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Urteil

5 K 1644/10.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1206.5K1644.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht er-stattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht er-stattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010, mit dem die Zustimmung zur Schiedsstellenentscheidung vom 14.01.2010 erteilt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, das Regierungspräsidium Gießen hätte der Schiedsstellenentscheidung vom 14.01.2010 die Genehmigung versagen müssen. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle, mit der der Klägerin für den Vereinbarungszeitraum 2008 Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für den Betrieb eines Brustzentrums versagt wurden, steht mit der Rechtslage in Einklang, weil sich die Bewilligung von Zuschlägen nicht im Rahmen des Versorgungsauftrages halten würden, der für die A-Kliniken erteilt worden ist. Der Feststellungsbescheid vom 13.02.2006 enthält keine Zuweisung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und für die Klinik der Klägerin. Ausweislich dieses Bescheides verfügt diese lediglich über die Fachabteilung „Frauenheilkunde/Geburtshilfe“. Ein besonderer Versorgungsauftrag für die Aufgaben als Brustzentrum ergeben sich auch nicht aus einem ergänzenden Versorgungsvertrag. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte nach dem KHEntgG ein bundesrechtlich ein-heitlicher Finanzierungstatbestand sei, der von der krankenhausplanerischen Zuweisung eines Versorgungsauftrages sowie der krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Aufgaben unabhängig sei. Vielmehr regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG, dass Entgeltvereinbarungen nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses geschlossen werden dürfen. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit nimmt das bundesrechtliche KHEntgG ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelungen der Bedarfsplanung und der Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses durch den jeweiligen Fest-stellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Bezug und ordnet zugleich an, dass dieser Versorgungsauftrag den äußeren rechtlichen Rahmen für Entgeltvereinbarungen nach dem KHEntgG bildet, mithin auch für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz hin, dass das Planungsrecht dem Leistungsrecht vorgeht. Der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt in der wirtschaftlichen Sicherung der einzelnen Kliniken, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewähr-leisten und um dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellen daher die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf, wie aus § 6 Abs. 1 KHG folgt. Daraus ergibt sich zugleich, dass das planerische Element im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes liegt und dass dem Planungsrecht Vorrang vor dem Leistungsrecht zukommt [vgl. auch B. u. a., Zentren und Schwerpunkte …, ZGMR 2011, 57 ff. (60)]. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.12.2007 – BVerwG 3 C 53.06– Rdnrn. 29 ff., juris) zum KHG entschieden, dass der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowohl quantitativ als auch qualitativ die Grenze für Entgeltvereinbarungen sowie für die Abrechnungen bildet. Von daher ist es für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte von Belang, ob ein Versorgungsauftrag vorliegt, – was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist –, der die Übernahme der besonderen Aufgabe eines Brustzentrums erlaubt. Dieser Versorgungsauftrag jedoch beurteilt sich, wie bereits ausgeführt, nach den landesrechtlichen Regelungen des HKHG und den dazu ergangenen Feststellungsbescheiden sowie gegebenenfalls einem Versorgungsvertrag. Der Klägerin kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei den Aufgaben der Zentren handele es sich lediglich um die Art und Weise einer Behandlungsform, die ausschließlich der freien Entscheidung des Krankenhausträgers unterliege und kein Planungsgegenstand sei; ein umfassender Versorgungsauftrag müsse ausdrücklich ein-geschränkt werden, wenn eine Zentrumsfunktion eines Krankenhauses ausgeschlossen werden solle. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit den bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Regelungen. Sie würde dazu führen, dass jedes Krankenhaus kraft eigener Entscheidung Aufgaben als Zentrum oder Schwerpunkt übernehmen und Verein-barungen von Zuschlägen fordern könnte und hätte zugleich zur Folge, dass die Über-tragung besonderer Aufgaben durch Feststellungsbescheid gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG keine rechtliche Bedeutung hätte, weil es dem Krankenhaus überlassen bliebe, ob es besondere Aufgaben kraft eigener Entscheidung übernehmen würde. Dies widerspricht bereits den bundesrechtlichen Vorgaben. Das KHEntgG unterscheidet in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG ausdrücklich zwischen allgemeinen Aufgaben bei Krankenhäusern und den besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Wenn jedoch die Aufgaben der Krankenhäuser nach dem KHEntgG durch Versorgungsauftrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG übertragen werden müssen, dann muss dies auch für die besonderen Aufgaben gelten: Diese müssen durch eine entsprechend ausdrückliche Aufgabenzuweisung im Fest-stellungsbescheid für die Aufnahme in den Krankenhausplan oder aber durch einen ergänzenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V übertragen worden sein. Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG haben besondere Aufgaben zu erfüllen, die daher in den Feststellungsbescheiden oder im ergänzenden Versorgungsvertrag definiert sein müssen. Dies folgt bereits aus der Begrifflichkeit selbst als auch der Ent-stehungsgeschichte der Vorschrift. Denn bereits begrifflich setzen Zentren und Schwerpunkte eine krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung voraus, die deshalb nicht von jedem Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für ein Fachgebiet übernommen werden kann. Diese Interpretation bestätigt auch die Entstehungsgeschichte, wonach die besonderen Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte übergreifende Aufgaben wie Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen etc. darstellen, nicht dagegen die Leistung der stationären Behandlung und Versorgung der Patienten (vgl. BT-DrS 15/3672, Seite 13). Dementsprechend kann ein Krankenhaus nicht von sich aus die Aufgabe eines Zentrums in Anspruch nehmen, wenn ihm nur der allgemeine Versorgungsauftrag auf einem bestimmten Gebiet übertragen worden ist. Der Zentrumsbegriff umfasst über-greifend Aufgaben in der stationären Versorgung, beispielsweise die Koordinierung der Tätigkeiten mehrerer Krankenhäuser, und bedarf deshalb der ausdrücklichen Zuweisung durch Feststellungsbescheid. Das Land Hessen hat zudem im Krankenhausrahmenplan 2005, Allgemeiner Teil, Nr. 4.4.2 besondere Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 5 HKHG beschrieben, so zum Beispiel die Errichtung von Tumorzentren. Ausdrücklich vorbehalten ist die Ausweisung weiterer besonderer Aufgaben, jedoch hat das Land davon keinen Gebrauch gemacht. Damit liegt, wie von der Kommentarliteratur gefordert (vgl. nur Dietz/Bofinger, Kommentar zum KHEntgG, Anm. 5 zu § 8), eine klare planerische Fest-legung vor, auf der der Feststellungsbescheid ebenso eindeutig aufbaut. Fehlt es mithin für die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG an der ausdrücklichen Erteilung eines Versorgungsauftrages für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums, so bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Klägerin inhaltlich tatsächlich die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums erfüllt. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei dies gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) umfasst, da diese erfolgreich einen Klage-abweisungsantrag gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nebst Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs.1, 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Nichtgenehmigung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen [Sch. 19/2009 (2008)] vom 14.01.2010 über die Festsetzung eines Zuschlages für ein „Brustzentrum“. Die Klägerin betreibt die A-Kliniken in A-Stadt. Mit Bescheid des Hessischen Sozialministeriums vom 13.02.2006 (vgl. Blatt 114 ff. der Gerichtsakte) wurde die A-Kliniken in den nach § 6 Abs. 1 KHG i. V. m. §§ 17 ff. HKHG aufgestellten Krankenhausplan des Landes Hessen mit insgesamt 817 Betten/58 Plätzen aufgenommen. Ausweislich des Feststellungsbescheids verfügt das Krankenhaus u. a. über eine Fachabteilung für Frauenheilkunde/Geburtshilfe (vgl. Blatt 115 der Gerichtsakte). Das Krankenhaus wurde von der Deutschen Gesellschaft für Senologie und der Deutschen Krebsgesellschaft als so genanntes „Brustzentrum“ zertifiziert (vgl. Blatt 41 der Gerichtsakte) und am 28.11.2007 rezertifiziert (vgl. Blatt 136 der Gerichtsakte). Die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses konnte sich mit den Kostenträgern (Krankenkassen) bei den Verhandlungen über das Erlösbudget nicht über Zuschläge für das „Brustzentrum“ gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG einigen. Dementsprechend wurde nur eine vorläufige Vereinbarung bezüglich des Erlös-budgets getroffen (vgl. Blatt 94 ff. der Beiakte I). Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen lehnte durch Schiedsspruch vom 14.01.2010 (vgl. Blatt 104 ff. der Beiakte I) für den Vereinbarungszeitraum 2008 einen Zuschlag in Höhe von 1.141.113,- € für das Brustzentrum ab. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 (vgl. Blatt 9 der Beiakte I), gerichtet an das Regierungspräsidium Gießen, beantragte die Klägerin die Nichtgenehmigung der Schiedsstellenentscheidung, während die Kostenträger mit Schriftsatz vom 29.03.2010 beantragten, den Beschluss der Schiedsstelle zu genehmigen (vgl. Blatt 109 der Beiakte I). Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010 wurde der Antrag des Krankenhauses auf Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung abgelehnt und dem Antrag der Kostenträger auf Genehmigung stattgegeben (vgl. Blatt 16 ff. der Gerichtsakte). In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der krankenhausplanerische Versorgungsauftrag für die Klägerin keine Ausweisung als Zentrum vorsehe. Am 07.07.2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010 Klage erhoben (vgl. Blatt 1 ff., 29 ff. der Gerichtsakte). Sie ist der Auf-fassung, die Festsetzung der Schiedsstelle sei nicht rechtmäßig. Eine ausdrückliche Zuweisung von besonderen Aufgaben in der Form eines Feststellungsbescheides, basierend auf der Krankenhausrahmenplanung, sei nicht erforderlich. Das Krankenhaus bewege sich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums im Rahmen des zugewiesenen Versorgungsauftrags als Fachabteilung für Frauenheilkunde. Sie, die Klägerin, trage die ausschließliche Verantwortung für die Art und Weise der Leistungs-erbringung; sie könne diese auch im Rahmen eines Brustzentrums erbringen. Die Art und Weise der Leistungserbringung sei kein Planungsgegenstand und die Entscheidung hierüber obliege ausschließlich ihr. Die Zuweisung von Zuschlägen stünde nicht im Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag zur Behandlung von Brustkrebspatientinnen in der Organisationsform eines Brustzentrums. Die Zuschläge deckten nur die über die DRG-Leistung hinausgehende Aufgabenwahrnehmung ab, bewegten sich aber auch im Versorgungsauftrag, da sie zu den über die DRG abgerechneten Behandlungsleistungen akzessorisch seien. Die hessische Krankenhausplanung sei eine strukturierende Rahmenplanung, wie aus § 18 HKHG folge. Sie sei Angebotsplanung und damit Kapazitäts- bzw. Vorhalte-planung und gerade keine Leistungsplanung. Ziel der Krankenhausplanung sei es, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung zu gewährleisten, wozu auch die besondere Organisationsform eines Brustzentrums zählen würde. Der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Zuweisung der Fachabteilung Frauenheilkunde beinhalte keine Einschränkungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich. Daher sei sie, die Klägerin, berechtigt, die ihr krankenhausplanerisch zugewiesenen Gebiete der Frauenheilkunde voll auszuschöpfen. Diese besonderen Aufgaben nehme sie wahr. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG sei eine Ermessensvorschrift, nach der das Land Hessen besondere Aufgaben hätte zuweisen können; hiervon habe es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Zuweisung besonderer Aufgaben sei weder planerisch noch im Wege eines Fest-stellungsbescheides erfolgt, so dass sie im Rahmen ihrer Behandlungsmöglichkeiten regelmäßig zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums zugelassen sei. Ein Zentrum werde im Übrigen über die Wahrnehmung besonderer Aufgaben definiert, wie aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 KHEntgG folge. Von einem Zentrum sei auszugehen, wenn es ein Krankheitsbild medizinisch erforderlich mache, das Fachwissen verschiedener ärztlicher und anderer Berufsgruppen interdiziplinär und fachübergreifend wahrzunehmen. Dementsprechend würden einweisende Vertragsärzte und alle Fach-disziplinen des Krankenhauses in den Behandlungsprozess einbezogen. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, aus § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG sei zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sei, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zu finanzieren, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern gegeben sei. Es stehe für die Behandlung der Patienten die DRG-Fallpauschale und für den besonderen Aufwand, der im Rahmen eines Brustzentrums anfalle, ein Zuschlag als Finanzierungstatbestand zur Verfügung. Bei diesem besonderen Aufwand handele es sich insbesondere um Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumen-tationsleistungen unter anderem für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, ferner um intensive Fortbildung und Aufgaben der Qualitätssicherung. All dies werde von der Klägerin erbracht (vgl. Blatt 29 ff., 135 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Vereinbarung und Abrechnung eines Zuschlags für Zentren und Schwerpunkte sei an eine krankenhausplanerische Regelung gebunden. Es bedürfe daher der Zuweisung einer besonderen Aufgabe mittels krankenhausplanerischem Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG. Eine entsprechende Zuweisung sei im krankenhausplanerischen Feststellungsbescheid an die Klägerin nicht erfolgt. Eine Vereinbarung hinsichtlich eines Zuschlages könne jedoch nur unter Beachtung des Versorgungsauftrags getroffen werden, § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Der Versorgungsauftrag wiederum ergebe sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Die erfolgte Zuweisung von Fachbereichen decke gerade nicht die besonderen Aufgaben, die ein Zentrum wahrzunehmen habe. Bei dem Betrieb eines Zentrums gehe es nicht um eine besondere Organisationsform der Leistungserbringung, sondern gerade um Aufgaben, die nicht von jedem Krankenhaus erbracht werden könnten. Das Land habe von der Möglichkeit der Ausweisung von Brustzentren keinen Gebrauch gemacht; dies recht-fertige jedoch nicht die Annahme, dass eine selbständige Wahrnehmung der Zentrumsaufgaben durch die Klägerin möglich sei. Gemäß § 8 Abs. 2 KHEntgG bestehe kein Anspruch zur Aufnahme in den Krankenhausplan; das Gleiche habe bei der Wahrnehmung von besonderen Aufgaben zu gelten (vgl. Blatt 63 ff. der Gerichtsakte). Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Entscheidung des Beklagten, den Schiedsspruch zu genehmigen, sei rechtmäßig. Der Klägerin fehle ein Versorgungsauftrag für die Wahr-nehmung besonderer Aufgaben als Zentrum. Der Versorgungsauftrag begrenze die Möglichkeit von Entgeltvereinbarungen, wozu auch Zuschläge im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG gehörten. Ausweislich des § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG ergebe sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden nach § 6 Abs. 1 KHG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu seiner Durchführung sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Die Vereinbarung eines Zuschlags zur Finanzierung der besonderen Aufgaben als Zentrum nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG setze voraus, dass ein Versorgungsauftrag über diese besonderen Aufgaben positiv übertragen worden sei, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Beigeladenen sind ferner der Auf-fassung, dass die Genehmigung des Schiedsspruchs auch unabhängig von der Frage der positiven Zuweisung eines Versorgungsauftrages zu Recht erfolgt sei, da die Klägerin keine besonderen Aufgaben als Brustzentrum erfülle, die die Festsetzung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 2 KHEntgG rechtfertigen würden, wie sie im Einzelnen darlegen (vgl. Blatt 108 ff. der Gerichtsakte). Die Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.