OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1765/13.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0828.5K1765.13.F.0A
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Seit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes (SchfHwG) im November 2008 und dem damit verbundenen Wegfall des Nebenerwerbsverbots stehen den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks vielerlei Betätigungsmöglichkeiten offen, die in der Vergangenheit nicht zu ihren klassischen Aufgaben gehörten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes (SchfHwG) im November 2008 und dem damit verbundenen Wegfall des Nebenerwerbsverbots stehen den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks vielerlei Betätigungsmöglichkeiten offen, die in der Vergangenheit nicht zu ihren klassischen Aufgaben gehörten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 09.07.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 13.06.2012 (…, …, … und …) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den rechtlichen Rahmen für die hier beantragten Zuschüsse stellt die Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (- Vor-Ort-Beratung -) vom 10. September 2009 dar. Dabei besteht auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch. Das Bundesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (Ziffer 1.2. der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben von der Exekutive erlassene Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, Az 3 C 111/79, juris; Beschluss vom 18. August 1992, Az 3 B 76/92, juris; Urteil vom 17. Januar 1996, Az 11 C 5/95, juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Fördermaßnahmen der vorliegenden Art davon aus, dass die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendungen entscheide und dieses Ermessen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob eine Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes seien die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (HessVGH, Beschluss vom 01.03.2010, Az 11 A 2800/09.Z, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, Az 10 A 1481/11, juris; HessVGH, Beschluss vom 1.11. 2010, Az 11 A 686/10, juris, mit weiteren Nachweisen). Das Bundesamt hat seine Ablehnungsentscheidungen darauf gestützt, dass die als Berater tätigen Gesellschafter der Klägerin für eine Zuwendungsgewährung nicht antragsberechtigt seien, weil sie als Schornsteinfeger in einem Handwerksbetrieb tätig seien. Gemäß Ziffer 3.2.3. der Richtlinien und nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes fehle ihnen insoweit die erforderliche Unabhängigkeit. Das Bundesamt verlangt hier eine deutliche Unabhängigkeit der von ihm mit (staatlichen) Fördermitteln unterstützten Vor-Ort-Berater. Das Bundesamt will erkennbar keine Vor-Ort-Beratungen mit eigenen Mitteln fördern, wenn nicht die Neutralität der Beratung gewährleistet ist und wenn möglicherweise der Berater eigene wirtschaftliche Interessen mit der Beratung verfolgen kann. Vom Bundesamt geförderte Beratungen sollen rein neutrale Informationen vermitteln und die Beratungsempfänger für mögliche weitere Maßnahmen nicht schon zu einem konkreten Unternehmen hinführen oder entsprechende Kontakte vermitteln. Die in dieser Weise verstandenen Zielrichtungen des Bundesamtes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Und es ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt im vorliegenden Fall davon ausgeht, die Klägerin könne diese Vorgaben nicht erfüllen. Die Geschäftsführer der Klägerin führen einerseits ein Planungsbüro für energetische Gebäudemodernisierung. Die diesbezüglichen Tätigkeiten und Angebote (z.B. Energieberatung, Baubegleitung) werden auf deren Internet-Seite dargestellt. Zugleich sind die Geschäftsführer der Klägerin aber auch als Schornsteinfegermeister bzw Bezirksschornsteinfegermeister tätig. Dies wird auf den Internet-Seiten der betroffenen Personen dargestellt. Als Schornsteinfeger führen die Geschäftsführer der Klägerin einen Handwerksbetrieb, in dem sie durchaus eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen können. Soweit das Bundesamt in seiner maßgeblichen Verwaltungspraxis davon ausgeht, dass die Tätigkeit von Schornsteinfegern nicht eine hinreichende Neutralität und Ungebundenheit aufweist, um das Förderprogramm der Vor-Ort-Beratung in Anspruch nehmen zu können, vermag das Gericht dies nicht als rechtsfehlerhaft zu beurteilen. Zunächst hat das Bundesamt erläutert, dass nicht alle Handwerksbetriebe von der Vor-Ort-Beratungs-Förderung ausgeschlossen werden, sondern nur solche Handwerksbetriebe, die mit Investitionsentscheidungen im Energieeinsparbereich im Zusammenhang stehen. Schornsteinfeger könnten – so das Bundesamt – ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben, sie könnten sich zB bei Empfehlung bestimmter Maßnahmen ihren Arbeitsbereich sichern. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, Schornsteinfeger seien grundsätzlich unabhängig und unparteiisch und sie übten ihre Tätigkeiten in jeder Hinsicht ohne wirtschaftliche Eigeninteressen aus. Diese Einschätzung ist in ihrer Gesamtheit nicht überzeugend. Zwar war in der Vergangenheit nach der früheren Rechtslage die Tätigkeit der Schornsteinfeger streng reglementiert (Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 15.09.1969). Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) im November 2008 ist das Schornsteinfegerwesen jedoch grundlegend neu geregelt worden. Mit dem neuen Gesetz werden Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb geöffnet und es bleibt nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich bestehen. Insbesondere wurde das Nebentätigkeitsverbot aufgehoben, wodurch neue Tätigkeitsfelder und Einkommensmöglichkeiten für Schornsteinfeger eröffnet werden. Die alte Regelung über den Nebenerwerb in § 14 des früheren Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen wurde ersatzlos gestrichen. In der Gesetzesbegründung zu dem (neuen) Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes heißt es nun: Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks künftig grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. (Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 21). Die Schornsteinfegerbetriebe sind nicht mehr auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt, weil das grundsätzliche Verbot von Nebentätigkeiten aufgehoben wird. Dies können die Betriebe für verstärkte Angebote im Bereich der Energieberatung nutzen, aber auch für jede andere denkbare Tätigkeit. (Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 22). Nach der bestehenden Rechtslage stehen dem Schornsteinfeger neben seinen eigentlichen Kernaufgaben vielerlei Betätigungsmöglichkeiten offen. Nur eine Möglichkeit stellt das Feld der Energieberatungen dar, ohne weiteres denkbar und naheliegend sind wohl aber auch Aktivitäten aus den traditionellen Bereichen des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks. Ein allgemeines und umfassendes „Neutralitätsgebot“ des Schornsteinfegers ist dabei nicht mehr gegeben. Es mag schon sein, dass der Schornsteinfeger – worauf die Klägerin hinweist – bei seinen Kunden eine besondere Vertrauensstellung genießt. Aber die Erwartung, dass jeder Schornsteinfeger in jeder Hinsicht in höchstem Maße objektiv und neutral handelt und dabei keinerlei eigene wirtschaftliche Interessen berücksichtigt, ist sicher zu hoch gesteckt – und rechtlich nicht zu begründen. Ein verbleibendes „Neutralitätsgebot“ ergibt sich lediglich noch aus § 18 Abs 1 SchfHwG, wo die ordnungsgemäße, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung gefordert wird. Die Klägerin weist in ihrem Vorbringen zu Recht auf diese Anforderungen hin. Allerdings gelten diese konkreten Anforderungen nur für den „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“, und zwar auch nur bei der Erfüllung der ihm ausdrücklich und ausschließlich zugewiesenen Aufgaben. Sobald der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aber das Feld der ihm ausschließlich zugewiesenen Aufgaben verlässt oder sobald ein nicht gesondert bestellter Schornsteinfeger tätig wird, sind die besonderen Bindungen des § 18 SchfHwG nicht einschlägig. Im Weiteren regelt § 18 Abs 2 SchfHwG ausdrücklich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Bescheinigung nach § 16 Satz 1 SchfHwG nicht ausstellen darf für Anlagen, die er selbst oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben. Diese Regelung soll Interessenkonflikte ausschließen zwischen den besonderen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugewiesenen Aufgaben und anderen Tätigkeiten, die einem Schornsteinfeger eröffnet sind. Damit geht diese gesetzliche Regelung sogar ausdrücklich davon aus, dass Schornsteinfeger entsprechende Anlagen selbst oder durch andere Angehörige in ihrem Betrieb verkaufen oder einbauen können. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vielfältigen weiteren Möglichkeiten, mit denen naturgemäß auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt werden können, kann das Gericht nicht zu der Einschätzung gelangen, der Berufsstand der Schornsteinfeger sei im Unterschied zu anderen Handwerkergruppen in herausragendem Maße der Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Vielmehr liegt es nahe, dass auch die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks durch die Vermittlung, den Verkauf von Anlagen oder Produkten oder weitere Dienstleistungen eigene Interessen infolge von Beratungsmaßnahmen realisieren können. Es bleibt zwar weiterhin möglich, dass im konkreten Einzelfall ein energieberatender Schornsteinfeger mit von ihm gegebenen Ratschlägen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Aber es ist auf der Grundlage des neu geregelten Schornsteinfegerwesens genauso möglich, mittelbar oder unmittelbar Beratungsempfänger als Kunden für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen oder für weitere Vorhaben zu gewinnen. Aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Antragsverfahren kann sich das Bundesamt hier auf eine generalisierende Betrachtungsweise stützen und demzufolge Vor-Ort-Beratungen von Schornsteinfegern grundsätzlich von der Förderung ausschließen. Die Verwaltungspraxis des Bundesamtes verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesamt hat vorgetragen, dass die geschilderte Vorgehensweise gegenüber Schornsteinfegern in allen Fällen in gleicher Weise umgesetzt wird. Eine Differenzierung zwischen Schornsteinfegern und solchen Schornsteinfegern, die zugleich öffentlich bestellte und vereidige Sachverständige des Schornsteinfegerhandwerks sind, erfolgt seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 04.04.2012 nicht mehr. Insbesondere ist auch keine gleichbehandlungswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Berufsgruppen festzustellen. Zwar kann auch etwa bei energieberatende freien Architekten ein gewisses wirtschaftliches Interesse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen nicht ausgeschlossen werden, dieses Interesse ist jedoch in aller Regel mittelbarer als das Interesse des in Nrn. 3.2.1 bis 3.2.5 der Richtlinie genannten Personenkreises an der direkten Umsetzung des Beratungsergebnisses etwa durch den Verkauf eigener Produkte und Anlagen bzw. Arbeitsleistungen (VGH Kassel, Beschluss vom 01.03.2010, a.a.O.) Schornsteinfeger sind jedenfalls – wie dargelegt – den einschlägig betroffenen Handwerksbetrieben zuzurechnen. Die Ablehnung der beantragten Zuschüsse ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als willkürlich zu bewerten. Das Willkürverbot resultiert aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Maßnahme, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn Umstände in krasser Weise missdeutet werden, nicht aber, wenn eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten erfolgt und eine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az 1 BvR 1934/93, juris). Aus allen dargelegten Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Ablehnungsentscheidungen des Bundesamtes nicht willkürlich sind. Es bestehen Gesichtspunkte und Argumente, wonach die Entscheidungen im Rahmen des dem Bundesamt zustehenden Ermessens rechtmäßig und nicht zu beanstanden sind. Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.380,- € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin betreibt ein Planungsbüro für energetische Gebäudesanierung. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin haben unter anderem Beratungen im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort“ durchgeführt und hierfür Zuwendungen im Rahmen der einschlägigen Richtlinien beantragt. Dabei waren in mehreren Fällen beantragte Förderungen mit Bescheiden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19.01.2011 abgelehnt und bereits gewährte Förderung zurückgenommen und zurückgefordert worden. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden des Bundesamtes vom September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde seinerzeit angegeben, die Berater der Klägerin seien für Förderungen im Rahmen der Vor-Ort-Beratung nicht antragsberechtigt. Sie seien nicht hinreichend unabhängig. Gemäß Ziffer 3.2.3. der (seinerzeitigen) Richtlinien über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (–Vor-Ort-Beratung–) vom 10.09.2009 seien Berater nicht antragsberechtigt, wenn sie mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten und deshalb nicht unabhängig seien. Dazu zähle insbesondere, wer einen Handwerksbetrieb führe, daran beteiligt oder bei einem solchen beschäftigt sei. Die Berater der Klägerin hätten zwar angegeben, dass sie die Unabhängigkeitsvoraussetzungen erfüllten. Sie seien aber zugleich als Schornsteinfeger tätig. Und nach ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamtes seien Schornsteinfeger nicht hinreichend unabhängig und insoweit für Förderungen nicht antragberechtigt. Nur Schornsteinfeger, die zugleich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Schornsteinfegerhandwerk seien, würden für die Dauer ihrer Bestellung als hinreichend unabhängig angesehen. Gegen diese Entscheidungen hatte die Klägerin im Oktober 2011 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt in drei Verfahren Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hatte die drei Verfahren miteinander verbunden und mit Urteil vom 04.04.2012 mehrere Rücknahme- und Ablehnungsbescheide aufgehoben und in den Fällen der Ablehnungsbescheide das Bundesamt verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden (Az 1 K 3041/11.F, juris). Die Rücknahme- und Ablehnungsbescheide seien rechtswidrig. In dem Urteil heißt es: „Die im vorliegenden Fall relevante Verwaltungspraxis der Beklagten besteht nicht darin, dass Handwerker oder Schornsteinfeger generell von der Antragstellung ausgeschlossen werden, sondern darin, dass Schornsteinfeger dann und nur dann von der Antragstellung ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht zugleich um öffentlich bestellte und vereidige Sachverständige des Schornsteinfegerhandwerks handelt. Dieses Differenzierungskriterium ist unter keinem denkbaren Aspekt sachlich gerechtfertigt und daher willkürlich. Insbesondere lässt sich weder aus Vernunftgründen noch aufgrund empirisch hinreichend gesicherter Fakten die von der Beklagten angestellte Vermutung aufrecht erhalten, wonach Schornsteinfeger, die zugleich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit kein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben und deshalb im Vergleich zu Schornsteinfegern, die nicht als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit unabhängig sind (vgl. Nr. 3.2 RL). Denn das gewerbliche Betätigungsfeld eines Schornsteinfegers der ersten Gruppe unterscheidet sich nicht im Geringsten von dem gewerblichen Betätigungsfeld eines Schornsteinfegers der zweiten Gruppe. Dieser wie jener kann durch bestimmte Investitionsentscheidungen der Beratenen einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen haben.“ Mit vier Bescheiden vom 13.06.2012 hat nun das Bundesamt in vier Fällen -Antrag vom 23.07.2010, H. (…) -Antrag vom 07.07.2010, G. (…) -Antrag vom 07.07.2010, I. (…) -Antrag vom 18.10.2010, J. (…) die Anträge der Klägerin auf Förderung wiederum abgelehnt, weil die Berater der Klägerin nicht hinreichend unabhängig seien. Die Wahrnehmung eines eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interesses könne insbesondere bei Beratern nicht ausgeschlossen werden, die einen Handwerksbetrieb führten, daran beteiligt oder in einem solchen beschäftigt seien. Im Fall der Gesellschafter der Klägerin werde der Beruf des Schornsteinfegers ausgeübt. Die Hauptbetätigung von Schornsteinfegern sei das Kehren von Schornsteinen sowie die Emissionsmessung gegen Entgelt. Diese Einnahmen verringerten sich, wenn vermehrt Wärmepumpen-, Brennwertkessel- und/oder Elektroheizungsanlagen in Wohngebäuden installiert würden, denn hierdurch würden das Kehren und die Emissionsmessung überflüssig. Es sei daher nicht fernliegend anzunehmen, dass Schornsteinfeger solche Anlagen nur in eingeschränktem Maße empfehlen würden. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach den Richtlinien sei als Berater nicht antragsberechtigt, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne. Die hier betroffenen Berater der Klägerin seien als Schornsteinfeger in einem eigenen Handwerksbetrieb tätig. Das Bundesamt lege in seiner Verwaltungspraxis die Richtlinien in einem dem Förderzweck orientierten Sinne aus. Demnach seien alle jene Handwerksbetriebe nicht antragsberechtigt, die einen Bezug zu energetischen Sanierungen aufwiesen. Eine Differenzierung gegenüber Schornsteinfegern, die zugleich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt seien, erfolge nicht mehr. Am 02.04.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung seien die Ablehnungsbescheide rechtswidrig. Die geschäftsführenden Gesellschafter seien unstreitig fachlich qualifiziert. Ein Ausschluss aller Handwerksbetriebe von der Fördermöglichkeit sei nicht sachgerecht und verstoße gegen das Willkürverbot. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse bei Schornsteinfegern an Investitionsentscheidungen des Beratenen sei ausgeschlossen. Ziffer 3.2. der Richtlinie wolle verhindern, dass ein Berater eine mangelhafte Beratung vornehme, um sich für die Zukunft weitere Aufträge zu versprechen. Jedenfalls sei bei vielen Handwerksbetrieben ein wirtschaftliches Eigeninteresse bei einer Beratung von vornherein ausgeschlossen. So sei auch ein Friseur oder Konditor ein Handwerksbetrieb, aber es liege auf der Hand, dass hier bei einer Energieberatung kein wirtschaftliches Eigeninteresse bestehe. Ein Interessenkonflikt von Handwerkern bei der Energieberatung sei somit gerade nicht der typische Regelfall. Ein genereller Ausschluss von Handwerkern von der staatlichen Förderung sei realitätsfern und rechtsfehlerhaft. Als Schornsteinfeger hätten die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin kein wirtschaftliches Eigeninteresse bei der Vor-Ort-Beratung. Sie seien aufgrund ihrer Stellung als hoheitlich Beliehene zur Unparteilichkeit bzw Unabhängigkeit verpflichtet. Bezirksschornsteinfegern sei darüber hinaus ein sehr hohes Maß an Neutralität zuerkannt. Schließlich führe doch offenbar nicht jedes potentielle wirtschaftliche Interesse zur Ablehnung der Antragsberechtigung für Vor-Ort-Berater. So würden doch von der Beklagten und den Gerichten etwa Architekten und Ingenieure als antragsberechtigt angesehen, obwohl auch bei ihnen ein Eigeninteresse vorhanden sei. Folglich sei erst ab einem gewissen Grad der Gefährdung der Neutralität eine Ablehnung der Antragsberechtigung gerechtfertigt. Schornsteinfeger hätten infolge der Beratung keine wirtschaftlichen Vorteile an bestimmten Investitionsentscheidungen der Beratenen. Sie stellten weder Anlagen noch Produkte her, mit denen man Energie einsparen könne, noch bauten sie solche ein. Zudem würden an die Beratungsberichte sehr konkrete Mindestanforderungen gestellt, die dem Schornsteinfeger kaum Spielraum zu einer Beratung ließen, die seinem Interesse dienen könnte. Die Klägerin beantragt, die Ablehnungsbescheide vom 13.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die gestellten Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei es rechtmäßig, wenn Handwerker generell nicht für eine Vor-Ort-Beratung antragsberechtigt seien. Es sei eindeutig, dass damit nur Handwerker gemeint seien, die ein Gewerk ausübten, das mit Investitionsentscheidungen im Energieeinsparungsbereich im Zusammenhang stünde. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum geprüften Gebäudeenergieberater antragsberechtigt seien. Nur wer – in dieser Gruppe – einen Handwerksbetrieb führe, daran beteiligt oder darin beschäftigt sei, werde nicht als antragsberechtigt angesehen. Die Berater der Klägerin könnten durchaus ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen der Beratenen haben. So könnten sich Investitionen zur Einsparung von Energie auch mittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Schornsteinfeger, die z.B. bei Empfehlung des Einbaus einer bestimmten Art von Wärmeerzeugern, wie Holz-, Öl- oder Gasheizkesseln, für deren Prüfung zuständig seien, könnten sich ihren Arbeitsbereich sichern wollen. Schließlich müsse für Schornsteinfeger nicht dasselbe gelten wie für Architekten. Zwar könne ein Architekt mittelbar über die Investitionssumme ein wirtschaftliches Interesse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben. Dieses Interesse sei jedoch weit mittelbarer als das eines Handwerkers an der Umsetzung von Beratungsergebnissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.