Beschluss
5 G 354/07
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0315.5G354.07.0A
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Leitsätze
Die Endgültige Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 vom 7. Dezember 2006 hält hinsichtlich der Staffelung der Grundbeiträge einer Überprüfung nach den Maßstäben des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO stand.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.410,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.410,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist ein im Wesentlichen im Bereich der Exportfinanzierung tätiges Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main und Kammerzugehörige der Antragsgegnerin; sie wendet sich gegen die Ermittlung des Grundbeitrages im Beitragsbescheid vom 29. November 2006. Die Endgültige Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 bestimmt unter III.: „Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. a) mit einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 Euro aber höchstens bis 25.000 Euro 50,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 Euro, 75,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II eingreift 2. Kaufleuten a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 38.000 Euro 215,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 38.000 Euro 360,00 Euro 3. allen Gewerbetreibenden, die im IHK-Bezirk zwei von drei Kriterien erfüllen: - mehr als 500 Mio. Euro Bilanzsumme - mehr als 100 Mio. Euro Umsatz - mehr als 1.000 Beschäftigte 10.000,00 Euro - auch wenn sie sonst nach Ziffer III, Punkt 1. und 2. zu veranlagen wären.“ Aufgrund ihrer unter dem 11. Oktober 2006 erteilten Auskunft, zwar nicht mehr als 1.000 Beschäftigte, indes einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von mehr als 500 Millionen Euro zu haben, wurde die Antragstellerin durch Beitragsbescheid vom 29. November 2006 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 10.000,- Euro abzüglich gezahlter 360,- Euro sowie einer - hier nicht im Streit stehenden und bereits gezahlten - Umlage in Höhe von 240,54 Euro, mithin einem Betrag in Höhe von 9.640,- Euro in Anspruch genommen (vgl. Bl. 6 d.A.). Durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2006 (vgl. Bl. 7 ff. d.A.) ließ die Antragstellerin hiergegen Widerspruch einlegen und beantragte zugleich, die Vollziehung des Beitragsbescheids vorläufig auszusetzen. Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 18. Januar 2007 (vgl. Bl. 21 bis 28 d.A.), der Widerspruch sei mit dem Ergebnis geprüft worden, dass er abgelehnt werden müsste, denn die Staffelungsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb auch „die Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht“ komme (Blatt 27 d.A.); es werde die Prüfung anheim gestellt, den Widerspruch bis zum 18. Februar 2007 zurückzunehmen, andernfalls für den Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheids eine Bearbeitungsgebühr von 200,- Euro entstünde. Am 31. Januar 2007 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Januar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Dezember 2006 gegen den Beitragsbescheid vom 29. November 2006 anzuordnen. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Einzelnen aus, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (FNA 701-1; im folgenden: „IHK-G“) der Grundbeitrag zwar gestaffelt werden könne, dabei aber - abgesehen von atypischen Sachverhalten - auf Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs abgestellt werden müsse; hier seien die von der Antragsgegnerin gewählten Differenzierungskriterien Bilanzsumme und Umsatz einerseits generell ungeeignet, Art, Umfang und Leistungskraft unterschiedlicher Gewerbebetriebe in ein Verhältnis zueinander zu setzen, andererseits führe ihre Anwendung dazu, dass Gewerbebetriebe der Kreditwirtschaft gegenüber Gewerbebetrieben anderer Branchen insgesamt und innerhalb der Kreditwirtschaft kleinere Kreditinstitute gegenüber größeren benachteiligt würden, was sowohl eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wie auch des beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzips sowie eine Überschreitung des der Antragsgegnerin gesetzlich eingeräumten Ermessens darstelle. Die Antragsgegnerin ist dem mit Antragserwiderung ihrer Bevollmächtigten vom 15. Februar 2007 entgegengetreten und ist der Auffassung, der Antrag sei schon mangels ordnungsgemäßen Abschlusses des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, jedenfalls aber in materieller Hinsicht unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akten einschließlich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten sowie der aus dem Internet abgerufenen Endgültigen Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 (http://www.frankfurt-main.ihk.de/ihk/vorstellung/beitrag/rechtsgrundlagen/haushaltssatzung/) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Dezember 2006 gegen den Beitragsbescheid vom 29. November 2006 anzuordnen, muss erfolglos bleiben (1.), wobei die Kosten des Verfahrens die Antragstellerin zu tragen hat (2.) und der Streitwert auf ein Viertel des noch offenen Grundbeitrags festzusetzen ist (3). 1. Der Antrag ist zulässig (a.), indes unbegründet (b.). a. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Antrags, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Dezember 2006 anzuordnen, nicht entgegen. Mit der Widerspruchsschrift wurde unmissverständlich der Antrag gestellt, die Vollziehung des Beitragsbescheides vom 29. November 2006 auszusetzen. Wenn die Antragsgegnerin hierzu in ihrer Darstellung der Sach- und Rechtslage vom 18. Januar 2007 anführt, aus den Gründen, aus denen die Staffelungsregelung in der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden sei, komme „die Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht“, so handelt es sich dabei um die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung, die § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entspricht. b. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Gesichtspunkte, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nach der, anders als nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben - rechtfertigten, liegen im Ergebnis nicht vor. Maßgeblich hierfür sind die Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Indes ist weder ersichtlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids bestünden noch, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte: Die Angriffe der Antragstellerin richten sich gegen die Rechtsgrundlage des Beitragsbescheids, nämlich Nr. III 3 der Endgültigen Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 vom 7. Dezember 2006, die für mit § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G und dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbar gehalten wird. Dieser Ansicht vermag das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung anhand der Maßstäbe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand: April 2006, § 80 Rdnr. 250 ff.) nicht zu folgen. Eine Abwägung der beteiligten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angeführten Kriterien der Bilanzsumme, des Umsatzes und der Beschäftigtenanzahl sind nicht von vornherein und auf den ersten Blick ungeeignet, Umfang und Leistungskraft der Gewerbebetriebe zu bemessen, sondern dafür prinzipiell tauglich. Ob die satzungsmäßig festgelegte Maßgeblichkeit von zwei dieser drei Kriterien in der Praxis zu Ungleichbehandlungen führt, die mit allgemein abgabenrechtlichen Prinzipien unvereinbar wäre, bedürfte einer detaillierten Überprüfung, die nicht im summarischen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, sondern entweder inzident in einem Klageverfahren oder aber losgelöst davon in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 HessAGVwGO zu erfolgen hätte. Allein der Beitragssprung zwischen den Grundbeiträgen nach den Untergliederungen III 1 a bis III 2 b in Höhe von 50,- bis 360,- Euro einerseits und dem Grundbeitrag nach der Untergliederung III 3 in Höhe von 10.000,- Euro andererseits lässt aufgrund der gewählten Differenzierungskriterien keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der satzungsmäßigen Konzeption annehmen; aus den Gründen des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2001 - 5 D 665/99 - (Sächs. VBl. 2001, Seite 189), in denen sich mit einer in besonderer Weise wasserrechtlichen Problematik befasst wird, folgt nichts anderes. Zu beachten ist, dass bei der Bemessung des Grundbeitrages durchaus kategorisierende und pauschalierende Betrachtungen möglich sind, denn nach § 3 Abs. 8 Satz 1 IHK-G i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, §§ 222, 227 AO (siehe § 19 Abs. 1, 2 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2005) können planwidrige Härten im Einzelfall durchaus im Wege der Stundung und des Erlasses ausgeglichen werden. Die Abgrenzung derjenigen, deren Grundbeitrag nach III 3 ermittelt wird - mithin die in § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G angesprochene Art des Gewerbebetriebes - nach § 10 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin lässt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso wenig ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit entstehen. Darauf, dass in § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung teils nur der Normbefehl des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G wiederholt, teils - in dessen Satz 2 - eine Formulierung gebraucht wird, die zu Missverständnissen Anlass geben könnte, kommt es vorliegend nicht an. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz, des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abrufbar über http://www.bundesverwaltungsgericht.de). Danach ist ein Viertel der offenen Forderung in Höhe von 9.640,- Euro, mithin ein Betrag in Höhe von 2.410,- Euro als Streitwert zugrunde zu legen.