Beschluss
5 L 2248/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0529.5L2248.13.F.0A
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Leitsätze
Versammlungsrecht, Flughafen, Terminal
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27. Mai 2013 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 24. Mai 2013 wird hinsichtlich Ziffer 1 insoweit wieder hergestellt, als die Demonstration im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt am Main stattfinden kann mit der Maßgabe, dass hierfür die Anzahl der Teilnehmer auf 200 begrenzt wird. Die Route der Demonstration verläuft wie folgt: Beginn im Terminal 1 Bereich B, im Halbkreis über den Bereich A durch die Geschäftsstraße bis zum sogenannten Markplatz bis zum Aufgang der Bundespolizei und im Halbkreis über die Geschäftsstraße durch den Schalterbereich C und entlang der Glasfront zurück in den Bereich B.
Für die übrigen Teilnehmer verbleibt es bei der Strecke für die Demonstration, die in Ziffer 1 der Verfügung festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat – haben die Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versammlungsrecht, Flughafen, Terminal Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27. Mai 2013 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 24. Mai 2013 wird hinsichtlich Ziffer 1 insoweit wieder hergestellt, als die Demonstration im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt am Main stattfinden kann mit der Maßgabe, dass hierfür die Anzahl der Teilnehmer auf 200 begrenzt wird. Die Route der Demonstration verläuft wie folgt: Beginn im Terminal 1 Bereich B, im Halbkreis über den Bereich A durch die Geschäftsstraße bis zum sogenannten Markplatz bis zum Aufgang der Bundespolizei und im Halbkreis über die Geschäftsstraße durch den Schalterbereich C und entlang der Glasfront zurück in den Bereich B. Für die übrigen Teilnehmer verbleibt es bei der Strecke für die Demonstration, die in Ziffer 1 der Verfügung festgesetzt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat – haben die Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Mai 2013 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 24. Mai 2013 ist bezüglich der Auflagen Ziffer 1 im tenorierten Umfang wiederherzustellen, im Übrigen ist der Antrag abzulehnen: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse der Antragsteller daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist nach Möglichkeit nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 1 BvR 2794/10, zitiert nach juris). Soweit die Verfügung den von den Antragstellern beantragten und gewünschten Demonstrationsverlauf im Terminal 1 in Gänze untersagt und auf eine Route außerhalb des Terminals verlegt, ist die Verfügung teilweise rechtswidrig, da nicht einer angemessenen Anzahl von Kundgebungsteilnehmer – die das Gericht mit maximal 200 Teilnehmern bestimmt - gestattet wird, ihr kommunikatives Anliegen innerhalb des Terminal 1 und auf der von den Anmeldern gewünschten Route zu verwirklichen. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 216). Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung verlangt eine Sachlage, in der es bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen kommen wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2793/04, zitiert nach juris). Auch wenn es zu dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört, über den Ort und den Verlauf seiner Demonstration zu bestimmen (BVerfGE 69, 315 ), begründet die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird, sind von dem Versammlungsrecht nach Artikel 8 GG ausgenommen. Für die Bereiche des Terminal 1 des Flughafen Frankfurt am Main, über die die Antragsteller die Demonstrationsroute führen wollen, ist dies jedoch nicht in Gänze der Fall. Im Terminal 1 befinden sich neben den Schaltern der Fluggesellschaften, die die Reisenden mit ihrem Gepäck aufsuchen müssen, um einzuchecken und die Bordkarten zu erlangen, auch Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs wie die sogenannte Marktstraße und Geschäfte, die auch nichtreisende Kunden umwerben. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 - BvR 699/06 -, das generelle Verbot von Versammlungen auf dem Flughafengelände für verfassungswidrig erachtet. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die für einen Flughafen spezifische Gefährdungslage die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Flugbetriebes, Einschränkungen des Versammlungsrechtes rechtfertigen können. Insbesondere die räumliche Beengtheit der Terminals darf berücksichtigt werden, ebenso dass Blockadewirkungen in weitergehendem Umfang unterbunden werden können, als im öffentlichen Raum (vergleiche BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 91.) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Verfügung nicht gerecht, soweit es die von den Antragstellern beantragte Route abändert und nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einem Teil der Teilnehmer den Zugang in das Terminal 1 ermöglicht. Soweit die Antragsgegnerin die Verlegung der Route der Demonstration darauf stützt, dass es durch die Beteiligung aktions- und gewaltbereiter Gruppen an der Demonstration zur Störung der Betriebs- und Geschäftsabläufe des Flughafens kommen werde, sind die Tatsachen, die diesen einen Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, nicht vorgetragen. Der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main (Seite 38 der Behördenakte) vom 14.Mai 2013 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Beteiligung aktions- und gewaltorientierter Gruppierungen mit Störungen der Betriebs und Geschäftsabläufe zu rechnen sei. Die Möglichkeit, dass es auch am Nachmittag des 31.Mai 2013 zu Blockadeaktionen kommen wird, sei nicht auszuschließen. Diese Beurteilung der Sicherheitsbehörde begründet jedoch noch keine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, der das Gericht folgt. Allerdings ist vorliegend der Umstand zu beachten, dass die Störanfälligkeit eines Flughafens wegen der Komplexität des Betriebsablaufes höher anzusetzen ist, als die Störanfälligkeit des öffentlichen Straßenraumes, oder gar einer für Versammlungen geeigneten Fläche wie einer Festwiese. Es ist zu beachten, dass für den 31.Mai 2013 ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen mit hohem Passagieraufkommen zu rechnen sei, der Raum im Terminal jedoch begrenzt ist. Die Reisenden sind auf die Abfertigung innerhalb bestimmter Zeiträume angewiesen. Rettungs- und Fluchtwege müssen freigehalten werden. Auch dürfen die Äußerungen der Demonstranten nicht die Durchsagen des Flughafenbetreibers übertönen, damit jederzeit Sicherheitswarnungen wahrgenommen werden können und die Fluggäste über Flugänderungen oder Änderungen zu ihrem Reiseverlauf informiert werden können. Die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass es bei der Montagsdemonstration am 27. Mai 2013, bei der ausweislich Presseberichten zufolge sich erstmals „Blockupy“ beteiligt habe, Sicherheitsprobleme aufgetreten seien, weil Lautsprecher mitgeführt worden seien, die die Lautsprecherdurchsagen übertönt hätten. Auch darf nicht verkannt werden, dass der Antragsteller zu 1), der als L fungiert, ausweislich der polizeilichen Stellungnahme vom 17. Mai 2013 Anmelder der Veranstaltung der N im Jahr 2012 war und in dieser Funktion sich nicht in der Lage gesehen hat, Gewaltausschreitungen bei dieser Demonstration mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu verhindern. Dies gilt auch für die von ihm angemeldete Versammlung am 22.Juni 2011 „M“. Zuletzt hatte er an Gleisbesetzungen am 1. Mai 2013 teilgenommen und ist durch die Polizei wegen Widerstandes gegen Polizeigewalt, Körperverletzung und Beleidigung angezeigt worden (Behördenakte Seite …). Damit ist durch ihn als L die Kooperationsbereitschaft mit den Sicherheitsorganen und dem Flughafenbetreiber nicht sichergestellt. Die Veranstaltungen am 31. Mai 2013, die unter dem Motto „Blockupy“ stehen, schließen nach dem Selbstverständnis der Veranstalter grundsätzlich zivilen Ungehorsam ein. Die hierfür gewählten Mittel schließen den Straftatbestand der Nötigung ein. Für den für den Vormittag des 31. Mai 2013 ist zur Blockade der Europäischen Zentralbank aufgerufen. Es ist erklärtes Ziel der Aktivisten, die Arbeitnehmer der EZB am Aufsuchen ihres Arbeitsplatzes zu hindern. Dass das Mittel der Blockade bei anderen Aktionen an diesem Tag nicht eingesetzt werden wird, ist deshalb unwahrscheinlich. Deshalb und weil zu der Demonstration am Flughafen auch über das Internetseite www.fightracismnow.net auch zu Blockade des Frankfurter Flughafens aufgerufen wird, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Anzahl an Sicherheitskräften im Terminal 1 erforderlich sein wird, um dort eine Blockade oder Gewalttaten zu verhindern, sollten gewaltbereite Teilnehmer an der Demonstration des O, des Antragstellers zu 1) teilnehmen wollen, welcher eidesstattlich unter dem 27. Mai 2013 versichert hat, dass es kein Ziel der Blockade des Flughafens gebe. Hierzu bedarf es räumlicher Kapazitäten, die nicht mit den sogenannten Montagsdemonstrationen vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, aber auch sachgerecht, die Anzahl der Teilnehmer für die Demonstration im Terminal 1 auf die Zahl zu begrenzen, die der Veranstalter selbst als die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer in der Anmeldung angegeben hat, um zum einen dem kommunikativen Anliegen am Ort der Wahl Rechnung zu tragen und zugleich der erhöhten Störanfälligkeit des Flughafen Rechnung zu tragen. Für weitere Demonstrationsteilnehmer verbleibt es bei der von der Antragsgegnerin verfügten Route. Im Übrigen hat der Eilantrag keinen Erfolg, weil die weiteren angegriffenen Auflagen offensichtlich rechtmäßig sind. Diese Auflagen entsprechen den von der Kammer selbst in vergleichbaren Fällen verfügten Auflagen. So hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14.Mai 2012 – 5 L 1697/12 – zur einer Demonstration mit dem gleichen Motto und ähnlicher Zielrichtung im vorigen Jahr wörtlich gleichlautende Auflagen bestimmt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 1158/12 zurückgewiesen. Soweit Ziffer 6 vorsieht, dass die volljährigen Ordner im Besitz eines gültigen Personal-ausweis sein müssen, der auf Verlangen vorzulegen sei, entspricht dies bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Personalausweisgesetzes. Das Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses ist sinnvoll, um es der Polizei gegebenenfalls zu ermöglichen, die Volljährigkeit und Identität eines Ordners festzustellen. Soweit die Antragsteller die in Ziffer 7 der Verfügung auf zwei Meter begrenzte Länge von Stangen für Fahnen, Transparenten und Trageschilder angreifen, ist diese Regelung geboten, weil andernfalls Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt werden könnten. Die Einschränkung der Versammlungsteilnehmer durch diese Auflage ist im Übrigen nur marginal. Auf die in der angegriffenen Verfügung gegebene ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auflage Ziffer 8, in der die Länge der Transparente auf drei Meter begrenzt und ihre Verknotung verboten wird. Auch hier wird auf die in der Verfügung angegebene Begründung verwiesen. Schließlich hat die Behörde zu Ziffer 11 der Auflage eingehend begründet, warum das Mitführen von Hunden bei Versammlungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu untersagen ist. Auch hierauf wird Bezug genommen. Die Mitnahme eines Hundes dient nicht dem Wohl des Tieres und kann zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit führen, z. B. wenn Hunde aufgrund des Versammlungsgeschehens in Panik geraten und Menschen oder andere Hunde beißen. In dem Verbot, Hunde mitzuführen, liegt im Übrigen keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu zwei Drittel und die Antragsgegnerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu einem Drittel zu tragen. Das Gericht misst der Auflage zu dem Veranstaltungsort ein höheres Gewicht bei als anderen Auflagen. Jedoch sind die Antragsteller insoweit nicht vollumfänglich erfolgreich gewesen, weil eine Begrenzung der Teilnehmer notwendig erscheint. Kosten der Beigeladenen sind nicht im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und so nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 GKG. Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält