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Urteil

5 E 6006/03.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0210.5E6006.03.A.0A
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Leitsätze
Zwar kann die aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger, ein 24jähriger alleinstehender Mann, dort bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich schon deshalb nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil er aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, S. 2 , Bezug genommen ( § 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auch insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid, S. 3 - 6, Bezug genommen. Der Kläger hat auch nichts dargelegt, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die in dem angegriffenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche hat der Kläger nicht aufgelöst. Die Gelegenheit, das Gericht von seinen Gründen, nach denen er nicht nach Afghanistan zurückkehren kann, zu überzeugen, hat er ebenfalls nicht genutzt. Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a. F.) sind nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz berücksichtigt (Satz 2). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a AufenthaltsG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -). Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Aufenthaltsgesetz nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 Aufenthaltsgesetz gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12. 07. 2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26. 01. 1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a.F. versagt. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht derart existenzielle Gefahren, die ihn individuell und konkret treffen und ihn damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen Personen herausheben, so dass ein Abweichen der politischen Grundentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gerechtfertigt wäre. Wegen der allgemeinen wirtschaftlichen und Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul wird auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides, S. 5 - 7, Bezug genommen. Zwar kann die aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger dort bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. 11. 2004 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06. 08. 2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufrieden stellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Ein Teil der Afghanen scheue die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen und wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Jedoch ist festzustellen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor Flüchtlinge nach Afghanistan zurückkehren. Freiwillig zurückgekehrt sind insbesondere die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge aus Turkmenistan und Tadschikistan. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Der UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen die Errichtung von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul beschlossen. Darüber hinaus sind in Afghanistan insgesamt eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig, die sich um Flüchtlinge und den Aufbau des Landes kümmern. Allerdings wirkt sich das insbesondere wegen der Sicherheitslage regional unterschiedlich aus. Am weitesten ausgeprägt ist die Infrastruktur für Hilfeleistungen in der Region Kabul. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund muss dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Unabhängig davon, ob der Kläger sich entgegen seinen angeblichen Befürchtungen doch in seinen Heimatort zurückkehren könnte, kann er sich jedenfalls in Kabul aufhalten. Ihn trifft die fragile Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage genauso wie andere Rückkehrer und viele nicht geflüchteten Afghanen. Ihm wird - u. U. mit Hilfe der dort tätigen Hilfsorganisationen - zumindest ein Überleben möglich sein (ebenso OVG Hamburg, U. v. 11. 04. 2003 - 1 Bf 104/01.A - iuris - ;a. A. VG Wiesbaden, das generell bei Rückkehrern eine Existenz bedrohende Gefahr annimmt). Das Schicksal eines Lebens in Afghanistan unter schwierigen Bedingungen teilt der Kläger mit Tausenden von Flüchtlingen, die seit dem Sturz der Taliban zurückgekehrt sind und noch weiter zurückkehren. Das genügt aber nach dem Gesetz. Zudem muss der Kläger nicht sofort mit einer zwangsweisen Rückführung rechnen. Afghanischen Flüchtlingen können nach dem Erlass vom 03. 12. 2003 i. V. m. dem Erlass vom 06. 12. 2004 noch bis zum 31. 05. 2005 Duldungen erteilt werden, soweit sie nicht zum Kreis Straffälliger gehören. Diese Entscheidung beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 18/.19. 11. 2004 zur Lage in Afghanistan. Täglich entwickelt sich die Sicherheits- und Versorgungslage weiter. Zumindest in Kabul gibt es vielerlei Möglichkeiten, auch als Rückkehrer unterzukommen und seinen Mindestlebensunterhalt sicherzustellen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der jetzt 24-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 14.12.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. 01. 2003 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Gießen am 27. 01. 2003 gab er an, er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan zunächst noch 3 Monate im Iran gewohnt und sei über die Türkei am 14.12.2002 nach Frankfurt am Main gekommen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er befürchte, von Leuten verfolgt zu werden, die er ins Gefängnis gebracht habe. Diese Leute hätten ihn bei seiner Inhaftierung durch die Taleban 1999 misshandelt. Nachdem die Macht von anderen übernommen worden sei, habe er mit anderen ehemaligen Gefangenen dafür gesorgt, dass diese Leute inhaftiert worden seien. Diese seien aber durch Bestechungsgeld freigekommen. Ca. einen Monat vor seiner Ausreise sei er von einigen dieser Leute unterwegs überfallen und zusammengeschlagen worden. Nur Glück habe ihn gerettet. Er könne nicht mehr zurückkehren, weil es in Afghanistan noch sehr viele Taleban gebe. Er könne überall gefunden werden. Mit Bescheid vom 30. 09. 2003 wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und dem Kläger für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen würde, die zwangsweise Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Eine politische Verfolgung des Klägers sei bei der Rückkehr nicht zu erwarten, weil die Taleban nicht mehr an der Macht seien. Er könne sich auch nicht auf ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest in Kabul nicht derartig schlecht sei, dass von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Mit der am 15. 10. 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Die Taleban verfügten immer noch über Macht: Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise, dass Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der bei gezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde des Landrates des Main-Kinzig-Kreises und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.