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Beschluss

5 L 4033/12.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0212.5L4033.12.F.0A
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Leitsätze
Ist nicht hinreichend gesichert erkennbar, dass der nächste Schritt des Gebrauchmachens von einer an sich nicht "gefährlichen" Sache in einer dem Inanspruchgenommenen zurechenbaren Art und Weise zur Verletzung einer Strafnorm führen wird, besteht kein Indiz, das tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat als Voraussetzung für die Sicherstellung rechtfertigt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Sicherstellung der - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände zu der am 22. August 2012 in Frankfurt am Main, A-Straße, in den Lagerräumen der Antragstellerin stattgefundenen Durchsuchung „Reinschrift ‚ linke Garage‘“, lfd. Nr. 1 – 127 und „Reinschrift ‚ rechte Garage‘“, lfd. Nr. 1 – 82, sowie der am 22. August 2012 in Frankfurt am Main, A-Straße, stattgefundenen Durchsuchung „Asservatenliste der Durchsuchung ‚E‘“, lfd. Nr. 1 – 147, „Reinschrift Liste 1“, lfd. Nr. 1 – 54, „Reinschrift Liste 2“, lfd. Nr. 55 – 100, und „Reinschrift Liste ‚Lager‘, lfd. Nr. 1 – 60, - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände, lfd. Nr. 1 – 56, zu der am 24.August 2012 in Frankfurt am Main, C-Straße, bei der Spedition F. stattgefundenen Durchsuchung und - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände, lfd. Nr. 1 – 19, zu der am 24. August 2012 in Frankfurt am Main, D-Straße, bei der Spedition G. stattgefundenen Durchsuchung benannten Sachen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist nicht hinreichend gesichert erkennbar, dass der nächste Schritt des Gebrauchmachens von einer an sich nicht "gefährlichen" Sache in einer dem Inanspruchgenommenen zurechenbaren Art und Weise zur Verletzung einer Strafnorm führen wird, besteht kein Indiz, das tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat als Voraussetzung für die Sicherstellung rechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Sicherstellung der - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände zu der am 22. August 2012 in Frankfurt am Main, A-Straße, in den Lagerräumen der Antragstellerin stattgefundenen Durchsuchung „Reinschrift ‚ linke Garage‘“, lfd. Nr. 1 – 127 und „Reinschrift ‚ rechte Garage‘“, lfd. Nr. 1 – 82, sowie der am 22. August 2012 in Frankfurt am Main, A-Straße, stattgefundenen Durchsuchung „Asservatenliste der Durchsuchung ‚E‘“, lfd. Nr. 1 – 147, „Reinschrift Liste 1“, lfd. Nr. 1 – 54, „Reinschrift Liste 2“, lfd. Nr. 55 – 100, und „Reinschrift Liste ‚Lager‘, lfd. Nr. 1 – 60, - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände, lfd. Nr. 1 – 56, zu der am 24.August 2012 in Frankfurt am Main, C-Straße, bei der Spedition F. stattgefundenen Durchsuchung und - im Nachweis über sichergestellte Gegenstände, lfd. Nr. 1 – 19, zu der am 24. August 2012 in Frankfurt am Main, D-Straße, bei der Spedition G. stattgefundenen Durchsuchung benannten Sachen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt einen „Grow Shop & Head Shop“ und wendet sich gegen die präventiv begründete Sicherstellung von Sachen in ihren Geschäftsräumen sowie bei zwei Speditionen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn H. wegen des Verdachts eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 5310 Js 20250/12 –, in dessen Verlauf aufgrund amtsrichterlicher Anordnung vom 17. April 2012 u. a. auch die Geschäftsräume der Antragstellerin am 22. August 2012 durchsucht wurden. Bei dieser Durchsuchung sowie bei am 24. August 2012 nachfolgenden Durchsuchungen bei der Spedition F. sowie der Spedition G. wurden aus präventiven Gründen in großem Umfang Sachen sichergestellt (vgl. die Asservatenliste Bl. 8 - 30 d.A. = Bl. 188 - 210 der beigezogenen Behördenakten – BA –„Reinschrift ‚linke Garage‘“, Bl. 31 - 47 d.A. = Bl. 211 - 227 BA „Reinschrift ‚rechte Garage‘“, Bl. 49 - 77 d.A. = Bl. 128 - 157 BA, Bl. 78 - 95 d.A. = Bl. 158 - 174 BA, Bl. 96 - 106 d.A. = Bl. 175 - 185 BA „Reinschrift Liste ‚Lager‘“, Verzeichnisse Bl. 107 - 112 d.A. = Bl. 233, 232, 231, 230, 229, 228 BA, Bl. 113 f. d.A. = Bl. 234 f. BA). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. September 2012 ließ die Antragstellerin gegen die Sicherstellungen Widerspruch einlegen und verlangte die Herausgabe der sichergestellten Sachen (Bl. 115 - 119 d.A. = Bl. 106 - 110 BA), dessen Eingang das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 (Bl. 120 f. d.A. = Bl. 226 f. BA) bestätigte. Am 2. November 2012 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. November 2012 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen an, zwar sei der Beschuldigte H. bei ihr beschäftigt, doch handele es sich bei ihr um einen angemeldeten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der auch Gegenstände der Rauchkultur vertreibe, wobei es sich bei den angebotenen und hier sichergestellten Gegenständen durchweg um legale Produkte handele; naturgemäß könne die Antragstellerin eine bestimmte Verwendung ihrer Gärtnereibedarfsartikel durch Dritte weder vermeiden noch unterbinden. Der Antragsgegner tritt dem entgegen und führt im Wesentlichen an, gerade in den letzten beiden Jahren sei in Frankfurt am Main der Anbau von Cannabis stark angestiegen, wobei die Bandbreite vom sogenannten „home-growing“ bis zu professionell betriebenen Cannabis-Indoor-Plantagen reiche; Geschäftsführer der Antragstellerin sei bis zum 26. März 2012 der Beschuldigte H. gewesen, der bereits durch das Landgericht Frankfurt am Main zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und gute Kontakte zu anderen Grow-Shop-Betreibern in ganz Deutschland unterhalte; seine Lebensgefährtin, die als Geschäftsführerin eingetragen worden sei, sei als bloße „Strohfrau“‘ anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 289) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am 22. und 24. August 2012 verfügten Sicherstellungen ist begründet (1.), so dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zur Last fallen (2.) und wobei der Streitwert auf 20 000 Euro festzusetzen ist (3.). 1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung erweisen sich die angegriffenen Sicherstellungen weder als offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig (a.), doch überwiegt bei einer Folgenabwägung das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse (b.). a. Ob die Sicherstellung der diversen Sachen nach § 40 Nr. 4 HSOG zu begründen ist, unterliegt Zweifeln. Eine Sicherstellung wäre danach möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass die sichergestellten Sachen zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden sollten. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 1. Februar 2010, StAnz. 8/2010 S. 322). Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 14.Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 ; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann, HSOG, 2. Auflage - 2008, § 40 Rdnr. 23 ff.). Zwar mag es aufgrund der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen als möglich erscheinen, ja, naheliegen, dass die sichergestellten Sachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Verwendung finden können, doch wird hieraus – noch – nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Hinblick auf die §§ 29 ff. BtMG ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen sei. Die – repressiven – Voraussetzungen eines Verfalls oder einer Einziehung nahm der Antragsgegner ersichtlich nicht an. Bei Durchsicht der Asservatenliste sowie Verzeichnisse wird nicht hinreichend gesichert erkennbar, dass der nächste Schritt des Gebrauchmachens dieser Sachen durch die Antragstellerin oder in der Antragstellerin zurechenbarer Art und Weise ein strafrechtlich relevantes Geschehen sein müsse. Dass die Möglichkeit für einen solchen Geschehensablauf objektiv besteht (siehe hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss v om 3. August 2011 - 2 StR 228/11 -, NStZ 2012, 43), genügt – auch unter Einbeziehung der Beschäftigung eines bereits einschlägig in Erscheinung getretenen Beschuldigten bei der Antragstellerin – nicht als hinreichendes Indiz. Die sichergestellten Sachen sind an sich nicht „gefährlich“ und begründen so keine Form der Zustandsverantwortlichkeit, sondern könnten dies nur durch ihre mögliche Verwendung werden, wobei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand aber hierfür andere durch ihr Verhalten verantwortlich würden, gegen die sich polizeiliches Vorgehen zu richten hätte. So gesehen haben die Sicherstellungen eine Tendenz zur bloßen Erleichterung polizeilicher Aufgabenerfüllung. Zu rechtfertigen wären die Sicherstellungen höchstens im Hinblick auf eine gesondert zu prüfende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, die, wenn sie denn bestehen sollte, eine Rückgabe ausschließen könnte. Hierfür käme nach dem Vorgenannten aber nicht die Befugnis des § 40 Nr. 4 HSOG in Betracht. Ebenso zweifelhaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 1 HSOG. Dann müssten die Sachen sicherzustellen sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. „Gegenwärtig“ ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Nr. 9.1.1 Satz 1 VVHSOG). Dabei müssen die beiden Komponenten der zeitlichen Aktualität und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten belegt sein. Eine derart gesicherte Prognose lässt sich indes aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht anstellen; bloße Möglichkeiten genügen dafür nicht. b. Die danach anzustellende Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin ist ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, der Sachen anbietet, die im freien Handel verfügbar sind. Durch die umfänglichen Sicherstellungen werden ihr die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten genommen (unter dem Internetauftritt (Internetadresse) befindet sich derzeit nur der Hinweis „Baustelle: derzeit wird unser Shop überarbeitet…“). Sofern Gefahren in dieser gewerblichen Tätigkeit gesehen werden, ist es Sache der zuständigen Stelle, die für erforderlich gehaltene Anordnungen zu treffen. Dass, wie vom Antragsgegner angenommen, das weitere Geschehen sich als Verletzung von Strafnormen darstellen werde, ist schon deshalb unwahrscheinlich, als gegen einen der Beschäftigten der Antragstellerin – möglicherweise ihren faktischen Geschäftsführer – ein Ermittlungsverfahren geführt wird und so die Polizei Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der sich nicht länger im Verborgenen abspielt. Soweit die Spedition F. mit Schreiben vom 5. September 2012 (Bl. 259 = 260 BA) ein Pfandrecht an den sichergestellten Sachen, soweit diese bei ihr eingelagert waren (vgl. Bl. 107 - 112 d.A.), ausübte, steht dies einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht teilweise entgegen, da es hier allenfalls um die Frage geht, an wen die sichergestellten Sachen wieder herauszugeben sind. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht innerhalb seines Ermessens, dass seine Entscheidung auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache herausläuft ebenso, wie, dass die Antragsgegnerin zwar einen Einkaufswert von ca. 60 000 Euro mit Schriftsatz vom 21. November 2012 behauptet, aber keine detaillierte Auflistung der Anschaffungskosten, die u.U. abzüglich eines Gebrauchswerts angesetzt werden könnten, vorgelegt hat, und orientiert sich an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalog 2004, derzufolge bei einer Gewerbeuntersagung ein Streitwert von mindestens 15 000 Euro anzunehmen sei.