Urteil
5 K 2285/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0717.5K2285.13.F.0A
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Leitsätze
Es ist rechtmäßig, wenn im Rahmen des Förderprogramms für Unternehmensberatungen und für Beratungen für Freie Berufe für die Erstellung eines Praxiswertgutachtens für eine ärtzliche Praxis keine Zuwendung gewährt wird.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis in einem Beratungsbericht konkrete betriebsindividuelle Handlungsanweisungen für erforderlich hält und wenn in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien überwiegend gutachterliche Stellungnahmen nicht gefördert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtmäßig, wenn im Rahmen des Förderprogramms für Unternehmensberatungen und für Beratungen für Freie Berufe für die Erstellung eines Praxiswertgutachtens für eine ärtzliche Praxis keine Zuwendung gewährt wird. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis in einem Beratungsbericht konkrete betriebsindividuelle Handlungsanweisungen für erforderlich hält und wenn in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien überwiegend gutachterliche Stellungnahmen nicht gefördert werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 25.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den rechtlichen Rahmen für die hier beantragte Zuwendung stellen die Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe dar. Da die hier im Streit befindliche Beratung am 22.11.2010 begonnen wurde, sind die Richtlinien in der Fassung vom 27. Juni 2008 maßgeblich. Dabei besteht auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch. Dies ergibt sich schon aus Ziffer 1.3. der Richtlinien. Das Bundesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben von der Exekutive erlassene Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, Az 3 C 111/79, juris; Beschluss vom 18. August 1992, Az 3 B 76/92, juris; Urteil vom 17. Januar 1996, Az 11 C 5/95, juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Fördermaßnahmen der vorliegenden Art davon aus, dass die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendungen entscheide und dieses Ermessen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob eine Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes seien die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, Az 10 A 1481/11, juris; HessVGH, Beschluss vom 1.11. 2010, Az 11 A 686/10, juris, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den Antrag auf Förderung abgelehnt, weil nicht eine konzeptionelle Beratung, sondern im Wesentlichen eine gutachterliche Stellungnahme zur Praxiswertermittlung erfolgt sei. Gutachterliche Stellungnahmen würden aber regelmäßig nicht gefördert. In Ziffer 3.1.4. der Richtlinien in der Fassung vom 27. Juni 2008 heißt es, dass Beratungen, die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben, nicht gefördert werden. Soweit das Bundesamt seine entsprechende Verwaltungspraxis hierauf stützt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Schon in dem Antrag auf Förderung wird von der Klägerin und von dem mitunterzeichnenden Beratungsunternehmen eindeutig und frei von Zweifeln als Beratungsauftrag angegeben, dass es sich um ein „Praxiswertgutachten“ (-also ein „Gutachten“-) handele. In dem vorgelegten Beratungsbericht heißt es dann unter der Überschrift „1. Beratungsauftrag“, dass eine „Praxisbewertung einschließlich der Ermittlung des Praxiswertes“ durchgeführt werde. Grund für dieses Vorhaben sei, dass die Praxis künftig ggf in einer Gemeinschaftspraxis fortgeführt werden solle (Punkt 4 des Berichts). Es werden dann drei Bewertungsverfahren für eine Praxisbewertung dargelegt (Punkt 5 des Berichts) und anschließend in den Punkten 11 – 13 verschiedene Wertberechnungen durchgeführt sowie in Punkt 14 die zahlenmäßigen Ergebnisse aufgeführt. Unter Berücksichtigung des gesamten Berichts nehmen die Wertberechnungen für die Praxis den ganz überwiegenden Teil ein. Lediglich in Punkt 16 werden ohne konkret-individualisierten Bezug zur Praxis der Klägerin einige ganz allgemeine Hinweise gegeben, so zum Beispiel bezüglich einer Erweiterung des Angebotes individueller Gesundheitsleistungen (iGeL). Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin sodann „Ergänzungen zum Beratungsbericht“ vorgelegt. Diese Ergänzungen enthalten Ausführungen über ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die weiteren umfassenden Ausführungen sind wiederum pauschal und allgemein und lassen konkrete Handlungsanweisungen für die Arztpraxis der Klägerin – so wie sie Gegenstand eines förderfähigen Beratungsberichts sein müssten – nicht wirklich erkennen. Entgegen dem Schriftsatz der Klägerin hat das Bundesamt die Förderung in diesem Verfahren auch nicht mit der Begründung abgelehnt, dass es hier um Angebote individueller Gesundheitsleistungen (iGeL) gehe. Das Bundesamt hat den Bezug zur Erörterung weiterer umsatzsteigernder Maßnahmen hier lediglich dahingestellt sein lassen. Insofern ist der Hinweis der Klägerin auf einen anderweitig gewährten Zuschuss zu einer Beratung im vorliegenden Fall nicht zielführend. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass das Bundesamt eine Förderung der durchgeführten Beratung zur Erstellung eines Praxiswertgutachtens zu Recht abgelehnt hat. Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Ärztin. Sie führt eine Praxis für Allgemeinmedizin und für Naturheilverfahren. Das vorliegende Klageverfahren betrifft einen Antrag für einen Zuschuss zu einer Beratung für Freie Berufe, den die Klägerin mit Datum vom 10.02.2011 stellte und der am 23.02.2011 bei der DIHK-Service GmbH als zuständiger Leitstelle einging. In der Zeit vom 22.11.2010 bis zum 02.12.2010 sei eine Beratung mit dem Ziel der Erstellung eines Praxiswertgutachtens von dem Beratungsunternehmen Y. durchgeführt worden und hierfür seien Beratungskosten in Höhe von 2.000,- € (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt worden. (…) In dem vorliegenden Verfahren zur Erstellung eines Praxiswertgutachtens teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Schreiben vom 05.04.2012 der Klägerin mit, dass weiterhin Aufklärungsbedarf hinsichtlich des beteiligten Beratungsunternehmens gegeben sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2013 wurde der diesbezügliche Antrag abgelehnt (Bundesamts-Aktenzeichen …). Die durchgeführte Maßnahme könne nicht gefördert werde. Inhalt und Ziel des vorliegenden Beratungsauftrages sei eine betriebswirtschaftliche Bewertung einschließlich der Ermittlung des Praxiswertes gewesen. Diese Leistungen seien einer gutachterlichen Stellungnahme gleichzusetzen und nicht förderfähig. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 zurückgewiesen wurde. Bei dem vorgelegten Bericht handele es sich um eine gutachterliche Stellungnahme und nicht um eine konzeptionelle allgemeine Beratung. Ausweislich der Punkte 10 bis 14 des Berichts sei es um die Ermittlung des Wertes der Praxis nach verschiedenen Methoden gegangen. Nach Ziffer 3.1.6. der zugrundeliegenden Richtlinien würden Beratungen, die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben, nicht gefördert. Zudem enthalte der vorgelegte Bericht keine detaillierten betriebsindividuellen Verbesserungsvorschläge mit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die betriebliche Praxis. Am 31.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Gegenstand der Beratung sei die Durchführung einer Praxiswertermittlung gewesen. Es handele sich nicht um ein erstelltes Gutachten, da der Berater auch kein Sachverständiger sei. Der Wert der Praxis sei ermittelt worden, da die Klägerin plane, ggf eine Kooperation einzugehen, wozu der Wert der Praxis bekannt sein müsse. Außerdem sei auch einem Kollegen für einen identischen Beratungsinhalt mit Patientenbefragung mit iGeL-Anhang der ausgewiesene Zuschuss gewährt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25.03.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2013 aufzuheben und (die Beklagte zu verpflichten,) den beantragten Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Es liege hier keine richtlinienkonforme Beratung vor, vielmehr sei es um eine Ermittlung des Praxiswertes gegangen, die vom Berater in einer Vielzahl von Fällen in der gleichen Art und Weise durchgeführt worden sei. Auch die von der Klägerin nachgereichte Berichtsdokumentation gebe keine konzeptionelle allgemeine Beratung wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.