Beschluss
5 K 2637/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:1211.5K2637.13.F.0A
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Leitsätze
Wird eine sich fortbewegende Versammlung (Aufzug) dadurch zum Stehen gebracht, dass in sie zwei Polizeiketten eingezogen werden, um von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, so ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird auch für den Klageantrag, festzustellen, dass die vollständige Umschließung des Teils der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Widerstand im Herzen des Europäischen Krisenregimes – Internationale Demonstration“, in welchem sich der Kläger aufgehalten hat, am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sei, für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine sich fortbewegende Versammlung (Aufzug) dadurch zum Stehen gebracht, dass in sie zwei Polizeiketten eingezogen werden, um von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, so ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg wird auch für den Klageantrag, festzustellen, dass die vollständige Umschließung des Teils der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Widerstand im Herzen des Europäischen Krisenregimes – Internationale Demonstration“, in welchem sich der Kläger aufgehalten hat, am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sei, für zulässig erklärt. I. Der Kläger begehrt mit seiner am 1. Juli 2013 erhobenen Klage die Feststellungen, dass 1. die vollständige Umschließung des Teils der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Widerstand im Herzen des Europäischen Krisenregimes – Internationale Demonstration“, in welchem sich der Kläger aufgehalten hat, am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main sowie 2. die Platzverweisung, welche die Polizei dem Kläger gegenüber am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main ausgesprochen hat, rechtswidrig waren. Der Beklagte hat mit seiner Klageerwiderung vom 3. September 2013 beantragt, den Rechtsstreit zu 1. an das Amtsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verweisen. II. Über die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorab zu entscheiden, da der Beklagte die Zulässigkeit teilweise gerügt hat. Auch für das Begehren zu 1. ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine abdrängende Sonderzuweisung besteht weder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 162 StPO zugunsten des Amtsgerichts (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 1998 – 5 ARs (VS) 1/97–, BGHSt 44, 171 = juris Rdnr. 17) noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zugunsten des Oberlandesgerichts: Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Demzufolge ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (hierzu grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73–, BVerwGE 47, 255). Die präventiven und repressiven Aufgaben der Polizei stehen prinzipiell nebeneinander, auch wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall der Erfüllung beider Aufgaben dienen kann. Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25.01–, NVwZ 2001, 1285 = juris Rdnr. 5) und ist die rechtswegbestimmende Frage, welcher Zweck mit einer polizeilichen Maßnahme verfolgt wurde, einheitlich anhand ihres Schwerpunkts zu beantworten. Indes liegt dem die Annahme zugrunde, dass sich der Anlass des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen regelmäßig unschwer erkennen lasse oder von der Polizei bekanntgegeben werde. Ansonsten kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Ergibt sich nach diesen Kriterien für den Betroffenen keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, spricht viel dafür, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Die hier streitgegenständliche Maßnahme des Einziehens zweier Polizeiketten um 12.49 Uhr in den Aufzug, um von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, stellt sich als eine derartige doppelfunktionale Maßnahme dar. Das Einziehen der beiden Polizeiketten beruhte nicht auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung, sondern dem Entschluss des Gesamteinsatzleiters. Eine Festlegung auf eine bestimmte Eingriffsermächtigung gegenüber den Betroffenen ist hier nicht festzustellen. Auch wenn man nicht der Ansicht folgte, in diesem Fall stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. – 2010, § 40 Rdnr. 618), das der Kläger hier mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs ausgeübt habe, stand vorliegend bei objektiver Betrachtung doch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 – sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92). Das Einziehen der beiden Polizeiketten richtete sich unzweifelhaft gegen eine Versammlung, da für den Versammlungsbegriff die Frage, ob ein Teil der Versammlung unfriedlich und damit – primär vom Versammlungsleiter, andernfalls durch die Polizei – auszuschließen sei, unerheblich ist. Für die Beurteilung kommen daher versammlungsrechtliche Pflichten und Befugnisse jedenfalls in Betracht. Dagegen liegt ein Berufen auf strafverfahrensrechtliche Befugnisse, wie den hier von dem Beklagten angeführten § 163b StPO– ungeachtet der Frage, ob die Maßnahme sich nach dessen Abs. 1 gegen einen Verdächtigen oder nach Abs. 2 gegen einen Nichtverdächtigen habe richten sollen oder gerichtet habe –, fern. Die für eine Identitätsfeststellung „erforderlichen Maßnahmen“ dürften nicht extensiv ausgelegt, sondern müssen auf den eigentlichen Sinn und Zweck der Eingriffsbefugnis, nämlich die Persönlichkeit des Betroffenen eindeutig festzulegen und ihn später jederzeit zuverlässig und ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erreichen zu können, bezogen werden (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO; 6 Aufl. – 2008, § 163b Rdnr. 12), so dass auch unter dieser Prämisse der vorbereitende Charakter überwiegt. Polizeiliche Maßnahmen, die bloß den staatlichen Strafanspruch sichern sollen, unterfallen jedoch verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1.11–, juris Rdnr. 4; siehe auch LTDrucks. 18/861 S. 10 f. zur Novellierung von § 1 Abs. 4 HSOG). Die nachfolgenden Identitätsfeststellungen könnten ebenso gut mit ihrem „Entreißen aus der Anonymität“ nach § 18 Abs. 1, 3 HSOG präventiven Zwecken gedient haben. Der vom Beklagten vertretenen Ansicht, es handele sich hier um einen einzelnen Teil des Geschehensablaufs, der objektiv abtrennbar und deshalb gesondert zu beurteilen sei, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zunächst würde hierdurch ein einheitlicher Lebenssachverhalts künstlich aufgespalten. Darüber hinaus – und entscheidend – ist der weitere Geschehensablauf zu betrachten, von dessen Einbeziehung in die polizeiliche Lagebeurteilung, die dem Entschluss, zwei Polizeiketten einzuziehen, zugrundelag, auszugehen ist. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen auf S. 13 f der Klageerwiderung habe der Schwerpunkt sodann wieder auf der Prävention gelegen, wobei die Polizei mit dem Angebot, beim Verlassen des abgesperrten Bereichs eine polizeiliche Durchlassstelle zu passieren, um zu kontrollieren, ob verbotene Gegenstände abgelegt worden seien, dafür aber auf Feststellung der Personalien zu verzichten, ein Verfahren vorgeschlagen hätte, das bei einer einmal getroffenen Entscheidung für ein repressives Vorgehen im Hinblick auf § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 258a StGB schwerlich zu rechtfertigen wäre. Daraus erschließt sich, dass ebenso das vorangegangene – und hier streitgegenständliche – Einziehen der beiden Polizeiketten mit der Folge der Umschließung eines Teils des Aufzugs bei objektiver Betrachtung schwerpunktmäßig nicht auf die Aufklärung bereits begangener Straftaten, sondern die Verhinderung künftiger Straftaten gerichtet war. Das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entscheidet den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre.