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen das Grundgesetz den ordentlichen Rechtsweg vorschreibt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Februar 1990 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Bundesrats-Drucksache 135/90, S. 114). Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre. Dass der Kläger vor der Rechtshängigkeit dieser Klage bereits einen Antrag auf (nachträgliche) richterliche Entscheidung beim Amtsgericht Frankfurt am Main gestellt habe, der eine verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage ausschlösse, ist weder angeführt noch sonst ersichtlich. 4. Die Identitätsfeststellung des Klägers – angekündigter Klageantrag zu 4) – wäre nicht allein daraus zu rechtfertigen, dass hier nach § 163b StPO die Persönlichkeit eines Betroffenen eindeutig festgelegt werden sollte, um ihn später in einem Strafverfahren jederzeit zuverlässig und ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erreichen zu können, sondern könnte ebenso gut mit ihrem „Entreißen aus der Anonymität“ nach § 18 Abs. 1, 3 HSOG präventiven Zwecken gedient haben. Es entspricht nämlich allgemeiner Erfahrung, dass eine Person, die weiß, dass ihre Identität einer – auch für die Verfolgung von Straftaten zuständigen – Stelle bekannt ist, sich im Zweifel eher normgerecht verhält als eine Person, die sich im Schutze der Anonymität sieht. Für diese Betrachtung spricht, dass der Kläger nicht etwa überwacht das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main verließ, sondern ihm ein Aufenthaltsverbot erteilt wurde, so dass mit seiner weiteren, nicht ständig polizeilich überwachten vorübergehenden Anwesenheit noch zu rechnen war. Unabhängig davon führt der Beklagte zwar die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger an, zeigt aber nicht einmal ansatzweise auf, welches konkrete Verhalten des Klägers am 1. Juni 2013 – über den Aufenthalt im umschlossenen Bereich hinaus – einen Tatverdacht etwa nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Versammlungsgesetzes begründet habe. 5. Entsprechendes gilt für die Durchsuchung des Klägers sowie des von ihm mitgeführten Rucksacks – angekündigter Klageantrag zu 5) –, die nicht allein aus der Suche nach Beweismitteln für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, sondern ebenso nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1 HSOG präventiv gesehen werden könnte. 6. Schließlich kommt für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Videographie – angekündigter Klageantrag zu 6) – nicht ausschließlich die repressive Ermächtigung des § 81b Alt. 1 StPO in Betracht, sondern gerade dann, wenn ein konkreter Schuldvorwurf nicht erhoben werden könnte, die präventive des § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG.