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Urteil

5 K 3329/12.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1130.5K3329.12.F.0A
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Leitsätze
Auf § 13 Abs. 11 AWaffV und damit auf eine Freistellung von den (regulären) Aufbewahrungsanforderungen für Waffen und Munition (nach §§ 36 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 8 AWaffV) kann sich nicht berufen, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert. Dieses Verhalten lässt ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen und rechtfertigt als einmaliges Fehlverhalten die Ungültigerklärung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf § 13 Abs. 11 AWaffV und damit auf eine Freistellung von den (regulären) Aufbewahrungsanforderungen für Waffen und Munition (nach §§ 36 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 8 AWaffV) kann sich nicht berufen, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert. Dieses Verhalten lässt ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen und rechtfertigt als einmaliges Fehlverhalten die Ungültigerklärung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der zulässige Klageantrag ist unbegründet. Die Verfügung vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine behördliche Maßnahme, die unmittelbar in die Rechte eines Bürgers eingreift, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers ist § 18 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG in Verbindung mit § 15 HJagdG. Im vorliegenden Falle sind gemäß § 18 Satz 1 BJagdG nach Erteilung des Jagdscheins Tatsachen eingetreten, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Die Beklagte war aufgrund der negativen Zukunftsprognose hinsichtlich der zukünftigen sicheren Verwahrung von Waffen und Munition durch den Kläger verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. In Satz 2 ist die Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition – z.B. in einem gesondert abschließbaren Fach im Waffenschrank - enthalten, welche die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschweren soll. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffen-/Munitionsbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl.Beschluss, BVerwG vom 26. März 1997, 1 B 9/97; Urteil des VG Düsseldorf, 22. Kammer vom 20.08.2012, 22 K 6853/11). Die Prognose in Bezug auf die zukünftige unsichere Verwahrung von Waffen erfordert die Feststellung, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Handhabung besteht (vgl. Beschluss des BVerwG vom 02.11.1994, 1 B 215.93). Der Kläger plante nach eigener Aussage die Verwahrung der Waffe mit zugehöriger Munition für die Dauer von mindestens 1,5 Stunden in dem Kofferraum seines Pkw, welcher im Hinterhof des Mehrfamilienhauses geparkt war. Zwischenzeitlich begab er sich in seine Wohnung, um zu schlafen. Dieses Verhalten ermöglichte den jederzeitigen Zugriff Nichtberechtigter auf die Waffe und die zugehörige Munition. Unbefugte hätten im schlimmsten Fall mit der Waffe gravierende Taten begehen oder sich selbst verletzen können. Das Verhalten des Klägers begründet somit einen Verstoß gegen die Anforderungen an die Verwahrung von Waffen und Munition gem. § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV). Auch die Tatsache, dass der Pkw von der Straße aus nicht einsehbar war und der Kläger den Sichtschutz des Kofferraums geschlossen hatte, entlastet ihn nicht. Der Verstoß gegen die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften besteht unabhängig von diesen Vorkehrungen. Denn allein die nächtliche Verwahrung einer Waffe in einem verschlossenen Pkw zeugt von einem übergroßen Maß an Unvorsichtigkeit des Berechtigten (Urteil, VG Minden vom 12.10.2000, 7 K 2096/00). Im vorliegenden Fall kommt jedoch ferner erschwerend hinzu, dass der Kofferraum geöffnet war, sodass jedermann ungehinderten Zugriff auf die Waffe hatte. Unerheblich ist dabei auch, dass der Kofferraum gegebenenfalls versehentlich durch eine Betätigung der Pkw-Funkverriegelung geöffnet wurde. Die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften knüpfen nicht an subjektive Elemente an, sondern lassen ein gefährdendes objektives Fehlverhalten ausreichen. Soweit der Kläger nachträglich vorgetragen hat, seine Ehefrau habe in böser Absicht den Kofferraum geöffnet, hält das Gericht diesen Vortrag für eine reine Schutzbehauptung, die sich nicht belegen lässt. Im Strafverfahren hat die Ehefrau – was der Bevollmächtigte in der Verhandlung ausgeführt hat – die Aussage verweigert. Anfänglich hat der Kläger selbst in seinen Schriftsätzen immer vorgetragen, er habe offenbar aus Versehen die Funkfernbedienung berührt und so den Kofferraum selbst geöffnet. Die Geschichte von der bösen Absicht der Ehefrau hält das Gericht für eine konstruierte Schutzbehauptung. Unabhängig hiervon teilt das Gericht aber die Einschätzung der Behörde, die im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben wird, dass allein die Verwahrung von Waffen und Munition im Auto ein grober Verstoß gegen das Waffenrecht ist, der die Unzuverlässigkeit des Klägers begründet. Gesteigert wird der Sorgfaltsverstoß ferner dadurch, dass der Kläger den Pkw mit der Waffe nicht in seiner angemieteten Garage abstellte. Obgleich auch dies einen Verstoß gegen waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften begründet hätte, zeigt dieses Verhalten, dass der Kläger leichtfertig auf den weitergehenden Schutz vor unbefugtem Zugriff verzichtete. Der Kläger hat überdies Munition und Waffen gemeinsam im Kofferraum des Pkw verwahrt, was für sich allein bereits einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG begründet. Auch der Einwand des Klägers, er habe jahrelang nicht gegen waffen- und jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, kann die negative Zukunftsprognose in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen nicht entkräften. Es existiert kein dahingehender Erfahrungssatz, dass eine langjährige Jagdausübung Nachlässigkeiten im Umgang mit Waffen vorbeugt. Die Behauptung des Klägers, er habe Gewehr und Munition im Pkw verstaut, um beim nächtlichen Aufbruch zur Jagd seine Frau und seine Tochter nicht zu wecken, lässt vermuten, dass dieses Verhalten die gängige Praxis darstellte. Mit dieser Argumentation verdeutlichte der Kläger zudem, dass er persönliche Belange über die Sicherheit der Allgemeinheit stellt und zeigte damit seine sorglose Einstellung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen. Unabhängig davon, dass für das Gericht somit ohnehin nicht feststeht, dass lediglich von einer einmaligen Verfehlung des Klägers ausgegangen werden kann, zeigt sich in dem Verhalten des Klägers jedenfalls ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit. In einem solchen Falle kann bereits aus einem einmaligen Vorfall auch die zukünftige Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verwahrung von Waffen gefolgert werden. (vgl. Beschluss, VG Leipzig vom 17.09.2009, 5 L 335/09; Urteil, VG Augsburg vom 25.03.2008, Au 4 K 06.431). Auch der Einwand des Klägers, er habe sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwahrung der Waffe im Pkw gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in einem Verbotsirrtum befunden, ist unbeachtlich. Ziffer 36.2.15 WaffVwV statuiert zwar, dass sich bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten müssen. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Zu Recht führt die Beklagte hierzu aus, dass schon kein „Transport“ von Waffen vorlag. Das Fahrzeug des Klägers war vielmehr im heimatlichen Hof geparkt. Die Aufbewahrung im Waffenschrank war dem Kläger ohne weiteres möglich. Ferner war der Pkw nicht verschlossen, wie von der Verwaltungsvorschrift gefordert. Die Ziffer 36.2.15 dient vornehmlich dem Zweck, die rechtliche Lage bei Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung von Waffen unterwegs klarzustellen und nicht um die generelle Aufbewahrung von Waffen in Pkws zu gestatten. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt auch die Abgabe seiner Waffen an den Berechtigten E. E. nicht nachträglich die negative Zukunftsprognose im Sinne der §§ 18, 17 BJagdG entfallen. Denn der Kläger ist (s. o.) unzuverlässig. All dies zusammengenommen lässt für das Gericht keine positive Zukunftsprognose zu, welche die zukünftige Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG rechtfertigt, ohne dass ein Restrisiko der unsorgfältigen Waffenverwahrung verbleibt. Ein solches Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden (vgl. Beschluss, BayVGH vom 07.11.2007, 21 ZB 07.2711). Da der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines ihm erstmals am 26.05.2000 ausgestellten und zuletzt am 02.03.2011 für den Zeitraum bis zum 31.03.2014 erteilten Jagdscheins mit der Nummer ... durch die Beklagte. Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Mitpächter eines Jagdreviers und war zudem Inhaber des streitgegenständlichen Jagdscheins und einer am 25.08.1983 ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nr. … . Aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises begab sich eine Polizeistreife am 16.11.2011 gegen 2:00 Uhr morgens zum Wohnsitz des Klägers. Dort wurde festgestellt, dass der Pkw des Klägers mit geöffnetem Kofferraum im Hinterhof des Mehrfamilienhauses geparkt war. Im Kofferraum des Pkw befanden sich ein Jagdgewehr der Marke Blaser, Modell R 93, Kaliber 30-06 in einem Transportfutteral sowie sechs zugehörige Patronen, welche lose unter einer Plastiktüte lagen. Die Polizisten stellten das Gewehr und die aufgefundene Munition sicher. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 27.12.2011 wurde der Kläger auf die beabsichtigte Einziehung seines Jagdscheins und die zugrunde liegende Rechtslage hingewiesen. Ferner wurde ihm die Gelegenheit gewährt, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern. Daraufhin trug der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2012 vor, dass er die Waffe erst gegen 1:30 Uhr morgens in den Pkw verbracht habe, um bei dem geplanten frühmorgendlichen Aufbruch zur Jagd seine Ehefrau und die gemeinsame 6-jährige Tochter nicht zu wecken. Er habe darauf geachtet, dass der Kofferraum verschlossen und die Sichtblende zugezogen war. Der Kofferraum könne nur durch die versehentliche Betätigung einer Taste des Funkschlüssels geöffnet worden sein. Er habe sich sodann gegen 3:30 Uhr zu seinem Pkw begeben. Er führte aus, dass seiner Ansicht nach eine vorübergehende Aufbewahrung der Waffe in einem verschlossenen Pkw nach § 36 Nr. 36.2.15 der vom Bundeskabinett erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zulässig sei. Mit Verfügung vom 03.05.2012, zugestellt am 08.05.2012, erklärte der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main als Untere Jagdbehörde den Jagdschein gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) für ungültig und ordnete die Einziehung desselben an. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Kläger wurde überdies verpflichtet, den für ungültig erklärten Jagdschein unverzüglich und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe der Verfügung an die Untere Jagdbehörde Frankfurt am Main zurückzugeben. Für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Rückgabe des Jagdscheins wurde dem Kläger gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 50 HSOG in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Die vom Kläger zu zahlende Verwaltungsgebühr wurde gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) auf 170,00 Euro festgesetzt. Die Ausgangsbehörde begründete die Verfügung mit der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Der Verstoß des Klägers gegen die gesetzlichen Bestimmungen der sicheren Verwahrung von Waffen (§36 WaffG) begründe einen Unzuverlässigkeitsgrund im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die WaffVwV ferner nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Behörde zu ändern, da das nächtliche Abstellen des Fahrzeugs auf dem heimatlichen Hof bereits nicht zur direkten Hinfahrt zur Jagdausübung zähle. Aus den gleichen Gründen greife ferner auch nicht die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG in Bezug auf das Mitführen von Jagdwaffen. Hiergegen erhob der Kläger am 31.05.2012, eingegangen am 04.06.2012, Widerspruch und führte ergänzend zu seinen Ausführungen im Schreiben vom 16.02.2012 an, dass er sich in der Vergangenheit keinerlei Verfehlungen waffenrechtlicher oder jagdrechtlicher Art habe zu Schulden kommen lassen. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass die vom Bundeskabinett erlassene WaffVwV zur Konkretisierung des Waffengesetzes die vorübergehende kurzfristige Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Kfz erlaube. Er habe insbesondere darauf geachtet, dass der Wagen verschlossen und von außen nicht einsehbar war. Ferner sei ihm zugute zu halten, dass es bislang niemals zu einem unbeabsichtigten Öffnen des Kofferraums gekommen sei. All dies lasse eine negative Prognose hinsichtlich eines künftigen Fehlverhalten des Klägers in Bezug auf die Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne der §§ 17, 18 BJagdG nicht zu. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 14.06.2012, Az.: 5 L 1995/12.F mit der Begründung abgelehnt, die Eilbedürftigkeit resultiere insbesondere daraus, dass einem unzuverlässigen Jäger die Jagdwaffe nicht belassen werden dürfe. Mit Schreiben vom 29.06.2012 trug der Kläger ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung vor, seine inzwischen in Scheidung lebende Ehefrau habe am 16.11.2011 den Autoschlüssel des Klägers entwendet, den Kofferraum geöffnet und anschließend die Polizei verständigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und es wurde eine Gebühr von 170,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurden die Erwägungen des Ausgangsbescheides vertieft. Mit gesonderter Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch die Oberbürgermeisterin – Ordnungsamt - vom 10.04.2012 wurde dem Kläger wegen dem Verstoß gegen die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften und seiner daraus resultierenden Unzuverlässigkeit auch die Waffenbesitzkarte widerrufen. Zeitgleich mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 21.05.2012, stellte der Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, welcher vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 14.06.2012 abgelehnt wurde (Az.: 5 L 1915/12.F). Am 27.09.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main als Untere Jagdbehörde vom 03.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2012 Klage erhoben. Er behauptet, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen weggefallen seien, nachdem der Kläger seine Jagdwaffen in den Besitz von Herrn E. gegeben habe, welcher zuverlässig sei und die Waffen berechtigterweise sorgfältig in seinem Waffenschrank verwahre. Ferner wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 27.11.2012. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2012 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Verwaltungsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet unter Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenvorgänge ergänzend, dass die nach Erlass der Verfügung erfolgte Abgabe der Jagdwaffen an einen Berechtigten und die nunmehr vorgenommene ordnungsgemäße Aufbewahrung nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung gegenüber dem Kläger ändere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die gerichtlichen Eilverfahren Az.: 5 L 1995/12.F und 5 L 1915/12.F Bezug genommen.